Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
teilweise Erwerbsminderungsrente

Die teilweise Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die Menschen unterstützt, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage sind, vollumfänglich zu arbeiten. Sie wird gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen aufgrund von Krankheit oder Behinderung eingeschränkt ist, jedoch noch eine Tätigkeit in reduziertem Umfang möglich ist. In diesem Fall wird die Rente anteilig ausgezahlt, je nachdem wie hoch die Erwerbsminderung ist.

Wer hat Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente?
Grundsätzlich haben alle Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige, Auszubildende und auch geringfügig Beschäftigte. Auch Personen, die bereits eine Altersrente beziehen, können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente haben.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
    Um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, muss in der Regel eine bestimmte Anzahl an Versicherungsjahren zurückgelegt werden. Diese sogenannte Wartezeit beträgt in der Regel fünf Jahre. Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente gibt es jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung frühzeitig aus dem Beruf ausgeschieden sind.

  2. Gesundheitliche Beeinträchtigung
    Um Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente zu haben, muss eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, die dazu führt, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, vollumfänglich zu arbeiten. Diese Beeinträchtigung muss voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen und eine Tätigkeit in reduziertem Umfang unmöglich machen.

  3. Keine Möglichkeit der Wiedereingliederung
    Es muss geprüft werden, ob eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt möglich ist. Wenn dies der Fall ist, besteht kein Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente.

Wie hoch ist die teilweise Erwerbsminderungsrente?
Die Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung und den bisher erworbenen Rentenansprüchen. Sie wird als anteilige Rente berechnet, wobei der bisherige Verdienst und die erworbenen Rentenansprüche berücksichtigt werden. Die genaue Höhe kann individuell unterschiedlich ausfallen und muss bei der zuständigen Rentenversicherung erfragt werden.

Wie wird die teilweise Erwerbsminderungsrente beantragt?
Der Antrag auf die teilweise Erwerbsminderungsrente muss bei der zuständigen Rentenversicherung gestellt werden. Dies kann entweder persönlich, schriftlich oder online erfolgen. In der Regel wird ein ärztliches Gutachten benötigt, welches die gesundheitliche Beeinträchtigung und den Grad der Erwerbsminderung bestätigt. Auch die bisherigen Rentenansprüche müssen angegeben werden.

Was passiert, wenn sich der Gesundheitszustand verbessert?
Sollte sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verbessern und eine volle Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden, endet der Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente. In diesem Fall muss dies der Rentenversicherung mitgeteilt werden und die Rente wird eingestellt.

Kann die teilweise Erwerbsminderungsrente mit anderen Leistungen kombiniert werden?
Ja, die teilweise Erwerbsminderungsrente kann mit anderen Leistungen kombiniert werden, zum Beispiel mit einer Altersrente oder einer betrieblichen Altersvorsorge. Auch eine Kombination mit anderen Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, ist möglich. In jedem Fall muss jedoch geprüft werden, ob die jeweiligen Leistungen miteinander verrechnet werden oder ob eine Anrechnung erfolgt.

Steuerpflicht der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Grundsätzlich unterliegt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung der Einkommensteuer. Das bedeutet, dass die Rente in der Regel in der Steuererklärung angegeben und versteuert werden muss. Allerdings gibt es hierbei einige Ausnahmen und Besonderheiten zu beachten.

  • Besteuerung der Rente bis 2023
    Bis zum Jahr 2023 wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach dem sogenannten "Besteuerungsanteil" besteuert. Dieser Anteil liegt je nach Jahr des Rentenbeginns zwischen 18 und 22 Prozent und bleibt für die gesamte Rentenbezugsdauer konstant. Der Restbetrag der Rente ist steuerfrei.

  • Änderungen ab 2024
    Ab dem Jahr 2024 wird sich die Besteuerung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ändern. Statt des bisherigen Besteuerungsanteils wird dann der sogenannte "Rentenfreibetrag" angewendet. Dieser Freibetrag wird individuell für jeden Rentner berechnet und ist abhängig von der Rentenhöhe und dem Jahr des Rentenbeginns. Der Rentenfreibetrag wird in der Regel höher ausfallen als der bisherige Besteuerungsanteil, was dazu führen kann, dass weniger Rentner steuerpflichtig sind.

