Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Hybrid-Rentenversicherung

Eine Hybrid-Rentenversicherung ist eine Kombination aus einer klassischen Rentenversicherung und einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Bei dieser Art von Versicherung werden sowohl die Vorteile der klassischen als auch der fondsgebundenen Rentenversicherung miteinander vereint.

  • Eine klassische Rentenversicherung ist eine Form der Altersvorsorge, bei der der Versicherungsnehmer regelmäßige Beiträge einzahlt und im Gegenzug eine garantierte lebenslange Rente erhält. Die Höhe der Rente wird dabei durch verschiedene Faktoren wie die Höhe der Beiträge, die Laufzeit der Versicherung und die vereinbarten Garantiezinsen bestimmt. Eine klassische Rentenversicherung bietet somit eine gewisse Sicherheit und Planbarkeit für die Altersvorsorge.
  • Im Gegensatz dazu basiert eine fondsgebundene Rentenversicherung auf der Anlage des eingezahlten Kapitals in Investmentfonds. Hierbei kann der Versicherungsnehmer selbst entscheiden, in welche Fonds sein Geld investiert wird. Dadurch besteht die Möglichkeit auf höhere Renditen, aber auch das Risiko von Verlusten ist hierbei höher. Eine fondsgebundene Rentenversicherung bietet somit eine gewisse Flexibilität und Chancen auf höhere Erträge.

Bei einer Hybrid-Rentenversicherung werden nun beide Varianten miteinander kombiniert. Das bedeutet, dass ein Teil der Beiträge in die klassische Rentenversicherung fließt und somit eine garantierte lebenslange Rente sichert. Der andere Teil wird in Investmentfonds angelegt, wodurch die Chance auf höhere Renditen besteht. Diese Kombination aus Sicherheit und Renditechancen macht die Hybrid-Rentenversicherung zu einer attraktiven Altersvorsorgemöglichkeit.

Siehe auch: Hybrid-Modelle der privaten Rentenversicherung

Hundehalterhaftpflichtversicherung

Eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung sichert Hundehalter vor Schäden ab, die der eigene Hund bei Dritten oder an fremdem Eigentum verursacht hat. Sofern Freunde, Bekannte oder Hüter einen versicherten Hund beaufsichtigen und betreuen, fallen auch sie unter den Versicherungsschutz. Für gewerbliche Hundehalter bzw. Züchter werden gesonderte Tarife angeboten.

Eine private Haftpflichtversicherung ersetzt lediglich Schäden, die Kleintiere verursachen können. Von Hunden oder Pferden verursachte Schäden fallen nicht unter den Schutz der privaten Haftpflichtversicherung.

In einigen Bundesländern ist der Abschluss einer Hundehalterhaftpflichtversicherung Pflicht. Je nach Bundesland kann sich diese Pflicht auch auf sogenannte „Listenhunde“, bestimmte Hunderassen oder Hunde ab einer gewissen Größe und Gewicht beschränken. Durch die Verpflichtung zur Hundehalter Haftpflichtversicherung schützt der Gesetzgeber Hundehalter vor einem finanziellen Ruin, der aus hohen Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen resultieren könnte.

Bei der Hundehaltung kann es zu jeder Zeit zu einem unvorhersehbaren Schaden kommen, der von der Hundehalter Haftpflichtversicherung abgesichert wird. Übernommen werden Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden. Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages sollte auf eine möglichst hohe Deckungssumme geachtet werden. Des Weiteren ist es auch möglich, unerwünschte Deckakte und die daraus resultierenden Welpen abzusichern. Eine Hundehalter Haftpflichtversicherung sichert auch gegen Mietsachschäden ab und gilt für Hunde- und Hundesportveranstaltungen im In- und Ausland.

Nicht erstattet werden Schäden, die ein Hund dem Halter selbst oder seinem Eigentum zugefügt hat. Auch Vorsatz wird von Hundehalter Haftpflichtversicherungen ausgeschlossen. Die Kosten einer Hundehalter Haftpflichtversicherung sind abhängig von den gewählten Leistungen, der Deckungssumme, der Hunderasse, der Selbstbeteiligung sowie mitunter auch vom Alter des Hundes.

Honorarberatung

Eine Honorarberatung ist eine Beratung im Bereich Finanzen und Versicherungen, bei der der Berater keine Provision der jeweiligen Finanzinstitute oder Versicherungsgesellschaften erhält, sondern sein Honorar dem Kunden unmittelbar in Rechnung stellt.

Honorarberatungen gehören zu den derivativen Finanzdienstleistungen. Der Berater spricht im Beratungsgespräch eine Empfehlung aus, begründet oder erläutert seine Vorgehensweise und wird vom Kunden durch ein vereinbartes Honorar dafür entlohnt. Honorarberatungen werden häufig in Bezug auf Versicherungen, Investitionen, Darlehen und Fragen zur Finanzplanung durchgeführt. Mit inbegriffen ist bei einer Honorarberatung in der Regel auch die Vermittlung der ausgewählten Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte oder Versicherungen.

Grundsätzlich ist ein Honorarberater unabhängiger Finanz- oder Versicherungsberater und wird nicht durch Interessen Dritter in seinem Wirken beeinträchtigt. Honorarberater handeln neutral. Das Honorar wird im Idealfall vor Beginn der Beratung vereinbart. Abgerechnet wird wahlweise Zeithonorar, Pauschalhonorar, Umsatzhonorar, Mengenhonorar, Erfolgshonorar, Einkommenshonorar oder Anteilshonorar. Eine Honorarberatung im Bereich Finanzen und Versicherungen kann sich aufgrund der komplexen Materie und der sich ständig im Wandel befindlichen Märkte für Laien rentieren.

Höhere Gewalt

Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen Ereignisse, die nicht vorhersehbar sind und auch nicht durch Sorgfalt verhindert oder abgewendet werden können. Zu den Ereignissen der höheren Gewalt gehören beispielsweise Naturkatastrophen und Sachbeschädigungen.

Der Begriff der höheren Gewalt ist sowohl im Vertrags- als auch im Versicherungsrecht zu finden. Bei Versicherungen werden diesbezügliche Regelungen in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) im Bereich der Vertragspflichten der Versicherungsgesellschaft aufgeführt. Diese beinhalten in der Regel Ereignisse in Form von

  • Naturkatastrophen (Erdbeben, Unwetter, Vulkanausbrüche)
  • Streiks
  • Unruhen
  • Kriegen
  • Revolutionen
  • Sabotagen
  • Brände
  • erhebliche/umfangreiche Verkehrsunfälle

Höhere Gewalt wird versicherungstechnisch so ausgelegt, dass ein durch vorerwähnte Faktoren begründeter Schaden vorliegt, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen und die Entstehung des Schadens auch nicht verhindern konnte. Ansonsten trifft Versicherungsnehmer immer die Pflicht, einen Schaden möglichst zu vermeiden, zu verhindern oder abzuwenden. Handelt ein Versicherungsnehmer entgegen einem hohen Risiko, könnte der Versicherungsschutz aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Verletzung der Obliegenheitspflicht entfallen.

Bei der Kfz-Versicherung muss der Fahrzeughalter nachweisen, dass ein Schaden aufgrund von höherer Gewalt entstanden ist. Kfz-Haftpflichtversicherungen übernehmen Schäden am Eigentum Dritter, die aufgrund von höherer Gewalt geschehen sind. Eigene Schäden am Fahrzeug sind davon nicht umfasst. Bei einer Teilkaskoversicherung und Vollkaskoversicherung können Schäden aufgrund von Naturkatastrophen mitversichert werden. Generell sollte bei der Absicherung von höherer Gewalt auf Ausschlusskriterien geachtet werden. Bei Sturmschäden setzen einige Versicherungsgesellschaften beispielsweise Windstärken von mindestens Stufe 8 voraus, bevor in die Leistung eingetreten wird. Die allgemeinen Vertragsbedingungen können zwischen den Gesellschaften und Tarifen stark variieren.

In anderen Versicherungsbereichen wird eine Leistungspflicht bei Schäden aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen. Im Bereich der Gebäudeabsicherung können zum Beispiel Elementarschadenversicherungen einen Teil der Risiken abdecken.

Hochzeitsversicherung

Eine Hochzeitsversicherung wird von einigen Versicherungsgesellschaften angeboten, um eine geplante und anstehende Hochzeit vor Risiken abzusichern. Je nach Versicherung und Tarif leistet die Hochzeitsversicherung bei einem Ausfall der Hochzeit oder auch bei Änderungen in der Durchführung der Feierlichkeiten.

Zu den abgesicherten Risiken gehören häufig:

  • Krankheit oder Tod von Braut, Bräutigam, eingetragenem Lebenspartner, Elternteil, Geschwistern, Trauzeugen oder einem anderen direkten Angehörigen.
  • Probleme bei der Anreise von Braut, Bräutigam, eingetragenem Lebenspartner oder der direkten Familie.
  • Wegfall der Veranstaltungsräumlichkeiten durch Feuer, Wasser oder andere unvorhersehbare Ereignisse.
  • Insolvenz des Anbieters oder Ausrichters und damit auch Ausfall einer bereits geleisteten Anzahlung.
  • Ausfall oder Überbuchung eines Dienstleisters; beispielsweise des Hochzeitsfotografen.
  • Je nach Versicherungsgesellschaft und Tarif auch schlechtes Wetter, wobei hier auch eine separate Hochzeitswetterversicherung in Betracht kommt.

Es gibt sogar Versicherungsgesellschaften, die eine Hochzeitsversicherung inklusive Leistungen bei einer unerwarteten Schwangerschaft der Braut anbieten oder aber Schäden am Eigentum des künftigen Ehepaares ausgleichen. Der Geltungsbereich kann auch den Verlust oder die Nichtlieferung der Hochzeitsroben, der Trauringe und von anderen typischen Gegenständen umfassen.

