Beamte haben grundsätzlich die Wahl zwischen einer privaten oder einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die meisten entscheiden sich dafür, privat versichert zu sein.
Die private Krankenversicherung für Beamte
Alle Beamten und in begrenztem Umfang auch ihre Angehörigen haben einen Anspruch auf die beamtenrechtliche Beihilfe ihres Dienstherrn. Wie hoch diese ist, hängt von ihren familiären Verhältnissen und ihrem Status ab. Sie drückt sich im sog. Bemessungssatz (BMS) aus, der sich auf die beihilfefähigen Krankenkosten (Arzt- und Krankenhausbehandlungen, Heilmittel etc.) bezieht. Hierfür ist die jeweilige Beihilfeverordnung eines Bundeslandes oder des Bundes maßgeblich.
- Bei Beamten im aktiven Dienst beträgt der BMS 50 %.
- Aktive Beamte mit mindestens zwei Kindern, die im Familienzuschlag berücksichtigt werden, erhalten einen BMS von 70 %.
- Versorgungsempfänger (= Beamte im Ruhestand) liegen bei einem BMS von 70 %.
- Berücksichtigungsfähige Ehe- oder Lebenspartnern wird ein BMS von 70 % zugeordnet.
- Für die berücksichtigungsfähigen Kinder eines aktiven Beamten oder Versorgungsempfängers wird ein BMS von 80 % angesetzt.
Da auch für Beamte seit 2009 eine Verpflichtung besteht, eine Krankenversicherung abzuschließen, müssen sie als Beihilfeempfänger das nur für den bis zu 100 % fehlenden Prozentsatz tun. Die privaten Krankenversicherungen bieten auf Beamte zugeschnittene Tarife an, die sich an die Beihilfevorschriften anlehnen.
Eine Einschränkung gilt für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst hinsichtlich der zahnmedizinischen Versorgung: Für sie und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen für Zahnkronen, Inlays, funktionstherapeutische und –analytische Leistungen und implantologische Leistungen grundsätzlich nicht beihilfefähig. Eine Ausnahme gibt es jedoch, wenn z. B. die Behandlung auf einem Unfall beruht, der sich während der Zeit des Vorbereitungsdienstes ereignet hat.
Wem der Leistungsumfang der privaten Krankenversicherung nicht ausreicht, kann zusätzlich einen Beihilfeergänzungstarif vereinbaren.
Besondere Bedingungen für schwerbehinderte und chronisch kranke Beamte
Beamte mit chronischen Vorerkrankungen oder einer Schwerbehinderung wird von den privaten Versicherern ein erleichterter Zugang ermöglicht. Hierfür gilt allerdings die Bedingung, dass sie sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme anderenfalls nicht oder nur zu ungünstigen Bedingungen privat krankenversichern könnten. Die sog. Öffnungsaktion ist auf den Zeitraum von sechs Monaten nach der Begründung des Beamtenverhältnisses und auf Risikozuschläge von 30 % begrenzt. Es werden keine Leistungen ausgeschlossen und kein Aufnahmehöchstalter festgelegt. Die Aktion gilt auch für Beamte auf Widerruf und auf Probe. An der Aktion nehmen allerdings nicht alle Krankenversicherungen teil. Eine Auflistung stellt der Verband der Privaten Krankenversicherungen zur Verfügung. Den Beamten, die die Bedingungen zur Teilnahme an der Öffnungsaktion nicht erfüllen, darf der Zugang zu einer privaten Krankenversicherung nicht allein wegen einer Behinderung verschlossen werden. Die Assekuranzen führen jedoch eine Gesundheitsüberprüfung durch und legen anschließend einen Risikozuschlag fest.
Für behinderte Kinder von privat versicherten Beamten gilt ein Rechtsanspruch auf eine Kindernachversicherung gem. § 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Die Versicherung muss das Kind ab seiner Geburt ohne Wartezeiten und Risikozuschläge versichern, wenn es spätestens zwei Monate nach seiner Geburt bei der Krankenversicherung angemeldet wird.
Beamte, die neu im Dienst sind und eine private Krankenversicherung für sich selbst und ggf. auch ihre Angehörigen abschließen wollen, haben darüber hinaus das Recht, in den Basistarif aufgenommen zu werden. Dessen Leistungen entsprechen mindestens denen einer gesetzlichen Krankenversicherung.
