Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Outsourcing

Beim Outsourcing handelt es sich um eine Unternehmensstrategie, bei der einzelne Teilbereiche, Geschäftsprozesse oder Leistungen des Unternehmens auf spezialisierte Anbieter oder Zulieferer ausgelagert werden. Beim Outsourcing werden diese Leistungen nicht mehr selbst vom Unternehmen übernommen oder erbracht, sondern bei Dritten in Auftrag gegeben. Durch diese gezielte Inanspruchnahme von Dienstleistern können Kosten in den Bereichen Personal, Produktion, Dienstleistung und Entwicklung gesenkt werden. Outsourcing empfiehlt sich insbesondere für junge und kleine Betriebe, Selbstständige und mittelständische Unternehmen, die Leistungen und Teilbereiche wie die Buchhaltung, Personalführung, IT-Aufgaben, Marketing, Kundenservice oder sogar Produktion an spezialisierte Experten outsourcen. Insbesondere dann, wenn eine Expertise benötigt wird, die intern im Unternehmen nicht vorhanden ist, bietet Outsourcing durch externe Dienstleister mit entsprechender Qualifikation enorme Vorteile.

Natürlich können Unternehmen eigene Mitarbeiter für die verschiedenen Bereiche und Strukturen einstellen und einarbeiten. Dennoch kann sich ein Outsourcing lohnen, da die Kosten für Personal und ganze Abteilungen häufig in keiner Relation zum Outsourcing stehen. Dies, zumal auch die Qualität der externen Leistung unter Gewährleistung gestellt wird. Die Vorteile des Outsourcings liegen jedoch nicht nur in der Kostenreduzierung, sondern auch in den Bereichen Risikominimierung, Zeitgewinn, Qualitätssteigerung und die Möglichkeit, sich ausnahmslos auf seine Kernkompetenzen konzentrieren zu können.

Zu den Nachteilen eines Outsourcings zählt ein kontinuierlicher Kommunikations- und Koordinationsaufwand mit dem beauftragten Dienstleister. Diesem müssen mitunter Einblicke in Betriebsinterna oder Betriebsgeheimnisse gewährt werden, was ein Risiko darstellen kann. Sollte wegen des Outsourcings Mitarbeiter entlassen werden, könnten eigene Mitarbeiter nicht nur demotiviert werden, sondern es könnte auch ein Teil des unternehmerischen Know-hows verloren gehen. Durch den Vertrag mit einem Dienstleister machen sich Unternehmen je nach ausgelagertem Bereich abhängig.

Unternehmen sollten trotz Outsourcing versuchen, die Koordination, Steuerung und Verantwortung für den ausgelagerten Unternehmensbereich innerhalb des eigenen Unternehmens zu behalten. Es könnte mit dem Dienstleister eine Vereinbarung geschlossen werden, dass zu jeder Zeit ein vollständiger Einblick in die Leistungserstellung gewährleistet wird. Ein fester Ansprechpartner beim jeweiligen Dienstleister ist hilfreich, wenn bei Problemen eine kurzfristige Lösung herbeigeführt werden soll.

 

Synonyme - Auslagerung
Outgoing Versicherung

Der Begriff der Outgoing Versicherung stammt aus dem Bereich der Reiseversicherungen und richtet sich eher Reisende, die sich länger im Ausland aufhalten möchten. Längere Auslandsaufenthalte bedürfen der Planung – auch, was den Versicherungsschutz anbelangt. Eine Reiserücktrittsversicherung kann vor den finanziellen Folgen einer Reisestornierung schützen. Eine Auslandskrankenschutz Versicherung sichert die finanziellen Folgen bei einer Erkrankung während der Reise ab. Dies, zumal die gesetzliche Krankenversicherung häufig im Ausland nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken. Zu den Outgoing Reiseversicherungen können aber auch Bausteine wie Haftpflichtversicherungen, Unterbrechungsversicherungen und Unfallversicherungen zählen, um ein individuell passendes Versicherungspaket zusammenzustellen.

Bei weltweit gültigen Outgoing Versicherungen sollte auf einen Mindestschutz über die erforderliche Dauer geachtet werden. Des Weiteren gibt es auch Tarife, die Heimurlaube absichern. Outgoing Versicherungen können sich auch für Menschen rechnen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten werden und dabei ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht verlegen möchten.

 

Synonyme - Langzeit-Aufenthalte-Versicherung
Outdoor Versicherung

Outdoor Versicherungen sind ein Oberbegriff für Versicherungen, die eine Absicherung von Aktivitäten in der freien Natur zum Inhalt haben. Häufig wird die Extremsportversicherung zu den Outdoor Versicherungen gezählt. Bei dieser Outdoor Versicherungen können Schäden während der Ausführung von Klettern, Freeclimbing, Bergsteigen, Bungee-Jumping, Mountainbiking, Kitesurfen, Tiefschnee-Ski, Parkour, Tauchen und anderen Sportarten versichert werden, die in Outdoor Bereichen durchgeführt werden. Eine Extremsportversicherung ist eine spezielle Unfallversicherung, die hohe Risiken absichert. Zu den Leistungen gehören Kapitalleistungen für den Invaliditäts-Fall, Suchkosten, Rettungskosten, Bergungskosten und kosmetische Operationen. Outdoor Versicherungen wie die Extremsportversicherung werden als zusätzliche Bausteine zur Basisversicherung angeboten.