Eine Hochzeitsversicherung erstattet im Schadenfall in der Regel nicht die kompletten Hochzeitskosten, sondern nur die bereits ausgelegten Kosten und Stornokosten. Sinnvoll kann eine Hochzeitsversicherung also dann sein, wenn eine besonders teure Hochzeitsfeier geplant und daher hohe Fix- und Stornokosten sowie lange Kündigungsfristen mit Anbietern und Dienstleistern vereinbart worden sind.

Höchstrechnungszins

Der Höchstrechnungszins wird auch Höchstbetrag für den Rechnungszins, Höchstzinssatz oder (fälschlicherweise) Garantiezins genannt. Der Höchstrechnungszins wird vom Bundesfinanzministerium festgelegt. Dabei handelt es sich um den Zinssatz, den Versicherungsgesellschaften bei der Kalkulation der Deckungsrückstellungen maximal verwenden dürfen.

Der Höchstversicherungszins wird auch Garantiezins genannt, da er bei klassischen Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, also nicht bei Fondspolicen angewendet wird. Der Höchstrechnungssitz stellt vor diesem Hintergrund den Zinssatz dar, den Versicherungsgesellschaften ihren Versicherungsnehmern maximal auf den im Beitrag enthaltenen Sparanteil zusagen dürfen. Lebensversicherungen garantieren ihren Versicherungsnehmern von Beginn des Versicherungsverhältnisses an eine gewisse Verzinsung des Sparanteils.

Festgelegt wird der Höchstrechnungszins für Lebensversicherungen nach der Deckungsrückstellungsverordnung und für Krankenversicherungen nach der Kalkulationsverordnung. Eine Entscheidung, ob und wann eine Absenkung des Höchstrechnungszinses erfolgt, trifft das BMF (Bundesministerium der Finanzen) durch eine Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung. Hierzu geben die DAV (Deutsche Aktuarvereinigung) und die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) unabhängig voneinander entsprechende Empfehlungen ab. Entgültiger Entscheidungsträger ist jedoch das BMF, das als Grundlage für die Ermittlung eines Höchstrechnungszinses die Renditen 10-jähriger europäischer Anleihen aus der öffentlichen Hand heranzieht. Der Höchstrechnungszins darf 60 % dieser Renditen nicht überschreiten.

Synonyme - Höchstzinssatz,Höchstbetrag für den Rechnungszins
HIS

Beim kurz „HIS“ genannten Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft handelt es sich um ein im Interesse von Versicherungskunden geführtes Verzeichnis gegen Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch. Entwickelt wurde HIS erstmalig im Jahr 1993 und nach umfangreichen Änderungen von der informa HIS GmbH im Jahr 2011 in Betrieb genommen.

Das Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft soll als Hilfsmittel eingesetzt werden, damit Versicherungsgesellschaften die in Versicherungsanträgen erklärten Angaben überprüfen können. Auch soll HIS helfen, Schadenfälle mit Verdacht der Manipulation aufzuklären und zu verhindern. Hinweisen aus dem HIS kann die Versicherungsgesellschaft bei der Risiko- oder Leistungsfallprüfung nachgehen. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund, dass sich redliche Versicherungsnehmer dann auch darauf verlassen können, dass die von ihnen geleisteten Prämien wirklich der Absicherung von versicherten Risiken dienen und keine unnötigen Kosten enthalten, die der Gesellschaft durch Missbrauch entstehen.

Eingetragen in das HIS werden die Daten von Versicherungsnehmern, versicherten Personen, Geschädigten, Zeugen, Gebäuden, Fahrzeugen und anderen Objekten. Die Eintragungen erfolgen zur Aufdeckung von Versicherungsbetrug und Missbrauch. Eintragungen werden in den Versicherungssparten Kfz-Versicherung, Unfallversicherung, Rechtsschutzversicherung, Sachversicherung, Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Transportversicherung, Reiserücktrittversicherung, Reisegepäckversicherung und Haftpflichtversicherung vorgenommen. Einträge in der PKV (Private Krankenversicherung) sind nicht vorgesehen. Das HIS ähnelt im Konzept dem Flensburger Verkehrsregister. Auch hier werden Punkte verteilt, Eintragungen vorgenommen und zur Risikoprüfung herangezogen. Die Einträge im HIS werden nach fünf Jahren gelöscht, sofern keine neue Meldung erfolgt.

Jeder Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, jährlich eine unentgeltliche Auskunft über die eigenen im Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft gespeicherten Daten anzufordern.

Synonyme - Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft
Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenenrente ist eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie dient dazu, Hinterbliebene durch die Kompensation des wegfallenden Einkommens des verstorbenen Angehörigen finanziell abzusichern. Die Höhe der Hinterbliebenenrente wird im Einzelfall berechnet, da sie sich aus den gesetzlichen Rentenansprüchen des Verstorbenen ergibt.

Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben Hinterbliebene, dessen verstorbener Partner mindestens fünf Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt oder aber vorzeitig einen Rentenanspruch erworben hat. Des Weiteren kommt es auf das familiäre Verhältnis zwischen Verstorbenen und Antragstellern an. Dies, zumal es mehrere Arten von Hinterbliebenenrenten gibt:

  • Witwenrente
    Eine Witwenrente kommt in Betracht, wenn ein Ehepartner verstirbt. Die Besonderheit bei der Witwenrente ist die Unterteilung in altem und neuem Recht nach Geburts- und Hochzeitsdaten. Eine weitere Abgrenzung erfolgt in eine kleine oder in eine große Witwenrente. Hier spielt die Altersgrenze eine übergeordnete Rolle, die sich kontinuierlich ändert. Bei Anspruch auf die große Witwenrente hat der Hinterbliebene entweder die Altersgrenze noch nicht erreicht oder noch ein minderjähriges Kind in der Erziehung, sodass die Rentenhöhe nach als altem Recht 60 % oder nach neuem Recht 55 % der Rentenansprüche des Verstorbenen beträgt. Hinterbliebene, die unterhalb der Altersgrenze liegen, können die kleine Witwenrente beantragen, die ein Viertel der Rentenansprüche des Verstorbenen ausmacht. Ist das Mindestalter erreicht, wird die kleine Rente in die große Witwenrente umgewandelt. Grundsätzlich wird die Witwenrente in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners in voller Höhe ausgezahlt.

  • Waisenrente
    Eine Waisenrente kommt in Betracht, wenn ein Elternteil verstirbt. Bis zu ihrem 18. Geburtstag haben Kinder einen Anspruch auf Waisenrente, wenn ein Elternteil verstorben ist. In diesen Bereich fällt auch die Halbwaisenrente in einer Höhe von 10 % der Rentenansprüche des Verstorbenen. Versterben beide Elternteile, wird eine Vollwaisenrente in Höhe von 20 % der Rentenansprüche der Eltern ausgezahlt. Waisenrenten können auch über das 18. Lebensjahr hinaus weitergeführt werden, sofern eine Ausbildung, ein Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges soziales Jahr durchgeführt wird oder eine Behinderung besteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr ausgezahlt werden.

  • Erziehungsrente
    Eine Erziehungsrente wird hingegen nach einer Scheidung ausgezahlt. Ein Anspruch auf diese Art der Hinterbliebenenrente besteht dann, wenn gemeinsame und minderjährige Kinder zu dem Zeitpunkt vorhanden sind, an dem ein Ex-Ehepartner verstirbt. Natürlich gilt dies nur, wenn der hinterbliebene Partner die Kinder erzieht. Die Erziehungsrente wird bis zum 18. Geburtstag der Kinder ausgezahlt. Die Rente kann unbegrenzt ausgezahlt werden, wenn das jeweilige Kind unter einer Behinderung leidet.

Ein Antrag auf Hinterbliebenenrente sollte möglichst zeitnah nach dem Tod des Angehörigen gestellt werden. Unter Umständen; beispielsweise für den kurzfristigen Ausgleich von Beerdigungskosten, kann ein Vorschuss beantragt werden, der drei Monatsrenten als Einmalzahlung beinhaltet.

Ehepartner haben die Möglichkeit, ein Rentensplitting zu vereinbaren. In diesen Fällen wird eine verbindliche Entscheidung darüber getroffen, ob jeder nur seine selbst erarbeitete Rente ausgezahlt bekommt oder aber die Rentenansprüche geteilt werden sollen. Die Entscheidung für ein Rentensplitting, nach dem die Rentenansprüche beider Partner addiert und später je zur Hälfte ausgezahlt werden, kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Entscheidung für ein Rentensplitting hebt die Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente auf. Auch nach dem Tod des Ehepartners wird dann keine zusätzliche Hinterbliebenenrente ausgezahlt.

Heredität

Bei der Heredität handelt es sich um einen Fachbegriff aus der Medizin und Biologie, der sich mit der Vererbungslehre beschäftigt. Mit Heredität wird die Weitergabe von in den Genen befindlichen Erbanlagen von einer Generation an ihre Nachkommen beschrieben, wodurch ähnliche Merkmale und Eigenschaften begründet werden können. Als Grundlage der Erbanlagen wird die DNA als Erbsubstanz betrachtet.

Die Heredität ist demnach ein Bestandteil der tierischen und menschlichen Vererbungslehre sowie der pflanzlichen Genforschung. Gene können starke Eigenschaften vorweisen, die sich auch bei folgenden Generationen durchsetzen. Das Erbgut des Menschen hat beispielsweise einen Einfluss auf Hautfarbe, Haarfarbe, Größe, Gesichtsform, Körperform und Augenfarbe. Des Weiteren können auch Gesichtszüge, Begabungen, Talente und Intelligenz vererbt werden. Auf der anderen Seite betrifft Heredität jedoch auch die Vererbung von Krankheiten. Bestimmte Krankheiten können danach auch in Folgegenerationen wieder auftreten.