Die gesetzliche Krankenversicherung für Beamte
Beamte, die sich freiwillig für die gesetzliche Krankenversicherung entscheiden und über diese zu 100 % mit den gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte krankenversichert sind, erhalten keine Beihilfeleistungen. Sie zahlen den Gesamtbeitrag aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil sowie den Zusatzbeitrag allein. Für die Mehrzahl der Beamten lohnt sich eine gesetzliche Krankenversicherung nicht, in bestimmten Situationen kann sie jedoch sinnvoll sein:
- Alleinverdiener mit vielen Kindern profitieren von der kostenlosen Mitversicherung der Angehörigen.
- Sofern die Besoldung sehr niedrig ist, ist die gesetzliche Krankenversicherung möglicherweise wegen ihrer einkommensabhängigen Beiträge attraktiv. Auch Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation z. B. bei einer Elternzeit, Teilzeitarbeit oder Beurlaubung führen nicht zu einer finanziellen Überlastung, weil die Beiträge entsprechend angepasst werden.
- Wer sehr spät in ein Beamtenverhältnis eintritt, wird ggf. von den dann relativ hohen Tarifen einer privaten Krankenversicherung abgeschreckt, die sich u. a. am Eintrittsalter orientieren.
- Beamte mit Vorerkrankungen müssen bei einer gesetzlichen Krankenversicherung weder hohe Risikozuschläge noch einen Ausschluss befürchten, da dort das Solidarprinzip gilt.
- Manchen Beamten genügt die Grundversorgung. Sie haben die Möglichkeit, die Leistungen mittels einer privaten Krankenzusatzversicherung aufzustocken.
- Ein anderes Motiv, nicht in eine private Krankenversicherung eintreten zu wollen, ist die Ablehnung des vergleichsweise hohen bürokratischen Aufwands: Während gesetzlich Versicherte lediglich ihre Gesundheitskarte vorzeigen müssen, um ärztliche oder therapeutische Leistungen in Anspruch zu nehmen, erhalten privat Versicherte alle Rechnungen, müssen in Vorkasse gehen und erhalten rückwirkend von ihrer Beihilfestelle und ihrem Versicherer den Rechnungsbetrag. Für beide muss ein eigener Antrag gestellt werden, bei überhöhten Rechnungen muss sich der Versicherte selbst mit dem Rechnungsteller auseinandersetzen.
Einige Bundesländer gehen einen neuen Weg
Hamburg ist seit 2018 das erste Bundesland, das seinen neuen Beamten und Richtern anbietet, zwischen einer privaten Krankenversicherung und einer gesetzlichen Krankenkasse zu wählen. Wer sich für die gesetzliche Krankenkasse entscheidet, erhält von seinem Dienstherrn pauschal die Hälfte des Beitrags - analog zu den Arbeitgeberbeiträgen bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern. Darüber hinaus wird keine Beihilfe gezahlt. Die Beamten und Richter müssen in diesem Fall unwiderruflich auf ihren individuellen Beihilfeanspruch verzichten. Auch für Beamte, die schon gesetzlich krankenversichert sind und ihre Beiträge bisher in voller Höhe selbst getragen haben, gilt das Angebot.
Der Hintergrund für die neue Wahlmöglichkeit ist klar: Das Land möchte so Haushaltsmittel einsparen. Außerdem wird auf diesem Weg möglicherweise eine Tür für eine spätere Bürgerversicherung geöffnet, wie sie seit einiger Zeit diskutiert wird. Sollte der Vorstoß erfolgreich sein und sich tatsächlich viele Beamte für diese Alternative entscheiden, haben die privaten Krankenversicherer künftig ein Problem: Bislang sind 94 % der Beamten privat abgesichert und damit ein wichtiges Standbein der Assekuranzen.
Ab dem 1. Januar 2020 haben auch in Brandenburg, Bremen und Thüringen neue vereidigte Beamte die Möglichkeit, sich gesetzlich zu versichern und die pauschale Beihilfe zu erhalten. Berlin plant diesen Schritt im ersten Quartal 2020 rückwirkend zum 1. Januar 2020.
Die Teilnahme an diesem Modell kann unerwünschte Folgen haben: Es birgt für Beamte, die sich vorstellen können, im Laufe ihres Berufslebens den Dienstherrn zu wechseln, das Risiko, dass sie dann für ihre gesetzliche Krankenversicherung möglicherweise wieder allein aufkommen müssen.
Die Entscheidung für eine der möglichen Versicherungsvarianten hat immer langfristige Folgen. Grundsätzlich ist Beamten daher zu empfehlen, sich zunächst fachkundigen Rat einzuholen. So können auf mittlere und lange Sicht etliche tausend Euro gespart werden.