Der Basistarif ist ein gesetzlich geregelter Tarif der privaten Krankenversicherung (PKV). Er wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt und soll insbesondere sicherstellen, dass Menschen, die dem privaten Krankenversicherungssystem zugeordnet sind, einen ausreichenden Versicherungsschutz erhalten können. Seine Leistungen müssen nach Art, Umfang und Höhe mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sein. Anders als in vielen regulären PKV-Tarifen dürfen Versicherungsunternehmen im Basistarif weder Risikozuschläge wegen Vorerkrankungen verlangen noch entsprechende Leistungsausschlüsse vereinbaren. Allerdings steht der Tarif nicht jedem Versicherten ohne Weiteres offen. Entscheidend sind die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen.
Wer kann in den Basistarif wechseln?
Grundsätzlich haben Privatversicherte mit einem seit dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherungsvertrag Zugang zum Basistarif. Für Versicherte mit einem älteren Vertrag gelten besondere Voraussetzungen. Sie können innerhalb ihres bisherigen Versicherungsunternehmens insbesondere dann in den Basistarif wechseln, wenn sie mindestens 55 Jahre alt sind, bestimmte Voraussetzungen für einen Renten- oder Ruhegehaltsbezug erfüllen oder nach dem Zweiten beziehungsweise Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hilfebedürftig sind.
Darüber hinaus besteht für weitere Personengruppen ein gesetzliches Zugangsrecht. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Menschen ohne Krankenversicherungsschutz, die der PKV zuzuordnen sind, freiwillig gesetzlich Versicherte innerhalb einer bestimmten Wechselfrist sowie Beihilfeberechtigte, die ergänzenden Krankenversicherungsschutz benötigen. Die genauen Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und den einschlägigen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes.
Für Personen mit gesetzlichem Zugangsrecht gilt grundsätzlich ein Aufnahmezwang, der sogenannte Kontrahierungszwang. Ein Versicherer darf die Aufnahme daher nicht allein wegen des Alters oder bestehender Erkrankungen verweigern. Gesundheitsangaben können dennoch im Rahmen der Risikoprüfung erhoben werden, beispielsweise zur versicherungstechnischen Erfassung eines erhöhten Risikos. Daraus dürfen im Basistarif jedoch keine individuellen Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse entstehen. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmefälle bleiben unberührt.
Welche Leistungen bietet der Basistarif?
Der Leistungsumfang orientiert sich an der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu gehören insbesondere medizinisch notwendige ambulante und stationäre Behandlungen, Arznei- und Heilmittel, zahnärztliche Versorgung sowie gesetzlich vorgesehene Vorsorgeleistungen. Vergleichbar bedeutet allerdings nicht vollständig identisch: Der Basistarif bleibt eine private Krankenversicherung mit eigenen Versicherungsbedingungen und Abrechnungsregeln. Auch mögliche Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sollten vor einem Wechsel geprüft werden.
Die ambulante Versorgung wird durch die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sichergestellt. Versicherte sollten vor einer Behandlung ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie im Basistarif versichert sind, und ihren entsprechenden Versicherungsnachweis vorlegen. Denn für die ärztliche und zahnärztliche Abrechnung gelten besondere Gebührengrenzen. Wer eine Behandlung zu abweichenden Bedingungen vereinbart, riskiert Kosten, die der Versicherer nicht vollständig übernimmt.
Wie hoch ist der Beitrag im Basistarif?
Der Beitrag im Basistarif wird nicht wie in der GKV nach dem persönlichen Einkommen berechnet. Er richtet sich nach den gesetzlichen und versicherungsmathematischen Kalkulationsregeln der PKV, ist jedoch nach oben begrenzt. Maßgeblich ist der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Im Jahr 2026 beträgt diese Obergrenze 1.017,19 Euro monatlich. Sie wird regelmäßig an die gesetzlichen Rechengrößen angepasst. Der Beitrag zur privaten Pflege-Pflichtversicherung kommt grundsätzlich hinzu.
Der tatsächlich zu zahlende Beitrag kann unterhalb dieser Grenze liegen. Vorhandene Alterungsrückstellungen werden nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Ein Wechsel in den Basistarif bedeutet deshalb nicht automatisch, dass der Höchstbeitrag anfällt. Umgekehrt ist der Basistarif auch nicht grundsätzlich günstiger als jeder andere Tarif des Versicherers.
