Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Kapitalertragsteuer

Bei der mit KESt abgekürzten Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Einkommensteuer, die sich auf Kapitaleinkünfte bezieht. Zum zu versteuernden Kapital gehören beispielsweise Einkünfte aus Geldanlagen wie Unternehmensanteile oder Wertpapiere. Die Zahlung von Kapitalertragsteuer kommt aber auch in Betracht, wenn Aktien, Sparguthaben, Investmentfonds, festverzinsliche Wertpapiere oder Anteile an Kapitalgesellschaften zu den Vermögenswerten zählen, für die Kapitalertragsteuer gezahlt werden muss. Zu den zu versteuernden Einkünften gehören nicht nur Dividenden und Zinsen, sondern auch Kursgewinne und Veräußerungsgewinne. Bis zu einem bestimmten Betrag sind Kapitalerträge steuerfrei. Dieser Freibetrag auf die Kapitalertragsteuer wird  umgangssprachlich auch Sparerpauschbetrag genannt.

Gezahlt werden muss Kapitalertragsteuer von natürlichen Personen wie beispielsweise Gesellschaftern. Unternehmen und juristischen Personen unterliegen hingegen der Körperschafsteuer.

Bei der Abwicklung führt die auszahlende Stelle die Kapitalertragsteuer unmittelbar an das Finanzamt ab, sobald Einkünfte aus Kapital anfallen. Da diese Kapitalerträge also direkt an der Quelle besteuert werden, wird auch von einer Quellensteuer gesprochen. Einbehalten und abgeführt wird Kapitalertragsteuer von Institutionen wie Wertpapierdepots und Sparguthaben verwaltende Banken, Erträge aus Beteiligungen ausschüttende Gesellschaften oder aber Versicherungsgesellschaften, bei denen Lebensversicherungen abgeschlossen wurden.

Zurückgefordert werden kann bereits gezahlte Kapitalertragsteuer nur dann, wenn der individuelle Steuersatz unterhalb der geltenden Besteuerungsgrenze liegt oder kein Freistellungsauftrag erteilt worden ist. Geltend gemacht wird der Anspruch dann über die Einkommensteuererklärung. Kapitalertragsteuer setzt sich aus dem eigentlichen Steuersatz sowie potenziellen Solidaritätszuschlägen und je nach den variablen Vorschriften im jeweiligen Bundesland der Kirchensteuer zusammen.

 

Synonyme: Abgeltungsteuer,Körperschafsteuer