Aber auch bei anderen Outdoor Aktivitäten sollte immer auf einen ausreichenden Versicherungsschutz geachtet werden. So kann beispielsweise ein Unfall bei einer Klettertour im Ausland zum Problem werden, wenn der eigene Krankenversicherungsschutz nicht ausreicht, um die Behandlung im Ausland sowie potenzielle Rücktransport-Kosten zu begleichen. Sofern Versicherungsnehmer in ihrer Freizeit einen Outdoor Unfall erleiden, kommt auch eine Regulierung durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht in Betracht. Für diese Fälle sollte vor Antritt der Reise über eine separate Outdoor Reise- und Unfallversicherung nachgedacht werden.

Outbound Versicherung

Der Begriff „Outbound“ hat seine Wurzeln im Telefonmarketing und beschreibt verschiedene telefonische Maßnahmen zur Akquise und Bindung von Kunden. Outbound wird in der Regel von Callcentern oder Telefonzentralen angeboten, die Kundenkontakte im Auftrag herstellen und pflegen. Im Gegensatz dazu bieten Callcenter-Agenten im Inbound zum Beispiel einen technischen Kundenservice oder bearbeiten eingehende Anrufe. Bei Outbound Projekten geht es genau um das Gegenteil; also ausgehende Telefonanrufe. Hintergrund sind vertriebstechnische Absichten wie die Kaltakquise oder After Sales und Verkaufsgespräche.

Viele Unternehmen und auch Versicherungsgesellschaften nutzen Outbound Projekte zur Kundengewinnung und Kundenbindung. In Zeiten von Outsourcing und Auslagerung einzelner Unternehmensbereiche sind insbesondere für Inbound und Outbound viele spezialisierte Callcenter entstanden, die geschulte Mitarbeiter und moderne Kommunikationstechnologien anbieten.

Bei Outbound Versicherung Projekten wird mit spezialisierten Callcenter Agenten gearbeitet, die über Kenntnisse in der Versicherungsbranche verfügen. Dadurch können individuelle Vertriebsoffensiven und Kampagnen umgesetzt werden. Versicherungsprodukte lassen sich so auf Eigeninitiative verkaufen und auch Termine für den Außendienst vereinbaren. Outbound Versicherung Projekte stellen eine Maßnahme des Versicherungsvertriebs dar.

 

Orkan (Versicherung)

Als Orkan werden Stürme und Winde eingegliedert, wenn sie mit der Stärke 12 der Beaufortskala auftreten. Orkane können beträchtliche Schäden anrichten. Kommen Personen und Sachen durch einen Orkan zu Schaden, fragen viele nach einer Versicherung. Eine direkte Orkan Versicherung gibt es nicht, da Sturmschäden grundsätzlich nur von Gebäudeversicherungen, Hausratversicherungen und Kaskoversicherungen abgedeckt werden können.

Am Gebäude können Schäden durch einen Orkan über die Wohngebäudeversicherung abgesichert werden. Diese reguliert Schäden durch Hagel, Feuer oder Leitungswasser und tritt auch für Folgeschäden wie eintretender Regen durch das vom Orkan beschädigte Dach ein. Hat der Orkan aber auch Möbel und andere Einrichtungsgegenstände beschädigt oder zerstört, dann kann die Hausratversicherung für die Schäden eintreten. Hausratversicherungen ersetzen auch Schäden durch Brand, Leitungswasser oder Einbruch und Folgeschäden am Hausrat. Führt ein Orkan zu Hochwasser, kann eine Elementarschadenversicherung oder Naturgefahrenversicherung für Schäden aufkommen.

Oft werden durch einen Orkan aber auch Fahrzeuge beschädigt, wenn beispielsweise Dachpfannen herunterfallen oder umgestürzte Bäume auf einem Fahrzeug landen. Diese Schäden können durch eine Teilkaskoversicherung aufgefangen werden. Kaskoversicherungen übernehmen Reparaturkosten oder erstatten den Zeitwert des Fahrzeuges, wenn eine Reparatur nicht mehr möglich ist.

Siehe auch: https://www.perfektversichert.de/blog/versicherung-gegen-hochwasser-und-naturgewalten.html

 

Originalpolice

Die Originalpolice stellt das Original des Versicherungsscheins dar. Die Originalpolice dient damit als Nachweis über einen bestehenden Versicherungsschutz. Als Urkunde bestätigt die Originalpolice schriftlich, dass ein Versicherungsvertrag besteht. Auch kann eine Originalpolice als Nachweis für eine Kreditsicherheit verwendet werden. Über diese Funktionen hinaus werden im Versicherungsschein alle Versicherungsleistungen und die AGB der Versicherungsgesellschaft dokumentiert. Schriftlich festgehalten werden können in der Police auch individuelle Vereinbarungen oder Ausschlüsse.

Die Originalpolice wird Versicherungsnehmern nach Abschluss des Versicherungsvertrages übergeben oder zugeschickt. Erst damit gilt der Vertrag als rechtsgültig. Versicherungspolicen werden in der Kfz-Versicherung, Lebensversicherung, Sterbegeldversicherung, Risikolebensversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, Hausratversicherung und privaten Krankenversicherung benötigt.

