In Deutschland gibt es nicht nur eine gesetzliche Krankenkasse, sondern unterschiedliche Kassenarten mit historisch gewachsenen Strukturen. Dazu gehören Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK), Betriebskrankenkassen (BKK), Innungskrankenkassen (IKK), Ersatzkassen, die Knappschaft sowie die landwirtschaftliche Krankenversicherung.
Für Versicherte ist diese Einteilung heute allerdings weniger entscheidend als früher. Die gesetzlichen Grundleistungen richten sich nach dem Sozialgesetzbuch und nicht danach, ob jemand beispielsweise bei einer AOK, BKK oder Ersatzkasse versichert ist. Unterschiede bestehen vor allem beim Zusatzbeitrag, bei Satzungs- und Zusatzleistungen, Bonusprogrammen, Wahltarifen, Versorgungsangeboten und beim Service.
Welche Kassenarten gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung?
§ 4 Abs. 2 SGB V gliedert die gesetzliche Krankenversicherung in sechs Kassenarten: Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung sowie die Ersatzkassen.
Diese Einteilung hat vor allem historische und organisatorische Gründe. Viele Krankenkassen waren ursprünglich bestimmten Regionen, Unternehmen oder Berufsgruppen zugeordnet. Durch die Erweiterung des Kassenwahlrechts und die Öffnung zahlreicher Krankenkassen haben diese Grenzen für viele Versicherte an Bedeutung verloren.
Zum 1. Januar 2026 gab es in Deutschland insgesamt 93 gesetzliche Krankenkassen. 1993 waren es noch 1.221. Die Zahl ist insbesondere durch Zusammenschlüsse von Krankenkassen über Jahrzehnte deutlich zurückgegangen.
Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)
Die Allgemeinen Ortskrankenkassen sind regional organisiert. 2026 bestehen elf AOKs, deren Zuständigkeitsbereiche ein oder mehrere Bundesländer umfassen. Welche AOK gewählt werden kann, richtet sich grundsätzlich nach dem Beschäftigungs- oder Wohnort.
Trotz des gemeinsamen Namens sind die einzelnen AOKs eigenständige Krankenkassen. Zusatzbeitrag, Satzungsleistungen, Bonusprogramme und weitere Angebote können sich deshalb zwischen ihnen unterscheiden.
Betriebskrankenkassen (BKK)
Betriebskrankenkassen entstanden ursprünglich als Krankenkassen einzelner Unternehmen oder Unternehmensgruppen. Diese Herkunft ist bei einigen BKK bis heute erkennbar. Andere Betriebskrankenkassen haben sich für Versicherte geöffnet, die nicht in dem ursprünglich zugehörigen Unternehmen beschäftigt sind. Ob eine BKK gewählt werden kann, hängt deshalb von ihrer Satzung und ihrem Öffnungsgebiet ab. Manche BKK sind bundesweit geöffnet, andere nur in bestimmten Bundesländern oder weiterhin an bestimmte Betriebe gebunden. Allein aus der Bezeichnung „BKK“ lässt sich daher weder auf die Höhe des Zusatzbeitrags noch auf den Leistungsumfang schließen.
Innungskrankenkassen (IKK)
Die Innungskrankenkassen haben ihren Ursprung im Handwerk und waren traditionell für Beschäftigte bestimmter Handwerksbetriebe und Innungen zuständig. Diese ursprüngliche Bindung hat sich im Laufe der Zeit verändert. Geöffnete Innungskrankenkassen können heute auch von Versicherten gewählt werden, die nicht im Handwerk tätig sind. Ob eine konkrete IKK zur Wahl steht, richtet sich unter anderem nach ihrem satzungsmäßigen Öffnungsgebiet.
Ersatzkassen
Ersatzkassen bildeten historisch eine Alternative zu den berufs- und regionalbezogenen Krankenkassen. Heute gehören zu dieser Kassenart die Techniker Krankenkasse, BARMER, DAK-Gesundheit, KKH, hkk und HEK.
Ersatzkassen können grundsätzlich unabhängig von einer bestimmten Betriebszugehörigkeit gewählt werden. Auch zwischen ihnen bestehen Unterschiede beim Zusatzbeitrag, bei zusätzlichen Leistungen, Bonusprogrammen, Wahltarifen und Serviceangeboten.
Knappschaft
Die Krankenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat ihre historischen Wurzeln insbesondere in der sozialen Absicherung der Beschäftigten des Bergbaus. Diese berufliche Beschränkung besteht für die Wahl der Krankenkasse heute nicht mehr. Die KNAPPSCHAFT kann im Rahmen des allgemeinen Kassenwahlrechts auch von Versicherten gewählt werden, die keinen Bezug zum Bergbau haben.
Landwirtschaftliche Krankenversicherung
Eine Sonderstellung nimmt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ein. Sie ist Träger der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und richtet sich an die gesetzlich bestimmten Personengruppen aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau.
Anders als bei den meisten anderen gesetzlichen Krankenkassen besteht hier kein allgemeines Wahlrecht. Wer der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zugeordnet ist, kann daher nicht allein aufgrund eines günstigeren Zusatzbeitrags oder anderer Leistungen zu einer beliebigen Krankenkasse wechseln.
Unterscheiden sich die Leistungen der Kassenarten?
Der überwiegende Teil der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist gesetzlich vorgegeben. Welche medizinischen Leistungen Versicherte beanspruchen können, hängt deshalb grundsätzlich nicht davon ab, ob sie Mitglied einer AOK, BKK, IKK oder Ersatzkasse sind. Mehr dazu erläutert die Seite zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Unterschiede gibt es dennoch. Krankenkassen können beispielsweise zusätzliche Satzungsleistungen anbieten, besondere Versorgungsverträge abschließen, Bonusprogramme ausgestalten oder unterschiedliche Wahltarife anbieten. Auch Erreichbarkeit, Geschäftsstellennetz und digitale Angebote unterscheiden sich.