  • Auswirkungen auf die Steuerlast
    Die Umstellung auf den Rentenfreibetrag kann sich positiv auf die Steuerlast auswirken. Da der Freibetrag höher ausfällt als der bisherige Besteuerungsanteil, müssen Rentner unter Umständen weniger Steuern auf ihre Rente zahlen. Allerdings kann es auch zu einer höheren Steuerbelastung kommen, wenn der individuelle Rentenfreibetrag niedriger ausfällt als der bisherige Besteuerungsanteil.

  • Steuerliche Behandlung von Beiträgen zur Rentenversicherung
    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind in der Regel steuerlich absetzbar. Das bedeutet, dass sie in der Steuererklärung als Sonderausgaben angegeben werden können und somit die Steuerlast senken. Dies gilt auch für Beiträge, die zur Absicherung einer möglichen Erwerbsminderung gezahlt werden. Allerdings gibt es hierbei einige Einschränkungen zu beachten.

  • Steuerliche Behandlung von Leistungen aus privaten Versicherungen
    Neben der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es auch private Versicherungen, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung absichern. Diese Leistungen sind in der Regel ebenfalls steuerpflichtig. Allerdings können hierbei Beiträge, die zur Finanzierung der Versicherung gezahlt wurden, steuermindernd geltend gemacht werden.

  • Steuerliche Behandlung von Rehabilitationsleistungen
    Wer aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, hat oft auch Anspruch auf Rehabilitationsleistungen. Diese sind in der Regel steuerfrei, da sie als Unterstützung bei der Wiedereingliederung ins Arbeitsleben dienen.

  • Steuerliche Behandlung von Betriebsrenten
    Auch Betriebsrenten, die aufgrund einer teilweisen Erwerbsminderung gezahlt werden, unterliegen der Einkommensteuer. Allerdings gibt es hierbei einige Besonderheiten zu beachten, da die Besteuerung von Betriebsrenten komplexer ist als die von gesetzlichen Renten.

Antragstellung
Die Beantragung der teilweisen Erwerbsminderungsrente erfolgt bei der Deutschen Rentenversicherung. Hierfür muss ein Antragsformular ausgefüllt und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Zu den Unterlagen gehören unter anderem ärztliche Gutachten, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Nachweise über die bisherigen Beschäftigungen und gezahlten Beiträge in die Rentenversicherung. Es ist wichtig, dass alle Unterlagen vollständig und korrekt ausgefüllt sind, da dies die Bearbeitung des Antrags beschleunigen kann.

Entscheidung über den Antrag
Nachdem der Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen ist, wird dieser geprüft und entschieden. Die Entscheidung über die Gewährung der teilweisen Erwerbsminderungsrente wird anhand der vorliegenden Gutachten und Unterlagen getroffen. Es kann auch vorkommen, dass weitere Untersuchungen oder Gutachten angefordert werden, um die Entscheidung zu unterstützen. Die Bearbeitungsdauer des Antrags kann je nach Fall variieren, in der Regel dauert es jedoch mehrere Monate.

Überprüfung der Rente
Die teilweise Erwerbsminderungsrente wird regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Hierfür kann die Rentenversicherung erneut ärztliche Gutachten und Untersuchungen anfordern. Sollte sich der Gesundheitszustand des Antragstellers verbessern und er/sie wieder in der Lage sein, vollständig zu arbeiten, kann die Rente gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden.

Ablehnung Ihres Antrags auf teilweise Erwerbsminderungsrente
Zunächst ist es wichtig, dass Sie die Gründe für die Ablehnung Ihres Antrags verstehen. In der Regel erhalten Sie von der Rentenversicherung eine schriftliche Begründung für die Ablehnung. Lesen Sie diese sorgfältig durch und versuchen Sie, die Argumentation der Rentenversicherung nachzuvollziehen.

  • Überprüfung der Entscheidung
    Es ist möglich, dass die Rentenversicherung einen Fehler bei der Entscheidung über Ihren Antrag gemacht hat. In diesem Fall können Sie innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen. Stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Unterlagen und Nachweise beifügen, die Ihre Erwerbsminderung belegen.

