Krankenversicherung – passende Absicherung für Ihre Gesundheit

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 SGB V

Wer in Deutschland gesetzlich krankenversichert sein muss, hängt von der persönlichen und beruflichen Situation ab. Eine zentrale Vorschrift ist § 5 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V). Dort ist geregelt, welche Personengruppen kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig sind.

Die Versicherungspflicht nach § 5 SGB V darf dabei nicht mit einer allgemeinen Pflicht zur Mitgliedschaft in der GKV gleichgesetzt werden. Neben der Versicherungspflicht kennt das Sozialgesetzbuch unter anderem die Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versicherungspflicht, die freiwillige Versicherung und die beitragsfreie Familienversicherung. Welche Regelung greift, muss deshalb immer anhand der persönlichen Voraussetzungen beurteilt werden.

 

Wer ist nach § 5 SGB V versicherungspflichtig?

§ 5 SGB V erfasst verschiedene Personengruppen. Dazu gehören insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende, Bezieher bestimmter Sozialleistungen, Studierende, bestimmte Rentner sowie weitere gesetzlich definierte Gruppen. Für die einzelnen Personenkreise gelten jeweils eigene Voraussetzungen.

Versicherungspflicht bedeutet, dass die betroffene Person bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wird. Sie kann dann grundsätzlich zwischen den für sie geöffneten Krankenkassen wählen. Wer versicherungspflichtig ist, kann grundsätzlich nicht frei zwischen GKV und PKV wählen. Nur in gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.

 

Versicherungspflicht für Arbeitnehmer und Auszubildende

Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden und keine Versicherungsfreiheit besteht. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), die auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet wird. Sie beträgt 2026 grundsätzlich 77.400 Euro im Jahr beziehungsweise 6.450 Euro im Monat.

Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V eintreten. Bei einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis endet die Versicherungspflicht nicht automatisch in dem Moment, in dem das Einkommen die Grenze überschreitet. Sie endet grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres und nur dann, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die für das folgende Kalenderjahr geltende Grenze übersteigt.

Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, gilt eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie beträgt 2026 69.750 Euro jährlich.

Beschäftigte zur Berufsausbildung sind grundsätzlich ebenfalls versicherungspflichtig. Für geringfügige Beschäftigungen gelten dagegen besondere Regelungen.

 

Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld

Auch der Bezug bestimmter Sozialleistungen kann eine Versicherungspflicht in der GKV auslösen. Dazu gehören insbesondere Personen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen. Die Versicherungspflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bestehen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld beispielsweise wegen einer Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung ruht.

§ 5 SGB V erfasst außerdem Bezieher von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Hier gelten jedoch gesetzliche Ausnahmen, insbesondere abhängig davon, wie die betreffende Person vor dem Leistungsbezug krankenversichert war. Deshalb lässt sich allein aus dem Bezug einer Sozialleistung nicht in jedem Fall auf denselben Krankenversicherungsstatus schließen.

 

Studierende, Praktikanten und weitere Personengruppen

Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen können nach § 5 SGB V der studentischen Krankenversicherungspflicht unterliegen. Sie besteht grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, wobei gesetzlich anerkannte Ausnahmen möglich sind. Für Studierende gelten zudem besondere Beitragsregelungen. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende.

Auch Personen, die eine vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt ausüben, können unter den Voraussetzungen des § 5 SGB V versicherungspflichtig sein. Darüber hinaus nennt das Gesetz weitere Personengruppen, beispielsweise Teilnehmer an bestimmten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder bei anderen gesetzlich erfassten Leistungserbringern tätig sind.

 

Krankenversicherungspflicht für Rentner

Der Bezug einer gesetzlichen Rente führt nicht automatisch zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Entscheidend ist insbesondere die sogenannte Vorversicherungszeit. Grundsätzlich müssen Rentner seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert gewesen sein. Für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden bei der Prüfung der Vorversicherungszeit grundsätzlich drei Jahre angerechnet.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann abhängig von der individuellen Situation beispielsweise freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sein. Der Krankenversicherungsstatus im Ruhestand sollte deshalb rechtzeitig vor dem Rentenbeginn geprüft werden.