Ausblick auf 2027: Höhere Beitragsobergrenze im Basistarif
Für 2027 zeichnet sich eine höhere Beitragsobergrenze im Basistarif ab. Die Bundesregierung hat beschlossen, die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung von 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro anzuheben. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Da sich die Höchstprämie des Basistarifs nach der Beitragsbemessungsgrenze sowie dem allgemeinen und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der GKV richtet, dürfte auch die Beitragsobergrenze steigen. Wie hoch sie tatsächlich ausfällt, hängt von den endgültigen Rechengrößen und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 ab. Eine höhere Obergrenze bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jeder Versicherte im Basistarif entsprechend mehr bezahlen muss.
Beitragshalbierung bei Hilfebedürftigkeit
Besteht Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII oder würde diese allein durch die Beitragszahlung entstehen, vermindert sich der Beitrag im Basistarif für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte. Bezogen auf den Höchstbeitrag 2026 entspricht das höchstens 508,59 Euro monatlich. Die Hilfebedürftigkeit muss vom zuständigen Sozialleistungsträger geprüft und bescheinigt werden.
Reicht die Halbierung nicht aus, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine weitere Unterstützung durch den zuständigen Träger der Grundsicherung oder Sozialhilfe infrage kommen. Wichtig ist dabei: Staatliche Unterstützung ist nicht in jedem Fall an einen Wechsel in den Basistarif gebunden. Auch Beiträge zu einem bisherigen PKV-Tarif können innerhalb der gesetzlichen Grenzen berücksichtigt oder bezuschusst werden. Deshalb sollte vor einem Wechsel geprüft werden, welche Lösung finanziell und hinsichtlich des Versicherungsschutzes günstiger ist.
Was gilt für Beihilfeberechtigte, Arbeitnehmer und Rentner?
Für Beihilfeberechtigte gibt es eine besondere Variante des Basistarifs, die nur den durch die Beihilfe nicht abgedeckten Anteil versichert. Die Beitragsobergrenze wird entsprechend diesem versicherten Anteil angepasst. Arbeitnehmer können unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung erhalten. Auch Rentner mit einer gesetzlichen Rente können gegebenenfalls einen Zuschuss ihres Rentenversicherungsträgers beantragen. Die Zuschüsse unterliegen jeweils eigenen gesetzlichen Grenzen und sind nicht mit einer einkommensabhängigen Beitragsberechnung des Basistarifs gleichzusetzen.
Welche Selbstbeteiligung ist im Basistarif möglich?
Neben der Variante ohne Selbstbehalt müssen Versicherer im Basistarif Selbstbehalte von 300, 600, 900 und 1.200 Euro anbieten. Wer sich für einen Selbstbehalt entscheidet, ist grundsätzlich mindestens drei Jahre daran gebunden. Führt der vereinbarte Selbstbehalt jedoch nicht zu einer angemessenen Beitragsreduzierung, kann der Versicherungsnehmer die Umstellung auf die Variante ohne Selbstbehalt verlangen. Der Versicherer muss diese Umstellung innerhalb von drei Monaten vornehmen. Gerade wenn bereits die gesetzliche Beitragsobergrenze erreicht wird, bringt ein Selbstbehalt häufig keine ausreichende Ersparnis. Die zusätzliche finanzielle Belastung im Krankheitsfall sollte deshalb sorgfältig berücksichtigt werden.
Wie werden ärztliche Leistungen abgerechnet?
Auch im Basistarif erhalten Versicherte grundsätzlich Rechnungen für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen. Die Vergütung richtet sich nach besonderen, gesetzlich begrenzten Gebührensätzen. Versicherte sollten deshalb vor der Behandlung klären, ob die Praxis zu den Bedingungen des Basistarifs abrechnet. Die Kassenärztliche beziehungsweise Kassenzahnärztliche Vereinigung kann bei der Suche nach einer entsprechenden Behandlungsmöglichkeit unterstützen. Für tariflich erstattungsfähige Leistungen bestehen außerdem besondere gesetzliche Regelungen zur Haftung von Versicherer und Versichertem gegenüber dem Leistungserbringer.
Kann man aus dem Basistarif wieder in einen anderen Tarif wechseln?
Ein späterer Wechsel in einen anderen Tarif des bisherigen Versicherungsunternehmens ist nach den Regeln des internen PKV-Tarifwechsels grundsätzlich möglich. Dabei werden erworbene Rechte und Alterungsrückstellungen nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Sollen im neuen Tarif zusätzliche Leistungen versichert werden, kann der Versicherer für diese Mehrleistungen eine Gesundheitsprüfung verlangen und gegebenenfalls einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit vorsehen. Deshalb sollte ein Wechsel in den Basistarif nicht allein anhand des aktuellen Beitrags beurteilt werden.