Aus diesem Grund hat die Heredität auch einen Einfluss auf das Versicherungswesen.

In Personenversicherungen können anomale Risiken nur unter erschwerten Bedingungen versichert werden. Ursachen von anomalen Risiken können Gesundheitszustände sein, die von der Norm abweichen oder aber körperliche und geistige Erkrankungen. Bei einigen Versicherungen wird auch eine Vorbelastung durch Heredität oder ein Beruf mit einer hohen Unfallwahrscheinlichkeit problematisch. Eine Folge dieser erschwerten Bedingungen könnte ein höherer Beitrag sein. Auch eine staffelweise Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme kommt in Betracht, sofern der Versicherungsfall in den ersten Jahren nach Vertragsschluss eintritt. Grundlage für die von der Versicherung zu treffende Entscheidung über anomale Risiken ist eine Risikoprüfung.

Der medizinische Begriff der Heredität beschreibt in diesem Zusammenhang die Überprüfung der gesundheitlichen Erbanlagen im Hinblick auf die eigene und die familiäre Krankengeschichte. Diese Prüfung erfolgt durch die Versicherungsgesellschaft bei Personenversicherungen wie etwa Lebensversicherungen im Rahmen einer möglichen Risikoübernahme.

Synonyme - Erblichkeit, Vererbbarkeit, Vererbung,Heritabilität
Heilbehandlung

Nach der Definition handelt es sich bei einer Heilbehandlung um eine ärztliche Tätigkeit, die durch eine Krankheit verursacht worden ist, sofern die ärztliche Leistung in Art und Umfang in den Bereich der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf eine Heilung, Verbesserung oder Linderung der Erkrankung abzielt.

Eine Heilbehandlung setzt also eine Heilung nicht zwingend voraus, sondern kann auch in den Bereich der Diagnose, Therapie, Prävention oder Rehabilitation fallen. Ausgeschlossen von den Heilbehandlungen werden je nach Anwendungsbereich kosmetische Verbesserungen, verschiedene Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen. Wichtig ist der Begriff der Heilbehandlung im Versicherungswesen.

Eine Heilbehandlung kann ambulant oder stationär erfolgen. Zu den ambulanten Heilbehandlungen gehören zum Beispiel ärztliche Untersuchungen und Beratungen (auch zahnmedizinisch), Therapien, Operationen, Medikamente, Verbandsmittel, Zahnersatz, Hilfsmittel und Heilmittel. Bei den stationären Heilbehandlungen handelt es sich um die Behandlung, Krankenpflege, Unterbringung und Verpflegung in einer dafür zugelassenen medizinischen Einrichtung.

In der GKV (gesetzlichen Krankenversicherung) haben Versicherte einen Anspruch auf Krankenbehandlungen und Heilbehandlungen, wenn sie erforderlich sind, um Krankheiten zu diagnostizieren, zu heilen, einer Verschlimmerung entgegenzuwirken oder damit verbundene Beschwerden zu lindern. Zu den Heilbehandlungen gehören hier auch die ärztlichen, zahnärztlichen und kieferorthopädischen Behandlungen sowie künstliche Befruchtungen.

Die PKV (private Krankenversicherung) ersetzt im Versicherungsfall je nach Vertrag und Tarif die Aufwendungen für Heilbehandlungen. Bei der Krankenhaustagegeldversicherung wird für stationäre Heilbehandlungen Krankenhaustagegeld ausgezahlt. In allen Fällen müssen die Heilbehandlungen medizinisch notwendig sein, die versicherte Person betreffen und eine Krankheit oder einen Unfall als Ursache haben. Versicherungsfälle beginnen mit der Heilbehandlung und enden nach einem medizinischen Befund, der aussagt, dass keine weitere Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht.

Haustiere

Nach der offiziellen Definition handelt es sich bei Haustieren um Tiere, die durch Domestikation aus ursprünglichen Wildtieren hervorgegangen sind. Haustiere werden sowohl als Nutztiere wie auch als Heimtiere gezüchtet und gehalten. Zu den beliebtesten Haustieren in Deutschland gehören Katzen, Hunde, Kleintiere, Ziervögel sowie diverse Aquarien- und Terrarien-Bewohner.

Auch für Haustiere werden zahlreiche Versicherungen angeboten. Hierzu gehören

Tierkrankenversicherungen

Diese sollen die Gesundheit von Haustieren unterstützen und schützen. Bei einer Tierkrankenversicherung bezieht sich der Schutz auf die Erstattung von Kosten für veterinärmedizinische Behandlungen. Je nach Vertrag und Tarif können auch Impfungen oder Vorsorgeuntersuchungen unter den Versicherungsschutz gestellt werden. Separate OP-Kostenversicherungen für Haustiere übernehmen hingegen nur die Kosten für operative Eingriffe einschließlich der Nachbehandlung. Tierkrankenversicherungen leisten bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme. Versichert werden häufig nur gesunde Haustiere.

Tierhalterhaftpflichtversicherungen

Besonders wichtig kann jedoch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung sein, was insbesondere für Hundehalter oder Pferdehalter gilt. Halter von Haustieren haften in unbegrenzter Höhe für Schäden, die ihr Haustier verursacht hat. Selbst bei „gut erzogenen“ Haustieren können Personen-, Sach- und Vermögensschäden niemals ausgeschlossen werden. Tierhalterhaftpflichtversicherung schützen Halter von Haustieren vor diesem finanziellen Risiko und übernehmen berechtigte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Unberechtigte Forderungen wehrt die Tierhalterhaftpflichtversicherung auch im Namen des Versicherungsnehmers ab.
Tierhalterhaftpflichtversicherungen werden nach dem individuellen Bedürfnis nach Sicherheit abgeschlossen und können Versicherungssummen bis zu 30 Millionen Euro beinhalten. Unter den Versicherungsschutz fallen dann neben dem eigentlichen Halter des Haustiers auch Miteigentümer, Mithalter oder Betreuer bzw. Hüter.

Synonyme - Haustierversicherung
Hausratversicherung

Eine Hausratversicherung sichert den Hausrat gegen Schäden ab, die durch Feuer, Sturm, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus oder ausgetretenes Leitungswasser entstehen können. Zum Hausrat gehören alle Einrichtungsgegenstände, Gebrauchsgegenstände, Verbrauchsgüter und Wertsachen, die sich in der Wohnung oder dem Haus befinden und zur Lebensführung sowie Hauswirtschaft benötigt und verwendet werden.

Der Abschluss einer Hausratversicherung wird immer dann als sinnvoll erachtet, wenn ein Versicherungsnehmer nicht in der Lage wäre, den kompletten Verlust seines Hausrates selbst wieder auszugleichen. Dies gilt insbesondere bei einer wertvollen Einrichtung und dem Vorhandensein von zahlreichen Wertsachen.

Welche Schäden von der Hausratversicherung in welchem Umfang übernommen werden, wird in den Versicherungsbedingungen geregelt. Zwar unterscheiden sich die Tarife von Gesellschaft zu Gesellschaft, aber grundsätzlich gelten folgende Regelungen:

  • Der Versicherungsort ist eine private Wohnung oder ein Haus, in dem der Versicherungsnehmer dauerhaft wohnt. Hierzu gehören auch Terrassen, Kellerräume, Anbauten und privat genutzte Garagen oder Räume in näherer Umgebung.

Nicht zum Versicherungsort gehören jedoch Räume mit einem separaten Eingang, die ausnahmslos beruflich oder gewerblich genutzt werden. Eine beruflich genutzte Garage oder Werkstatt fällt nicht unter den Schutz der Hausratversicherung. Ein in Haus oder Wohnung befindliches Arbeitszimmer kann hingegen abgesichert werden.

Der versicherte Hausrat muss sich auch nicht immer im eigenen zu Hause befinden. Wird beispielsweise im Urlaub ein versicherter Wertgegenstand gestohlen, kann die Hausratversicherung auch diesen Schaden ersetzen. Häufig werden die Regelungen für Reisen auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Für den Fall, dass die Kinder der Familie eine eigene Wohnung haben und sich im Moment in einer Ausbildung oder in einem freiwilligen Jahr befinden, kann auch in diesen Fällen und für deren Hausrat die eigene Hausratversicherung im Rahmen der Außenversicherung greifen.

  • Unter den Basisschutz der Hausratversicherung fallen Schadensereignisse aus den Bereichen Brand und Blitzschlag. Bei Blitzschäden deckt die Versicherung auch die daraus resultierenden Schäden aus Überspannungen, Explosionen der Implosionen ab. Des Weiteren tritt die Hausratversicherung auch bei Einbruchdiebstahl oder versuchtem Einbruchdiebstahl sowie bei Vandalismus ein. Kommt der Hausrat aufgrund des Austritts von Leitungswasser zu Schaden, so können auch diese Schäden über die Hausratversicherung abgewickelt werden. Auch Naturgefahren wie Hagel oder Sturm sind mitversichert.
  • Unter den Schutz der Hausratversicherung fällt der Hausrat, zu dem beispielsweise Möbel, Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgegenstände, Elektrogeräte und Kleidungsstücke gehören. Auch geliehene Gegenstände und Sachen fallen unter den Versicherungsschutz. Eine Einbauküche fällt dann unter den versicherten Hausrat, wenn der Versicherungsnehmer selbst die Küche eingebaut, gekauft und dafür bezahlt hat. Gleiches gilt für Bodenbeläge, die der Versicherungsnehmer als Mieter in die versicherte Wohnung eingebracht hat. Je nach Gesellschaft und Tarif können auch Markisen, Gartenmöbel und privat genutzte Antennen im Außenbereich als Hausrat versichert werden.
  • Im Falle eines Schadens erstattet die Hausratversicherung den versicherten Hausrat zum Neuwert. Dies vor dem Hintergrund, dass beispielsweise eine beschädigte Couch, die schon einige Jahre alt ist, wieder neu angeschafft werden muss. Wertsachen werden hingegen nur bis zu einer gewissen Obergrenze erstattet. Häufig beläuft sich diese Grenze auf 20 % bis 25 % der vereinbarten Versicherungssumme.

