Wer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, kann auch im Ausland Anspruch auf medizinische Leistungen haben. Wie weit dieser Schutz reicht, hängt vom Reiseziel, dem Aufenthaltszweck und den persönlichen Versicherungsverhältnissen ab. Bei einem Urlaub in Spanien gelten andere Regeln als bei einer Reise in die USA oder einer dauerhaften Auswanderung nach Portugal. Auch bei einem Studium, einer Beschäftigung oder im Ruhestand können besondere Vorschriften greifen.
Innerhalb Europas ermöglicht die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in vielen Ländern den Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen. Sie ersetzt jedoch keine umfassende Auslandsreisekrankenversicherung. Bei längeren Aufenthalten oder einem dauerhaften Wohnsitzwechsel stellt sich außerdem die Frage, ob die Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bestehen bleibt und welcher Staat künftig für die medizinische Versorgung zuständig ist.
GKV im Ausland: Die wichtigsten Situationen im Überblick
Ob Urlaub, Auslandssemester oder dauerhafter Umzug: Die folgende Übersicht zeigt, welche Regelungen grundsätzlich gelten und worauf Versicherte achten sollten.
| Ihre Situation | Was gilt für die GKV? | Worauf sollten Sie achten? |
|---|---|---|
| Urlaub in EU, EWR, Schweiz oder Vereinigtem Königreich | Medizinisch notwendige Behandlungen sind bei bestehendem Anspruch grundsätzlich über das öffentliche Gesundheitssystem abgesichert. | EHIC beziehungsweise geeigneten Anspruchsnachweis nutzen; Eigenanteile und private Behandlungen beachten. |
| Reise in einen Abkommensstaat | Je nach Sozialversicherungsabkommen besteht ein begrenzter Leistungsanspruch. | Vor der Reise klären, ob eine besondere Anspruchsbescheinigung benötigt wird. |
| Reise in andere Länder | Beispielsweise in den USA besteht bei gewöhnlichen Urlaubsreisen grundsätzlich kein regulärer GKV-Schutz. | Eine geeignete Auslandsreisekrankenversicherung abschließen. |
| Längerer Auslandsaufenthalt oder Überwintern | Bei einem weiterhin vorübergehenden Aufenthalt kann der gesetzliche Auslandsschutz fortbestehen. | Versicherungsstatus, Aufenthaltszweck und Geltungsdauer einer zusätzlichen Reisekrankenversicherung prüfen. |
| Studium oder Praktikum | Die deutsche Versicherung kann bestehen bleiben; eine Beschäftigung kann die Zuständigkeit verändern. | Vorher klären, welches Sozialversicherungsrecht gilt und welche Nachweise erforderlich sind. |
| Arbeit oder Entsendung | Bei einer Entsendung kann weiterhin deutsches Recht gelten, ansonsten häufig das Recht des Beschäftigungsstaates. | Gegebenenfalls A1-Bescheinigung und Leistungsnachweise organisieren. |
| Dauerhafte Auswanderung | Die deutsche GKV besteht nicht automatisch weiter. Maßgeblich ist die künftige Versicherungszuständigkeit. | Mitgliedschaft, mögliche Beitragspflichten und neuen Versicherungsschutz klären. |
| Ruhestand im Ausland | Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des europäischen Koordinierungssystems kann die deutsche GKV zuständig bleiben. | Rentenbezug, S1-Verfahren und Pflegeversicherung prüfen. |
| Rückkehr nach Deutschland | Der Zugang zur GKV hängt von der bisherigen Versicherung und der neuen Lebenssituation ab. | Versicherungspflicht, Vorversicherungszeiten und gegebenenfalls KVdR prüfen. |
Die Übersicht dient der ersten Orientierung. Im Einzelfall sind die persönlichen Versicherungsverhältnisse sowie die anwendbaren nationalen und zwischenstaatlichen Vorschriften entscheidend.
Wo gilt die gesetzliche Krankenversicherung im Ausland?
Bei vorübergehenden Aufenthalten in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz und im Vereinigten Königreich können gesetzlich Versicherte grundsätzlich medizinisch notwendige Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen. Dabei gelten die Vorschriften des jeweiligen Aufenthaltsstaates. Es können deshalb höhere Eigenanteile anfallen als in Deutschland. Auch gehören nicht überall dieselben Behandlungen zum gesetzlichen Leistungskatalog.
Mit einigen weiteren Staaten, darunter die Türkei und Tunesien, bestehen Sozialversicherungsabkommen, die auch Leistungen bei Krankheit umfassen. Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem jeweiligen Abkommen und kann eine besondere Anspruchsbescheinigung der deutschen Krankenkasse voraussetzen. In Ländern ohne entsprechende Regelungen, beispielsweise den USA, Kanada oder Australien, besteht bei gewöhnlichen Urlaubsreisen dagegen grundsätzlich kein regulärer GKV-Auslandsschutz.
