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Beihilfeergänzungstarife für Beamte: Welche Leistungen sind sinnvoll?

Beamte erhalten bei Krankheits- und Pflegekosten in der Regel Beihilfe von ihrem Dienstherrn. Sie übernimmt einen bestimmten Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen. Den verbleibenden Anteil sichern viele Beamte über eine private Restkostenversicherung ab. Dennoch können Kosten entstehen, die weder die Beihilfe noch die private Krankenversicherung vollständig erstattet. Hier setzen Beihilfeergänzungstarife an. Ob ein solcher Tarif sinnvoll ist, hängt insbesondere von den Beihilfevorschriften des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes und den Leistungen der bestehenden privaten Krankenversicherung ab.

 

Was ist Beihilfe und wer hat Anspruch darauf?

Die Beihilfe ist eine Leistung des Dienstherrn zur Beteiligung an notwendigen und beihilfefähigen Aufwendungen, beispielsweise für ärztliche Behandlungen, Arzneimittel, Krankenhausaufenthalte und Pflege. Anspruchsberechtigt sind insbesondere Beamte und Versorgungsempfänger. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Aufwendungen von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern berücksichtigt werden.

Für Bundesbeamte gelten das Bundesbeamtengesetz und die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Für Landesbeamte sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften maßgeblich. Dabei unterscheiden sich teilweise die Beihilfesätze, die erstattungsfähigen Leistungen, Einkommensgrenzen für Angehörige und Eigenbeteiligungen.

Nicht alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind beihilfeberechtigt. Tarifbeschäftigte unterliegen grundsätzlich anderen Regelungen. Auch für bestimmte Berufsgruppen, etwa Polizeivollzugsbeamte und Soldaten, können besondere Formen der Heilfürsorge beziehungsweise truppenärztlichen Versorgung gelten. Diese sind von der klassischen Beihilfe zu unterscheiden.

 

Welche Beihilfesätze gelten für Bundesbeamte?

Nach § 46 BBhV richtet sich der Beihilfebemessungssatz nach der persönlichen Situation. Für aktive Bundesbeamte beträgt er grundsätzlich 50 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Versorgungsempfänger sowie berücksichtigungsfähige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten grundsätzlich 70 Prozent, berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent.

Bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern kann sich der Beihilfesatz des aktiven Beamten unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf 70 Prozent erhöhen. Auch während der Elternzeit gelten besondere Regelungen. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind unter anderem Einkommensgrenzen zu beachten. Bei Kindern richtet sich die Berücksichtigungsfähigkeit nach den gesetzlichen Voraussetzungen und nicht allein nach einer festen Altersgrenze.

Ein Beihilfesatz von beispielsweise 50 Prozent bedeutet allerdings nicht, dass der Dienstherr die Hälfte jeder eingereichten Rechnung bezahlt. Erstattet wird grundsätzlich nur der entsprechende Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen. Nicht anerkannte Kosten, Höchstbeträge und Eigenbehalte können deshalb zu zusätzlichen Belastungen führen.

 

Bundesbeamte und Landesbeamte: Wo liegen die Unterschiede?

Die Bundesbeihilfeverordnung gilt nicht automatisch für Landesbeamte. Jedes Bundesland kann eigene Regelungen vorsehen. Deshalb kann eine medizinische Leistung bei einem Bundesbeamten anders erstattet werden als bei einem Landesbeamten. Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Unterschiede.

Beihilfe für Bundesbeamte und Landesbeamte im Vergleich
MerkmalBundesbeamteLandesbeamte
RechtsgrundlageBundesbeihilfeverordnungBeihilferecht des jeweiligen Bundeslandes
BeihilfesätzeGrundsätze nach § 46 BBhVLandesrechtliche Bemessungssätze und Sonderregeln
AngehörigeBerücksichtigung nach BundesrechtTeilweise abweichende Einkommensgrenzen und Voraussetzungen
KrankenhauswahlleistungenNach den Vorgaben der BBhVJe nach Bundesland unterschiedliche Regelungen
Eigenbehalte und LeistungsgrenzenNach BundesrechtNach jeweiligem Landesrecht
Pauschale BeihilfeKeine allgemeine WahlmöglichkeitIn bestimmten Bundesländern vorgesehen

Die Übersicht zeigt grundlegende Unterschiede. Für die konkrete Erstattung sind die aktuellen Vorschriften des zuständigen Dienstherrn entscheidend.