Da Originalpolicen alle wichtigen Informationen und Daten in einer Urkunde zusammenfassen, sollten sie sorgfältig überprüft und aufbewahrt werden. In vielen Fällen dient nur die Originalpolice als Nachweis des Versicherungsschutzes und kann die Versicherungsgesellschaft zur entsprechenden Leistung veranlassen. Bei Verlust einer Originalpolice sollte daher unverzüglich die Versicherungsgesellschaft informiert werden, die dann die Übermittlung neuer Dokumente veranlassen kann.

 

Synonyme - Versicherungsschein,Versicherungspolice
Organisationsfonds

Die Gründung eines Versicherungsunternehmens ist u.a. von einem Organisationsfonds abhängig. Im Rahmen der Gründungsfinanzierung dient der Organisationsfonds als Kapital für die immateriellen Investitionen und für den Aufbau von Vertreternetz und Verwaltung. Umfang und Abläufe eines Organisationsfonds als Finanzinstrument richten sich nach §§ 9 II Nr. 5 VAG. Als Aufsichtsbehörde dient die BaFin.

Gestellt wird ein Organisationsfonds häufig von den Aktionären einer als Aktiengesellschaft gegründeten Versicherungs-AG oder den Garanten eines VVaG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit). Ein Organisationsfonds dient auch als Bilanzierungsinstrument und soll bei nicht aktivierungsfähigen immateriellen Investitionen Anfangsverluste vermeiden. In der Bilanz des Versicherungsunternehmens wird der Organisationsfond dann als Eigenkapital in der Sparte der Kapitalrücklagen ausgewiesen.

 

Synonyme - Orgafonds
Organhaftung

Mit Organhaftung wird die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung von Organen wie Geschäftsführern, Vorständen oder Aufsichtsräten einer Gesellschaft gegenüber Dritten und der Gesellschaft selbst beschrieben. Wird durch die Organe rechts- und pflichtwidrig ein Schaden verursacht, haften sie hierfür im Sinne der Organhaftung unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen.

Die Organhaftung greift dann, wenn ein Organ seine Pflichten verletzt. Die Haftbarkeit ist abhängig von der gesellschaftsrechtlichen Stellung und unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Gesellschafter oder einen angestellten Geschäftsführer handelt. Haftbar gemacht werden können Organe für eigene und im Rahmen des Organisationsverschuldens auch für von Dritten ausgeübte Unterlassungen und Handlungen. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn verantwortungsvolle Aufgaben an Dritte delegiert wurden und es dadurch zu einem Schaden gekommen ist. Dies allerdings nur, wenn mit den Aufgaben betraute Mitarbeiter nicht ausreichend angewiesen, nicht sorgsam ausgewählt oder die Ausführung der Aufgaben nicht überwacht wurde.

Bei der Organhaftung wird zwischen Außenhaftung und Innenhaftung unterschieden. Die Außenhaftung betrifft Ansprüche von Dritten wie etwa Vertragspartnern an das Organ. Bei der Innenhaftung müssen Haftungsnormen berücksichtigt werden, die ein Insolvenzverwalter im Falle einer Insolvenz prüft.

Um die Risiken einer Organhaftung einzuschränken, sollten betriebswirtschaftliche Kontrollsysteme und Steuerungssysteme genutzt werden.

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Bei Ordnungswidrigkeiten handelt es sich um Tatbestände mit einem geringen strafrechtlichen Charakter. Sie werden mit einem Bußgeld oder Verwarnungsgeld geahndet. Eine Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzversicherung kann gegen juristische und finanzielle Folgen einer Ordnungswidrigkeit absichern.

Viele Rechtsschutzversicherungen bieten einen individuellen Versicherungsschutz durch die Zusammenstellung von Versicherungs-Bausteinen an. Der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz wird häufig als zusätzlicher Baustein zu Verträgen von Privatrechtsschutz-, Verkehrsrechtsschutz- oder Firmenrechtsschutz-Versicherungen angeboten und beinhaltet einen Schutz bei Konflikten rund um Bußgeldbescheide und Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Für den Versicherungsschutz spielt es beim Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz regelmäßig keine Rolle, ob die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder unabsichtlich begangen wurde. Die Versicherung übernimmt die Kosten für die anwaltliche Vertretung in Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Hierzu gehören beispielsweise Lärmbelästigungen, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz werden hingegen Ordnungswidrigkeiten und die dazugehörigen Verwaltungsverfahren wegen Halteverbot- oder Parkverstöße.

Ordentliche Kündigung

Der Begriff der ordentlichen Kündigung beschreibt das Recht zur Auflösung eines Vertragsverhältnisses, das auf eine unbestimmte Zeit eingegangen wurde. Von „ordentlich“ wird gesprochen, weil die Kündigung fristgerecht erfolgt.

  • Bei Versicherungen
    Versicherungen können mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten oder nach einem Schadensfall mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Zu beachten ist, dass die Kündigung nach Schäden innerhalb eines Monats erfolgen muss, nachdem entweder die Leistung zugesagt, geflossen oder abgelehnt ist. Siehe auch: Kündigung von Versicherungen.