Über die Erstattung zum Neuwert hinaus trägt die Hausratversicherung auch Folgekosten, die durch den Schadensfall entstanden sind. Hierzu zählen je nach Tarif Reparaturkosten, Bewachungskosten, Aufräumkosten oder Kosten für die Unterbringung, wenn die versicherten Räumlichkeiten aufgrund des Schadensereignisses nicht sofort wieder genutzt werden können. Hierfür gilt oft eine zeitliche Begrenzung.

Ausgezahlt werden die Beträge abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung.

  • Nicht erstattet werden Schäden, bei denen Gegenstände des Hausrats ohne Anlass heruntergefallen oder einfach kaputt gegangen sind. Auch Diebstähle außerhalb der Wohnung, die ohne Gewaltanwendung durchgeführt wurden, fallen nicht immer unter den Versicherungsschutz. Schäden durch innere Unruhen, Kernenergie und Krieg werden von der Hausratversicherung ausgeschlossen. Bei Fahrrädern, die außerhalb des Versicherungsortes gestohlen werden, muss die Hausratversicherung nicht zwingend zur Leistung verpflichtet sein. Hier bedarf es mitunter eines kostenpflichtigen Versicherungszusatzes oder einer separaten Fahrradversicherung.

Weitere zusätzliche Bausteine einer Hausratversicherung decken Schmor- und Sengschäden durch Hitze und Feuer sowie Wasserschäden durch Aquarien oder Reinigungsarbeiten ab. Erweitert werden kann eine Hausratversicherung auch durch die Absicherung von Elementarschäden. Elementarschäden entstehen durch Erdbeben, Hochwasser oder Überschwemmungen. Zusätzliche Bausteine erhöhen die jeweilige Prämie.

Empfohlen wird, beim Abschluss einer Hausratversicherung darauf zu achten, dass grobe Fahrlässigkeit mitversichert wird. Falls Türen offen gelassen werden oder Kerzen kurzfristig unbeaufsichtigt brennen, kann dies im Schadensfall als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Durch den Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit im Versicherungsvertrag werden auch solche Schäden mitversichert. Letztendlich soll eine Hausratversicherung auf die individuellen Lebensumstände zugeschnitten abgeschlossen werden, da diese Versicherung vor einem potenziellen finanziellen Ruin schützen soll.

 

Hausrat

Als Hausrat werden alle in einer Wohnung oder in einem Haus befindlichen und zur Lebensführung bzw. zur Hauswirtschaft notwendigen Verbrauchs- und Gebrauchsgegenstände von Privatpersonen bezeichnet. Der Hausrat stellt einen wesentlichen Teil des (Privat-)Vermögens eines Haushaltes dar. Aus diesem Grund müssen sich auch mehrere Rechtsgebiete und Versicherungszweige mit dem Hausrat beschäftigen. Nicht immer ist es einfach, den Hausrat von anderen Gütern abzugrenzen.

Unterteilt werden kann Hausrat in vier Bereiche:

  1. Einrichtung
    Möbel, Bodenbeläge, Dekoration, Bilder usw..
  2. Gebrauchsgegenstände
    Haushaltsgeräte, Kommunikationstechniken, Küchengeräte, Geschirr, Bücher, Bekleidung, Unterhaltungselektronik, Tonträger usw..
  3. Verbrauchsgüter
    Nahrungsmittel, Genussmittel usw..
  4. Wertsachen
    Bargeld, Schmuck, Edelsteine, Edelmetalle, Antiquitäten usw..

Im Versicherungswesen kann eine Hausratversicherung den Hausrat gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus absichern. Je nach Versicherungsgesellschaft und Tarif können von einer Hausratversicherung auch Markisen, Boote, Arbeitsgeräte für die Ausübung des Berufs, Rasenmäher und von Mietern eingebrachte Gegenstände oder Sachen mitversichert werden. Wenn zum Hausrat besonders viele Wertsachen gehören, wird die Hausratversicherung eine Haftungsgrenze festlegen und empfehlen, den Vertrag mit einer Selbstbeteiligung abzuschließen.

Haushaltsglasversicherung

Eine Haushaltsglasversicherung ist ein ergänzender Baustein zur Hausratversicherung. Über die Haushaltsglasversicherung können Schäden an der Mobiliarverglasung, an den Fenstern bis hin zu Schäden an Ceranfeldern und anderen Glaskeramik-Kochfeldern abgesichert werden. Gegen Aufpreis können zusätzlich auch größere Terrarien oder Aquarien mitversichert werden. Einige Gesellschaften bieten sogar eine Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit an.

Die Gebäudeverglasungen an Fenstern und Türen fallen nicht unter den Versicherungsschutz einer Hausratversicherung. Ausgenommen hiervon sind Beschädigungen, die bei einem Einbruchdiebstahl entstanden sind. Eine Haushaltsglasversicherung erweitert den Schutz einer Hausratversicherung.

Zu den Leistungen gehören je nach Versicherungsgesellschaft und Tarif

Glasbruch an:

  • Glasscheiben und Kunststoffscheiben wie Fenstern, Türen, Balkonen, Wintergärten, Terrassen, Wetterschutzvorbauten, Veranden, Loggien, Sonnenkollektoren und Duschkabinen.
  • Glasscheiben wie Bildern, Vitrinen, Schränken, Aquarien, Spiegeln, Terrarien. Ausgenommen hiervon sind einfache Hohlgläser wie etwa Trinkgläser.
  • Glasplatten und Glaskeramik-Kochflächen.
  • Sichtfenstern von Öfen, Elektrogeräten und Gasgeräten.

Übernahme von Kosten für

  • die Erneuerung von Anstrichen, Schriften, Verzierungen, Malereien, Scheibenfolierungen, Glas- und Spiegelplatten.
  • Sonnenflach- oder Vakuum-Röhrenkollektoren.
  • Profilgläser, Lichtkuppeln oder Glasbausteinen.

Darüber hinaus übernimmt die Haushaltsglasversicherung die Kosten für Glasbruch an der Gebäudeverglasung. Ausgenommen hiervon sind Beleuchtungsgläser in Einfamilienhäusern. Je nach Versicherungsgesellschaft werden auch Schäden übernommen, die fahrlässig vom Versicherungsnehmer selbst oder seiner Familie herbeigeführt worden sind.

Bei der Haushaltsglasversicherung handelt es sich um eine Naturalersatz-Versicherung, die unabhängig vom Verschulden einen Ersatz in gleicher Art und Güte leistet. Haushaltsglasversicherungen werden dann empfohlen, wenn beispielsweise viele Kinder für ein erhöhtes Risiko sorgen könnten. Wohnungen im Erdgeschoss oder Häuser mit überdurchschnittlich großen und teuren Glasflächen können ebenfalls von einer Haushaltsglasversicherung profitieren.

Bei Vorhandensein einer Photovoltaikanlage wird jedoch wegen dem erhöhten finanziellen Risiko häufig zu einer separaten Photovoltaik-Versicherung geraten. Diese Versicherung nutzt das Prinzip der Allgefahrendeckung. Hiernach werden Schäden nicht nur bei Hagelschaden oder Diebstahl erstattet, sondern auch bei Fahrlässigkeit, Bedienungsfehlern und vielen anderen Risiken.

Haus- und Wohnungsschutzbrief

Ein Haus- und Wohnungsschutzbrief gilt als zusätzlicher Baustein der Hausratversicherung. Ein separater Versicherungsvertrag sowie die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung sind nicht möglich. Durch einen Haus- und Wohnungsschutzbrief sichert sich der Versicherungsnehmer für Notfälle ab, bei denen beispielsweise Kosten für einen Schlüsseldienst entstehen könnten.

Eine Hausratversicherung übernimmt Schäden, die durch Feuer (inklusive Blitzschäden und Überspannungsschäden), Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl sowie Vandalismus entstehen könnten. Kosten für Kammerjäger, Schlüsseldienste und an den Feiertagen eingesetzte Handwerker übernimmt die Hausratversicherung jedoch nicht. Aus diesem Grund bieten einige Versicherungsgesellschaften den Zusatzbaustein Haus- und Wohnungsschutzbrief als Deckungserweiterung an. Mit dem als Vollkaskoschutz deklarierten Angebot richten sich Versicherungsgesellschaften sowohl an Mieter als auch an Eigentümer.

Je nach Tarif in der Hausratversicherung und zusätzlicher Deckungserweiterung durch den Haus- und Wohnungsschutzbrief erstreckt sich der Versicherungsschutz auf folgende Risiken und Kosten für:

  • die Öffnung von Wohnung oder Haus durch einen Schlüsseldienst.
  • Handwerker, die technische Haushaltsgroßgeräte reparieren.
  • Handwerker, die Reparaturen an der Heizung und im Sanitärbereich durchführen.
  • Rohrreinigungsservices.
  • den Kammerjäger bei Befall durch Schädlinge wie Ratten.
  • die Entfernung und den Abtransport von Wespen-, Bienen- oder Hornissen-Nestern.
  • die Kinderbetreuung in einem Notfall.
  • eine 24-Stunden-Services.
  • Rechtsberatung privaten Bereich.
  • eine Ersatzwohnung im Notfall.
  • die Unterbringung von Haustieren.
  • eine Notheizung.
  • Soforthilfe beim Verlust von Zahlungsmitteln im Ausland.

