Wahltarife ermöglichen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse, in bestimmten Bereichen vom normalen Versicherungsschutz abweichende Regelungen zu wählen. Je nach Tarif können Versicherte beispielsweise einen Teil der Behandlungskosten selbst übernehmen, bei geringer Leistungsinanspruchnahme eine Prämie erhalten oder besondere Versorgungsangebote nutzen. Die rechtliche Grundlage bildet insbesondere § 53 SGB V.
Nicht jeder Wahltarif ist jedoch für jeden Versicherten sinnvoll. Vor allem Selbstbehalttarife können ein finanzielles Risiko mit sich bringen. Außerdem unterscheiden sich die Angebote zwischen den Krankenkassen und können mit längeren Bindungsfristen verbunden sein. Vor der Entscheidung sollten deshalb nicht nur mögliche Prämien, sondern auch Bedingungen, finanzielle Risiken und die Auswirkungen auf einen späteren Krankenkassenwechsel geprüft werden.
Was ist ein Wahltarif der Krankenkasse?
Der überwiegende Teil der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist gesetzlich festgelegt. Unterschiede zwischen den Krankenkassen bestehen unter anderem beim Zusatzbeitrag, bei Satzungsleistungen, Bonusprogrammen, besonderen Versorgungsangeboten und Wahltarifen. Weitere Informationen zum regulären Versicherungsschutz finden Sie in unserem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wahltarife sind dabei keine privaten Zusatzversicherungen. Sie verändern vielmehr für bestimmte Bereiche die Bedingungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Welche Tarife angeboten werden, hängt teilweise von der jeweiligen Krankenkasse ab. Bestimmte Wahltarife muss dagegen jede Krankenkasse anbieten.
Selbstbehalttarif: Prämie gegen finanzielles Risiko
Bei einem Selbstbehalttarif übernimmt das Mitglied einen vertraglich beziehungsweise in der Satzung festgelegten Teil der ansonsten von der Krankenkasse zu tragenden Kosten selbst. Im Gegenzug zahlt die Krankenkasse eine Prämie. Wer nur wenige medizinische Leistungen benötigt, kann dadurch finanziell profitieren.
Dem möglichen Vorteil steht jedoch ein finanzielles Risiko gegenüber. Fallen entsprechende Behandlungskosten an, muss der vereinbarte Selbstbehalt getragen werden. Entscheidend ist deshalb nicht allein die Höhe der Prämie, sondern das Verhältnis zwischen maximal möglicher Prämie und maximalem eigenen Kostenrisiko. Ein Selbstbehalttarif sollte insbesondere dann kritisch geprüft werden, wenn regelmäßig medizinische Leistungen benötigt werden.
Beitragsrückerstattung bei geringer Leistungsinanspruchnahme
Krankenkassen können Wahltarife anbieten, bei denen Mitglieder eine Prämie erhalten, wenn sie während eines Kalenderjahres keine Leistungen zulasten der Krankenkasse in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Mitglied im betreffenden Kalenderjahr länger als drei Monate bei der Krankenkasse versichert war.
Bestimmte Leistungen wirken sich nicht nachteilig auf die Prämie aus. Dazu gehören insbesondere bestimmte Vorsorge- und Früherkennungsleistungen sowie Leistungen für mitversicherte Angehörige unter 18 Jahren. Die Prämie für diesen Wahltarif darf höchstens ein Zwölftel der im jeweiligen Kalenderjahr gezahlten Beiträge betragen.
Hausarzttarife und besondere Versorgungsformen
Krankenkassen müssen auch Tarife für die Teilnahme an bestimmten besonderen Versorgungsformen anbieten. Dazu gehören beispielsweise die hausarztzentrierte Versorgung, strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch Kranke (Disease-Management-Programme, DMP), Modellvorhaben und besondere Versorgungsverträge.
Bei der hausarztzentrierten Versorgung verpflichten sich Teilnehmer grundsätzlich, im Krankheitsfall zunächst einen gewählten Hausarzt aufzusuchen. Dieser koordiniert bei Bedarf die weitere Behandlung. Für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen können Krankenkassen je nach gesetzlichen Voraussetzungen Prämien oder Ermäßigungen bei Zuzahlungen vorsehen.
Krankengeld-Wahltarif für Selbstständige
Für bestimmte Versicherte ohne regulären Krankengeldanspruch sind Krankengeld-Wahltarife besonders relevant. Dazu gehören insbesondere hauptberuflich Selbstständige. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen für die in § 44 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB V genannten Versicherten sowie für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte entsprechende Wahltarife anbieten.
Je nach Ausgestaltung des Wahltarifs kann der Krankengeldanspruch bereits frühzeitig oder erst zu einem späteren Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit beginnen. Für die zusätzliche Absicherung ist eine Prämie zu zahlen. Deren Höhe darf nicht nach Alter, Geschlecht oder individuellem Krankheitsrisiko gestaffelt werden. Hauptberuflich Selbstständige können alternativ grundsätzlich den allgemeinen Beitragssatz wählen und damit den gesetzlichen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit absichern.
