
FAQ
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Allgefahrenversicherung | Eine Allgefahrenversicherung (All-Risks-Deckung) ist eine Versicherung, die Schäden an versicherten Gegenständen oder Sachen abdeckt, die durch alle möglichen Gefahren verursacht werden können. Im Gegensatz zu anderen Versicherungen, die nur bestimmte Risiken abdecken, bietet die Allgefahrenversicherung einen umfassenden Schutz gegen alle möglichen Gefahren, es sei denn, sie sind ausdrücklich von der Versicherung ausgeschlossen. Welche Gesetze und Klauseln regeln die Allgefahrenversicherung?
Welche Gefahren sind in einer Allgefahrenversicherung abgedeckt? Welche Schäden sind von der Allgefahrenversicherung ausgeschlossen? Welche Leistungen umfasst eine Allgefahrenversicherung? Wie wird der Versicherungsschutz bei einer Allgefahrenversicherung festgelegt? Wie kann man eine Allgefahrenversicherung abschließen? Zusammenfassung |
| Allmählichkeitsschaden | Ein Allmählichkeitsschaden bezieht sich auf einen Schaden, der sich über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelt und nicht plötzlich und unmittelbar auftritt. Er entsteht durch allmähliche, schleichende Einwirkungen wie beispielsweise Feuchtigkeit, Schimmel, Rost oder Erosion. Im Gegensatz dazu steht der unmittelbare Schaden, der durch ein plötzliches Ereignis wie einen Sturm oder einen Brand verursacht wird. Welche Arten von Allmählichkeitsschäden gibt es? Welche Risiken birgt ein Allmählichkeitsschaden? Welche Versicherungen decken Allmählichkeitsschäden ab?
Gibt es spezielle Versicherungen für Allmählichkeitsschäden? Welche Faktoren beeinflussen die Versicherung von Allmählichkeitsschäden? Was ist bei der Versicherung von Allmählichkeitsschäden zu beachten? Welche Schäden sind von der Versicherung ausgeschlossen? Zusammenfassung |
| Altersrente | Die Altersrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die Versicherte nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze erhalten können. Wann eine Altersrente beginnt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hängt von der jeweiligen Rentenart, dem Geburtsjahr und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Die Altersrente wird nicht automatisch gezahlt. Sie muss beantragt werden. Ihre Höhe richtet sich insbesondere nach den während des Erwerbslebens erworbenen Entgeltpunkten sowie dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Welche Altersrenten gibt es?Die gesetzliche Rentenversicherung kennt verschiedene Altersrenten. Sie unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der erforderlichen Wartezeit und des möglichen Rentenbeginns. RegelaltersrenteDie Regelaltersrente ist die reguläre Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Voraussetzung ist grundsätzlich eine Wartezeit von fünf Jahren. Die maßgebende Regelaltersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab und wird schrittweise angehoben. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt sie nach geltendem Recht bei 67 Jahren. Die Regelaltersrente kann nicht vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch genommen werden. Wer früher eine Altersrente beziehen möchte, benötigt deshalb die Voraussetzungen für eine andere Altersrentenart. Altersrente für langjährig VersicherteFür die Altersrente für langjährig Versicherte ist eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich. Sie kann nach geltendem Recht grundsätzlich bereits ab 63 Jahren bezogen werden. Wer sie vor der maßgebenden abschlagsfreien Altersgrenze in Anspruch nimmt, muss jedoch einen dauerhaften Rentenabschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns berücksichtigen. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 67 Jahren. Ein Rentenbeginn bereits mit 63 führt bei diesen Jahrgängen daher zu einem Abschlag von 14,4 Prozent. Altersrente für besonders langjährig VersicherteWer eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge erhalten. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Für frühere Jahrgänge gelten niedrigere Altersgrenzen. Diese Altersrente wird häufig noch als „Rente mit 63“ bezeichnet. Für jüngere Jahrgänge ist diese Bezeichnung jedoch überholt. Außerdem kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht noch früher gegen Abschläge bezogen werden. Altersrente für schwerbehinderte MenschenFür die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen Versicherte bei Rentenbeginn als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt sein und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist diese Altersrente ab 65 Jahren abschlagsfrei möglich. Ein vorzeitiger Bezug ist ab 62 Jahren möglich, dann allerdings mit einem dauerhaften Abschlag von bis zu 10,8 Prozent. Für frühere Geburtsjahrgänge gelten andere Altersgrenzen. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte BergleuteFür Versicherte, die über viele Jahre ständig unter Tage gearbeitet haben, gibt es eine besondere Altersrente. Voraussetzung ist insbesondere eine Wartezeit von 25 Jahren mit entsprechenden Beschäftigungszeiten unter Tage. Die maßgebende Altersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab und wird für jüngere Jahrgänge schrittweise auf 62 Jahre angehoben. Welche Zeiten zählen für die Wartezeit?Welche rentenrechtlichen Zeiten auf eine Wartezeit angerechnet werden, hängt von der jeweiligen Altersrente ab. Neben Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung können beispielsweise freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, bestimmte Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen sowie weitere rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Besonders bei der Wartezeit von 45 Jahren gelten jedoch strengere Voraussetzungen. Nicht jede Zeit, die bei der 35-jährigen Wartezeit berücksichtigt wird, zählt automatisch auch für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wie