Eine Besonderheit ist die pauschale Beihilfe, die einige Bundesländer als Alternative zur individuellen Beihilfe anbieten. Dabei beteiligt sich der Dienstherr unter bestimmten Voraussetzungen an den Krankenversicherungsbeiträgen, statt einzelne Krankheitskosten anteilig zu erstatten. Das kann insbesondere für Beamte von Bedeutung sein, die sich für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden. Allerdings ist die Wahl der pauschalen Beihilfe häufig unwiderruflich und kann langfristige finanzielle Folgen haben, etwa bei einem Wechsel des Dienstherrn oder beim Eintritt in den Ruhestand. Welche Möglichkeiten bestehen und worauf dabei zu achten ist, erläutert unser Beitrag Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Was ist der Unterschied zwischen Restkostenversicherung und Beihilfeergänzungstarif?

Die private Restkostenversicherung ist auf den Teil der Krankheitskosten ausgerichtet, den die Beihilfe nicht übernimmt. Beträgt der Beihilfesatz beispielsweise 50 Prozent, wird üblicherweise eine private Absicherung für die verbleibenden 50 Prozent vereinbart. Welche Aufwendungen tatsächlich erstattet werden, richtet sich dabei nach den Versicherungsbedingungen. Ändert sich der Beihilfesatz, etwa beim Eintritt in den Ruhestand, muss auch der private Versicherungsschutz darauf abgestimmt werden.

Ein Beihilfeergänzungstarif kann darüber hinaus bestimmte Kosten absichern, die weder von der Beihilfe noch vom regulären privaten Restkostentarif vollständig übernommen werden. Das betrifft beispielsweise einzelne Leistungen bei Zahnersatz, Sehhilfen oder Hilfsmitteln. Ein rechnerisch vollständiger Versicherungsschutz bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede medizinische Rechnung vollständig erstattet wird. Maßgeblich sind die jeweiligen Beihilfevorschriften und Versicherungsbedingungen.

 

Welche Leistungslücken können Beihilfeergänzungstarife schließen?

Beihilfevorschriften legen fest, welche Aufwendungen erstattungsfähig sind und in welcher Höhe. Zusätzlich können private Restkostentarife eigene Leistungsgrenzen vorsehen. Ein Ergänzungstarif kann solche Unterschiede teilweise ausgleichen, sofern die betreffende Leistung ausdrücklich versichert ist.

Typische Beihilfelücken und mögliche Ergänzungen
LeistungsbereichMögliche LeistungslückeMögliche Ergänzung
Zahnbehandlung und ZahnersatzBegrenzungen bei Material- und Laborkosten oder bestimmten VersorgungenZusätzliche Erstattung vereinbarter Kosten
SehhilfenHöchstbeträge oder eingeschränkte ErstattungsfähigkeitZuschüsse zu Brillen oder Kontaktlinsen
Heil- und HilfsmittelEigenbehalte, Höchstbeträge oder Einschränkungen bei bestimmten HilfsmittelnErgänzende Leistungen innerhalb der Tarifgrenzen
KrankenhausNicht oder nur eingeschränkt erstattungsfähige WahlleistungenZusätzliche Absicherung, sofern ausdrücklich vereinbart
Rehabilitation und KurenEinschränkungen bei bestimmten Maßnahmen oder KostenbestandteilenTarifabhängige ergänzende Leistungen

Nicht jeder Beihilfeergänzungstarif deckt alle genannten Bereiche ab. Teilweise sind dafür eigenständige Zusatzbausteine erforderlich.

Besonders wichtig ist die Prüfung, ob der Tarif auch Aufwendungen erstattet, die von der Beihilfestelle ausdrücklich nicht anerkannt werden. Manche Versicherungen setzen eine grundsätzlich beihilfefähige Leistung voraus, andere bieten darüber hinausgehende Erstattungen. Auch Höchstbeträge, Wartezeiten und Ausschlüsse können die tatsächliche Leistung begrenzen.

