Wer als Polizeivollzugsbeamter, Feuerwehrbeamter oder Soldat Anspruch auf Heilfürsorge hat, erhält während des berechtigten Dienstes medizinische Leistungen nach besonderen gesetzlichen Vorschriften. Eine zusätzliche Krankheitskostenvollversicherung ist für diese Versorgung häufig nicht erforderlich. Dennoch bedeutet Heilfürsorge nicht, dass sämtliche Behandlungen unbegrenzt bezahlt werden oder die Absicherung lebenslang bestehen bleibt. Besonders der Übergang in den Ruhestand oder das Ausscheiden aus dem Dienst kann eine neue Krankenversicherung erforderlich machen. Welche Regelungen gelten, hängt vom Dienstherrn, dem jeweiligen Dienstverhältnis und den einschlägigen Vorschriften ab.
Was ist Heilfürsorge?
Heilfürsorge ist eine besondere Form der öffentlich-rechtlich geregelten Gesundheitsversorgung. Sie wird bestimmten Personengruppen aufgrund ihres Dienstverhältnisses gewährt und ist weder eine gesetzliche Krankenkassenmitgliedschaft noch ein privater Krankenversicherungsvertrag. Der Dienstherr stellt die vorgesehenen Leistungen zur Verfügung oder trägt deren Kosten nach den geltenden Regelungen. Für die berechtigte Person fällt dafür grundsätzlich kein eigener Beitrag zur Krankheitskostenabsicherung an. Allerdings können Eigenanteile, Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei einzelnen Leistungen bestehen. Auch die Wahl der behandelnden Ärzte und die Abrechnung unterscheiden sich je nach Versorgungssystem.
Wer hat Anspruch auf Heilfürsorge?
Nicht alle Beamten erhalten Heilfürsorge. Während viele Beamte Beihilfe zu ihren Krankheitskosten bekommen und den verbleibenden Anteil über eine Krankenversicherung absichern, besteht für bestimmte Tätigkeitsbereiche eine eigenständige Gesundheitsversorgung durch den Dienstherrn. Besonders bekannt ist die Heilfürsorge bei der Polizei und der Feuerwehr sowie die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung der Bundeswehr. Die jeweiligen Regelungen unterscheiden sich jedoch erheblich, weshalb die Anspruchsberechtigung immer anhand des konkreten Dienstverhältnisses beurteilt werden muss.
Bundespolizei
Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag erhalten nach § 70 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz Heilfürsorge. Die Einzelheiten regelt die Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung. Sie bestimmt unter anderem, welche Leistungen beansprucht werden können und welche Voraussetzungen bei der Inanspruchnahme zu beachten sind. Die Versorgung erfolgt grundsätzlich nach dem Sachleistungsprinzip. Heilfürsorgeberechtigte sind deshalb nicht allein aufgrund ihres Dienstverhältnisses Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse oder Privatpatienten.
Landespolizei und Feuerwehr
Für Polizeivollzugsbeamte der Länder und bestimmte Feuerwehrbeamte gelten landesrechtliche Vorschriften. Je nach Bundesland und persönlichem Status kann Heilfürsorge bestehen oder stattdessen eine Absicherung über Beihilfe und Krankenversicherung vorgesehen sein. Unterschiede können sich auch bei der Übernahme einzelner Leistungen und beim Übergang in den Ruhestand ergeben. Wer den Dienstherrn wechselt oder eine neue Laufbahn beginnt, sollte deshalb klären, ob der bisherige Versorgungsanspruch unverändert bestehen bleibt.
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
Soldatinnen und Soldaten mit entsprechendem Anspruch erhalten nach § 69a Bundesbesoldungsgesetz Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Die medizinische Betreuung erfolgt grundsätzlich durch den Sanitätsdienst der Bundeswehr. Eine zivile Behandlung kann insbesondere auf Veranlassung der zuständigen Bundeswehrärzte oder in einem Notfall erfolgen. Wer ohne die erforderliche Veranlassung eigenständig einen zivilen Arzt aufsucht, muss damit rechnen, dass die Kosten nicht übernommen werden. Für die Zeit nach dem Dienst ist außerdem zwischen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit zu unterscheiden, weil ihre späteren Versorgungsansprüche unterschiedlich geregelt sind.