Die Leistungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief können allerdings zwischen den Versicherungsgesellschaften stark variieren. Häufig werden die Leistungen auf einen Betrag in Höhe von 500,00 € pro Schadensfall und die jährlichen Leistungspflichten auf bis zu 1.500,00 € beschränkt.

Ein Haus- und Wohnungsschutzbrief kann für Mieter interessant sein, wenn sie gemäß ihrem Mietvertrag an den Kosten für Reparaturen beteiligt werden und dann die Kosten für Sanitär-Reparaturen oder Rohrreinigungen von der Versicherung erstattet bekommen. Für eine Schädlingsbekämpfung muss jedoch grundsätzlich der Vermieter aufkommen. Empfehlenswert ist ein Haus- und Wohnungsschutzbrief insbesondere dann, wenn Versicherungsnehmer über die Leistungen der Hausratversicherung zusätzlich abgesichert werden möchten. Im Vergleich zur Leistungshöhe fällt der zusätzliche Beitrag für den Haus- und Wohnungsschutzbrief nur minimal aus.

Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Bei einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung handelt es sich um eine Art Haftpflichtversicherung für das Haus, die Schäden abdeckt, die von dem Gebäude oder dem Grundstück selbst ausgehen. Mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung richten sich Versicherungsgesellschaften an Eigentümer von vermieteten sowie an Dritte überlassene Immobilien oder aber unbebaute Grundstücke. Für selbst genutzte Immobilien kommt eine Privathaftpflichtversicherung in Betracht und für die Zeit der Erbauung können Bauherrenhaftpflichtversicherungen vergleichbare Schäden abdecken.

Häuser, Wohnungen und Grundstücke können Gefahren bergen. Das klassische Beispiel hierfür ist der vom Dach fallende Dachziegel, der auf ein Auto fällt oder aber der Postbote, der auf dem nicht von Schnee und Eis befreiten Weg zur Haustür ausrutscht, stürzt und sich dabei verletzt. Eigentümer von Immobilien müssen für derartige Schäden einstehen, die vom Gebäude oder Grundstück ausgehen. Eigentümer trifft eine Verkehrssicherungspflicht, die beinhaltet, dass vom Eigentum keinerlei Gefahren für Dritte ausgehen dürfen. Es muss gewährleistet werden, dass sowohl Bewohner als auch Besucher unbeschadet das Haus und das Grundstück betreten und benutzen können. Es dürfen keine Schäden oder Mängel an Gebäude oder Grundstück gebilligt werden, die andere zu Schaden kommen lassen könnten.

Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung macht demnach insbesondere dann Sinn, wenn das Eigentum vermietet oder auf andere Weise Dritten überlassen wird. Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung stellt einen Rundumschutz in Aussicht. Es werden Sach-, Personen- und Vermögensschäden ausgeglichen. Des Weiteren beinhaltet die Versicherung einen passiven Rechtsschutz. Wird ein Schaden geltend gemacht, prüft die Gesellschaft zunächst die jeweilige Rechtsgrundlage, ob die Forderung überhaupt geltend gemacht werden kann und darf.

Bei der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gelten die gleichen Regeln wie bei der privaten Haftpflichtversicherung. Schäden sollten möglichst schnell gemeldet und nachvollziehbar dokumentiert werden. Versicherungsnehmer trifft die Pflicht, Gefahrenquellen möglichst umgehend zu beseitigen und Schäden einzugrenzen. Die Sorgfaltspflicht des Eigentümers bleibt jedoch bestehen. Grob fahrlässiges Verhalten wird auch von der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nicht abgedeckt.

Mitversichert sind in der Regel Hausmeister oder andere Personen, die mit der Pflege, Reinigung und Betreuung der Immobilie beauftragt wurden. Wichtig ist, dass die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung genau auf die jeweilige Immobilie zugeschnitten ist. Hat das Haus beispielsweise eine Photovoltaik- oder Solaranlage, muss auch dies in dem Vertrag aufgenommen werden. Empfohlen werden Versicherungssummen von mindestens drei Millionen Euro, da Schäden in diesem Bereich sehr umfangreich ausfallen können.

Hauptfälligkeit

Als Hauptfälligkeit wird im Versicherungswesen der Zeitpunkt beschrieben, an dem der Versicherungsvertrag in Kraft tritt. Gleichzeitig bedeutet Hauptfälligkeit aber auch, dass die Versicherungsprämie zur Zahlung fällig wird. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Prämie entrichtet wird, steht die Versicherungsgesellschaft auch unter Leistungspflicht. 

In der Kfz-Versicherung kann mit der Hauptfälligkeit auch das Datum verstanden werden, an dem der Versicherungsvertrag ausläuft. Bei vielen Kfz-Versicherungen ist dies der 31. Dezember. Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages, verlängert sich dieser um ein weiteres Jahr. Die Kündigung der Kfz-Versicherung muss mindestens vier Wochen vor der Hauptfälligkeit ausgesprochen werden; also in der Regel zum 30.11.. Auch bei der Kfz-Versicherung muss zur Hauptfälligkeit die Prämie entrichtet werden.

Zahlreiche Gesellschaften bieten im Bereich der Hausratversicherungen oder Unfallversicherungen mittlerweile auch sogenannte „unterjährige“ Hauptfälligkeiten an. Wird zum Beispiel ein Vertrag im März abgeschlossen, so läuft dieser auch im März des Folgejahres aus. Bei unterjährigen Hauptfälligkeiten beträgt die Kündigungsfrist in der Regel vier Wochen. Eine unterjährige Hauptfälligkeit kann den Vorteil haben, dass die Beiträge nicht auch noch neben vielen anderen Abbuchungen direkt zu Beginn des Jahres fällig werden und übermäßig belasten.

Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Vollkaskoversicherung wird jedes Jahr der Schadenfreiheitsrabatt neu berechnet. Musste im Vorjahr kein Schaden reguliert werden, erhöht sich der Schadensfreiheitsrabatt und der Versicherungsnehmer erhält einen entsprechenden Nachlass. Stichtag zur Berechnung der Rabatte ist immer der 01. Januar. Von der neuen Schadenfreiheitsklasse profitieren Versicherungsnehmer jedoch erst bei der nächsten Prämienzahlung, die bei unterjähriger Hauptfälligkeit und jährlicher Zahlungsweise auch nach dem 01. Januar fällig sein könnte.

Härtefallregelung

Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei Härtefällen um Sachverhalte, die in erheblichem Umfang vom Normalfall abweichen. Bei derart atypischen Fällen mit erheblichen Abweichungen gelten Ausnahmeregelungen oder Entscheidungen, die Ausnahmen rechtfertigen.

Eine Härtefallregelung ist insbesondere ein Begriff aus der GKV, also der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherungsnehmer in der GKV sollen nach der Härtefallregelung nicht unzumutbar stark belastet werden. Dies gilt insbesondere für die nach § 61 SGB V zu begleichenden Zuzahlungen für einige Leistungen der Krankenkassen. Durch die Härtefallregelung ist es daher möglich, dass Zuzahlungen lediglich bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze bezahlt werden müssen. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % vom jährlichen Bruttoeinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Die Belastungsgrenze wird dadurch ermittelt, dass das jährliche Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aufaddiert wird. Hierzu gehören Arbeitsentgelte, Sonderzahlungen, Einkommen aus selbstständigen Tätigkeiten, Arbeitslosengelder, Renten, Unterhalt, Mieteinnahmen, Pensionen, Zinserträge und andere Zuwendungen. Nach der Summenberechnung werden die jährlichen Freibeträge abgezogen.

Bei chronisch Kranken greift die Härtefallregelung schon bei einer Belastungsgrenze von 1 % der Jahres-Bruttoeinnahmen, aus denen der Lebensunterhalt bestritten werden muss. Wer als chronisch Kranker von dieser Härtefallregelung profitieren kann, ergibt sich aus den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Chronikerregelung. In Bezug auf die Versorgung mit Zahnersatz gibt es abweichende Vorgaben für die Härtefallregelung.

Handyversicherung

Bei der Anschaffung eines neuen Handys oder Smartphones wird Kunden häufig gleichzeitig eine Handyversicherung angeboten. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich bei mobiler Kommunikationselektronik um Geräte von hohem Wert handelt.

Handyversicherungen ersetzen je nach Versicherungsgesellschaft und Tarif Beschädigungen durch ein Herunterfallen des Smartphones. Zerspringt dabei zum Beispiel das Display des Handys, dann zahlt die Smartphoneversicherung die Reparatur. Dies jedoch nur, wenn die Umstände des Herunterfallens nicht in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen worden sind. Auch Feuchtigkeitsschäden, die die Funktion des Handys beeinträchtigen, können über eine Handyversicherung abgedeckt werden. In diesem Bereich werden jedoch häufig Witterungseinflüsse ausgeschlossen. Die Absicherung von Diebstahl Schäden erfordert bei vielen Versicherungsgesellschaften einen zusätzlichen Tarif. In manchen Handyversicherungen sind jedoch auch Schäden durch Fehler in der Bedienung mitversichert. Welche Bedienungsfehler jedoch unter den Versicherungsschutz fallen, muss genau in den Versicherungsbedingungen nachgelesen werden.