Deshalb ist es wenig sinnvoll, eine komplette Kassenart pauschal als besser oder schlechter einzustufen. Für die Auswahl kommt es auf die konkrete Krankenkasse und darauf an, welche Leistungen und Services dem Versicherten wichtig sind.
Unterscheiden sich die Beiträge zwischen den Kassenarten?
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2026 einheitlich 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent.
Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Dessen Höhe legt jede Krankenkasse selbst fest. Deshalb können sich die tatsächlichen Beiträge zwischen einzelnen Krankenkassen unterscheiden – auch innerhalb derselben Kassenart. Bei Arbeitnehmern werden der allgemeine beziehungsweise ermäßigte Beitrag und der Zusatzbeitrag grundsätzlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen.
Weitere Informationen zur Beitragsberechnung bietet die Seite zu den Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Kann jeder Versicherte seine Krankenkasse frei wählen?
Versicherungspflichtige und freiwillig gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich ein Wahlrecht. Welche Krankenkasse gewählt werden kann, hängt jedoch unter anderem vom Wohn- oder Beschäftigungsort, vom Öffnungsgebiet und bei bestimmten Betriebskrankenkassen von der Betriebszugehörigkeit ab. Gewählt werden können beispielsweise die zuständige AOK, Ersatzkassen sowie geöffnete Betriebs- und Innungskrankenkassen, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch die Knappschaft kann grundsätzlich gewählt werden.
Bei nicht geöffneten Betriebskrankenkassen kann dagegen eine Beschäftigung in dem zugehörigen Betrieb Voraussetzung sein. Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung gelten besondere Regelungen.
Wie funktioniert ein Wechsel der Krankenkasse?
Nach der Wahl einer Krankenkasse besteht grundsätzlich eine Bindungsfrist von zwölf Monaten. Soll anschließend eine andere gesetzliche Krankenkasse gewählt werden, ist keine klassische Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse erforderlich. Der Versicherte erklärt seine Wahl gegenüber der neuen Krankenkasse; diese übernimmt das elektronische Meldeverfahren mit der bisherigen Kasse.
Für den regulären Wechsel gilt eine Frist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag oder erhebt sie erstmals einen Zusatzbeitrag, muss die zwölfmonatige Bindungsfrist unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingehalten werden. Auch beim Wechsel aufgrund einer Erhöhung des Zusatzbeitrags genügt bei einem Wechsel innerhalb der GKV grundsätzlich die Wahl der neuen Krankenkasse. Besondere Bindungsfristen können allerdings bei bestimmten Wahltarifen gelten.
Die Einzelheiten erläutert die Seite zum Wählen und Wechseln der Krankenkasse.
Worauf kommt es bei der Wahl einer Krankenkasse an?
Die Kassenart allein ist für die Entscheidung meist kein ausreichendes Kriterium. Für die Auswahl lohnt deshalb eher der Vergleich der tatsächlich wählbaren Krankenkassen. Dabei können der individuelle Zusatzbeitrag, relevante Zusatz- und Satzungsleistungen, Bonusprogramme und Wahltarife ebenso eine Rolle spielen wie persönliche Beratung, Geschäftsstellen oder digitale Services.
Auch besondere Versorgungsangebote können wichtig sein, beispielsweise bei einer chronischen Erkrankung oder wenn bestimmte Behandlungen regelmäßig benötigt werden. Ein niedriger Zusatzbeitrag allein sagt daher ebenso wenig über die passende Krankenkasse aus wie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kassenart.
Ausblick 2027: Was ändert sich bei den Krankenkassen?
An der grundsätzlichen Einteilung der gesetzlichen Krankenversicherung in AOK, BKK, IKK, Ersatzkassen, Knappschaft und landwirtschaftliche Krankenversicherung ändert sich 2027 nach aktuellem Stand nichts. Veränderungen sind vielmehr bei der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu erwarten.
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurden Maßnahmen beschlossen, die den durchschnittlichen ausgabendeckenden Zusatzbeitrag 2027 stabilisieren sollen. Hintergrund ist der erhebliche Finanzierungsdruck in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ohne Gegenmaßnahmen wurde für 2027 zuletzt eine Finanzierungslücke von rund 19 Milliarden Euro prognostiziert. Welche Zusatzbeiträge die einzelnen Krankenkassen 2027 tatsächlich erheben, steht Anfang Oktober 2026 noch nicht fest.
Für Versicherte bleibt deshalb auch 2027 der Vergleich der einzelnen Krankenkassen wichtiger als die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kassenart. Neben dem Zusatzbeitrag sollten dabei Leistungen, Bonusprogramme, Wahltarife, Versorgungsangebote und Service berücksichtigt werden.
Kassenart oder Krankenkasse – was ist wichtiger?
AOK, BKK, IKK, Ersatzkasse, Knappschaft und landwirtschaftliche Krankenversicherung unterscheiden sich vor allem durch ihre Entstehung und ihre organisatorischen Strukturen. Für die meisten Versicherten ist heute jedoch wichtiger, welche konkrete Krankenkasse sie wählen können und welche Konditionen diese bietet.
Wer seine Krankenkasse vergleichen möchte, sollte deshalb nicht bei der Kassenart stehen bleiben. Zusatzbeitrag, Leistungen, Wahltarife, Versorgungsangebote und Service können sich auch zwischen Krankenkassen derselben Kassenart deutlich unterscheiden.
Stand: Oktober 2026