Welche Leistungen umfasst die Heilfürsorge?
Zum Leistungsumfang können ärztliche Untersuchungen, ambulante und stationäre Behandlungen, Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, zahnärztliche Leistungen, Vorsorgeuntersuchungen sowie medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen gehören. Welche Leistungen tatsächlich beansprucht werden können, ergibt sich aus den jeweiligen Heilfürsorgevorschriften. Bei Zahnersatz, Sehhilfen, besonderen Behandlungsmethoden oder Wahlleistungen im Krankenhaus können zusätzliche Voraussetzungen, Einschränkungen oder Eigenanteile gelten. Heilfürsorge bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede medizinisch gewünschte Behandlung vollständig übernommen wird.
Arztwahl, Krankenhaus und Behandlungen im Ausland
Bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen müssen Heilfürsorgeberechtigte die vorgesehenen Behandlungswege beachten. Die Bundespolizei verfügt über andere organisatorische Regelungen als der Sanitätsdienst der Bundeswehr. Auch für stationäre Behandlungen und Auslandsaufenthalte können besondere Vorgaben gelten. Wer beispielsweise eine privatärztliche Behandlung, ein Einbettzimmer oder eine nicht vorgesehene Behandlung im Ausland wünscht, sollte vorher klären, ob die Kosten übernommen werden oder eine eigene Zahlung erforderlich ist. Eine ergänzende private Zusatzversicherung kann einzelne Leistungslücken schließen, ist aber nicht für jeden Heilfürsorgeberechtigten notwendig.
Was unterscheidet Heilfürsorge und Beihilfe?
Heilfürsorge und Beihilfe beruhen auf unterschiedlichen Versorgungssystemen. Während der Dienstherr bei der Heilfürsorge die vorgesehenen medizinischen Leistungen nach besonderen Vorschriften bereitstellt oder finanziert, beteiligt er sich bei der Beihilfe grundsätzlich nur anteilig an den beihilfefähigen Krankheitskosten. Für den verbleibenden Anteil benötigen Beihilfeberechtigte eine geeignete Absicherung, häufig eine private Restkostenversicherung. Die Höhe der Beihilfe und die erstattungsfähigen Leistungen hängen von den maßgeblichen Vorschriften ab. Ein späterer Beihilfeanspruch folgt deshalb nicht automatisch daraus, dass während des aktiven Dienstes Heilfürsorge bestanden hat.
| Merkmal | Heilfürsorge | Beihilfe |
|---|---|---|
| Grundprinzip | Gesundheitsversorgung nach besonderen dienstrechtlichen Vorschriften | Anteiliges Erstatten beihilfefähiger Krankheitskosten |
| Zusätzliche Krankenversicherung | Für die vorgesehene Krankheitsversorgung häufig nicht erforderlich | Absicherung des verbleibenden Kostenanteils erforderlich |
| Leistungen | Nach den jeweiligen Heilfürsorgevorschriften | Nach den geltenden Beihilfevorschriften und ergänzendem Versicherungsschutz |
| Ruhestand | Anspruch endet oder verändert sich bei vielen Berechtigten | Kann bei entsprechender Berechtigung als Versorgungsempfänger bestehen |
Warum ist die Pflegepflichtversicherung auch bei Heilfürsorge notwendig?
Heilfürsorge ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für den Pflegefall. Wer Heilfürsorge erhält, muss deshalb auch während des aktiven Dienstes über den erforderlichen Pflegeversicherungsschutz verfügen. Für Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, sieht § 23 Absatz 4 SGB XI besondere Regelungen zur privaten Pflegepflichtversicherung vor. Welche Absicherung erforderlich ist und wie sich mögliche ergänzende Fürsorgeleistungen auswirken, hängt vom persönlichen Versicherungsstatus und den geltenden Vorschriften ab.
Ein häufiger Fehler besteht darin, die Pflegepflichtversicherung erst beim Übergang in den Ruhestand zu berücksichtigen. Tatsächlich sollte bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses geklärt werden, wie der vorgeschriebene Versicherungsschutz nachgewiesen wird. Dabei ist zwischen der Absicherung medizinischer Behandlungskosten und den Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu unterscheiden, denn beide Bereiche erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
Was bringt eine Anwartschaftsversicherung während der Heilfürsorge?