Bei Handyversicherungen ist darauf zu achten, ob der Neuwert oder Zeitwert des Smartphones bei einem „Totalschaden“ erstattet wird. Gute Smartphoneversicherungen erstatten ein neuwertiges Ersatzgerät, während andere Gesellschaften ein Austauschgerät zum Zeitwert anbieten. In Anbetracht der Tatsache, dass Smartphones bereits nach ein paar Monaten enorm an Wert verlieren, sollte jeder über die Notwendigkeit einer Handyversicherung nachdenken. Auch die Reparatur eines hochwertigen Displays kostet heute in etwa so viel wie die Versicherungsprämien für ein Jahr.

Es gibt auch Vertragsmodalitäten, die nur auf die Erstattung von Reparaturkosten abzielen. Des Weiteren kann auch bei einer Handyversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart werden. Ausschlaggebend für den Vergleich von Handyversicherungen ist nicht das Gerät selbst, sondern der Kaufpreis.

Im Allgemeinen können Handyversicherungen nur bei außergewöhnlich teuren Smartphones empfohlen werden. Für normale Geräte und bei durchschnittlichem Nutzungsverhalten erscheint eine zusätzliche Absicherung als nicht unbedingt notwendig.

Synonyme - Smartphoneversicherung
Handelsbestand

Die Finanzinstrumente von Kreditinstituten, die nicht zur Liquiditätsreserve oder zum Anlagebestand gehören, werden Finanzinstrumente im Handelsbestand genannt. Der Handelsbestand ist demnach eine Kategorie für die Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten.

Entweder umfasst ein Handelsbestand Wertpapiere, die mit einer kurzfristigen Absicht der Veräußerung erworben worden sind oder aber als derivative Finanzinstrumente gelten. Im Handelsbestand können sich auch Wertpapiere befinden, die Teil eines gemeinschaftlichen Portfolios sind, durch das kurzfristige Gewinne vor dem Hintergrund von Kursschwankungen erzielt werden sollen.

Bei Versicherungsunternehmen kann entsprechend der Aufteilung von Kapitalanlagen gemäß der RechVersV (Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) der Handelsbestand auf Aktien, Anlageklassen, Investmentanteile, Inhaberschuldverschreibungen sowie andere nicht-festverzinsliche sowie festverzinsliche Wertpapiere und Kapitalanlagen angewendet werden.

Banken müssen Finanzinstrumente im Handelsbestand zum Zeitwert abzüglich des Risikoabschlags bewerten. Die Positionen des bankaufsichtsrechtlichen Handelsbuches werden im KWG (Kreditwesengesetz) definiert. Grundsätzlich wird von einer Übereinstimmung von Handelsbestand und Handelsbuch ausgegangen. Der Handelsbestand dient Banken zur Erzielung eigener Handelsgewinne. Kurzfristige Wiederverkäufe von Wertpapieren oder Derivaten können wegen Marktpreisschwankungen oder Margen zwischen Ein- und Verkaufspreisen zu Gewinnen führen, die dem Handelsbestand zuzurechnen sind.

In Bezug auf die kurzfristige Realisierung von Gewinnen stimmt der Handelsbestand nach der im HGB (Handelsgesetzbuch) verankerten Definition der Kategorie held for trading nach IFRS (International Financial Reporting Standards) überein. In Bezug auf Derivate gibt es jedoch Unterschiede.

Halbzwingende Vorschrift

Die wichtigste Rechtsgrundlage für alle Fragen in Bezug auf Versicherungen ist das VVG, also das Versicherungsvertragsgesetz. Generell gilt bei der Vereinbarung von Versicherungsverträgen Vertragsfreiheit, die sich auf den Inhalt und den Abschluss des Vertrages bezieht. Grundsätzlich ist es den Parteien demnach auch möglich, Vereinbarungen zu treffen, die von den Regelungen im VVG abweichen. Diese zulässigen Vereinbarungen werden abdingbare Bestimmungen genannt.

Die gänzlich freie Gestaltung von Versicherungsverträgen wird zum Schutz von Versicherungsnehmern durch die Regelungen im VVG jedoch in Teilen eingeschränkt. Die darin definierten zwingenden Vorschriften dürfen grundsätzlich von keiner Partei geändert werden. Dies gilt unabhängig davon, wer von der Veränderung der Vereinbarung einen Vorteil haben könnte.

Halbzwingende Vorschriften dürfen nur in den Fällen geändert werden, wenn sich daraus ein Vorteil für den Versicherungsnehmer ergibt. Halbzwingende Vorschriften liegen also dann vor, wenn das Gesetz zum Ausdruck bringt, dass die Versicherungsgesellschaft sich nicht auf eine der von der gesetzlichen Vorschrift abweichenden Vereinbarung berufen kann.

Verstößt eine Versicherungsgesellschaft gegen eine halbzwingende Vorschrift, so bleibt der Versicherungsvertrag zwar bestehen, aber an die Stelle der abweichenden Vereinbarung tritt dann die gesetzliche Regelung. Wird von der Versicherungsgesellschaft sogar gegen eine zwingende Vorschrift verstoßen, kann je nach der betreffenden Norm auch der gesamte Versicherungsvertrag nichtig sein. In anderen Fällen bleibt der Versicherungsvertrag bestehen, wobei nur die jeweilige Vereinbarung für nichtig erklärt wird.

Halbwaisenrente

Die Halbwaisenrente ist eine Leistung der deutschen Rentenversicherung, die minderjährigen Kindern oder jungen Erwachsenen in Ausbildung oder Studium gezahlt wird, wenn ein Elternteil verstorben ist. Die Halbwaisenrente soll dazu beitragen, den finanziellen Verlust durch den Tod eines Elternteils teilweise auszugleichen und sicherzustellen, dass die Ausbildung der Kinder nicht gefährdet wird. Die Höhe der Halbwaisenrente beträgt in der Regel 10 Prozent der Rentenansprüche des verstorbenen Elternteils zuzüglich eventueller Zuschläge.

Wer hat Anspruch auf die Halbwaisenrente?
Nicht jedes Kind, das einen Elternteil verliert, hat automatisch Anspruch auf die Halbwaisenrente. Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

  1. Alter
    Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter bestimmten Umständen kann der Anspruch bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden, zum Beispiel wenn das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

  2. Versicherungszeiten
    Der verstorbene Elternteil muss die sogenannte Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Das bedeutet, dass er mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben muss.

  3. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
    Sowohl das Kind als auch der verstorbene Elternteil müssen bei dessen Tod in Deutschland wohnhaft oder gewöhnlich aufhältig gewesen sein, oder es müssen bestimmte zwischenstaatliche Abkommen oder andere Voraussetzungen erfüllt sein, die einen Anspruch begründen.

Beispiel für einen berechtigten Fall
Anna ist 16 Jahre alt und lebt in Deutschland. Ihr Vater, der bis zu seinem unerwarteten Tod als Ingenieur gearbeitet und regelmäßig in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt hat, verstirbt an einem Herzinfarkt. Da Anna noch minderjährig ist und ihr Vater die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, steht ihr die Halbwaisenrente zu. Da sie noch zur Schule geht und plant, danach zu studieren, kann sie bis zu ihrem 27. Lebensjahr Anspruch auf die Halbwaisenrente haben, solange sie die entsprechenden Nachweise über ihre Ausbildung erbringt.

Beispiel für einen nicht berechtigten Fall
Max ist 19 Jahre alt und hat gerade sein Abitur gemacht. Er plant, ein Jahr zu reisen, bevor er mit dem Studium beginnt. Kurz vor seiner geplanten Abreise verstirbt seine Mutter, die als Hausfrau lebte und nie in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Da seine Mutter die notwendige Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt hat und Max zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter nicht in Ausbildung war, sondern eine Weltreise geplant hatte, hat er keinen Anspruch auf die Halbwaisenrente.

Wie beantragt man die Halbwaisenrente?
Der Antrag auf Halbwaisenrente sollte bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Folgende Unterlagen sind in der Regel erforderlich:

  • Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweise über die Erfüllung der Wartezeit durch den verstorbenen Elternteil
  • Nachweise über die Ausbildung oder das Studium des Kindes, falls zutreffend

Es ist empfehlenswert, sich bei der Beantragung von der Deutschen Rentenversicherung oder einem Rentenberater unterstützen zu lassen, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Unterlagen korrekt eingereicht werden.

Wie hoch ist die Halbwaisenrente?
Die Höhe der Halbwaisenrente beträgt 10% der Rentenansprüche des verstorbenen Elternteils, zuzüglich eines Zuschlags, der von der jeweiligen Rentenversicherung festgelegt wird. Die tatsächliche Höhe kann daher variieren, abhängig von den Beiträgen und der Beitragsdauer des verstorbenen Elternteils zur Rentenversicherung.

  • Beispiel 1
    Halbwaisenrente bei durchschnittlichem Einkommen
    Stellen wir uns ein Kind vor, dessen Vater nach 45 Berufsjahren verstorben ist. Der Vater hatte ein durchschnittliches Einkommen, das den aktuellen Rentenwerten entspricht. Die Rentenpunkte, die er für jedes Jahr seiner Erwerbstätigkeit erhalten hat, belaufen sich somit auf die Durchschnittswerte der Deutschen Rentenversicherung. Nehmen wir an, der Vater hätte bei seinem Tod eine Rente von 1.500 Euro monatlich erhalten.
    Die Halbwaisenrente für das Kind würde dann 10% von dieser Summe betragen, also 150 Euro. Zu diesem Betrag kommen noch eventuelle Zuschläge der Rentenversicherung hinzu, die regional variieren können.

  • Beispiel 2
    Halbwaisenrente bei überdurchschnittlichem Einkommen
    Als zweites Beispiel betrachten wir ein Kind, dessen Mutter sehr gut verdient hat und überdurchschnittlich viele Rentenpunkte gesammelt hat. Nehmen wir an, die Mutter hätte eine monatliche Rente von 2.500 Euro erhalten, wenn sie nicht verstorben wäre.
    In diesem Fall würde die Halbwaisenrente 10% von 2.500 Euro, also 250 Euro monatlich betragen, plus etwaige Zuschläge der Rentenversicherung.