  • Beratung durch einen Anwalt oder Sozialverband
    Wenn Sie unsicher sind, ob die Ablehnung Ihres Antrags gerechtfertigt ist, können Sie sich auch von einem Anwalt oder einem Sozialverband beraten lassen. Diese haben Erfahrung im Umgang mit der Rentenversicherung und können Ihnen bei der Überprüfung der Entscheidung und der Formulierung des Widerspruchs helfen.

  • Alternative Leistungen prüfen
    Falls Ihr Antrag auf teilweise Erwerbsminderungsrente endgültig abgelehnt wird, sollten Sie prüfen, ob Sie möglicherweise Anspruch auf andere Leistungen haben, wie beispielsweise Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe. Auch hier kann Ihnen ein Anwalt oder Sozialverband weiterhelfen.

  • Anpassung der Lebenssituation
    Eine Ablehnung des Antrags auf teilweise Erwerbsminderungsrente kann auch bedeuten, dass Sie Ihre Lebenssituation anpassen müssen. Überlegen Sie, ob es alternative Arbeitsmöglichkeiten gibt, die Ihren gesundheitlichen Einschränkungen entsprechen. Auch eine Umschulung oder Weiterbildung kann eine Option sein.

 Hinzuverdienst
Ein Hinzuverdienst bezeichnet jegliche Einkünfte, die neben der teilweisen Erwerbsminderungsrente erzielt werden. Dies kann beispielsweise ein Einkommen aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger sein, aber auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge. Auch eine Tätigkeit als Minijobber zählt als Hinzuverdienst.

  • Welche Auswirkungen hat ein Hinzuverdienst auf die teilweise Erwerbsminderungsrente?
    Grundsätzlich gilt: Bei einem Hinzuverdienst wird die teilweise Erwerbsminderungsrente gekürzt. Die genaue Höhe der Kürzung hängt dabei von der Höhe des Hinzuverdienstes ab. Es gilt die sogenannte Hinzuverdienstgrenze, die individuell berechnet wird und von verschiedenen Faktoren wie der Art des Hinzuverdienstes und dem Alter abhängt.

  • Wie wird die Hinzuverdienstgrenze berechnet?
    Die Hinzuverdienstgrenze wird individuell für jeden Rentenbezieher berechnet. Dabei werden die persönlichen Daten wie das Alter, der Grad der Erwerbsminderung und die Art des Hinzuverdienstes berücksichtigt. Die genaue Berechnung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung. Grundsätzlich gilt jedoch: Je höher der Hinzuverdienst, desto höher fällt auch die Kürzung der teilweisen Erwerbsminderungsrente aus.

  • Welche Hinzuverdienstmöglichkeiten gibt es?
    Grundsätzlich ist es möglich, auch während des Bezugs der teilweisen Erwerbsminderungsrente weiterhin zu arbeiten. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie Sie Ihren Hinzuverdienst erzielen können. Sie können beispielsweise eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufnehmen, selbstständig tätig sein oder auch einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Wichtig ist dabei, dass Sie die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten, um eine Kürzung der Rente zu vermeiden.

  • Was passiert, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird?
    Sollten Sie die Hinzuverdienstgrenze überschreiten, hat dies Auswirkungen auf die Höhe Ihrer teilweisen Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung wird in diesem Fall eine Kürzung der Rente vornehmen. Die genaue Höhe der Kürzung hängt dabei von der Höhe des Hinzuverdienstes ab. Es ist daher wichtig, dass Sie sich vor Aufnahme einer Tätigkeit über die Hinzuverdienstgrenze informieren und diese nicht überschreiten.

  • Gibt es Ausnahmen von der Hinzuverdienstgrenze?
    Ja, es gibt bestimmte Ausnahmen von der Hinzuverdienstgrenze. So gibt es beispielsweise eine sogenannte "Gnadenfrist", die es ermöglicht, die Hinzuverdienstgrenze für einen bestimmten Zeitraum zu überschreiten, ohne dass es zu einer Kürzung der Rente kommt. Diese kann beispielsweise in Anspruch genommen werden, wenn Sie eine Tätigkeit aufnehmen, die Ihrer Gesundheit förderlich ist oder wenn Sie eine Weiterbildung absolvieren.

