Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Dienstunfähigkeit

Dienstunfähigkeit ist der dauerhafte Zustand der Unfähigkeit eines Beamten, Soldaten oder Richters, seine Dienstpflichten erfüllen zu können.

Regulär treten Beamte wegen des Erreichens von allgemeinen oder aber besonderen Altersgrenzen in den Ruhestand. Die gesetzlichen Vorschriften weichen zwischen den einzelnen Bundesländern ab, was auch den Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung betrifft. Ein Beamter auf Lebenszeit muss sich in den Ruhestand versetzen lassen, wenn er wegen eines körperlichen Gebrechens oder aber wegen Schwächen in der körperlichen sowie geistigen Kraft dauerhaft dienstunfähig ist. Die Feststellung der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit wird auf Antrag des Beamten oder auf Veranlassung von Dienstvorgesetzten festgestellt.

Von einer Dienstunfähigkeit kann auch ausgegangen werden, wenn Beamte wegen einer Erkrankung innerhalb eines halben Jahres mehr als drei Monate keinen Dienst leisten konnten und auch nicht die Aussicht besteht, dass sich innerhalb des nächsten halben Jahres etwas daran ändert. Die allgemeinen Regelungen zur Dienstunfähigkeit sind mit den Regelungen zur Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung vergleichbar.

Beamte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 können frühestens dann auf Antrag in den Ruhestand gehen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Auch hier können zwischen den Bundesländern Unterschiede bestehen, was Überleitungsregelungen, Abschlagsregelungen und Antragsgrenzen betrifft. Durch die besondere Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung wird wie auch in allen anderen Konstellationen des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand die Regel des Versorgungsabschlags ausgelöst. Für jedes Jahr eines vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wird auf das Ruhegehalt ein Versorgungsabschlag von 3,6 % fällig. Treten schwerbehinderte Beamte vorzeitig in den Ruhestand, wird der Versorgungsabschlag nur von dem frühestmöglichen Beginn des Ruhestandes bei Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres berechnet. Anerkannt schwerbehinderte Beamte können zu unterschiedlichen Übergangsregelungen in den Bundesländern ab dem 63. bis 65. Jahr ohne Abschlag in den Ruhestand gehen.

Bei der Höhe eines Ruhegehalts bei Dienstunfähigkeit werden die bis zum Eintritt erworbenen ruhegehaltfähigen Dienstjahre addiert. Hinzu kommt eine Zurechnungszeit vom Eintritt in den Ruhestand wegen der Dienstunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres, die zu zwei Dritteln Anrechnung findet. Durch die Zurechnungszeit wird die tatsächliche Dienstzeit ergänzt. Nach Addition beider Zeiten wird das Ruhegehalt nach den grundlegenden Regeln und Sätzen berechnet. Wenn dienstunfähige Beamte vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand gehen, werden nach der allgemeinen Systematik auch Versorgungsabschläge fällig. Der Satz für Versorgungsabschläge reicht von 3,6 % bis zum Höchstsatz in Höhe von 10,8 % für einen Zeitraum von maximal drei Jahren. Dienstunfähige Beamte müssen Versorgungsabschläge nicht hinnehmen, wenn ihre Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 63. Lebensjahres eintritt. Regelungen zur Dienstunfähigkeit von Beamten sind unabhängig von der gesetzlichen Altersgrenze gültig.

Besonderheiten gelten im Beamtenrecht bei einer begrenzten Dienstfähigkeit. Die begrenzte Dienstfähigkeit wurde in das Besoldungsrecht eingeführt und liegt dann vor, wenn Beamte bei Beibehaltung des Amtes noch während mindestens zur Hälfte der gültigen Arbeitszeit ihren Dienstpflichten nachkommen können. Zwischenzeitlich wurde die Regelung in einigen Bundesländern erweitert und gewährt auch Zuschläge, wenn die Dienstfähigkeit um mindestens 20 % herabgesetzt wurde. In diesen Fällen erfolgt keine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, sondern eine weitere Teilnahme im aktiven Dienst, was mit Dienstbezügen in Höhe des Ruhegehaltes verbunden ist. Hierbei handelt es sich dann um das Ruhegehalt, was im Falle der Versetzung in den Ruhestand gewährt worden wäre. Die Besoldung wird dann so berechnet wie bei einer fiktiven Besoldung bei Dienstunfähigkeit. Dienstherren können Zuschläge zur Steigerung der Attraktivität einer begrenzten Dienstfähigkeit gewähren. Die Höhe dieser Zuschläge reicht von 5 % der Dienstbezüge als ruhegehaltfähiger Zuschlag bis hin zu 10 % und zusätzlichen, nach Besoldungsgruppen gestaffelten Festbeträgen.

 

Synonyme: DU