  • Im Arbeitsrecht
    Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können von diesem Recht Gebrauch machen. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist eine ordentliche Kündigung nur dann möglich, wenn das Recht auf eine ordentliche Kündigung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart worden ist.
    Eine ordentliche Kündigung kann aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen erfolgen. Sofern der Betrieb nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, muss der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung keinen Grund angeben. Muss der Kündigungsschutz beachtet werden, muss in der ordentlichen Kündigung ein verhältnismäßiger Grund genannt werden. Arbeitnehmer müssen keinen Grund für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mitteilen. Ordentliche Kündigungen sind an die gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden. Wird eine ordentliche Kündigung durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen, verbleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

 

Optionen

Optionen sind Finanzprodukte, die zu den Derivaten zählen und sich auf einen Basiswert beziehen, aus dem u.a. ihr Wert abgeleitet werden kann. Gehandelt werden Optionen an Terminbörsen. Typische Basisprodukte für Optionen sind Aktien, Rohstoffe, Anleihen oder Währungspaare. Durch den Kauf einer Option wird das Recht erkauft, einen bestimmten Basiswert zu einem vorab festgelegten Preis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kaufen oder auch zu verkaufen. Der Zeitpunkt der Ausübung des Rechts liegt also in der Zukunft, weshalb bei Optionsgeschäften auch von Termingeschäften gesprochen wird. Mit dem Kauf einer Option wird das Recht auf Kauf oder Verkauf erworben – aber nicht die Pflicht. Optionskäufer müssen aber den Basiswert zum vereinbarten Kauf und vorgegebenen Zeitpunkt verkaufen.

Beim Kauf einer Option wird ein Vertrag mit dem Verkäufer geschlossen, der eine Garantie auf die Ausführung der Option gewährleistet. Als Gegenleistung wird unabhängig von der Ausführung der Option die Optionsprämie fällig.

Optionen werden im Gegensatz zu Optionsscheinen standardisiert an der Börse gehandelt, bei der jeder Marktteilnehmer sein kann. Der Handel an der Börse trägt zur Sicherheit und Transparenz bei den durch Angebot und Nachfrage geregelten Preisen bei, was das Emittentenrisiko auf Null senkt. Optionsscheine werden hingegen direkt vom Emittenten außerbörslich ausgegeben. Optionsscheine sind Schuldverschreibungen, die wertlos werden können, wenn Emittenten in Insolvenz gehen.

Die Ausführung einer Option richtet sich nach dem Optionstyp. Je nach Typ können Optionen am Fälligkeitsdatum bzw. Laufzeitende, am Handelstag vor Fälligkeit oder an einem festgelegten Zeitpunkt ausgeführt werden. Der Basiswert, zu dem Optionen ge- oder verkauft werden können, wird Strike genannt. Die Laufzeiten von Optionen beeinflussen ihren Preis. Die Höhe der Optionsprämie ist abhängig von der Bewertungsmethode. Der Handel mit Optionen gilt als riskant und spekulativ.

Operationelles Risiko

In Unternehmen wird dann von einem operationellen Risiko gesprochen, wenn ein Risiko auftritt, das außerhalb der typischen unternehmerischen Risiken liegt und dabei einen Schaden verursachen könnte. Seit 2007 gibt es im Bankwesen und seit 2009 auch im Bereich Versicherungen Regelungen, die eine bestimmte Verfahrensweise bei operationellen Risiken vorschreiben.

Unternehmen unterscheiden zwischen unternehmerischen und operationellen Risiken. Zu den typischen unternehmerischen Risiken gehören beispielsweise Fehlproduktionen, Debitorenrisiken oder Schäden aus der Produkthaftung. Schäden, die auf kommunikativen oder organisatorischen Schwachstellen beruhen, zählen hingegen zu den operationellen Risiken. Da operationelle Risiken besonders häufig im Bankwesen beobachtet werden konnten und dort in Teilen existenzbedrohende Schäden verursacht haben, wurde eine gesetzliche Regelung notwendig. Hintergrund war der, dass im Bankwesen selten bedacht wurde, dass sich operationelle Risiken asymmetrisch verhalten und nicht immer zu höheren Erträgen führen. Verfahrensvorschriften zu operationellen Risiken wurden zur gleichen Zeit aber auch im Versicherungswesen diskutiert.

In der Versicherungsbranche gehören Anlagerisiken, operative Risiken und versicherungstechnische Risiken zum Alltag. Operationelle Risiken bei Versicherungen können Verluste aufgrund von fehlgeschlagenen oder unzulänglichen internen Prozessen, Rechtsrisiken sowie systembedingten, mitarbeiterbedingten oder externen Vorfällen erzeugen. Nach einer Studie aus dem Jahr 2007 wurde bei den operativen Risiken in Bezug auf das Risikokapital für operationelle Risiken erhebliches Verbesserungspotenzial festgestellt. Dies hat die BaFin im Jahr 2009 zur Konkretisierung der sich mit operationellen Risiken beschäftigenden Bestimmungen veranlasst.