Dies verdeutlicht, dass die Halbwaisenrente stark vom Einkommen und den Rentenbeiträgen des verstorbenen Elternteils abhängig ist.

Hakenlastversicherung

Bei einer Hakenlastversicherung handelt es sich um eine Schwergutversicherung bzw. Haftungsversicherung. Hakenlastversicherungen werden von Unternehmen aus dem Bereich Schwergut, Bergung und Abschleppdienst abgeschlossen. Die Versicherung schützt ihre Versicherungsnehmer vor Schadensersatzansprüchen, die bei der Beförderung von Gütern oder Fahrzeugen mit einem Kran bzw. Haken entstehen können. Der Versicherungsschutz der Hakenlastversicherung besteht für das Befördern, Abschleppen oder Bergen von fremden Gütern oder Fahrzeugen zum Zwecke der Rückführung. Mitversichert sind Ansprüche aus Verlust und Beschädigung sowie je nach Tarif auch Vermögensschäden.

Die Hakenlastversicherung schützt auch dann, wenn kein direktes Verschulden der Versicherungsnehmer vorgelegen hat. Nicht versichert sind jedoch Schäden die bewusst – also vorsätzlich – herbeigeführt wurden. Bei der Schadensregulierung erstattet die Hakenlastversicherung die Schäden und Kosten bis zur vertraglich vereinbarten Höchstentschädigungssumme. Zu den obligatorischen Ansprüchen zählen Kosten für die Feststellung des Schadens, Gebühren für Anwälte und Gerichte, Bergungskosten und zusätzliche Kosten für die Schadensabwendung oder Schadensminderung.

Synonyme - Abschleppversicherung
Hagelschaden

In der Gewittersaison im Sommer kommt es häufig zu starken Niederschlägen, die auch Hagel beinhalten können. Die gefrorenen und harten Hagelkörner sind in der Lage, Fahrzeuge, Gebäude, landwirtschaftliche Flächen, Tiere und Personen zu beschädigen bzw. zu verletzen, wobei dann von einem Hagelschaden die Rede ist. Schon ab einer Korngröße zwischen 1 und 2 cm gilt Hagel als gefährlich. Im Versicherungswesen ist insbesondere ein Hagelschaden an Fahrzeugen oder Gebäuden von Bedeutung.

Wenn es draußen hagelt, sollten Fahrzeuge und andere gefährdete Sachen möglichst untergestellt oder abgedeckt werden, ohne jedoch eigene Gefährdungen hervorzurufen. Sollte es während der Fahrt zu einem Hagelschauer kommen, kann nach Möglichkeit nach einem Unterstellplatz Ausschau gehalten werden. Ist dies nicht möglich, muss Ruhe bewahrt und abgewartet werden. In der Praxis hat es sich bewährt, während des Hagelschauers bei stehendem Fahrzeug Videos oder Fotos zu machen, um der Versicherungsgesellschaft später Beweise anbieten zu können.

Ein Hagelschaden am Auto muss unverzüglich der Kasko-Versicherung gemeldet werden. Allgemeine Unwetter- und Hagelschäden werden je nach Tarif über die Teilkasko- bzw. Vollkasko-Versicherung abgedeckt. Wurde nur eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, muss die Reparatur selbst bezahlt werden. Zu prüfen ist vor einer Reparatur, ob im Kasko-Versicherungsvertrag eine Werkstattbindung vereinbart worden ist. Bei einer Werkstattbindung schreibt die Versicherungsgesellschaft vor, in welcher Werkstatt das Fahrzeug repariert werden soll. Bei einer freien Werkstattwahl sollte darauf geachtet werden, dass sich die Werkstatt mit der Beseitigung von Hagelschäden auskennt.

Bei der Schadenmeldung eines Hagelschadens bei der Versicherung werden Informationen nach dem genauen Standort des Fahrzeuges und der Uhrzeit benötigt, damit die Niederschläge entsprechend gegengeprüft werden können. Es ist auch hilfreich, wenn der Versicherungsgesellschaft dokumentarisch Fotos vom Hagelschaden übermittelt werden können.  Bei Kaskoschäden obliegt es der Versicherungsgesellschaft, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Nach der Begutachtung übermittelt der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft ein Gutachten, das die gemeldeten Hagelschäden sowie die voraussichtliche Schadenhöhe umfasst.

Versicherungsnehmer haben regelmäßig die Wahl, ob sie den Hagelschaden reparieren lassen oder aber die Schadenssumme ausgezahlt erhalten wollen. Bei der Auszahlung der Schadenssumme weist die Versicherungsgesellschaft die Netto-Reparaturkosten an. Wird eine Rechnung über die Instandsetzung des Hagelschadens eingereicht, zahlt die Versicherungsgesellschaft bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmern anteilig auch die Mehrwertsteuer aus. Vereinbarte Selbstbeteiligungen werden auch bei der Regulierung von Hagelschäden abgezogen.

 

Hagel

Bei Hagel handelt es sich um Niederschlag, der aus gefrorenem Wasser besteht. Von Eishagel oder Hagel wird gesprochen, wenn die einzelnen Hagelkörner einen Durchmesser von mindestens 0,5 cm vorweisen. Kleinere, feste und gefrorene Niederschlags-Partikel werden Graupel genannt. Noch kleinere, halbfeste und eher einer Schneeflocke ähnelnde Partikel gehören hingegen zu den Grieseln.

Hagel entsteht im Bereich von Gewitterzellen. Unterkühltes Wasser kann in sehr wasserreichen Gewitterwolken zu Eis gefrieren. Entscheidenden Einfluss an der Bildung von Hagel hat neben der Temperatur auch die Luftströmung. Durch einen Aufwind verbleibt das Wasser länger in der Wolke und erhält mehr Gelegenheit zum Gefrieren. Ohne diesen Aufwind würde die Schwerkraft dafür Sorge tragen, dass sich das Wasser schneller aus der Wolke befreit und zu Boden fällt.

Durch die unterschiedlich starken Luftströmungen im Bereich einer Gewitterwolke wird Hagel angehoben, fällt in tiefere Schichten, nimmt dort noch mehr Wasser auf und wird durch Aufwind wieder nach oben befördert. Dies geschieht so lange, bis ein Hagelkorn zu schwer ist, um noch vom Wind getragen werden zu können. Dann verlassen die Hagelkörner als Niederschlag die Wolken. Die Größe von Hagelkörnern erlaubt deshalb auch Rückschlüsse auf die Windstärke.

Mit einem Durchmesser von etwa 20 cm und einem Gewicht von 875 Gramm wurde im Jahr 2010 in den USA das bisher größte Hagelkorn dokumentiert. In Deutschland fiel im Jahr 2013 mit einer Geschwindigkeit von 186 km/h ein Hagelkorn mit einem Durchmesser von 14,1 cm zu Boden. Hagelschauer können große Schäden an Personen, Tieren, Pflanzen, Fahrzeugen und Gebäuden verursachen. Ein Großteil der landwirtschaftlichen Flächen ist dem Hagel schutzlos ausgeliefert, was schon enorme Ernteschäden verursacht hat. Des Weiteren kann Hagel auch Bäume schädigen und den Waldbestand gefährden.

Hagelversicherungen gehören zu den Schadenversicherungen, die finanzielle Risiken durch Hagelschäden absichern. Auch Wohngebäudeversicherungen übernehmen in der Regel Schäden durch Hagel. Bei Hagelschäden an Fahrzeugen müssen sich Fahrzeughalter an ihre Teilkaskoversicherung oder Vollkaskoversicherung wenden.

Haftungsverhältnis

Das deutsche Haftungsrecht beschreibt mit der Verschuldenshaftung, der Gefährdungshaftung und der Vertragshaftung grundsätzlich drei Haftungsarten, die auf viele rechtliche, wirtschaftliche und versicherungstechnische Abläufe Einfluss nehmen.

Die Verschuldenshaftung beschäftigt sich mit dem schuldhaften Verhalten eines Schädigers, der durch widerrechtliches Handeln ein Rechtsgut verletzt hat. Voraussetzung hierfür ist die Deliktfähigkeit des Schädigers sowie ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden. Bei der Gefährdungshaftung wird nicht auf „Schuld“ abgezielt, sondern allein aus dem Betrieb oder Besitz einer mit Risiken behafteten Sache wie etwa einem Fahrzeug oder einer Maschine. Die Vertragshaftung hat wiederum Haftungsverhältnisse aus gültigen und bestehenden Vertragsverhältnissen zwischen der schädigenden und der geschädigten Partei zum Inhalt. Voraussetzung für eine Vertragshaftung ist eine mangelhafte oder ausbleibende Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen. Zu jeder einzelnen Haftungsart werden Versicherungsprodukte angeboten, bei denen sich der Versicherungsschutz häufig auf vorab festgelegte Versicherungssummen beschränkt.

Beim Verhältnis zwischen Versicherungsnehmern sowie mitversicherten Personen und dem geschädigten Dritten wird vom Haftungsverhältnis gesprochen. Das Verhältnis zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer ist hingegen als Deckungsverhältnis bekannt. Ein Versicherungsnehmer haftet gegenüber einem Geschädigten in unbegrenzter Höhe. Eine Versicherungsgesellschaft deckt jedoch nur Schäden bis zum Erreichen einer bestimmten Versicherungssumme ab. Versicherungsnehmer haften auch für vorsätzlich begangene Schädigungen. Haftpflichtversicherungen schließen für Vorsatz eine Deckung aus. Nicht zuletzt haben Versicherungsnehmer für bestimmte Schadenfolgen zu haften, die durch eine Versicherungsgesellschaft wegen der vereinbarten Ausschlüsse nicht abgedeckt werden können.

