Firmenversicherungen

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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Die Ertragsausfallversicherung gegen unerwarteten Ausfall betrieblicher Tätigkeiten

Die Betriebsunterbrechungsversicherung springt ein, wenn einem Unternehmen durch einen Sachschaden, der eine Betriebsunterbrechung nach sich zieht, Erlöseinbußen entstehen, sodass die laufenden Kosten (z. B. Pachten oder Löhne) nicht mehr erwirtschaftet werden können. Was genau unter einem Sachschaden zu verstehen ist, geht aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) hervor, die Bestandteil des Versicherungsvertrags sind. Ein Sachschaden kann z. B. durch einen Sturm, einen Blitzschlag, eine Explosion oder ein Feuer ausgelöst worden sein.

Das, was zunächst wie ein Rundum-Sorglos-Paket wirkt, ist es bei näherem Hinsehen allerdings nicht. Der Versicherer zahlt bei einer Betriebsunterbrechung nur dann, wenn der Sachschaden an demjenigen Versicherungsort entsteht, der diese Unterbrechung verursacht. Der Sachschaden muss entweder durch eine versicherte Gefahr oder eine Sache ausgelöst worden sein, die für den Betriebsablauf wichtig ist. So ist beispielsweise denkbar, dass ein Schadensereignis auf einen Fehler an einem Gasanschluss des Energieversorgers auf dem Betriebsgelände zurückzuführen ist.

Unter einer Betriebsunterbrechung ist kein völliger Produktionsstillstand zu verstehen. Es genügt, wenn der betriebliche Ablauf nicht im üblichen Umfang fortgesetzt werden kann.

Vor zehn Jahren wurde das Leistungsspektrum der Betriebsunterbrechungsversicherungen für Großkunden erweitert. Seitdem  lassen sich auch solche Betriebsunterbrechungen absichern, die unabhängig von einem Sachschaden entstanden sind. Dazu zählen die Insolvenz des Geschäftspartners oder die Unterbrechung der Lieferkette. In der Betrachtung der Gesamtzahl der Betriebsunterbrechungsversicherungen sind diese jedoch die Ausnahme.

 

Das sollten Unternehmen wissen, bevor sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung abschließen

Wenn es um die Frage geht, wann ein Versicherungsunternehmen bei einer Betriebsunterbrechung nicht leistet, sind die versicherten Sachschäden der springende Punkt. Im Umkehrschluss sind daher alle Schäden, die nicht zu den Sachschäden gehören, nicht versichert. Das bedeutet: Steht der Betrieb still, weil zu viele Mitarbeiter erkrankt sind oder die Betriebsschließung behördlich angeordnet wird, entsteht kein Sachschaden, denn alle Betriebsbestandteile sind weiterhin intakt. Unternehmen, die angesichts der Covid-19-Pandemie darauf gesetzt haben, dass sie Geld aus ihrer Betriebsunterbrechungsversicherung erwarten können, werden enttäuscht: In den allermeisten Fällen wird nicht geleistet.

Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn in die Versicherung eine sog. All Risk-Deckung  oder Extended Coverage-Bausteine integriert wurden. Bei diesen Varianten wird die Versicherungsleistung nicht ausschließlich auf die Regulierung von Sachschäden begrenzt. Es kommt dabei auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen an, die auch das Risiko von Epidemien abdecken können.

Wer auf Nummer Sicher gehen will, schließt für sein Unternehmen eine Betriebsschließungsversicherung ab. Sie leistet auch, wenn der Betrieb wegen des Auftretens einer nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtigen Krankheit geschlossen werden muss. Versicherungsnehmer sollten jedoch auch hier auf den genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen achten: Sind die meldepflichtigen Erkrankungen, aufgrund derer eine Betriebsschließung erfolgt, einzeln aufgezählt, besteht die Möglichkeit, dass die Assekuranz die Leistung beim Auftreten einer neuartigen Erkrankung verweigert.

Eine sehr gute Absicherung bieten Policen, die sog. Rückwirkungsschäden enthalten. Damit sind Betriebsunterbrechungen gemeint, die auf in den Vertragsbedingungen genannten Ereignissen bei Zulieferern oder Abnehmern beruhen.

Ob ein Versicherer im Falle einer Betriebsunterbrechung zahlt, steht und fällt oft damit, ob die Versicherungsbedingungen einen Pandemie-Ausschluss beinhalten. Fachleute bemängeln hier jedoch grundsätzlich, dass der Begriff der Pandemie nicht klar definiert ist. Hierfür wird in der Regel davon ausgegangen, dass sich der Erreger weltweit ausgebreitet haben muss und die einzelnen Epidemie-Herde unabhängig voneinander bestandsfähig sein müssen.