 

Ombudsmann

Ombudsleute vermitteln bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern bzw. Kunden und Instituten wie Banken, Bausparkassen oder Versicherungen. Ein Ombudsmann kann für Institute verbindliche Entscheidungen treffen. Für Verbraucher und Kunden ist die Schlichtung durch den Ombudsmann kostenlos. Das Ombudsverfahren gilt als Alternative zum Gerichtsverfahren.

Im Bereich des Versicherungswesens haben Versicherungsnehmer seit 2001 die Möglichkeit, einen Versicherungs-Ombudsmann bei Problemen mit ihrem Versicherungsvertrag einzuschalten. Der Ombudsmann bearbeitet Beschwerden und Meinungsverschiedenheiten aus allen Versicherungssparten mit Ausnahme der Krankenversicherung. Dies, zumal Versicherungsdokumente noch immer komplizierte, abstrakte und teilweise unverständliche Texte beinhalten, die bei Laien ohne Rechts- und Versicherungskenntnissen zu Missverständnissen führen können. Auch bei Problemen mit dem Versicherungsvermittler kann der Ombudsmann weiterhelfen. Er kennt nahezu alle typischen Probleme und kann Versicherungsnehmer schnell und kostenlos über die Rechtslage aufklären.

Unterstützt wird der Versicherungs-Ombudsmann von der Schlichtungsstelle, die Versicherungsnehmern bereits bei der juristisch korrekten Formulierung von Beschwerden hilft. Der Ombudsmann für Versicherungen ist seit August 2016 anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle nach dem VSBG Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. In Deutschland haben sich 95 % aller Versicherungsunternehmen dem Ombudsmann-Verfahren angeschlossen und informieren darüber auch auf ihren Internetseiten.

Der Ombudsmann für Versicherungen ist keinen Weisungen unterworfen, sondern nur an Recht und Gesetz gebunden. Das Ombudsmann-Verfahren beginnt, wenn Versicherungsnehmer mit ihrer Beschwerde zunächst an ihre Versicherungsgesellschaft herangetreten sind und es zu keiner zufriedenstellenden Lösung gekommen ist. Erst dann können sich Versicherungsnehmer an den Ombudsmann wenden, der die Versicherungsgesellschaft noch einmal bittet, die Entscheidung zu überprüfen. Wird eine Entscheidung abgeändert, wird der Streit beigelegt. Hält die Versicherungsgesellschaft jedoch an ihrer Meinung fest, legt der Ombudsmann seinen Standpunkt in einer Stellungnahme dar und prüft den Konflikt unter rechtlichen Gesichtspunkten. Kommt keine einvernehmliche Konfliktlösung zustande, entscheidet der Ombudsmann mittels Bescheid über die Beschwerde.

Bis zu einem Wert von 10.000 € ist die vom Ombudsmann getroffene Entscheidung gegen ein Versicherungsunternehmen verbindlich. Ist der Wert höher, dann ergeht eine Empfehlung des Ombudsmanns. Für Versicherungsnehmer ist die Entscheidung des Ombudsmanns unverbindlich. Ihnen steht weiterhin die Möglichkeit offen, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.

Das Ombudsverfahren in Versicherungssachen hat den Vorteil, dass der Ombudsmann jede Beschwerde von Versicherungsnehmern unparteiisch auf ihre Berechtigung überprüft und das Verfahren kostenfrei ist. Ombudsverfahren dauern des Weiteren nicht so lange wie Gerichtsverfahren.

 

Synonyme - Ombudsfrau, Ombudsperson,Ombudsleute
Oldtimerversicherung

Oldtimer sind meistens Liebhaberfahrzeuge mit einem Alter über 30 Jahre. Wie auch jüngere Fahrzeuge dürfen Oldtimer nur auf öffentlichen Straßen gefahren werden, wenn sie versichert sind. Eine Oldtimer Versicherung muss also auch immer eine Kfz-Haftpflichtversicherung beinhalten, um nach einem Unfall mit dem Oldtimer gegen Schadensersatzansprüche Dritter abgesichert zu sein. Eine Oldtimer Versicherung kann aber auch mit einer Kaskoversicherung abgeschlossen werden, sodass auch Schäden durch Naturgewalten wie Hagel oder Sturm versichert sind. Hierbei gilt, dass sich der Zustand des Oldtimers auch auf die Beiträge der Versicherung auswirken kann.

Nicht jedes alte Fahrzeug ist automatisch ein Oldtimer. Zu den Voraussetzungen hierfür gilt eine Erstzulassung, die mindestens 30 Jahre zurückliegt. Außerdem muss ein Sachverständiger bestätigen, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, in dem es dem Kulturgut zugeordnet werden kann. Dann können von der Zulassungsstelle „H-Kennzeichen“ und eine Betriebserlaubnis für historische Fahrzeuge erstellt werden.

Oldtimer Versicherungen bestehen aus der Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung und einer Kaskoversicherung als freiwillige Versicherung. Auch als Halter eines Oldtimers wird man gesetzlich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet. Diese leistet, wenn mit dem Oldtimer anderen ein Schaden zugefügt wird. Sie schützt bei Unfällen vor Forderungen aus Personen- und Sachschäden. Die Oldtimer Haftpflichtversicherung bildet die Basis und tritt ein, wenn mit dem Oldtimer andere Personen verletzt oder getötet, Sachen beschädigt oder zerstört sowie Vermögensschäden verursacht werden.