Aktuelle Beispiele: Zahnleistungen und Sehhilfen beim Bund

Die Bundesbeihilfe enthält besondere Regelungen für zahnärztliche Leistungen. Seit Januar 2026 gelten dabei geänderte Bestimmungen zu gesondert berechneten Auslagen sowie Material- und Laborkosten. Für diese Kosten sind bei Erwachsenen grundsätzlich 80 Prozent und bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich 100 Prozent als beihilfefähig vorgesehen. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Dienstherr diesen Betrag vollständig auszahlt: Auf die anerkannten Aufwendungen wird anschließend der persönliche Beihilfebemessungssatz angewendet. Für einzelne Behandlungen, insbesondere im Bereich der Implantologie, gelten weitere Voraussetzungen und Begrenzungen.

Auch bei Sehhilfen wurden die bundesrechtlichen Regelungen zum Januar 2026 angepasst. Für Brillen mit Einstärkengläsern sind einschließlich der Refraktionsbestimmung grundsätzlich bis zu 110 Euro beihilfefähig, bei Mehrstärkenbrillen bis zu 260 Euro. Welche Kosten darüber hinaus übernommen werden, hängt vom privaten Versicherungsschutz und einem gegebenenfalls vorhandenen Ergänzungstarif ab. Für Landesbeamte können andere Regelungen gelten.

 

Wann ist ein Beihilfeergänzungstarif sinnvoll?

Ob ein Ergänzungstarif benötigt wird, lässt sich nicht allein anhand des Beamtenstatus beantworten. Zunächst sollte geprüft werden, welche Leistungen die zuständige Beihilfestelle anerkennt und welche Kosten bereits durch den vorhandenen privaten Krankenversicherungstarif abgesichert sind. Erst danach zeigt sich, welche Lücken tatsächlich bestehen.

Ein Ergänzungstarif kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn bei regelmäßig benötigten Leistungen erhebliche Eigenanteile entstehen können oder größere, schwer kalkulierbare Kosten abgesichert werden sollen. Kleinere Ausgaben lassen sich unter Umständen aus eigenen Mitteln bezahlen. Entscheidend ist daher, ob der zusätzliche Versicherungsbeitrag in einem angemessenen Verhältnis zu den möglichen Leistungen steht und ob der Tarif langfristig zur persönlichen Situation passt.

 

Gesundheitsprüfung und späterer Abschluss

Beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung und zusätzlicher Ergänzungstarife werden grundsätzlich Gesundheitsfragen gestellt. Vorerkrankungen können zu Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder einer Ablehnung führen, soweit keine besonderen Aufnahmebedingungen greifen. Die Gesundheitsfragen müssen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden, da unrichtige oder unvollständige Angaben erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben können.

Ein Beihilfeergänzungstarif kann auch später abgeschlossen werden, sofern der Versicherer einen entsprechenden Tarif anbietet und den Antrag annimmt. Allerdings können sich Gesundheitszustand, Eintrittsalter und Versicherungsbedingungen inzwischen verändert haben. Deshalb ist es sinnvoll, den gewünschten Ergänzungsschutz bereits bei der erstmaligen Absicherung zu prüfen, ohne automatisch jeden angebotenen Zusatzbaustein abzuschließen.

 

Was bedeutet die Öffnungsaktion der privaten Krankenversicherung für Beamte?

Die Öffnungsaktion teilnehmender privater Krankenversicherer erleichtert bestimmten Beamten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen den Zugang zur privaten Krankenversicherung. Unter den Voraussetzungen der Aktion darf die Aufnahme in die vorgesehenen beihilfekonformen Krankheitskostentarife nicht aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt werden. Leistungsausschlüsse wegen Vorerkrankungen sind ausgeschlossen, mögliche Risikozuschläge auf höchstens 30 Prozent des tariflichen Beitrags begrenzt.

Für die Antragstellung gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten nach dem maßgeblichen Beginn des Beamtenverhältnisses. Bei Beamten auf Widerruf und einem späteren Wechsel in das Beamtenverhältnis auf Probe können besondere Voraussetzungen gelten. Auch für berücksichtigungsfähige Angehörige ist der jeweilige Fristbeginn zu beachten. Die Öffnungsaktion umfasst nicht automatisch sämtliche Beihilfeergänzungs- und Wahlleistungstarife. Welche Versicherer teilnehmen und welche Tarife angeboten werden, sollte deshalb vor Antragstellung geprüft werden.