 

Weitere Versicherungspflichtige nach § 5 SGB V

Der Kreis der Versicherungspflichtigen ist deutlich größer als Arbeitnehmer, Studierende und Rentner. § 5 SGB V erfasst unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise landwirtschaftliche Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie bestimmte Menschen mit Behinderungen. Künstler und Publizisten sind nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherungspflichtig; § 5 SGB V bezieht diese Personengruppe in die gesetzliche Krankenversicherung ein.

Daneben kennt § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V eine Auffangversicherungspflicht für Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall. Sie greift insbesondere bei Personen, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. Damit ist jedoch nicht jede Person ohne Krankenversicherung automatisch nach § 5 SGB V Mitglied der GKV.

 

Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit sind nicht dasselbe

Obwohl die Begriffe ähnlich klingen, müssen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit klar unterschieden werden. § 5 SGB V regelt die Versicherungspflicht. § 6 SGB V bestimmt dagegen, unter welchen Voraussetzungen Personen versicherungsfrei sind. Dazu gehören beispielsweise Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Auch Beamte, Richter sowie bestimmte weitere Personengruppen können unter den Voraussetzungen des § 6 SGB V versicherungsfrei sein. Versicherungsfreiheit bedeutet dabei nicht, dass kein Krankenversicherungsschutz erforderlich ist. Sie bedeutet vielmehr, dass keine Pflichtmitgliedschaft in der GKV aufgrund des betreffenden Versicherungspflichttatbestands besteht.

 

Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V

Von der Versicherungsfreiheit zu unterscheiden ist die Befreiung von einer eigentlich eintretenden Versicherungspflicht. Eine solche Befreiung ist nicht nach Belieben möglich. § 8 SGB V nennt ausdrücklich die Fälle, in denen auf Antrag eine Befreiung erfolgen kann.

Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise eine Versicherungspflicht aufgrund einer Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, der Bezug von Arbeitslosengeld, eine Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit oder Pflegezeit, eine erhebliche Reduzierung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit sowie die Versicherungspflicht von Studierenden. Für die einzelnen Befreiungstatbestände gelten jeweils zusätzliche Voraussetzungen.

Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Eine wirksam ausgesprochene Befreiung kann nicht widerrufen werden. Ob und wie lange sie wirkt, hängt vom jeweiligen Befreiungstatbestand und der zugrunde liegenden Versicherungspflicht ab.

 

Freiwillige Versicherung und Familienversicherung

Wer nicht oder nicht mehr versicherungspflichtig ist, muss deshalb nicht zwangsläufig die gesetzliche Krankenversicherung verlassen. Unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V kann eine freiwillige Mitgliedschaft möglich sein. Das ist beispielsweise für Arbeitnehmer relevant, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze endet. Sie können grundsätzlich freiwillig in der GKV bleiben oder – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – in die private Krankenversicherung wechseln. Wer später wieder von der PKV in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln möchte, muss die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückkehr in die GKV erfüllen.

Daneben ermöglicht § 10 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung und Familienversicherung sind damit unterschiedliche Wege, über die Versicherungsschutz innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen kann.

 

Ausblick 2027: Versicherungspflichtgrenze steigt voraussichtlich

Für 2027 ist eine deutliche Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorgesehen. Nach dem Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 soll die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 84.150 Euro jährlich beziehungsweise 7.012,50 Euro monatlich steigen. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für bestimmte bereits Ende 2002 privat krankenversicherte Arbeitnehmer soll 72.900 Euro jährlich betragen. Der Entwurf ist derzeit noch nicht endgültig beschlossen. Die Verordnung muss zunächst von der Bundesregierung beschlossen werden und anschließend die Zustimmung des Bundesrats erhalten.

 

Versicherungsstatus immer im Einzelfall prüfen

Ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, lässt sich nicht allein anhand des Berufs oder des Einkommens beantworten. Neben § 5 SGB V können insbesondere die Regelungen über Versicherungsfreiheit, Befreiung, freiwillige Versicherung und Familienversicherung entscheidend sein.

Besonders bei einem Wechsel des Beschäftigungsstatus, einer deutlichen Einkommensänderung, Arbeitslosigkeit, Studienbeginn oder Renteneintritt sollte deshalb geprüft werden, welcher Versicherungsstatus tatsächlich gilt. Eine bestehende Versicherungspflicht kann nicht allein durch die Wahl einer anderen Krankenversicherung beendet werden.

Stand: Oktober 2026