Eine Anwartschaftsversicherung kann den späteren Zugang zu einer privaten Krankenversicherung erleichtern, wenn der Heilfürsorgeanspruch endet. Sie übernimmt während ihrer Laufzeit grundsätzlich keine Behandlungskosten, sondern sichert bestimmte vertraglich vereinbarte Rechte für einen späteren Versicherungsbeginn. Besonders wichtig ist dabei die Möglichkeit, einen vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung zu aktivieren. Das kann von Vorteil sein, wenn während der Dienstzeit Erkrankungen auftreten, die bei einem späteren Neuabschluss zu Risikozuschlägen oder Schwierigkeiten bei der Aufnahme führen würden.
Eine Anwartschaft ist allerdings keine generelle Pflicht und auch nicht für jeden Heilfürsorgeberechtigten automatisch wirtschaftlich sinnvoll. Vor dem Abschluss sollte feststehen, für welchen späteren Versicherungsschutz sie vorgesehen ist, wann eine Aktivierung möglich sein wird und welche Kosten während der Anwartschaft entstehen. Ebenso wichtig ist die Frage, ob nach dem Dienst überhaupt eine private Krankenversicherung benötigt wird oder ob eine gesetzliche Absicherung infrage kommt.
Kleine oder große Anwartschaft: Was ist der Unterschied?
Bei der kleinen Anwartschaft wird üblicherweise der vereinbarte Gesundheitsstatus für die spätere Aktivierung gesichert. Das spätere Eintrittsalter wird dagegen grundsätzlich nicht festgeschrieben. Die große Anwartschaft berücksichtigt zusätzlich das bei ihrem Beginn maßgebliche Eintrittsalter für die spätere Beitragsberechnung und sieht typischerweise den Aufbau von Alterungsrückstellungen vor. Dafür fallen während der Anwartschaft regelmäßig höhere Beiträge an. Welche Rechte tatsächlich bestehen und wie vorhandene Rückstellungen behandelt werden, ergibt sich aus dem konkreten Vertrag.
| Merkmal | Kleine Anwartschaft | Große Anwartschaft |
|---|---|---|
| Gesundheitsstatus | Wird nach Vereinbarung gesichert | Wird nach Vereinbarung gesichert |
| Eintrittsalter | Grundsätzlich Alter bei Aktivierung | Grundsätzlich Sicherung des maßgeblichen Eintrittsalters |
| Alterungsrückstellungen | Üblicherweise kein zusätzlicher Aufbau | Üblicherweise Aufbau während der Anwartschaft |
| Beiträge während der Anwartschaft | Meist niedriger | Meist höher |
| Laufende Behandlungskosten | Keine Erstattung aus der reinen Anwartschaft | Keine Erstattung aus der reinen Anwartschaft |
Ob sich die höheren Beiträge einer großen Anwartschaft langfristig auszahlen, hängt unter anderem von der Dauer bis zur Aktivierung, dem späteren Tarif und der individuellen Beitragsentwicklung ab. Eine lange Dienstzeit allein genügt nicht als Begründung für die teurere Variante. Sinnvoll ist ein Vergleich der gesamten voraussichtlichen Kosten und der vertraglich gesicherten Rechte. Wer bereits eine Anwartschaft besitzt, sollte außerdem prüfen, ob sie noch zum erwarteten Versicherungsbedarf passt, bevor ein bestehender Vertrag verändert oder aufgegeben wird.
Was passiert mit der Heilfürsorge beim Eintritt in den Ruhestand?
Bei vielen heilfürsorgeberechtigten Beamten endet der Anspruch mit dem Eintritt in den Ruhestand. Besteht anschließend ein Beihilfeanspruch, übernimmt der Dienstherr nach den geltenden Vorschriften einen Anteil der beihilfefähigen Krankheitskosten. Für den verbleibenden Anteil wird eine geeignete Krankenversicherung benötigt. Eine bereits bestehende Anwartschaft kann den Übergang in einen privaten Restkostentarif erleichtern. Welche Beihilfebemessungssätze und Versicherungsmöglichkeiten gelten, hängt allerdings vom jeweiligen Dienstherrn und der persönlichen Situation ab.