Schäden am eigenen Fahrzeug deckt die Haftpflichtversicherung jedoch nicht ab. Dies kann nur durch eine Kaskoversicherung gewährleistet werden. Schäden aus Brand, Vandalismus, Diebstahl, Explosion, Transport oder Naturgewalten wie Hagel oder Sturm am eigenen Oldtimer kann eine Voll- oder Teilkaskoversicherung absichern. Bei Oldtimer Kaskoversicherungen kommt es mitunter auf die Höchstentschädigungssumme an, die dem geschätzten Marktwert des Oldtimers zuzüglich eines Vorsorgebetrages für eine potenzielle Wertsteigerung entsprechen sollte. Außerdem können bei Kaskoversicherungen individuelle Selbstbeteiligungen vereinbart werden.

Auch zusätzliche Bausteine wie etwa eine Unfallversicherung kommen bei einer Oldtimer Versicherung in Betracht.

Synonyme - Oldtimerversicherung
Offshore Re-/Insurance

Die Begriffe Offshore Re-/Insurance beschreiben Versicherungsdeckungen aus dem Bereich von Erst- und Rückversicherungen oder Captive Re-/Insurance Companies. Diese wurden im Ausland gegründet oder sind dort tätig, damit sie im Vergleich zum Heimatstandort von handels- und steuerrechtlichen sowie aufsichtsrechtlichen Bedingungen profitieren können. Zu diesen Offshore Standorten zählen beispielsweise die Cayman Islands, Luxemburg, Gibraltar, Irland, Bermuda, Guernsey, Barbados oder auch die Schweiz. Offshore Re-/Insurance in den vorerwähnten europäischen Ländern bieten in Bezug auf Steuerrecht, Handelsrecht und Aufsichtsrecht Vorteile gegenüber Standorten in Deutschland oder in anderen Ländern der Europäischen Union, weshalb der „Offshore“ Begriff relativiert werden kann.

Obligo

Der Begriff Obligo stammt vom lateinischen Wort „obligare“ ab, was mit vertraglich verpflichten, binden oder haften übersetzt werden kann. Das Obligo wird als Begriff der Verpflichtung insbesondere in der Wirtschaft, im Bankwesen sowie bei Haftungsfragen in Bezug auf Verbindlichkeiten verwendet.

Im Finanzwesen beschreibt Obligo die Zahlungsverpflichtungen von Unternehmen, die nicht nur bereits erfasste Verbindlichkeiten, sondern auch künftige Zahlungsverpflichtungen umfassen. Um das Obligo richtig zu kalkulieren, müssen auch relevante Verträge vor dem Hintergrund von zukünftigen Zahlungen beachtet werden.

Bei Wechselgeschäften kann durch den Zusatz „ohne Obligo“ die Haftung gegenüber folgenden Berechtigten ausgeschlossen werden. Das Wechselobligo besteht aus den gesamten Wechselverpflichtungen von Kunden gegenüber dem Kreditinstitut. Wechsel ankaufende Kreditinstitute führen ein Obligo-Buch mit allen eingereichten Wechseln. Seit der Einstellung von Wechselgeschäften wird Obligo fast nur noch als Lastschrift-Obligo genutzt, sofern ein Rückbelastungsrisiko als Teil des Kreditrisikos nicht ausgeschlossen werden kann. Der Begriff Obligo wird des Weiteren synonym für die Höhe des Kreditrisikos für einen Kreditnehmer genutzt.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird auch bei Fragen der Haftung, der Gewähr und bei Verbindlichkeiten vom Obligo gesprochen. In der Materialwirtschaft erläutert das Bestellobligo die gesamte Summe von bestellten Waren und Gütern, die verbindlich abgenommen werden müssen. Hierzu zählen dann auch alle Zahlungsverpflichtungen aus diesen Bestellungen, denen noch nachgekommen werden muss. Rechnungsbeträge stellen bis zur Buchung als Wareneingang ein Obligo dar und gelten erst danach als Verbindlichkeit. Auch hier steht das Obligo für zu erwartende finanzielle Belastungen, die erst in der Zukunft zu Verbindlichkeiten werden.

 

Synonyme - Haftung, Verbindlichkeiten, Gewähr
Obligatorische Rückversicherung

Bei einer obligatorischen Rückversicherung übernimmt die Rückversicherung von der Erstversicherung sämtliche Risiken aus einem bestimmten Versicherungsproduktes oder einer bestimmten Versicherungssparte. Es werden dabei nur allgemeine Angaben zu den Risiken und den Schadenserfahrungen aus der Vergangenheit gemacht. Der Rückversicherer wird Zessionär gegenüber dem Erstversicherer als Zedent.

Bei der obligatorischen Rückversicherung verpflichtet sich der Zedent, alle vertraglich definierten Risiken an den Zessionär zu übertragen. Dabei hat die Rückversicherung kein Ablehnungsrecht, sondern muss sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben verlassen. Deswegen übernimmt die obligatorische Rückversicherung die Risiken auch ohne Einzelfallprüfung. Einzelne Risiken können nicht von der Deckung ausgeschlossen werden.