Auch im betriebswirtschaftlichen Bereich und insbesondere bei der Bilanzierung haben Haftungsverhältnisse einen entscheidenden Einfluss. Sie sind als Verpflichtung zu verstehen, die ab Bilanzstichtag zum Jahresabschluss bereits bekannt sind, aber nicht mit ihrer Inanspruchnahme gerechnet werden muss. Haftungsverhältnisse werden nicht auf der Passiva ausgewiesen. Erfolgt in der Bilanz eine Passivierung, so geschieht dies als Rückstellung oder Verbindlichkeit. Haftungsverhältnisse in diesem Sinne betreffen Verpflichtungen aus Wechseln, Bürgschaften, Gewährleistungsverträgen und Beteiligungen.

Haftungsdach

Das Haftungsdach ist der Begriff für einen Ausnahmetatbestand aus der im KWG (Kreditwesengesetz) geregelten Bankenaufsicht. Nach § 2 Abs. 10 S. 1 KWG müssen Unternehmen, die keine Bankgeschäfte betreiben und im Rahmen von Finanzdienstleistungen nur Anlagen und Abschlüsse vermitteln, ihre Geschäfte ausnahmslos auf Rechnung für inländisch ansässige oder im Inland tätige Kreditinstitute bzw. Wertpapierhändler erbringen, die dafür auch die Haftung übernehmen. Derart vertraglich gebundene Vermittler benötigen dann keine Erlaubnis der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), wenn das haftende Institut dies der BaFin anzeigt. Aus zivilrechtlicher Sicht werden dann die Tätigkeiten des Vermittlers dem jeweils haftenden Institut zugerechnet.

Über die unter das vorbeschriebene Haftungsdach fallenden Vermittler führt die BaFin ein öffentliches Register, das sowohl das haftende Institut als auch Informationen zum Vermittler und der Haftungsdauer ausweist. Einträge in dieses Register können nur von den haftenden Instituten selbst vorgenommen werden.

Mit Einführung der Finanzmarktrichtlinie im Jahr 2007 wurde bei den Regelungen zum Haftungsdach die bisher erlaubnisfreie Anlageberatung in eine Finanzdienstleistung umgewandelt, die von einer Erlaubnis abhängig ist. Das Haftungsdach gilt als Rechtsträger für Berater und Unternehmen im Bereich der Kapitalanlage, die über keine eigene Zulassung verfügen. Dadurch fungiert beispielsweise ein Anlageberater als Vermittler, der vertraglich an ein zugelassenes Institut gebunden ist. Das Haftungsdach hat die Pflicht, die entsprechenden Anlageberater zu kontrollieren und zu beaufsichtigen. Haftungsdächer entlasten ihre vermittelnden Berater durch die Übernahme von organisatorischen und administrativen Aufgaben. Im Gegenzug dafür bekommt das Haftungsdach entsprechende Provisionen, die in Teilen dann wiederum an den Anlageberater weitergeleitet werden. Selbst wenn der Anlageberater selbstständig tätig ist, tritt er gegenüber dem jeweiligen Kunden wie ein Angestellter auf.

Haftstrecke

Bei der Haftstrecke handelt es sich um einen Begriff aus dem Bereich der Rückversicherungen; genauer der häufig mit „XL“ abgekürzten Schadenexzedentenrückversicherungen.

Durch eine Rückversicherung wird ein Teil der von einer Versicherungsgesellschaft gegenüber seinem Versicherungsnehmer übernommenen Risiken und Gefahren auf eine zweite Versicherungsgesellschaft abgewälzt. Gründe für den Abschluss einer Rückversicherung ist in der Regel der Transfer von Risiken; beispielsweise wegen der Häufung von zufälligen Schäden, übermäßig vielen Schäden aus einem bestimmten Ereignis oder zur Absicherung von umfangreichen Schäden bei besonders hohen Risiken.

Unterschieden wird zwischen nichtproportionalen und proportionalen Versicherungen, bei denen eine anteilige Quote rückversichert wird. Bei nichtproportionalen Versicherungen orientiert sich die Rückversicherungssumme am tatsächlichen Schaden, also am Schadensexzedenten. Bei Schadensexzedenten werden Schadensgrenzen nach Priorität und Höhe der maximal vom Rückversicherer zu übernehmenden Leistung im Entschädigungsfall vereinbart. Diese von der Rückversicherungsgesellschaft maximal zu übernehmende Entschädigung wird Haftstrecke genannt.

Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherungen fallen in den Bereich der Schadensversicherungen. Bei einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sich die Versicherungsgesellschaft, ihren Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die durch einen Dritten geltend gemacht werden und in den Verantwortlichkeitsbereich des Versicherungsnehmers fallen. Einfach erklärt ist eine Haftpflicht die Pflicht, für selbst verursachte Schäden am Eigentum anderer oder für Personenschäden an anderen zu haften. In vielen Fällen erstattet die Haftpflichtversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld. Des Weiteren verpflichtet sich eine Haftpflichtversicherung aber auch, unbegründete Ansprüche abzuweisen. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden übernimmt auch die Haftpflichtversicherung nicht. Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden richtet sich die Haftungsfrage nach dem Einzelfall.

Für nahezu alle Fälle, in denen Menschen in die Situation geraten könnten, Schadensersatz an einen Dritten leisten zu müssen, kann eine Haftpflichtversicherung sinnvoll sein. Die Haftpflichtversicherung erstattet dem Geschädigten den Schaden, der durch den Versicherungsnehmer an seinem Besitz entstanden ist. Kommt beispielsweise bei Verkehrsunfällen im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung noch ein Personenschaden hinzu, erstattet die Versicherungsgesellschaft zusätzlich auch Schmerzensgeld. Vor der eigentlichen Schadensabwicklung überprüft jede Haftpflichtversicherung zunächst, ob der Anspruch, der gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht wurde, berechtigt ist. Unberechtigte Ansprüche werden zurückgewiesen und der Versicherungsnehmer damit unter (Rechts-)Schutz gestellt.

Haftpflichtversicherungen können verschiedene Bereiche absichern.

Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungen gehören die

Die gesetzliche Verpflichtung hat in diesen Fällen den Hintergrund, dass das Unfallrisiko mit Kraftfahrzeugen und Waffen besonders hoch ist und der Gesetzgeber hier eine Schutzwirkung für Schadenverursacher und Geschädigte vorsieht. Berufshaftpflichtversicherungen gelten für Berufe mit einem hohen wirtschaftlichen Risiko, was beispielsweise für Ärzte, Rechtsanwälte und Notare gilt. Andere Haftpflichtversicherungen sind hingegen freiwillig.

Materielle Schäden der anderen Art werden von Privathaftpflichtversicherungen abgedeckt, die im Alltag entstehen können. Über die Betriebshaftpflichtversicherung lassen sich wiederum industrielle, gewerbliche und berufliche Risiken abdecken. Darüber hinaus werden noch

  • Tierhalterhaftpflichtversicherungen (Hunde und Pferde),
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen,
  • Gewässerschadenhaftpflichtversicherungen,
  • Wassersporthaftpflichtversicherungen,
  • Bauherrenhaftpflichtversicherungen

und weitere spezielle Versicherungssparten angeboten. 

Haftpflichtversicherungen werden in der Regel für die Versicherungsdauer von einem oder mehreren Jahren abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag verlängert sich automatisch, sofern nicht fristgerecht vor Ablauf der Vertragslaufzeit eine Kündigung ausgesprochen wird. Bei einem Großteil der Haftpflichtversicherer beträgt die Kündigungsfrist drei Monate vor Ablauf des Versicherungsvertrages.

Haftpflichtprozess

Das mit HPflG abgekürzte Haftpflichtgesetz regelt die Haftung in Bezug auf Schadensereignisse, die im Zusammenhang mit gefährlichen Tätigkeiten und Unternehmen geschehen können. Im Haftpflichtgesetz wird die Haftung in Teilen als Gefährdungshaftung ausgelegt, was im Regelfall kein schuldhaftes Verhalten erfordert.

Ein Haftpflichtprozess hat in erster Linie den Sinn und Zweck, das Haftungsverhältnis zu klären. Des Weiteren haben die Feststellungen aus dem Haftpflichtprozess einen entscheidenden Einfluss auf den Deckungsprozess. Im Haftpflichtprozess wird die Bindungswirkung für Klageverfahren von Versicherungsnehmern gegen ihre Versicherungsgesellschaft festgestellt. Im Deckungsprozess wird ermittelt, ob dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person für ein Schadensereignis Versicherungsschutz gewährt werden muss.

Haftpflichtprozesse können sich auch mit dem Grund und der Höhe des Haftpflichtanspruches beschäftigen. Klagende Partei im Haftpflichtprozess ist in der Regel der Geschädigte, sofern sein Anspruch nicht auf einen Dritten übertragen worden ist. Die beklagte Partei ist demnach dann der Verursacher des jeweiligen Schadens. Verursachen Kinder einen solchen Schaden, kann sich der Haftpflichtprozess auch wegen einer Aufsichtspflichtverletzung gegen die Eltern oder Erziehungsberechtigten richten.

Darüber hinaus werden im Haftpflichtprozess Feststellungen zu Haftungsgrundlagen, Mitverschulden, Personen- oder Sachschäden, Schmerzensgeldern, Schadensersatz, Vorteilsausgleichen, Haftungsausschlüssen, Ausgleichsansprüchen und vielen weiteren Details getroffen.

Haftpflichtprozesse nehmen allein im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Verkehrsunfällen einen Großteil der Zivilverfahren vor deutschen Gerichten ein.