Deshalb sollte die spätere Absicherung nicht erst kurz vor der Pensionierung geplant werden. Wer frühzeitig weiß, wann die Heilfürsorge endet und welche Beihilfe anschließend vorgesehen ist, kann bestehende Versicherungsrechte und mögliche Alternativen besser beurteilen. Besonders wichtig ist, dass der neue Krankenversicherungsschutz rechtzeitig beginnt und keine Unterbrechung entsteht. Die bestehende Fachseite zu Beihilfeergänzungstarifen für Beamte behandelt ergänzend die Frage, welche zusätzlichen Leistungen bei bestehendem Beihilfeanspruch versichert werden können.
Was gilt für Soldaten auf Zeit nach dem Dienstende?
Für Soldaten auf Zeit ist der Übergang besonders wichtig, weil mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr grundsätzlich die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung endet. Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. Dezember 2018 ausgeschieden sind, erhalten aufgrund dieses früheren Dienstverhältnisses grundsätzlich keine anschließende Beihilfe. Stattdessen müssen sie eine passende Krankenversicherung sicherstellen. Je nach persönlicher Situation kann eine gesetzliche oder private Krankenversicherung infrage kommen. Bei Bezug von Übergangsgebührnissen bestehen besondere Regelungen zur sozialen Absicherung und zu möglichen Beitragszuschüssen.
Wer nach der Dienstzeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, kann dadurch gesetzlich krankenversicherungspflichtig werden. Auch eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kann unter den jeweiligen Voraussetzungen möglich sein. Eine vorhandene private Anwartschaft sollte deshalb nicht automatisch aktiviert werden, ohne zuvor die tatsächlichen Versicherungsmöglichkeiten und die langfristigen Beitragsfolgen zu vergleichen. Der Sozialdienst der Bundeswehr kann bei der Klärung der individuellen Übergangssituation unterstützen.
Was gilt für Berufssoldaten?
Berufssoldaten haben eine andere versorgungsrechtliche Stellung als Soldaten auf Zeit. Beim Eintritt in den Ruhestand besteht regelmäßig ein Beihilfeanspruch als Versorgungsempfänger, sodass für den nicht von der Beihilfe gedeckten Teil der Krankheitskosten eine ergänzende Absicherung benötigt wird. Eine während der aktiven Dienstzeit abgeschlossene Anwartschaft kann diesen Übergang vorbereiten. Entscheidend sind jedoch auch hier die individuellen Versorgungsansprüche, vorhandene Versicherungsverträge und die Bedingungen des später benötigten Tarifs.
Was passiert bei Dienstunfähigkeit oder vorzeitigem Ausscheiden?
Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses oder eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann Auswirkungen auf die bisherige Gesundheitsversorgung haben. Ob der Heilfürsorgeanspruch endet, ein Beihilfeanspruch entsteht oder eine andere Krankenversicherung erforderlich wird, hängt vom Dienstverhältnis und den einschlägigen versorgungsrechtlichen Vorschriften ab. Besonders bei laufenden Behandlungen ist wichtig, den Zeitpunkt des Versorgungswechsels und den Beginn einer Anschlussversicherung frühzeitig zu klären.
Davon zu unterscheiden ist die finanzielle Absicherung des Einkommens. Eine Dienstunfähigkeitsversicherung kann unter den vereinbarten Voraussetzungen finanzielle Folgen einer Dienstunfähigkeit abfedern, übernimmt aber nicht die Funktion einer Krankenversicherung. Beide Risiken sollten daher getrennt betrachtet werden.
Sind Ehepartner und Kinder über die Heilfürsorge mitversichert?
Die Heilfürsorge ist grundsätzlich ein persönlicher Versorgungsanspruch. Ehepartner und Kinder sind darüber nicht automatisch mitversichert. Je nach Dienstherrn und familiärer Situation können für Angehörige eigene Beihilfeansprüche bestehen oder andere Formen der Krankenversicherung infrage kommen. Maßgeblich sind insbesondere der Versicherungsstatus der Familienmitglieder, mögliche Einkommensgrenzen und die jeweils geltenden Beihilfevorschriften. Bei Heirat, Geburt eines Kindes oder Veränderungen des Einkommens sollte deshalb geprüft werden, ob der bisherige Versicherungsschutz weiterhin passt.