Zusammenfassung

  • Die teilweise Erwerbsminderungsrente ist eine Unterstützung für Personen, die wegen gesundheitlicher Probleme nicht voll arbeiten können.
  • Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung haben Anspruch darauf, wenn sie mindestens fünf Jahre eingezahlt haben und ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
  • Die Rente wird nach dem Grad der Minderung und den erworbenen Ansprüchen berechnet.
  • Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, Selbstständige, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte. Auch wer Altersrente bezieht, kann unter Umständen die teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten. Eine vollständige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt schließt einen Anspruch aus.
  • Die Rente muss bei der Rentenversicherung beantragt werden und setzt ein ärztliches Gutachten voraus. Wenn sich der Gesundheitszustand verbessert, endet der Anspruch. Die Rente kann mit anderen Leistungen, wie Altersrente oder Arbeitslosengeld II, kombiniert werden, wobei auf Verrechnungen zu achten ist.
  • Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist steuerpflichtig. Bis 2023 gilt ein fester Besteuerungsanteil, ab 2024 ein individuell berechneter Rentenfreibetrag, der die Steuerlast senken kann. Beiträge zur Rentenversicherung sind steuerlich absetzbar, ebenso wie Beiträge zu privaten Versicherungen. Rehabilitationsleistungen sind meist steuerfrei, während Betriebsrenten versteuert werden müssen.
  • Beim Beantragen ist es wichtig, alle erforderlichen Unterlagen korrekt einzureichen. Nach Prüfung wird entschieden, ob die Rente gewährt wird.
  • Die Entscheidung kann angefochten werden, falls man sie für falsch hält. Bei Ablehnung sollten alternative Sozialleistungen geprüft oder eine Anpassung der Lebenssituation in Betracht gezogen werden.
  • Ein Hinzuverdienst kann zu einer Kürzung der Rente führen, falls er die individuell berechnete Hinzuverdienstgrenze übersteigt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten zum Hinzuverdienen, und man sollte sich vorab über die Grenze informieren. In manchen Fällen können Ausnahmen gelten, die eine vorübergehende Überschreitung der Grenze erlauben.
Synonyme - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Tagegeld

Tagegeld bezieht sich auf eine Versicherungsleistung, die im Falle von Unfall, Pflegebedürftigkeit, Krankenhausaufenthalt oder Krankheit gezahlt wird. Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung, die dazu dient, den Verdienstausfall während dieser Zeiten zu kompensieren. Je nach Versicherungsvertrag kann das Tagegeld unterschiedlich hoch ausfallen und für einen bestimmten Zeitraum gezahlt werden.

  • Krankentagegeldversicherung
    Krankentagegeld ist eine finanzielle Leistung, die von der Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung gezahlt wird, um den Verdienstausfall von Arbeitnehmern während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu kompensieren. Es wird in der Regel als prozentualer Anteil des letzten Bruttogehalts für einen bestimmten Zeitraum gewährt. Das Krankentagegeld dient dazu, den Lebensunterhalt des Versicherten während der Krankheitsphase zu sichern.

  • Krankenhaustagegeldversicherung
    Das Krankenhaustagegeld ist eine versicherungstechnische Leistung, die im Falle einer stationären Behandlung im Krankenhaus gezahlt wird. Es dient dazu, den Verdienstausfall des Versicherten während seines Aufenthalts zu kompensieren und zusätzliche Kosten, wie beispielsweise für Verpflegung oder Telefon, zu decken. Die Höhe des Krankenhaustagegeldes variiert je nach Versicherungsvertrag und kann auch von der Dauer des Krankenhausaufenthalts abhängig sein.

  • Pflegetagegeldversicherung
    Das Pflegetagegeld ist eine finanzielle Unterstützung, die von einer Versicherung gezahlt wird, um die Kosten für die Pflege im Falle von Krankheit oder Pflegebedürftigkeit zu decken. Es wird in Form einer festen Tagespauschale ausgezahlt und kann je nach Tarif individuell angepasst werden. Das Pflegetagegeld kann sowohl für die Pflege zuhause als auch in einer stationären Einrichtung genutzt werden.

  • Unfalltagegeldversicherung
    Das Unfalltagegeld ist eine Versicherungsleistung, die bei einem Unfall an den Versicherten ausgezahlt wird, um den Verdienstausfall während der Genesungszeit abzudecken. Es wird als Tagessatz festgelegt und für eine bestimmte Dauer ausgezahlt.
Synonyme - Tagegeldversicherung