FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

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BegriffDefinition
Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt bei Arbeitnehmern, ab welchem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten kann. Sie wird deshalb auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt. Im Jahr 2026 beträgt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze 77.400 Euro jährlich beziehungsweise 6.450 Euro monatlich.

 

Ist die Versicherungspflichtgrenze dasselbe wie die Beitragsbemessungsgrenze?

Nein. Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet bei Arbeitnehmern darüber, ob aufgrund der Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt dagegen, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden.

2026 liegt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze mit 77.400 Euro jährlich über der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung von 69.750 Euro. Ein Arbeitnehmer kann deshalb weiterhin pflichtversichert sein, obwohl sein Einkommen bereits oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

 

Wann endet die Versicherungspflicht in der GKV?

Nach § 6 SGB V sind Arbeitnehmer grundsätzlich versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Wird die Grenze während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses überschritten, endet die Versicherungspflicht grundsätzlich erst mit Ablauf des Kalenderjahres. Voraussetzung ist, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an geltende Grenze übersteigt.

Das Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze ist deshalb nicht mit einer Befreiung von der Versicherungspflicht gleichzusetzen. Eine Befreiung ist ein eigenständiger rechtlicher Vorgang und nur in gesetzlich bestimmten Fällen auf Antrag möglich.

 

Muss man oberhalb der Versicherungspflichtgrenze in die PKV wechseln?

Nein. Endet die Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben oder – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – in die private Krankenversicherung zu wechseln.

Welche Variante sinnvoller ist, lässt sich nicht allein anhand des Einkommens entscheiden. Beiträge, Leistungen, Familienplanung, Gesundheitszustand und die langfristige Entwicklung des Versicherungsschutzes sollten bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

 

Was ist die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Neben der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze gibt es eine niedrigere besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie gilt für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren.

Für diesen gesetzlich abgegrenzten Personenkreis beträgt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 69.750 Euro jährlich beziehungsweise 5.812,50 Euro monatlich. Für Arbeitnehmer, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt grundsätzlich die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze.

 

Gilt die Versicherungspflichtgrenze auch für Selbstständige und Beamte?

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist insbesondere für Arbeitnehmer relevant. Bei hauptberuflich Selbstständigen oder Beamten entscheidet nicht das Überschreiten dieser Einkommensgrenze darüber, ob sie aufgrund ihrer Tätigkeit versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Für diese Personengruppen gelten andere gesetzliche Regelungen.

 

Wie wird die Versicherungspflichtgrenze festgelegt?

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze wird grundsätzlich jährlich entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter angepasst und von der Bundesregierung für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich insbesondere in § 6 Abs. 6 SGB V. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ist in § 6 Abs. 7 SGB V geregelt.

 

Was ändert sich 2027?

Für 2027 ist eine zusätzliche Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorgesehen. Neben der regulären jährlichen Anpassung soll die monatliche Versicherungspflichtgrenze einmalig um weitere 300 Euro angehoben werden. Dadurch steigt die Einkommensschwelle, ab der Arbeitnehmer wegen ihres Arbeitsentgelts aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung herausfallen können.

Für Arbeitnehmer mit einem Einkommen im Bereich der Versicherungspflichtgrenze kann diese Änderung entscheidend dafür sein, ob 2027 weiterhin Versicherungspflicht in der GKV besteht. Maßgeblich sind die für 2027 endgültig geltenden Rechengrößen und die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall.

Synonyme: Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG, Krankenversicherungsgrenze