Worauf sollten Heilfürsorgeberechtigte besonders achten?
Die größte finanzielle Unsicherheit entsteht häufig nicht während der laufenden Heilfürsorge, sondern beim Wechsel in ein anderes Versorgungssystem. Deshalb sollten Heilfürsorgeberechtigte ihren Anspruch und dessen voraussichtliches Ende kennen, die Pflegepflichtversicherung sicherstellen und rechtzeitig klären, ob später Beihilfe, eine gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung infrage kommt. Eine Anwartschaft kann dabei hilfreich sein, sollte aber nach ihren tatsächlichen Leistungen und Kosten beurteilt werden. Ebenso wichtig ist, Angehörige nicht versehentlich als mitversichert anzusehen und bei einem Dienstherrnwechsel die Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung zu prüfen.
Wer vor einer solchen Entscheidung steht, sollte zunächst die zuständige Personal-, Heilfürsorge- oder Beihilfestelle nach den individuellen Ansprüchen fragen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich sinnvoll vergleichen, welcher zusätzliche Versicherungsschutz benötigt wird. Die allgemeinen Unterschiede zwischen den Versicherungssystemen erläutern unsere Fachseiten zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur privaten Krankenvollversicherung.
Häufige Fragen zur Heilfürsorge
- Ist Heilfürsorge eine Krankenversicherung?
Nein. Heilfürsorge ist eine besondere, dienstrechtlich geregelte Gesundheitsversorgung und kein gewöhnlicher gesetzlicher oder privater Krankenversicherungsvertrag.
- Erhalten alle Beamten Heilfürsorge?
Nein. Der Anspruch besteht nur für bestimmte Personengruppen. Viele Beamte erhalten stattdessen Beihilfe und benötigen eine ergänzende Krankenversicherung.
- Müssen Heilfürsorgeberechtigte eine Pflegeversicherung haben?
Ja. Die vorgeschriebene Pflegeabsicherung muss auch während des Heilfürsorgebezugs bestehen. Welche Form erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Versicherungsstatus ab.
- Ist eine Anwartschaftsversicherung vorgeschrieben?
Nein. Eine Anwartschaft kann den späteren Zugang zur privaten Krankenversicherung erleichtern, ist aber keine allgemeine Pflicht. Ihr Nutzen hängt vom erwarteten Versicherungsbedarf und den Vertragsbedingungen ab.
- Was geschieht mit der Heilfürsorge im Ruhestand?
Bei vielen Beamten endet der Anspruch. Anschließend kann Beihilfe mit einer ergänzenden Krankenversicherung vorgesehen sein. Die konkreten Regelungen richten sich nach dem Dienstherrn und dem Versorgungsstatus.
- Haben Soldaten auf Zeit nach dem Dienstende Anspruch auf Beihilfe?
Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. Dezember 2018 ausgeschieden sind, haben grundsätzlich keinen anschließenden Beihilfeanspruch aus ihrem früheren Dienstverhältnis. Für sie gelten besondere Regelungen zur Anschlussversicherung.
- Sind Ehepartner und Kinder automatisch mitversichert?
Nein. Angehörige benötigen eine eigene Absicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen können allerdings eigene Beihilfeansprüche oder andere Versicherungsmöglichkeiten bestehen.
Rechtliche Grundlagen und weiterführende Informationen
Die rechtlichen Grundlagen unterscheiden sich nach dem jeweiligen Versorgungssystem. Für Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind insbesondere § 70 Bundesbesoldungsgesetz und die Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung maßgeblich. Für die truppenärztliche Versorgung der Bundeswehr enthält § 69a Bundesbesoldungsgesetz wichtige Bestimmungen. Die Pflegepflichtversicherung für Heilfürsorgeberechtigte wird unter anderem in § 23 SGB XI geregelt. Ergänzend sind die jeweiligen Landesvorschriften und die Auskünfte der zuständigen Dienststellen zu beachten.
Zuletzt aktualisiert im Oktober 2026
