Krankenversicherungen

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Krankenversicherung für Beamte: besser privat oder gesetzlich versichert?

Beamte haben grundsätzlich die Wahl zwischen einer privaten oder einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die meisten entscheiden sich dafür, privat versichert zu sein.

Die private Krankenversicherung für Beamte

Alle Beamten und in begrenztem Umfang auch ihre Angehörigen haben einen Anspruch auf die beamtenrechtliche Beihilfe ihres Dienstherrn. Wie hoch diese ist, hängt von ihren familiären Verhältnissen und ihrem Status ab. Sie drückt sich im sog. Bemessungssatz (BMS) aus, der sich auf die beihilfefähigen Krankenkosten (Arzt- und Krankenhausbehandlungen, Heilmittel etc.) bezieht. Hierfür ist die jeweilige Beihilfeverordnung eines Bundeslandes oder des Bundes maßgeblich.

  • Bei Beamten im aktiven Dienst beträgt der BMS 50 %.
    • Aktive Beamte mit mindestens zwei Kindern, die im Familienzuschlag berücksichtigt werden, erhalten einen BMS von 70 %.
  • Versorgungsempfänger (= Beamte im Ruhestand) liegen bei einem BMS von 70 %.
  • Berücksichtigungsfähige Ehe- oder Lebenspartnern wird ein BMS von 70 % zugeordnet.
  • Für die berücksichtigungsfähigen Kinder eines aktiven Beamten oder Versorgungsempfängers wird ein BMS von 80 % angesetzt.

Da auch für Beamte seit 2009 eine Verpflichtung besteht, eine Krankenversicherung abzuschließen, müssen sie als Beihilfeempfänger das nur für den bis zu 100 % fehlenden Prozentsatz tun. Die privaten Krankenversicherungen bieten auf Beamte zugeschnittene Tarife an, die sich an die Beihilfevorschriften anlehnen.

Eine Einschränkung gilt für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst hinsichtlich der zahnmedizinischen Versorgung: Für sie und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen für Zahnkronen, Inlays, funktionstherapeutische und –analytische Leistungen und implantologische Leistungen grundsätzlich nicht beihilfefähig. Eine Ausnahme gibt es jedoch, wenn z. B. die Behandlung auf einem Unfall beruht, der sich während der Zeit des Vorbereitungsdienstes ereignet hat.

Wem der Leistungsumfang der privaten Krankenversicherung nicht ausreicht, kann zusätzlich einen Beihilfeergänzungstarif vereinbaren.

 

Besondere Bedingungen für schwerbehinderte und chronisch kranke Beamte

Beamte mit chronischen Vorerkrankungen oder einer Schwerbehinderung wird von den privaten Versicherern ein erleichterter Zugang ermöglicht. Hierfür gilt allerdings die Bedingung, dass sie sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme anderenfalls nicht oder nur zu ungünstigen Bedingungen privat krankenversichern könnten. Die sog. Öffnungsaktion ist auf den Zeitraum von sechs Monaten nach der Begründung des Beamtenverhältnisses und auf Risikozuschläge von 30 % begrenzt. Es werden keine Leistungen ausgeschlossen und kein Aufnahmehöchstalter festgelegt. Die Aktion gilt auch für Beamte auf Widerruf und auf Probe. An der Aktion nehmen allerdings nicht alle Krankenversicherungen teil. Eine Auflistung stellt der Verband der Privaten Krankenversicherungen zur Verfügung. Den Beamten, die die Bedingungen zur Teilnahme an der Öffnungsaktion nicht erfüllen, darf der Zugang zu einer privaten Krankenversicherung nicht allein wegen einer Behinderung verschlossen werden. Die Assekuranzen führen jedoch eine Gesundheitsüberprüfung durch und legen anschließend einen Risikozuschlag fest.

Für behinderte Kinder von privat versicherten Beamten gilt ein Rechtsanspruch auf eine Kindernachversicherung gem. § 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Die Versicherung muss das Kind ab seiner Geburt ohne Wartezeiten und Risikozuschläge versichern, wenn es spätestens zwei Monate nach seiner Geburt bei der Krankenversicherung angemeldet wird.