Eine eng begrenzte Ausnahme enthält § 18 Abs. 3 SGB V. Können Versicherte wegen einer Vorerkrankung oder ihres Alters nachweislich keine private Auslandskrankenversicherung abschließen, muss die Krankenkasse unter den gesetzlichen Voraussetzungen Kosten für unverzüglich erforderliche Behandlungen übernehmen. Die fehlende Versicherungsmöglichkeit muss sie bereits vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt haben. Die Kostenübernahme ist grundsätzlich auf die entsprechenden Inlandskosten und längstens sechs Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Für schulisch oder studienbedingt erforderliche Auslandsaufenthalte enthält die Vorschrift eine Sonderregelung ohne diese Sechs-Wochen-Begrenzung.
Was übernimmt die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)?
Die Europäische Krankenversicherungskarte befindet sich bei den meisten gesetzlich Versicherten auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte. Sie ermöglicht während eines vorübergehenden Aufenthalts medizinisch notwendige Behandlungen innerhalb des öffentlichen Gesundheitssystems. Dazu zählen nicht nur Notfälle, sondern auch Behandlungen bestehender Erkrankungen, die unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands und der Aufenthaltsdauer nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland warten können. Regelmäßig erforderliche Behandlungen, beispielsweise eine Dialyse, sollten vor Reisebeginn mit einer geeigneten Einrichtung abgestimmt werden.
Die EHIC deckt jedoch nicht jede Behandlung ab. Rein privat abrechnende Arztpraxen oder Kliniken können außerhalb des gesetzlichen Leistungssystems stehen. Auch landesübliche Eigenanteile müssen Versicherte häufig selbst tragen. Werden Behandlungskosten zunächst privat bezahlt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Erstattung möglich sein. Rechnungen und Zahlungsnachweise sollten deshalb aufbewahrt werden.
Geplante Behandlungen im Ausland
Wer gezielt zur medizinischen Behandlung ins Ausland reist, kann sich dafür nicht einfach auf die EHIC berufen. Innerhalb der EU und weiterer einbezogener Staaten bestehen besondere Regelungen für geplante Behandlungen. Bei Krankenhausbehandlungen ist für die Kostenerstattung grundsätzlich eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Auch bei anderen genehmigungspflichtigen Leistungen sollten die Voraussetzungen vor Behandlungsbeginn geklärt werden. Die Erstattung kann auf die in Deutschland vorgesehenen Kosten begrenzt sein.
§ 18 Abs. 1 SGB V ermöglicht außerdem unter engen Voraussetzungen eine Kostenübernahme, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur außerhalb der EU und des EWR möglich ist. Ein allgemeiner Anspruch auf eine frei gewählte Behandlung im Ausland ergibt sich daraus nicht.
Warum eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll ist
Auch innerhalb Europas können trotz EHIC erhebliche Kosten entstehen, beispielsweise durch Eigenanteile, privatärztliche Behandlungen oder einen medizinischen Rücktransport nach Deutschland. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt einen solchen Rücktransport grundsätzlich nicht. Eine private Auslandsreisekrankenversicherung kann solche Lücken schließen. Je nach Tarif ist beispielsweise ein medizinisch notwendiger oder medizinisch sinnvoller Rücktransport versichert. Bei längeren Reisen muss außerdem geprüft werden, ob der Vertrag die gesamte Aufenthaltsdauer abdeckt. Für eine dauerhafte Auswanderung reicht eine gewöhnliche Reisekrankenversicherung in der Regel nicht aus.
Längere Auslandsaufenthalte: Überwintern, Studium und Arbeit
Ein längerer Aufenthalt im Ausland bedeutet nicht automatisch, dass die deutsche Krankenversicherung endet. Wer beispielsweise vier Monate in Spanien überwintert und weiterhin in Deutschland gesetzlich versichert ist, verliert den Anspruch auf Leistungen über die EHIC nicht allein wegen der Aufenthaltsdauer. Entscheidend ist, dass es sich weiterhin um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt und die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch bestehen. Die EHIC ermöglicht auch dann medizinisch notwendige Behandlungen nach den Regeln des Aufenthaltsstaates. Allerdings muss eine ergänzende Auslandsreisekrankenversicherung ausdrücklich für die gesamte Reisedauer gelten. Viele Jahresverträge versichern nur eine begrenzte Anzahl von Tagen je Reise.
Bei einem vorübergehenden Auslandssemester kann die deutsche Krankenversicherung ebenfalls bestehen bleiben, sofern die bisherigen Versicherungsbedingungen weiterhin erfüllt sind und keine vorrangige Versicherungspflicht im Aufenthaltsstaat entsteht. Anders kann es bei einem vollständigen Studium, einer Beschäftigung oder einer dauerhaften Verlegung des Lebensmittelpunkts aussehen. Auch bei Praktika kommt es auf die konkrete Tätigkeit und die geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften an.