Weitere Informationen zur Öffnungsaktion bietet der Verband der Privaten Krankenversicherung.

 

Ausblick 2027: Was ändert sich bei der Beihilfe?

Die Einkommensgrenze für die Berücksichtigung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern nach dem Bundesbeihilferecht steigt zum 1. Januar 2027 von 22.648 Euro auf 23.608 Euro. Die Anpassung wurde vom Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 13. Juli 2026 bekannt gegeben. Maßgeblich ist grundsätzlich der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe. Sind die Einkünfte im laufenden Jahr geringer, kann unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BBhV bereits eine Berücksichtigung unter Vorbehalt möglich sein. Für Landesbeamte können andere Einkommensgrenzen gelten.

Auch Änderungen bei beihilfefähigen Leistungen und Höchstbeträgen können Auswirkungen auf den erforderlichen privaten Versicherungsschutz haben. Die Bundesländer übernehmen bundesrechtliche Anpassungen nicht zwangsläufig zeitgleich oder in gleicher Form. Für Beamte ist deshalb entscheidend, welche Vorschriften ihr Dienstherr im jeweiligen Jahr anwendet. Ein bestehender Ergänzungstarif sollte insbesondere dann überprüft werden, wenn sich die Beihilferegelungen, der Familienstand oder der persönliche Beihilfebemessungssatz ändern.

 

Häufige Fragen zu Beihilfeergänzungstarifen

Braucht jeder Beamte einen Beihilfeergänzungstarif?
Nein. Ob ein Ergänzungstarif sinnvoll ist, hängt von den Beihilfevorschriften, dem vorhandenen privaten Versicherungsschutz und den persönlichen Absicherungswünschen ab.

Was ist der Unterschied zwischen einem Beihilfetarif und einem Beihilfeergänzungstarif?
Ein Beihilfetarif dient in der Regel der Absicherung des Anteils der Krankheitskosten, den die Beihilfe nicht übernimmt. Ein Beihilfeergänzungstarif kann zusätzliche Kosten absichern, die trotz Beihilfe und Restkostenversicherung verbleiben.

Gelten für Bundesbeamte und Landesbeamte dieselben Beihilferegeln?
Nein. Für Bundesbeamte gelten die bundesrechtlichen Beihilfevorschriften. Landesbeamte unterliegen grundsätzlich den Regelungen ihres Bundeslandes, die bei Leistungen und Bemessungssätzen abweichen können.

Übernimmt die Beihilfe immer 50, 70 oder 80 Prozent der Behandlungskosten?
Nein. Die Bemessungssätze beziehen sich grundsätzlich auf beihilfefähige Aufwendungen. Nicht anerkannte Leistungen, Höchstbeträge und Eigenbehalte können dazu führen, dass ein Teil der tatsächlichen Rechnung selbst bezahlt werden muss.

Kann ein Beihilfeergänzungstarif später abgeschlossen werden?
Grundsätzlich ja, wenn der Versicherer den Abschluss ermöglicht. Dabei können jedoch eine erneute Gesundheitsprüfung, höhere Beiträge oder andere Aufnahmebedingungen eine Rolle spielen.

Gilt die Öffnungsaktion auch für Beihilfeergänzungstarife?
Nicht automatisch. Die Öffnungsaktion sichert unter ihren Voraussetzungen den Zugang zu den vorgesehenen beihilfekonformen Krankheitskostentarifen. Welche zusätzlichen Leistungen angeboten werden, muss beim jeweiligen Versicherer geprüft werden.

 

Fazit: Beihilfe und PKV müssen zusammenpassen

Die Beihilfe bildet zusammen mit der privaten Restkostenversicherung für viele Beamte die Grundlage ihrer Krankenabsicherung. Ob darüber hinaus ein Beihilfeergänzungstarif sinnvoll ist, hängt von den Regelungen des Dienstherrn und den bereits versicherten Leistungen ab. Wer mögliche Eigenanteile gezielt prüft und die Unterschiede zwischen Bundes- und Landesbeihilfe berücksichtigt, kann seinen Versicherungsschutz sinnvoll ergänzen, ohne unnötige Zusatzbausteine abzuschließen.

 

Zuletzt aktualisiert am 10. Oktober 2026.