Obliegenheitsverletzung

Im versicherungsrechtlichen Bereich wird von einer Obliegenheitsverletzung gesprochen, wenn Versicherungsnehmer ihren Verhaltenspflichten nicht oder nur unzureichend nachgekommen sind. Die Obliegenheiten sind Versicherungsnehmern aus den Versicherungsbedingungen bekannt. Ihnen muss nachgekommen werden, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Im Gegensatz zu Verletzungen von Rechtspflichten führen Obliegenheitsverletzungen nicht zu Schadensersatzansprüchen. Sie können aber zur Beendigung des Versicherungsvertrages oder aber zur Leistungsfreiheit der Versicherungsgesellschaft führen. Obliegenheitsverletzungen können für Versicherungsnehmer also den Verlust der Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis bedeuten.

Zu den typischen Obliegenheitsverletzungen gehört beispielsweise die Verletzung von Anzeigepflichten oder das Mitverschulden bei Verkehrsunfällen. Generell trifft Versicherungsnehmer die Obliegenheitspflicht in den Bereichen der

  • Beitragszahlungspflicht
  • Anzeigepflicht
  • Mitwirkungspflicht
  • Schadenminderungspflicht
  • Schadensicherungspflicht
  • Dokumentationspflicht

Versicherungsnehmer haben Schäden unverzüglich zu melden, Schadensfälle zu dokumentieren, Informationen wahrheitsgemäß darzulegen und bei kostenverursachenden Maßnahmen vorab Rücksprache mit der Versicherungsgesellschaft zu halten. Die jeweiligen Obliegenheiten sind in den Versicherungsbedingungen verankert. Darin wird auch auf die Folgen entsprechender Obliegenheitsverletzungen hingewiesen.

 

Obliegenheit

Bei dem Begriff der Obliegenheit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, mit dem Verhaltensnormen beschrieben werden. Obliegenheiten sind insbesondere im Zivilrecht, Handelsrecht, Unterhaltsrecht und Versicherungsrecht zu beachten.

Mit Obliegenheit werden Handlungen beschrieben, die zwar nicht eingeklagt oder erzwungen werden können, aber zur Verhinderung von rechtlichen Nachteilen im eigenen Interesse als geboten gelten. Als Gebot im Eigeninteresse kann die Obliegenheit im Gegensatz zur Rechtspflicht nicht eingeklagt werden. Wird eine Obliegenheit jedoch nicht erfüllt, kann dies nach dem Verschuldensprinzip bei der Durchsetzung von Ansprüchen trotzdem Konsequenzen nach sich ziehen.

In Schuldverhältnissen stellen Obliegenheiten primäre Verpflichtungen dar. Oft ist damit gemeint, dass man auf seine eigenen Angelegenheiten Acht zu geben und dafür zu sorgen hat, dass Verpflichtungen eingehalten und erfüllt werden. Einen Gläubiger trifft zivilrechtlich die Obliegenheit, bei der Vertragserfüllung mitzuwirken, um nicht in Verzug zu geraten. Einen Geschädigten trifft die Obliegenheit, den eigenen Schaden zu mindern, um Ersatzansprüche nicht zu verlieren.

Versicherungsrechtliche Obliegenheiten gelten als Voraussetzungen für die Erhaltung von Ansprüchen aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag; also dem Erhalt des Versicherungsschutzes. Bei Obliegenheitsverletzungen kann die Versicherungsgesellschaft den Vertrag kündigen oder sich auf Leistungsfreiheit berufen. Zu den typischen Obliegenheiten aus Versicherungen gehören Anzeigepflichten oder Gefahrenerhöhungen und weitere vertragliche Obliegenheiten, die sich aus den Versicherungsbedingungen ergeben.

Besonders häufig spielen Obliegenheiten beispielsweise bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen eine Rolle. Hat ein Geschädigter seine Obliegenheiten verletzt, kann ihm häufig ein Mitverschulden am Schaden angerechnet werden, was sich auf die Regulierung des Schadens auswirken kann.

Objektdeckung

Der Begriff der Objektdeckung stammt aus dem Bereich der Berufshaftpflichtversicherung und beschreibt eine Art Einzelfallversicherung, die für beratende und planende Branchen wie Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Ingenieure und Planer von Vorteil sein kann.

Viele mit der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung einhergehenden Berufe werden häufig mit komplexen Aufträgen, exponierten Projekten oder mit erheblichen Risiken behafteten Mandaten konfrontiert, bei denen sich eine separate Objektdeckung anbietet. Dies kann zum Beispiel dann von Vorteil sein, wenn die Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung zu gering ausfällt und diese für einen anspruchsvollen Einzelfall nicht angehoben werden soll. Dies, weil dann auch die Prämien ansteigen könnten und Aufträge mit einem außergewöhnlichen Haftungsrisiko in der Praxis vielleicht eher selten vorkommen. Es kann aber auch sein, dass Auftraggeber oder Mandanten den Abschluss einer Objektdeckung fordern, bevor ein entsprechender Auftrag erteilt wird.

