Altersvorsorge – finanzielle Vorsorge für Ihre Zukunft

Betriebliche Altersvorsorge bei Kurzarbeit: Was passiert mit den Beiträgen?

Kurzarbeit bedeutet für Arbeitnehmer nicht nur weniger Arbeitszeit, sondern regelmäßig auch ein geringeres laufendes Einkommen. Kurzarbeitergeld soll einen Teil des dadurch entstehenden Verdienstausfalls ausgleichen. Es beträgt grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Wer über den Arbeitgeber für das Alter vorsorgt, sollte außerdem prüfen, welche Auswirkungen die Kurzarbeit auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV) hat. Entscheidend ist vor allem, ob die Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung, durch den Arbeitgeber oder gemeinsam finanziert wird.

Bei teilweiser Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer weiterhin Arbeitsentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeit und zusätzlich Kurzarbeitergeld für den Entgeltausfall. Bei Kurzarbeit Null entfällt dagegen das laufende Arbeitsentgelt vollständig. Diese Unterscheidung ist für die betriebliche Altersvorsorge wichtig: Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung und kann selbst nicht für eine Entgeltumwandlung verwendet werden.

 

Was passiert mit der Entgeltumwandlung bei Kurzarbeit?

Bei einer betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines künftigen Arbeitsentgelts. Dieser Betrag fließt stattdessen in die betriebliche Altersversorgung. Wird die Arbeitszeit während der Kurzarbeit lediglich reduziert und weiterhin Arbeitsentgelt gezahlt, kann daraus grundsätzlich auch weiterhin Entgelt umgewandelt werden. Durch das geringere Arbeitsentgelt kann es allerdings sinnvoll oder erforderlich sein, die Höhe der Entgeltumwandlung anzupassen.

Anders sieht es bei Kurzarbeit Null aus. Wird vorübergehend kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt und erhält der Arbeitnehmer ausschließlich Kurzarbeitergeld, fehlt das Arbeitsentgelt für die Entgeltumwandlung. Das Betriebsrentengesetz sieht für diesen Fall jedoch vor, dass Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis ihre Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortsetzen können.

 

Was passiert bei Kurzarbeit Null mit der bAV?

Fallen Beiträge aus der Entgeltumwandlung während der Kurzarbeit Null weg, muss die betriebliche Altersvorsorge deshalb nicht zwangsläufig ruhen. Eine Fortführung mit eigenen Beiträgen ist möglich. Je nach Vertrag kann außerdem eine vorübergehende Anpassung der Beitragszahlung infrage kommen. Vor einer Änderung sollte geprüft werden, welche Auswirkungen sie auf die spätere Versorgungsleistung hat. Enthält der Vertrag zusätzliche Leistungen, beispielsweise eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit oder für Hinterbliebene, ist außerdem wichtig, ob und in welchem Umfang dieser Schutz bei einer Beitragsänderung erhalten bleibt.

 

Was gilt für den Arbeitgeberzuschuss?

Wird die Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt, muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Wird während der Kurzarbeit weniger Arbeitsentgelt umgewandelt, kann sich deshalb auch der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss verändern. Tarifverträge können abweichende Regelungen vorsehen; außerdem können Arbeitgeber freiwillig höhere Zuschüsse leisten.

 

Was gilt bei einer arbeitgeberfinanzierten bAV?

Wird die betriebliche Altersvorsorge vollständig vom Arbeitgeber finanziert, lässt sich aus der Kurzarbeit allein nicht ableiten, ob und in welcher Höhe Beiträge unverändert weitergezahlt werden. Maßgeblich sind die Versorgungszusage sowie gegebenenfalls arbeitsvertragliche, betriebliche oder tarifvertragliche Regelungen. Arbeitnehmer sollten deshalb prüfen, welche Bedingungen für ihre konkrete Versorgungszusage gelten.

 

Sollten Arbeitnehmer ihre Beiträge während der Kurzarbeit reduzieren?

Ob eine Reduzierung sinnvoll ist, hängt von der finanziellen Situation ab. Durch Kurzarbeit sinkt regelmäßig das verfügbare Einkommen. Eine vorübergehende Senkung der Beiträge kann deshalb finanziellen Spielraum schaffen, bedeutet zunächst aber auch weniger Kapital für die spätere Betriebsrente. Vor einer Reduzierung oder Beitragsfreistellung sollte geprüft werden, welche Folgen dies für die Altersversorgung und eventuell eingeschlossene Zusatzleistungen hat. Nach dem Ende der Kurzarbeit kann die bisherige Entgeltumwandlung wieder aufgenommen oder gegebenenfalls angepasst werden.

 

Wie geht es mit der bAV nach einem Verlust des Arbeitsplatzes weiter?

Kurzarbeit soll Arbeitsplätze erhalten, kann einen späteren Verlust des Arbeitsplatzes aber nicht in jedem Fall verhindern. Anwartschaften aus einer Entgeltumwandlung bleiben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich erhalten. Bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage ist eine Anwartschaft nach den gesetzlichen Unverfallbarkeitsregeln grundsätzlich geschützt, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens 21 Jahre alt ist und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat. Für ältere Zusagen können Übergangsregelungen gelten; vertragliche oder tarifliche Regelungen können zudem günstigere Bedingungen vorsehen.

Was anschließend mit der betrieblichen Altersversorgung geschieht, hängt insbesondere vom Durchführungsweg und der konkreten Versorgungszusage ab. Je nach Gestaltung kommen unterschiedliche Möglichkeiten für die weitere Behandlung der Anwartschaft infrage. Bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte deshalb geprüft werden, welche Regelungen für die bestehende Versorgung gelten.

 

Fazit: Betriebliche Altersvorsorge bei Kurzarbeit prüfen

Kurzarbeit beendet eine bestehende betriebliche Altersvorsorge nicht automatisch, kann sich aber insbesondere bei einer Entgeltumwandlung auf die laufenden Beiträge auswirken. Kurzarbeitergeld selbst kann nicht umgewandelt werden. Aus weiterhin gezahltem Arbeitsentgelt ist eine Entgeltumwandlung dagegen grundsätzlich möglich. Bei Kurzarbeit Null kann eine Fortführung mit eigenen Beiträgen infrage kommen. Arbeitnehmer sollten deshalb zunächst klären, wie ihre betriebliche Altersvorsorge finanziert wird und welche Regelungen für die konkrete Versorgung gelten, bevor Beiträge verändert oder vorübergehend ausgesetzt werden.