Beamte, die neu im Dienst sind und eine private Krankenversicherung für sich selbst und ggf. auch ihre Angehörigen abschließen wollen, haben darüber hinaus das Recht, in den Basistarif aufgenommen zu werden. Dessen Leistungen entsprechen mindestens denen einer gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Die gesetzliche Krankenversicherung für Beamte

Öffentliche Bedienstete, die sich eigenständig für die Mitgliedschaft in der staatlichen Krankenversicherung entschließen und demzufolge genauso abgesichert sind wie obligatorisch Versicherte, bekommen keine Unterstützungsleistungen. Der komplette Beitrag, einschließlich Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils sowie der zusätzlichen Beitragsgebühren, muss von ihnen alleine getragen werden. Für den Großteil der Staatsdiener ist diese Art der Versicherung unvorteilhaft, aber unter bestimmten Umständen kann sie dennoch von Vorteil sein:

  • Hauptverdiener mit zahlreichen Kindern ziehen Nutzen aus der beitragsfreien Familienversicherung.
  • Falls das Gehalt sehr gering ist, könnte die einkommensabhängige Beitragsgestaltung der staatlichen Krankenversicherung von Interesse sein.
  • Veränderungen in den persönlichen Lebensumständen, wie z. B. Elternzeit, Teilzeitarbeit oder ein Sabbatical, bewirken keine finanzielle Mehrbelastung, weil die Beiträge daraufhin angepasst werden.
  • Wer erst spät in den öffentlichen Dienst einsteigt, könnte von den hohen Beiträgen einer privaten Krankenversicherung, die unter anderem vom Alter bei Eintritt abhängen, abgeschreckt werden.
  • Öffentliche Bedienstete, die bereits gesundheitliche Probleme haben, müssen in einer staatlichen Krankenversicherung keine hohen Risikoaufschläge fürchten, da hier das Prinzip der Solidarität vorherrscht.
  • Einigen Staatsdienern genügt die Basisabsicherung, welche sie durch private Zusatzversicherungen erweitern können.
  • Ein weiterer Grund gegen den Eintritt in eine private Krankenversicherung ist der vergleichsweise komplexe Verwaltungsaufwand: Während Mitglieder der staatlichen Versicherung einfach ihre Versichertenkarte vorlegen, um medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen, müssen privat Versicherte in Vorleistung treten und bekommen die Kosten erstattet, wobei sie sich bei überhöhten Rechnungen auch noch selbst mit dem Aussteller auseinandersetzen müssen.

Einige Bundesländer beschreiten jedoch neue Wege

Hamburg bot 2018 als erstes Bundesland neuen Staatsbediensteten und Richtern die Wahl zwischen privatem und gesetzlichem Krankenversicherungsschutz an. Inzwischen haben auch in Bremen, Brandenburg, Berlin, Sachsen und Thüringen neue Beamte die Option, sich gesetzlich zu versichern und eine pauschale Unterstützung zu erhalten. Seit dem 1. Januar 2023 trifft dies auch auf Beamte in Baden-Württemberg zu, und ab dem 1. Januar 2024 folgt Sachsen.

Wer die staatliche Krankenkasse wählt, bekommt pauschal die Hälfte des Beitrags vom Dienstherrn erstattet, ähnlich den Arbeitgeberzuschüssen bei Angestellten mit gesetzlicher Krankenversicherung. Weitere Unterstützungsleistungen werden nicht gewährt. Die Bediensteten und Richter müssen in diesem Fall unwiderruflich auf ihren individuellen Unterstützungsanspruch verzichten. Das Angebot gilt auch für Beamte, die bereits gesetzlich versichert sind und ihre Beiträge bislang vollständig selbst bezahlt haben.
Siehe auch: Der Zuschuss zur GKV für Beamte.

Die Motivation für die neue Wahlmöglichkeit ist offensichtlich:
Die Bundesländer erhoffen sich eine Einsparung von Haushaltsmitteln. Zudem könnte sich dadurch ein Weg zu einer späteren allgemeinen Bürgerversicherung eröffnen, über die seit einiger Zeit diskutiert wird. Sollte sich diese Alternative durchsetzen und viele Beamte dafür entscheiden, könnte dies für private Versicherungsträger zu einem Problem werden: Bisher sind 94 % der Beamten privat versichert und bilden damit eine wichtige Säule für die Versicherungswirtschaft.

Die Teilnahme an diesem Modell kann allerdings unerwünschte Konsequenzen mit sich bringen:
Für Staatsbedienstete, die einen Wechsel des Dienstherren in Erwägung ziehen, besteht das Risiko, dass sie für ihre staatliche Krankenversicherung später möglicherweise wieder selbst aufkommen müssen. Die Entscheidung für eine Versicherungsoption hat stets langfristige Auswirkungen. Deshalb sollten sich Beamte vorab umfassend beraten lassen, um über mittlere und lange Sicht erhebliche Summen einzusparen.

Aber:

Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen planen wohl eine Einführung, jedoch kennen wir noch keinen Zeitplan für die Umsetzung. In Schleswig-Holstein soll geplant sein, in Zukunft den Arbeitgeberanteil zur staatlichen Krankenversicherung bei Härtefällen (z. B. bei Schwerbehinderung) zu übernehmen. In Bayern, Hessen, Sachsen-Anhalt ist eine Einführung momentan entweder nicht geplant. Für das Saarland und Rheinland-Pfalz steht eine Entscheidung vohl noch aus. (Stand 15.12.2023)

 

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