Wahltarif mit Kostenerstattung
Krankenkassen können außerdem Wahltarife für Kostenerstattung anbieten. Dabei können Versicherte Rechnungen für medizinische Leistungen erhalten und diese anschließend bei ihrer Krankenkasse zur Erstattung einreichen. Die Krankenkasse kann bei einem solchen Wahltarif die Höhe der Kostenerstattung näher ausgestalten und dafür zusätzliche Prämien verlangen.
Vor der Wahl eines Kostenerstattungstarifs sollte genau geprüft werden, welche Kosten tatsächlich übernommen werden. Je nach Behandlung können Rechnungsbeträge entstehen, die über dem Erstattungsbetrag der Krankenkasse liegen. Die Differenz muss dann vom Versicherten selbst getragen werden.
Wie hoch dürfen die Prämien bei Wahltarifen sein?
Für Prämienzahlungen bei Wahltarifen gelten gesetzliche Höchstgrenzen. Bei einem einzelnen Wahltarif darf die Prämie grundsätzlich höchstens 20 Prozent der vom Mitglied im Kalenderjahr getragenen berücksichtigungsfähigen Beiträge und maximal 600 Euro jährlich betragen. Werden mehrere Wahltarife miteinander kombiniert, liegt die Grenze grundsätzlich bei 30 Prozent beziehungsweise maximal 900 Euro jährlich. Für einzelne Tarifarten gelten darüber hinaus besondere Vorschriften. Bei der Beitragsrückerstattung ist die Prämie beispielsweise auf höchstens ein Zwölftel der im Kalenderjahr gezahlten Beiträge begrenzt. Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich aus dem jeweiligen Tarif und der Satzung der Krankenkasse.
Wie lange bindet ein Wahltarif an die Krankenkasse?
Die Mindestbindungsfrist hängt von der Art des Wahltarifs ab. Bei Selbstbehalttarifen und Krankengeld-Wahltarifen beträgt sie drei Jahre. Für Wahltarife zur Beitragsrückerstattung und bestimmte Kostenerstattungstarife gilt eine Mindestbindungsfrist von einem Jahr. Für Wahltarife im Zusammenhang mit den gesetzlich bestimmten besonderen Versorgungsformen besteht nach § 53 SGB V keine Mindestbindungsfrist.
Während einer geltenden Mindestbindungsfrist ist ein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich eingeschränkt. Erhöht die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, kann grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht bestehen. Eine wichtige Ausnahme gilt für Mitglieder mit einem Krankengeld-Wahltarif: Bei ihnen ermöglicht die Erhöhung des Zusatzbeitrags grundsätzlich keinen vorzeitigen Krankenkassenwechsel. Darüber hinaus müssen die Satzungen für Wahltarife ein Sonderkündigungsrecht für besondere Härtefälle vorsehen.
Wahltarif, Bonusprogramm und Zusatzversicherung unterscheiden
Wahltarife sollten nicht mit Bonusprogrammen oder privaten Zusatzversicherungen verwechselt werden. Bonusprogramme belohnen beispielsweise gesundheitsbewusstes Verhalten, Vorsorgeuntersuchungen oder die Teilnahme an Präventionsmaßnahmen. Sie funktionieren damit anders als ein Selbstbehalt oder eine Beitragsrückerstattung wegen nicht in Anspruch genommener Leistungen.
Private Zusatzversicherungen sind dagegen eigenständige Versicherungsverträge. Sie können beispielsweise Leistungen für Zahnersatz, Auslandsreisen oder eine bessere Unterbringung im Krankenhaus absichern. Solche Zusatzversicherungen gehören nicht zu den Wahltarifen nach § 53 SGB V.
Für wen kann sich ein Wahltarif lohnen?
Ob sich ein Wahltarif lohnt, hängt stark vom jeweiligen Tarif und der persönlichen Situation ab. Bei einem Selbstbehalttarif sollte insbesondere geprüft werden, wie hoch die Prämie im besten Fall ausfällt und welche Kosten im ungünstigsten Fall selbst getragen werden müssen. Eine hohe Prämie allein sagt deshalb wenig über den tatsächlichen finanziellen Vorteil aus.
Bei Krankengeld-Wahltarifen steht dagegen weniger eine mögliche Ersparnis als die Absicherung des Einkommens bei längerer Arbeitsunfähigkeit im Vordergrund. Bei besonderen Versorgungsformen können wiederum die Organisation und Qualität der medizinischen Versorgung entscheidend sein. Ein Wahltarif sollte deshalb immer danach beurteilt werden, welches konkrete Ziel mit ihm erreicht werden soll.
Wahltarife vor dem Abschluss genau vergleichen
Wahltarife können den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz sinnvoll ergänzen oder finanziell interessant sein. Sie sind aber nicht automatisch günstiger oder leistungsstärker als die normale Mitgliedschaft. Entscheidend sind die Bedingungen des konkreten Tarifs, mögliche Eigenbeteiligungen, das maximale finanzielle Risiko und die Bindungsdauer. Da sich die Angebote der Krankenkassen unterscheiden, kann sich zugleich ein Vergleich der Krankenkassen und ihrer Wahltarife lohnen.
Stand: Oktober 2026