wird die Altersrente berechnet?Die Höhe der gesetzlichen Altersrente wird mit der Rentenformel berechnet. Entscheidend sind die persönlichen Entgeltpunkte, der Zugangsfaktor, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert. Die Entgeltpunkte spiegeln insbesondere das während des Erwerbslebens versicherte Einkommen im Verhältnis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten wider. Ein vorzeitiger Rentenbeginn kann über den Zugangsfaktor zu dauerhaften Abschlägen führen. Die Zahl der Versicherungsjahre allein bestimmt daher nicht die Höhe der Altersrente. Kann neben der Altersrente weitergearbeitet werden?Seit 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Eine Altersrente kann daher grundsätzlich auch dann in voller Höhe bezogen werden, wenn weiterhin gearbeitet und Erwerbseinkommen erzielt wird. Ob und in welchem Umfang während des Rentenbezugs weitere Rentenansprüche entstehen, hängt unter anderem vom Lebensalter und der rentenversicherungsrechtlichen Behandlung der Beschäftigung ab. Muss die Altersrente beantragt werden?Eine Altersrente wird nicht automatisch mit Erreichen der jeweiligen Altersgrenze ausgezahlt. Versicherte müssen einen Rentenantrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen. Vor dem Rentenantrag sollte außerdem der Versicherungsverlauf geprüft werden. Fehlende oder falsch gespeicherte rentenrechtliche Zeiten können sich sowohl auf den Rentenanspruch als auch auf die Rentenhöhe auswirken. Welche Änderungen bei der Altersrente sind geplant?Die Alterssicherungskommission hat 2026 weitreichende Änderungen beim Zugang zur Altersrente vorgeschlagen. Unter anderem soll die bisherige Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren in ihrer heutigen Form durch eine gesundheitlich begründete Schutzrente ersetzt werden. Für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren soll der frühestmögliche Rentenbeginn mit Abschlägen von 63 auf 64 Jahre steigen. Darüber hinaus empfiehlt die Kommission, die Regelaltersgrenze nach 2031 bei weiter steigender Lebenserwartung schrittweise anzuheben. Bei diesen Vorschlägen handelt es sich noch nicht um die geltende Rechtslage. Für einen heutigen Rentenbeginn gelten weiterhin die bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen und Altersgrenzen. Zusammenfassung: Die Altersrente ist keine einheitliche Leistung mit einem für alle Versicherten gleichen Rentenbeginn. Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet mehrere Altersrenten mit unterschiedlichen Altersgrenzen und Wartezeiten. Neben der Regelaltersrente können insbesondere langjährig Versicherte, besonders langjährig Versicherte und schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen früher in Rente gehen. Ob dabei Abschläge entstehen, hängt von der jeweiligen Rentenart und dem Zeitpunkt des Rentenbeginns ab. Stand: Oktober 2026 |
| Altersrente für Hinterbliebene | Eine eigenständige Rentenart mit der Bezeichnung „Altersrente für Hinterbliebene“ gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Gemeint sind in der Regel Hinterbliebenenrenten, die nach dem Tod eines Versicherten oder Rentenbeziehers an bestimmte Angehörige gezahlt werden können. Zu den wichtigsten Leistungen gehören die Witwen- und Witwerrente sowie die Waisenrente. Sie sind von der Altersrente zu unterscheiden: Eine Altersrente beruht auf den eigenen Rentenansprüchen des Versicherten, während eine Hinterbliebenenrente grundsätzlich aus der Versicherung des Verstorbenen abgeleitet wird. Wer kann eine Hinterbliebenenrente erhalten?Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können nach dem Tod ihres Partners unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte, sie vorzeitig erfüllt war oder bereits eine Rente bezogen hatte. Bei Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften, die ab 2002 geschlossen beziehungsweise begründet wurden, muss die Verbindung grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen, beispielsweise wenn der Partner unerwartet durch einen Unfall verstorben ist. Kinder können nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf eine Halbwaisenrente und nach dem Tod beider Eltern auf eine Vollwaisenrente haben. Die Voraussetzungen und die Bezugsdauer unterscheiden sich von denen der Witwen- und Witwerrente. Was ist der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwen- oder Witwerrente?Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt nach dem heute grundsätzlich geltenden Recht 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder hätte. Sie wird grundsätzlich für höchstens 24 Kalendermonate nach dem Tod gezahlt. Für bestimmte Altfälle gelten abweichende Regelungen. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der maßgebenden Rente des Verstorbenen. Für bestimmte Altfälle gilt noch ein Satz von 60 Prozent. Anspruch auf die große Hinterbliebenenrente kann insbesondere bestehen, wenn eine bestimmte Altersgrenze erreicht ist, eine Erwerbsminderung vorliegt oder ein Kind erzogen wird. Bei einem Todesfall im Jahr 2026 liegt die Altersgrenze für die große Witwen- oder Witwerrente bei 46 Jahren und sechs Monaten. Sie steigt schrittweise weiter und beträgt bei Todesfällen ab 2029 grundsätzlich 47 Jahre. Was ist das Sterbevierteljahr?Für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat gelten bei der Witwen- und Witwerrente besondere Regeln. Während dieses sogenannten Sterbevierteljahres wird die Hinterbliebenenrente in Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen gezahlt. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird in diesem Zeitraum nicht angerechnet. Hat der Verstorbene bereits eine Rente bezogen, kann unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Renten Service der Deutschen Post ein Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragt werden. Der eigentliche Antrag auf Hinterbliebenenrente muss trotzdem beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden. Wird eigenes Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet?Nach dem Sterbevierteljahr kann eigenes Einkommen des hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartners auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden. Dabei gelten gesetzliche Freibeträge und Anrechnungsregeln. Eine eigene Altersrente, Erwerbseinkommen oder andere Einkünfte führen deshalb nicht automatisch zum vollständigen Wegfall der Hinterbliebenenrente. Wie lange wird eine Witwen- oder Witwerrente gezahlt?Die große Witwen- oder Witwerrente kann grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung gezahlt werden, solange die Anspruchsvoraussetzungen bestehen. Die kleine Witwen- oder Witwerrente ist nach neuem Recht grundsätzlich auf 24 Kalendermonate begrenzt. Heiratet der hinterbliebene Partner erneut oder begründet er eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft, endet der Anspruch auf die bisherige Witwen- oder Witwerrente. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dafür eine Rentenabfindung beansprucht werden. Was gilt bei privaten Rentenversicherungen?Bei einer privaten Rentenversicherung gibt es keine gesetzliche Hinterbliebenenrente nach den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung. Welche Leistungen im Todesfall erbracht werden, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Während der Ansparphase kann je nach Tarif beispielsweise die Auszahlung des vorhandenen Vertragsguthabens, der eingezahlten Beiträge oder einer vereinbarten Todesfallleistung vorgesehen sein. Nach Beginn der Rentenzahlung endet eine lebenslange private Rente grundsätzlich mit dem Tod der versicherten Person, sofern keine zusätzliche Hinterbliebenenleistung vereinbart wurde. Mögliche Gestaltungen sind beispielsweise eine Rentengarantiezeit, eine Hinterbliebenenrente oder andere vertraglich vereinbarte Todesfallleistungen. Welche Personen Leistungen erhalten können und in welcher Höhe, hängt vom Tarif und den Vertragsbedingungen ab. Gelten bei Riester- und Basisrenten besondere Regeln?Bei staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen gelten zusätzliche steuerliche und förderrechtliche Vorgaben. Bei einer Riester-Rente kann beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen gefördertes Altersvorsorgevermögen auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehe- oder Lebenspartners übertragen werden, ohne dass die Förderung zurückgezahlt werden muss. Auch bei einer Basisrente ist Hinterbliebenenschutz nur innerhalb der gesetzlichen Vorgaben möglich. Leistungen können insbesondere für Ehe- oder Lebenspartner und bestimmte Kinder vorgesehen werden. Eine Basisrente kann deshalb hinsichtlich der Todesfallleistung nicht mit einer ungeförderten privaten Rentenversicherung gleichgesetzt werden. Muss eine Hinterbliebenenrente beantragt werden?Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich nicht automatisch gezahlt. Witwen, Witwer, eingetragene Lebenspartner oder Waisen müssen die jeweilige Leistung beantragen. Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von der beantragten Hinterbliebenenrente und der persönlichen Situation ab. Zusammenfassung: Eine „Altersrente für Hinterbliebene“ ist keine eigenständige Rentenart der gesetzlichen Rentenversicherung. Gemeint sind Hinterbliebenenrenten wie die Witwen- und Witwerrente oder die Waisenrente. Sie beruhen grundsätzlich auf den Rentenansprüchen des Verstorbenen und unterliegen eigenen Voraussetzungen. Bei privaten Rentenversicherungen, Riester- und Basisrenten richtet sich der Hinterbliebenenschutz dagegen nach den vertraglichen sowie steuer- und förderrechtlichen Regelungen. |
| Altersrente für Landwirte | Die Altersrente für Landwirte ist eine Leistung der Alterssicherung der Landwirte (AdL). Sie gehört zur gesetzlichen Alterssicherung in Deutschland, ist jedoch von der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung zu unterscheiden. Zuständig ist nicht die Deutsche Rentenversicherung, sondern die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Die Alterssicherung der Landwirte ist speziell auf landwirtschaftliche Unternehmer, deren Ehe- oder Lebenspartner sowie mitarbeitende Familienangehörige ausgerichtet. Ihre gesetzlichen Grundlagen finden sich im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Wer kann eine Altersrente für Landwirte erhalten?Ansprüche können insbesondere Landwirte sowie unter bestimmten Voraussetzungen ihre Ehe- oder Lebenspartner und mitarbeitende Familienangehörige erwerben. Voraussetzung ist, dass eine Versicherung in der Alterssicherung der Landwirte besteht oder bestanden hat und die für die jeweilige Altersrente erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob ein landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtig ist, hängt unter anderem davon ab, ob das Unternehmen die für die Alterssicherung der Landwirte maßgebende Mindestgröße erreicht. Daneben bestehen gesetzliche Regelungen über Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht. Wann besteht Anspruch auf die Regelaltersrente?Für die Regelaltersrente der Alterssicherung der Landwirte müssen die Regelaltersgrenze erreicht und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt sein. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Für frühere Jahrgänge gelten niedrigere, schrittweise angehobene Altersgrenzen. Die Regelaltersrente können sowohl Landwirte als auch mitarbeitende Familienangehörige erhalten, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Welche Zeiten zählen für die Wartezeit?Für die Wartezeit werden insbesondere Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen können außerdem Versicherungszeiten aus anderen Alterssicherungssystemen angerechnet werden. Dazu können beispielsweise Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, bestimmte Zeiten einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung sowie bestimmte ausländische Versicherungszeiten gehören. Eine doppelte Anrechnung desselben Zeitraums ist jedoch ausgeschlossen. Können Landwirte vorzeitig Altersrente beziehen?Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sieht verschiedene Möglichkeiten für einen vorzeitigen Rentenbeginn vor. Die Voraussetzungen unterscheiden sich deutlich von denen der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung. Eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte setzt grundsätzlich eine Wartezeit von 35 Jahren voraus. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die maßgebende Altersgrenze bei 65 Jahren. Bei mindestens 45 Jahren mit anrechenbaren Zeiten kann diese Rente ohne Abschläge bezogen werden. Werden zwar 35, aber weniger als 45 anrechenbare Jahre erreicht, ist ein vorzeitiger Bezug grundsätzlich mit Abschlägen verbunden. Daneben gibt es eine besondere vorzeitige Altersrente für Landwirte, deren Ehe- oder Lebenspartner bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder bestimmte vorzeitige Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte hat oder hatte. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann diese Altersrente bis zu zehn Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze beginnen. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs fällt grundsätzlich ein Abschlag von 0,3 Prozent an. Wie wird die Altersrente für Landwirte berechnet?Die Rentenberechnung in der Alterssicherung der Landwirte unterscheidet sich grundlegend von der Rentenberechnung in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung. Sie erfolgt nicht über die dort verwendeten persönlichen Entgeltpunkte. Die Höhe der Rente aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse hängt insbesondere von den anrechenbaren Beitragszeiten und deren Wertigkeit ab. Beiträge für Landwirte haben dabei eine andere Wertigkeit als Beiträge für mitarbeitende Familienangehörige. Bei einem vorzeitigen Rentenbeginn können zusätzlich Abschläge berücksichtigt werden. Ist die Altersrente für Landwirte eine vollständige Altersversorgung?Die Alterssicherung der Landwirte ist traditionell als Teilabsicherung ausgestaltet. Die Altersrente aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse muss deshalb nicht den gesamten Lebensunterhalt im Ruhestand abdecken. Für die persönliche Altersvorsorge können neben der landwirtschaftlichen Alterskasse beispielsweise Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer betrieblichen Altersversorgung oder einer privaten Altersvorsorge eine Rolle spielen. Kann gleichzeitig eine Rente der Deutschen Rentenversicherung bestehen?Landwirte können neben Ansprüchen aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse auch eigene Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, beispielsweise aus einer früheren versicherungspflichtigen Beschäftigung. Es handelt sich dabei um Ansprüche aus unterschiedlichen Alterssicherungssystemen. Versicherungszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Erfüllung von Wartezeiten in der Alterssicherung der Landwirte berücksichtigt werden. Dadurch werden die beiden Versorgungssysteme jedoch nicht zu einer gemeinsamen Rente. Die jeweiligen Renten werden nach den für das betreffende System geltenden Vorschriften berechnet. Muss die Altersrente für Landwirte beantragt werden?Die Altersrente aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse wird nur auf Antrag gezahlt. Zuständig ist die Landwirtschaftliche Alterskasse bei der SVLFG. Der Antrag sollte rechtzeitig vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden. Bei rechtzeitiger Antragstellung kann die Altersrente grundsätzlich ab dem Zeitpunkt gezahlt werden, zu dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine verspätete Antragstellung kann dagegen dazu führen, dass die Rente erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Zusammenfassung: Die Altersrente für Landwirte gehört zur eigenständigen Alterssicherung der Landwirte und wird von der Landwirtschaftlichen Alterskasse bei der SVLFG gezahlt. Für die Regelaltersrente ist grundsätzlich eine Wartezeit von 15 Jahren erforderlich. Daneben bestehen besondere Möglichkeiten für einen vorzeitigen Rentenbeginn. Berechnung, Wartezeiten und Altersgrenzen unterscheiden sich teilweise erheblich von der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung. Stand: Oktober 2026 |
| Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute | Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist eine besondere Altersrente innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie berücksichtigt die besonderen Belastungen und Risiken einer langjährigen Beschäftigung unter Tage. Zuständiger Rentenversicherungsträger ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Für diese Altersrente gelten besondere Voraussetzungen und eine deutlich niedrigere Altersgrenze als bei der Regelaltersrente. Die gesetzliche Grundlage findet sich insbesondere in § 40 SGB VI. Für ältere Geburtsjahrgänge gelten Übergangsregelungen nach § 238 SGB VI. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 haben Anspruch auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. Für Versicherte, die vor 1964 geboren wurden, gelten niedrigere Altersgrenzen. Diese wurden für die Geburtsjahrgänge ab 1952 schrittweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Welche Zeiten zählen zur Wartezeit von 25 Jahren?Für die erforderliche Wartezeit sind insbesondere Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage maßgeblich. Es genügt daher nicht, insgesamt 25 Jahre im Bergbau oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert gewesen zu sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können außerdem Zeiten berücksichtigt werden, in denen Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen wurde, wenn zuvor eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt wurde. Für bestimmte ältere Versicherungsverläufe enthält das Rentenrecht darüber hinaus besondere Anrechnungsregelungen, beispielsweise für frühere Hauerarbeiten und andere knappschaftliche Beitragszeiten. Ob die erforderliche Wartezeit im konkreten Fall erfüllt ist, prüft die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See anhand des individuellen Versicherungsverlaufs. Wann kann die Altersrente für Bergleute beginnen?Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze bei 62 Jahren. Für frühere Jahrgänge gelten abhängig vom Geburtsjahr niedrigere Altersgrenzen. Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute kann nicht vorzeitig, also noch vor der jeweils maßgebenden Altersgrenze, in Anspruch genommen werden. Sie unterscheidet sich damit beispielsweise von der Altersrente für langjährig Versicherte, die einen früheren Rentenbeginn mit Abschlägen ermöglicht. Gibt es Vertrauensschutz für ältere Bergleute?Für bestimmte Versicherte gelten besondere Vertrauensschutzregelungen. Wer vor 1964 geboren wurde und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen hat, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin bereits mit 60 Jahren Anspruch auf diese Altersrente haben. Wie wird die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute berechnet?Die Rentenhöhe richtet sich nach den Regeln der knappschaftlichen Rentenversicherung und dem individuellen Versicherungsverlauf. Dabei werden die rentenrechtlichen Zeiten und die während des Erwerbslebens erworbenen persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt. Eine pauschale Rentenhöhe gibt es daher nicht. Wie hoch die Altersrente tatsächlich ausfällt, hängt von den persönlichen Versicherungszeiten und den versicherten Arbeitsentgelten ab. Was ist der Unterschied zur Rente für Bergleute?Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute darf nicht mit der sogenannten Rente für Bergleute verwechselt werden. Bei der Rente für Bergleute handelt es sich um eine andere Leistung der knappschaftlichen Rentenversicherung. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung seine bisherige knappschaftliche Beschäftigung und eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung nicht mehr ausüben kann. Daneben gibt es die Knappschaftsausgleichsleistung. Sie richtet sich insbesondere an ältere Beschäftigte des Bergbaus, die infolge struktureller Veränderungen im Bergbau ihren Arbeitsplatz verloren haben und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Auch sie ist keine Altersrente. Darf neben der Altersrente hinzuverdient werden?Seit dem 1. Januar 2023 bestehen für Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Deshalb kann auch neben der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente aufgrund des zusätzlichen Einkommens gekürzt wird. Muss die Altersrente beantragt werden?Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute wird nicht automatisch gezahlt. Sie muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See prüft dabei insbesondere, ob die erforderliche Altersgrenze erreicht und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt ist. Zusammenfassung: Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist eine besondere Leistung der knappschaftlichen Rentenversicherung. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 setzt sie grundsätzlich die Vollendung des 62. Lebensjahres und eine Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage voraus. Für ältere Jahrgänge und bestimmte Versicherte mit Vertrauensschutz gelten Sonderregelungen. Die Rente kann nicht noch früher mit Abschlägen in Anspruch genommen werden und ist von der Rente für Bergleute sowie der Knappschaftsausgleichsleistung zu unterscheiden. |
| Altersrente für langjährig Versicherte | Die Altersrente für langjährig Versicherte ist eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie richtet sich an Versicherte, die eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren erfüllen. Im Unterschied zur Regelaltersrente kann sie bereits vor der persönlichen Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden. Ein vorzeitiger Rentenbeginn führt jedoch zu dauerhaften Abschlägen. Die Altersrente für langjährig Versicherte darf nicht mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte verwechselt werden. Für diese sind 45 Jahre mit bestimmten anrechenbaren Zeiten erforderlich und es gelten andere Altersgrenzen. Welche Voraussetzungen gelten für die Altersrente für langjährig Versicherte?Voraussetzung ist eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren. Diese Wartezeit gilt unabhängig vom Geburtsjahr. Das Geburtsjahr bestimmt dagegen, ab welchem Alter die Rente ohne Abschläge bezogen werden kann. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 67 Jahren. Für frühere Geburtsjahrgänge gelten niedrigere Altersgrenzen, die schrittweise angehoben wurden. Welche Zeiten zählen zu den 35 Versicherungsjahren?Bei der Wartezeit von 35 Jahren können zahlreiche rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit sowie freiwillige Beiträge. Berücksichtigt werden können außerdem beispielsweise Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Pflege, bestimmte Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen sowie Anrechnungszeiten, etwa wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Schul- oder Hochschulausbildung. Auch Ersatzzeiten können eine Rolle spielen. Die Voraussetzungen sind damit weniger streng als bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Bei der dort erforderlichen Wartezeit von 45 Jahren werden nicht alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt, die für die 35-jährige Wartezeit zählen. Kann die Altersrente bereits mit 63 Jahren beginnen?Nach geltendem Recht kann die Altersrente für langjährig Versicherte frühestens mit 63 Jahren beginnen. Wer sie vor der persönlichen abschlagsfreien Altersgrenze in Anspruch nimmt, muss einen dauerhaften Rentenabschlag hinnehmen. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, um den die Rente vorzeitig beginnt. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 67 Jahren. Bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren sind das 48 Monate und damit ein dauerhafter Abschlag von 14,4 Prozent. Die Abschläge gelten grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Ein vorzeitiger Rentenbeginn sollte deshalb nicht allein danach beurteilt werden, ob die erforderlichen 35 Versicherungsjahre erreicht sind. Was ist der Unterschied zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte?Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt 35 Jahre mit anrechenbaren Zeiten voraus und kann vorzeitig mit Abschlägen bezogen werden. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfordert dagegen eine Wartezeit von 45 Jahren mit enger gefassten anrechenbaren Zeiten. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach geltendem Recht mit 65 Jahren abschlagsfrei beginnen. Ein noch früherer Bezug dieser Rentenart gegen Abschläge ist nicht möglich. Wie wird die Altersrente für langjährig Versicherte berechnet?Für die Rentenberechnung gelten die allgemeinen Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe richtet sich nicht nach dem Durchschnittseinkommen der letzten Jahre vor dem Rentenbeginn, sondern nach dem gesamten maßgebenden Versicherungsverlauf. Berechnet wird die monatliche Bruttorente mithilfe der Rentenformel aus den persönlichen Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Bei einem vorzeitigen Rentenbeginn wird der Zugangsfaktor aufgrund der Abschläge entsprechend vermindert. Können Rentenabschläge ausgeglichen werden?Wer eine vorgezogene Altersrente plant, kann die dadurch entstehenden Rentenabschläge unter bestimmten Voraussetzungen durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise ausgleichen. Solche Sonderzahlungen sind grundsätzlich ab dem 50. Lebensjahr möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Deutsche Rentenversicherung kann auf Antrag berechnen, welche zusätzlichen Beiträge erforderlich wären, um die voraussichtlichen Abschläge vollständig oder teilweise auszugleichen. Ob sich eine solche Zahlung im Einzelfall lohnt, hängt von der persönlichen Situation ab. Kann neben der Altersrente weitergearbeitet werden?Für vorgezogene Altersrenten besteht seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Versicherte können deshalb grundsätzlich neben der Altersrente für langjährig Versicherte weiterarbeiten und Erwerbseinkommen erzielen, ohne dass die Altersrente wegen dieses Hinzuverdienstes gekürzt wird. Welche Änderungen sind geplant?Die Alterssicherungskommission hat 2026 vorgeschlagen, den frühestmöglichen Zugang zur Altersrente für langjährig Versicherte anzuheben. Nach dem Vorschlag soll die Altersgrenze für einen vorzeitigen Rentenbeginn mit Abschlägen von derzeit 63 auf 64 Jahre steigen und anschließend gemeinsam mit einer möglichen weiteren Anhebung der Regelaltersgrenze fortentwickelt werden. Dabei handelt es sich um einen Reformvorschlag und noch nicht um die geltende Rechtslage. Derzeit kann die Altersrente für langjährig Versicherte bei erfüllter 35-jähriger Wartezeit weiterhin frühestens mit 63 Jahren in Anspruch genommen werden. Zusammenfassung: Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt eine Wartezeit von 35 Jahren voraus. Sie kann nach geltendem Recht ab 63 Jahren bezogen werden, bei einem Rentenbeginn vor der persönlichen abschlagsfreien Altersgrenze entstehen jedoch dauerhafte Abschläge von 0,3 Prozent je Monat. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist die Rente mit 67 Jahren abschlagsfrei; bei einem Beginn mit 63 beträgt der Abschlag 14,4 Prozent. Stand: Oktober 2026 |
| Altersrente für Schwerbehinderte | Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine besondere Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ermöglicht Versicherten mit einer anerkannten Schwerbehinderung unter bestimmten Voraussetzungen einen früheren Rentenbeginn als die Regelaltersrente. Entscheidend sind drei Voraussetzungen: das Erreichen der maßgebenden Altersgrenze, ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 bei Rentenbeginn und eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren. Wann gilt ein Mensch für diese Altersrente als schwerbehindert?Für die Altersrente muss bei Rentenbeginn eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen. Ein Grad der Behinderung von weniger als 50 genügt nicht. Auch eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen reicht für diese Altersrente nicht aus. Die Schwerbehinderung muss zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bestehen. Fällt sie später weg, hat dies auf den bereits bestehenden Rentenanspruch grundsätzlich keinen Einfluss. Welche Wartezeit muss erfüllt sein?Voraussetzung ist eine Wartezeit von 35 Jahren. Für diese Wartezeit können unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge sowie unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Kindererziehung, Pflege, Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Auch Anrechnungszeiten, beispielsweise wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Vollendung des maßgebenden Lebensalters, können bei der 35-jährigen Wartezeit berücksichtigt werden. Entscheidend ist deshalb nicht allein, wie viele Jahre tatsächlich Beiträge aus einer Beschäftigung gezahlt wurden. Wann können schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei in Rente gehen?Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen bei 65 Jahren. Damit können sie zwei Jahre früher abschlagsfrei in Rente gehen als mit der Regelaltersrente, deren Altersgrenze für diese Jahrgänge bei 67 Jahren liegt. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 gelten niedrigere Altersgrenzen, die schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben wurden. Kann die Altersrente noch früher beginnen?Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bis zu drei Jahre vor der jeweils maßgebenden abschlagsfreien Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist ein Rentenbeginn deshalb bereits ab 62 Jahren möglich. Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns wird die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent gekürzt. Bei einem um drei Jahre vorgezogenen Rentenbeginn ergibt sich damit ein maximaler Rentenabschlag von 10,8 Prozent. Dieser Abschlag bleibt auch nach Erreichen der regulären Altersgrenze bestehen. Wie wird die Altersrente für schwerbehinderte Menschen berechnet?Für die Berechnung gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei anderen Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenhöhe ergibt sich aus den persönlichen Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Die Schwerbehinderung selbst führt nicht zu einem Zuschlag auf die erworbenen Rentenansprüche. Der Vorteil dieser Rentenart liegt vielmehr darin, dass die Altersrente bereits vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei oder noch früher mit begrenzten Abschlägen bezogen werden kann. Ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Erwerbsminderungsrente?Nein. Schwerbehinderung und Erwerbsminderung sind unterschiedliche sozialrechtliche Begriffe. Ein Grad der Behinderung von mindestens 50 bedeutet nicht automatisch, dass eine Erwerbsminderung vorliegt. Umgekehrt kann eine Erwerbsminderung bestehen, ohne dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde. Bei der Erwerbsminderungsrente steht im Mittelpunkt, wie viele Stunden ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen kommt es dagegen auf den anerkannten Grad der Behinderung, die Wartezeit und die maßgebende Altersgrenze an. Kann neben der Altersrente weitergearbeitet werden?Seit 2023 bestehen bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Deshalb können auch Bezieher einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen grundsätzlich weiterarbeiten und Erwerbseinkommen erzielen, ohne dass die Altersrente aufgrund dieses Hinzuverdienstes gekürzt wird. Kann zusätzlich Grundsicherung bezogen werden?Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen schließt andere Sozialleistungen nicht grundsätzlich aus. Reichen Einkommen und Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus, kann abhängig von den persönlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bestehen. Die Altersrente wird dabei grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Muss die Altersrente beantragt werden?Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird nicht automatisch gezahlt. Sie muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Die Schwerbehinderung muss bei Rentenbeginn nachgewiesen sein, beispielsweise durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen entsprechenden Bescheid. Zusammenfassung: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglicht einen früheren Rentenbeginn. Voraussetzung sind ein Grad der Behinderung von mindestens 50, eine Wartezeit von 35 Jahren und das Erreichen der maßgebenden Altersgrenze. Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 können diese Rente mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit dauerhaften Abschlägen von maximal 10,8 Prozent beziehen. Die Schwerbehinderung selbst erhöht die Rente nicht. Stand: Oktober 2026 |
| Altersrente für Selbstständige | Eine eigenständige gesetzliche „Altersrente für Selbstständige“ gibt es nicht. Selbstständige können jedoch Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben und später – bei erfüllten Voraussetzungen – die gleichen gesetzlichen Altersrenten beziehen wie andere Versicherte. Ob Selbstständige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen oder freiwillig einzahlen können, hängt insbesondere von ihrer Tätigkeit und ihrer persönlichen Versicherungssituation ab. Einige Gruppen sind bereits heute gesetzlich rentenversicherungspflichtig, während andere Selbstständige freiwillige Beiträge leisten oder auf Antrag versicherungspflichtig werden können. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter gesetzliche Rentenversicherung für Selbstständige. Welche Selbstständigen sind gesetzlich rentenversicherungspflichtig?Nicht alle Selbstständigen sind von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen. Für bestimmte Berufs- und Personengruppen besteht bereits heute Versicherungspflicht. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise selbstständige Handwerker, Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Künstler und Publizisten sowie Selbstständige, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Ob im konkreten Fall Versicherungspflicht besteht, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Tätigkeit ab. Selbstständige sollten deshalb bereits bei Aufnahme ihrer Tätigkeit prüfen, ob sie der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Können sich Selbstständige freiwillig gesetzlich rentenversichern?Selbstständige, die nicht bereits gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind, können grundsätzlich freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Die Höhe der freiwilligen Beiträge kann innerhalb der gesetzlich festgelegten Mindest- und Höchstgrenzen selbst bestimmt werden. Freiwillige Beiträge können dazu dienen, einen Rentenanspruch zu erwerben oder eine bereits bestehende Altersrente zu erhöhen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie außerdem für weitere rentenrechtliche Ansprüche von Bedeutung sein. Bei der Absicherung einer Erwerbsminderung ist allerdings besondere Vorsicht erforderlich. Freiwillige Beiträge allein schaffen nicht automatisch einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Dafür gelten zusätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Pflichtbeiträge. Bei bestehenden Anwartschaften sollte deshalb geprüft werden, welche Auswirkungen der Wechsel in die Selbstständigkeit auf den Versicherungsschutz hat. Können Selbstständige die Versicherungspflicht beantragen?Selbstständige, die nicht bereits kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Versicherungspflicht auf Antrag wählen. Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Im Unterschied zur freiwilligen Versicherung entsteht dadurch eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Entscheidung sollte deshalb sorgfältig geprüft werden, da die Versicherungspflicht grundsätzlich für die Dauer der selbstständigen Tätigkeit bestehen bleibt. Welche Altersrente erhalten Selbstständige?Für Selbstständige gibt es keine eigene Rentenart. Haben sie ausreichende rentenrechtliche Zeiten erworben, kommen abhängig vom individuellen Versicherungsverlauf die allgemeinen Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht. Dazu gehören insbesondere die Regelaltersrente sowie – bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen – die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Höhe der späteren gesetzlichen Rente richtet sich nach den während des Versicherungslebens erworbenen Entgeltpunkten und den weiteren Faktoren der Rentenformel. Selbstständige erhalten aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine einmalige Kapitalauszahlung anstelle ihrer regulären Altersrente. Welche weiteren Möglichkeiten der Altersvorsorge haben Selbstständige?Die gesetzliche Rentenversicherung ist nur eine Möglichkeit der Altersvorsorge. Abhängig von der persönlichen Situation können Selbstständige ihre Versorgung durch eine private Altersvorsorge ergänzen oder – wenn keine gesetzliche Versicherungspflicht besteht – andere Vorsorgestrategien nutzen. Dazu können beispielsweise eine Basisrente (Rürup-Rente), eine private Rentenversicherung, Wertpapieranlagen oder andere Formen des Vermögensaufbaus gehören. Welche Kombination geeignet ist, hängt unter anderem vom Einkommen, der steuerlichen Situation, der gewünschten Flexibilität, dem Anlagehorizont und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis ab. Eine betriebliche Altersversorgung steht Selbstständigen dagegen nicht allein aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit zur Verfügung. Sie knüpft grundsätzlich an ein Arbeitsverhältnis beziehungsweise eine entsprechende betriebliche Versorgungszusage an. Was ist bei der Altersvorsorge für Selbstständige besonders wichtig?Bei Selbstständigen sollte die Altersvorsorge nicht isoliert betrachtet werden. Neben dem Aufbau einer Altersversorgung ist zu prüfen, wie das laufende Einkommen bei längerer Krankheit oder Berufsunfähigkeit abgesichert ist. Eine passende Einkommenssicherung kann deshalb ebenso wichtig sein wie die eigentliche Altersvorsorge. Gerade bei schwankenden Einkommen kann außerdem die Flexibilität der gewählten Vorsorge eine wichtige Rolle spielen. Entscheidend ist deshalb nicht ein einzelnes Produkt, sondern eine Altersvorsorgestrategie, die zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation passt. Ist eine Rentenversicherungspflicht für alle Selbstständigen geplant?Die Alterssicherungskommission hat 2026 empfohlen, den Kreis der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auszuweiten. Künftig sollen insbesondere Selbstständige, die eine selbstständige Tätigkeit neu aufnehmen und nicht bereits obligatorisch in einem anderen Alterssicherungssystem abgesichert sind, verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Nach dem Vorschlag soll für diese neu hinzukommenden Selbstständigen kein Wahlrecht zum Verlassen der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Für bereits Selbstständige empfiehlt die Kommission dagegen eine Einbeziehung mit der Möglichkeit, sich gegen die Versicherung zu entscheiden. Wichtig: Dabei handelt es sich um Reformvorschläge und noch nicht um die geltende Rechtslage. Derzeit richtet sich die Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen weiterhin nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen. Zusammenfassung: Eine eigene Altersrente für Selbstständige gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Bestimmte Selbstständige sind bereits heute rentenversicherungspflichtig, andere können sich freiwillig versichern oder unter bestimmten Voraussetzungen die Versicherungspflicht beantragen. Aus ihren Beiträgen erwerben sie Ansprüche auf die allgemeinen Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich können private Vorsorge und Vermögensaufbau für die Altersabsicherung eine wichtige Rolle spielen. Stand: Oktober 2026 |
| Altersrückstellung | Eine Altersrückstellung ist ein Begriff aus dem Bereich der privaten Krankenversicherung und bezieht sich auf einen Teil der Beiträge, den Versicherte im Laufe ihres Berufslebens in eine Rücklage einzahlen. Diese Rücklage dient dazu, im Alter höhere Beiträge auszugleichen und somit eine kontinuierliche Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten. Welche Funktion hat die Altersrückstellung? Wie wird die Altersrückstellung gebildet? Welche Vorteile bietet die Altersrückstellung? Wie wirkt sich die Altersrückstellung auf die Beiträge aus? Was passiert mit der Altersrückstellung bei einem Wechsel der Versicherung? Wie wird die Altersrückstellung im Alter verwendet? Was passiert mit der Altersrückstellung im Todesfall? Kann die Altersrückstellung auch für andere Zwecke verwendet werden? Zusammenfassung |