Besonderes Rückkehrrecht nach Ende der Hilfebedürftigkeit
Für Versicherte, die wegen sozialrechtlicher Hilfebedürftigkeit in den Basistarif gewechselt sind, besteht ein besonderes Rückkehrrecht. Endet die Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel, können sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen ohne erneute Gesundheitsprüfung in ihren vorherigen Tarif zurückkehren. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Hilfebedürftigkeit gestellt werden. Die zuvor erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen werden berücksichtigt. Dieses Rückkehrrecht gilt nicht automatisch für jeden Wechsel in den Basistarif; insbesondere sind der Wechselgrund und die gesetzlichen Fristen entscheidend.
Basistarif oder Standardtarif: Was ist günstiger?
Für bestimmte langjährig Privatversicherte kann neben dem Basistarif auch der Standardtarif infrage kommen. Beide Tarife haben eine gesetzliche Beitragsbegrenzung und einen an der GKV orientierten Leistungsumfang. Sie unterscheiden sich jedoch bei den Zugangsvoraussetzungen, den Versicherungsbedingungen und der Beitragsberechnung. Der Standardtarif kann aufgrund vorhandener Alterungsrückstellungen günstiger sein. Bei sozialrechtlicher Hilfebedürftigkeit kann dagegen die gesetzliche Beitragshalbierung im Basistarif besonders wichtig werden. Entscheidend sind der individuell angebotene Beitrag und die tatsächlich benötigten Leistungen.
Welche Alternativen gibt es zum Basistarif?
Wer seine PKV-Beiträge senken möchte, sollte zunächst die Möglichkeiten beim bisherigen Versicherer prüfen. Nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf einen Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz. Dabei können erworbene Rechte und Alterungsrückstellungen erhalten bleiben. Ein solcher Wechsel kann finanziell vorteilhafter sein als der Basistarif, ohne dass zwingend auf vergleichbar viele Leistungen verzichtet werden muss. Auch mögliche staatliche Zuschüsse sollten geprüft werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
Häufige Fragen zum Basistarif
Kann ich wegen einer Vorerkrankung abgelehnt werden?
Besteht ein gesetzliches Zugangsrecht, darf der Versicherer die Aufnahme grundsätzlich nicht wegen einer Vorerkrankung verweigern. Risikozuschläge und krankheitsbedingte Leistungsausschlüsse sind im Basistarif nicht zulässig.
Ist der Basistarif automatisch günstiger als meine bisherige PKV?
Nein. Die gesetzliche Beitragsobergrenze bedeutet nicht, dass der Basistarif immer die günstigste Lösung ist. Ein interner Tarifwechsel kann unter Umständen einen niedrigeren Beitrag bei besser passenden Leistungen ermöglichen.
Gibt es im Basistarif Wartezeiten?
Im Basistarif sind die üblichen allgemeinen und besonderen Wartezeiten nicht vorgesehen. Für die konkrete Leistungspflicht bleiben die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen maßgeblich.
Darf ich zusätzlich zum Basistarif weitere Leistungen versichern?
Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen ist gesetzlich zulässig. Dafür fallen allerdings zusätzliche Beiträge an. Bei Hilfebedürftigkeit sollte vorab geprüft werden, welche finanziellen Folgen solche Ergänzungen haben.
Kann ich mit dem Basistarif jeden Arzt aufsuchen?
Die ärztliche Versorgung ist gesetzlich sicherzustellen. Allerdings rechnet nicht jede Praxis ohne Weiteres zu den besonderen Bedingungen des Basistarifs ab. Vor einer Behandlung sollten Versicherte ihren Tarif angeben und gegebenenfalls bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachfragen.
Kann ich aus dem Basistarif zurück in die GKV wechseln?
Der Basistarif begründet kein eigenes Rückkehrrecht in die gesetzliche Krankenversicherung. Ein Wechsel ist nur möglich, wenn die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Rückkehr in die GKV.
Fazit: Den Basistarif nicht nur nach dem Beitrag beurteilen
Der Basistarif bietet einen gesetzlich geregelten Versicherungsschutz mit einer festen Beitragsobergrenze und besonderen Entlastungsmöglichkeiten bei Hilfebedürftigkeit. Er kann deshalb eine wichtige Lösung sein, wenn der bisherige PKV-Schutz finanziell nicht mehr tragbar ist oder ein gesetzliches Zugangsrecht zur privaten Krankenversicherung abgesichert werden muss. Ein Wechsel sollte dennoch gut überlegt sein. Denn neben dem Monatsbeitrag zählen die tatsächlichen Leistungen, die ärztliche Abrechnung und die Möglichkeiten eines späteren Tarifwechsels. Wer diese Punkte vorab prüft, kann besser einschätzen, ob der Basistarif zur eigenen Situation passt.
Zuletzt aktualisiert am 10. Oktober 2026.