Bei einer Objektdeckung wird ein einzelner Auftrag, ein einzelnes Projekt oder Mandat, das genau definiert wird, versichert. Eine Objektdeckung kann eigenständig bestehen, damit der grundsätzliche Haftpflichtvertrag des Unternehmens im Falle eines Schadens bei dem entsprechenden Auftrag nicht in Anspruch genommen und belastet werden würde. Der Versicherungsschutz der Objektdeckung gilt in diesen Fällen „von 0 an“.

Die Objektdeckung kann jedoch auch an den Grundvertrag angeschlossen werden. Im Haftungsfall greift dann der Grundvertrag. Erst wenn dabei die dort vereinbarte Versicherungssumme überschritten wird, springt die Objektdeckung als Einzelfallversicherung ein. Diese Variante der Objektdeckung ist kostengünstiger, kann aber bei Überschreitung von Jahreshöchstleistungen den Versicherungsschutz für andere Schäden negativ belasten.

Der Schutz einer Objektdeckung umfasst in der Regel schuldhaft entstandene Schäden wegen Überschreitung von Fristen oder Terminen, Kostenüberschreitungen, eine zeitlich unbegrenzte Nachhaftung, Auslandsschäden, die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren, die Beschäftigung von freien Mitarbeitern, die Vergabe von Leistungen an selbstständige Dritte, die gesamtschuldnerische Haftung bei Arbeitsgemeinschaften, das Ausfall- und Insolvenzrisiko von Partnern, Kündigungsverzicht im Schadensfall sowie Umwelthaftpflicht und Umweltschadensabsicherung. Die Objektdeckung kann auf viele weitere individuelle und projektbezogene Schutzbausteine erweitert werden.

Je nach Branche und Auftrag können Versicherungsnehmer einer Objektdeckung vereinbaren, dass die jeweiligen Auftraggeber, Mandanten oder Kunden die Kosten für die Versicherung als Auslagen übernehmen und erstatten.

 

Obhutsschaden

Von einem Obhutsschaden wird gesprochen, wenn ein Schaden an einer fremden Sache aufgetreten ist. Ein Obhutsschaden an Fremdeigentum beschränkt sich auf bewegliche Sachen, also Leihgegenstände, Mietgegenstände, Pachtgegenstände oder Leasinggegenstände, wobei der Schaden während der Obhut des Versicherungsnehmers entstanden sein muss. Obhut bedeutet in diesen Fällen, dass der Versicherungsnehmer die Sache geliehen, gemietet, gepachtet oder geleast hat, sie regelmäßig benutzt, transportiert oder aufbewahrt.

Obhutsschäden können in der privaten Haftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert werden. Bei einigen Betriebsarten muss eine Differenzierung bei der Mitversicherung von Obhuts- und Bearbeitungsschäden erfolgen. Bei allen Haftpflichtversicherungen sollte überprüft werden, ob Obhutsschäden vom Versicherungsschutz umfasst sind.

In vielen Privathaftpflichtversicherungen sind Obhutsschäden an Gegenständen, die Versicherungsnehmern anvertraut wurden, abgedeckt. Dieser Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden an Sachen, die Versicherungsnehmern zum Gebrauch, zur Verwahrung, zur Miete oder zu anderen Zwecken überlassen wurden. Ausgenommen von diesem Versicherungsschutz sind in der Regel Kostbarkeiten, Antiquitäten, Bargeld, Geldwerte, Dokumente, Pläne sowie Sachen von Arbeitgebern, Sachen für die Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit und Sachen von Personen aus der gleichen Haushaltsgemeinschaft. Für Obhutsschäden an Motorfahrzeugen, Pferden oder Geschäftsschlüsseln sollte eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen werden.

Obhutsklausel

Durch die Obhutsklausel wird in Haftpflichtversicherungen ein Ausschluss für Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen erklärt, die Versicherungsnehmern mietweise, leihweise oder auf eine andere Weise anvertraut oder überlassen wurden.

Nach der Obhutsklausel besteht kein Versicherungsschutz bei Schäden an gemieteten, gepachteten, geliehenen oder durch verbotene Eigenmacht erlangte Sachen. Ausgeschlossen wird auch der Versicherungsschutz bei Schäden an fremden Sachen, die durch berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten und Bearbeitungen von Versicherungsnehmern entstanden sind. Dadurch soll „Pfusch“ nicht über eine Haftpflichtversicherung abgesichert werden können. Das unternehmerische Risiko soll trotz Versicherungsschutz beim Versicherungsnehmer verbleiben.

Durch die Obhutsklausel werden auch Schäden aus Lieferung und Herstellung ausgeschlossen, die an vom Versicherungsnehmer hergestellten und gelieferten Sachen entstehen, sofern die Schadensursache in der Herstellung oder Lieferung zu finden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Schäden erst nach Übergabe an den Abnehmer entstehen.

Als Ausschlussbestimmung der Haftpflichtversicherung wird die Obhutsklausel heute Besitz- und Tätigkeitsklausel genannt. Nach der Neufassung unterliegen Schäden an fremden Sachen der Obhutsklausel, die unter die Vertragstypen des Bürgerlichen Rechts in die Bereiche Pacht, Miete, Leihe, Verwahrung und verbotene Eigenmacht fallen oder durch berufliche sowie gewerbliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen sowie an oder mit Kommissionssachen entstanden sind.