Wer im Ausland arbeitet, unterliegt grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates. Bei einer befristeten Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber kann dagegen weiterhin deutsches Recht gelten. Innerhalb Europas dient die A1-Bescheinigung unter den entsprechenden Voraussetzungen als Nachweis der anwendbaren Rechtsvorschriften. Sie ersetzt allerdings keinen Nachweis über den Anspruch auf medizinische Leistungen.
Bleibt während einer Auslandstätigkeit deutsches Krankenversicherungsrecht anwendbar, kann § 17 SGB V relevant werden. Danach muss der Arbeitgeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Leistungen bei Krankheit sowie bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erbringen. Die Krankenkasse erstattet ihm die Kosten bis zu der Höhe, die bei entsprechender Versorgung in Deutschland angefallen wäre. Bei Grenzgängern, die in einem Staat wohnen und in einem anderen arbeiten, kann für die medizinische Versorgung am Wohnort das Portable Dokument S1 erforderlich sein.
Was passiert mit der GKV bei einer dauerhaften Auswanderung?
Bei einer dauerhaften Auswanderung ist entscheidend, welcher Staat künftig für die Krankenversicherung zuständig ist. Innerhalb der EU und des EWR wird dies durch europäische Koordinierungsvorschriften geregelt. Entsprechende Regelungen gelten über Abkommen auch für die Schweiz. Bei Arbeitnehmern ist häufig der Beschäftigungsstaat zuständig; für Rentner und andere Personengruppen bestehen besondere Vorschriften. Bleibt die deutsche Krankenversicherung zuständig, kann das Portable Dokument S1 erforderlich sein, um die medizinische Versorgung am neuen Wohnort über das dortige gesetzliche Gesundheitssystem zu erhalten.
Bei einer Auswanderung in Staaten außerhalb dieses Koordinierungssystems, beispielsweise in die USA oder nach Australien, lässt sich die deutsche GKV häufig nicht unverändert fortführen. Ob die Mitgliedschaft endet, hängt jedoch von den konkreten Versicherungsverhältnissen und den anwendbaren Vorschriften ab. Für die medizinische Versorgung kann eine Versicherung im neuen Wohnsitzstaat oder eine geeignete internationale Krankenversicherung erforderlich sein. Dabei sollten insbesondere bestehende Erkrankungen, Selbstbeteiligungen, Leistungsbegrenzungen und mögliche Altersgrenzen berücksichtigt werden.
Beitragsfalle: Die Mitgliedschaft endet nicht immer automatisch
Eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt führt nicht in jedem Fall automatisch zum Ende der deutschen Krankenversicherung. Entscheidend ist, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Mitgliedschaft besteht und welche Vorschriften nach dem Wohnsitzwechsel gelten. Dabei sind unterschiedliche Situationen zu unterscheiden: Eine Mitgliedschaft kann fortbestehen, während der Anspruch auf bestimmte Leistungen im Ausland ruht; sie kann aufgrund einer gesetzlichen Regelung enden oder sich unter bestimmten Voraussetzungen als freiwillige Versicherung fortsetzen.
Nach § 188 Abs. 4 SGB V kann sich eine endende Pflicht- oder Familienversicherung grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Für bestimmte Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sieht § 190 Abs. 13 SGB V dagegen ausdrücklich ein Ende der Mitgliedschaft bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat vor. Bei freiwillig Versicherten sind insbesondere die Voraussetzungen des § 191 SGB V und gegebenenfalls über- oder zwischenstaatliche Regelungen zu beachten.
Besteht eine beitragspflichtige Mitgliedschaft fort, können auch nach dem Wegzug Beiträge anfallen. Fehlen erforderliche Einkommensnachweise, kann die Beitragsfestsetzung zudem auf einer hohen Bemessungsgrundlage erfolgen. Wer dauerhaft auswandern möchte, sollte seine Krankenkasse deshalb frühzeitig schriftlich informieren und klären, ob und zu welchem Zeitpunkt die Mitgliedschaft endet. Je nach Einzelfall können Nachweise über den neuen Wohnsitz, eine Beschäftigung oder anderweitigen Krankenversicherungsschutz erforderlich sein. Eine schriftliche Bestätigung kann spätere Beitragsstreitigkeiten vermeiden.
Als Rentner im Ausland leben
Wer seinen Ruhestand im Ausland verbringen möchte, muss zwischen einem vorübergehenden Aufenthalt und einer dauerhaften Wohnsitzverlegung unterscheiden. Bei einer Auswanderung innerhalb der EU, des EWR oder in die Schweiz hängt die Krankenversicherungszuständigkeit unter anderem davon ab, aus welchen Staaten Renten bezogen werden und ob im neuen Wohnsitzstaat eigene Versicherungsansprüche bestehen. Wer ausschließlich eine deutsche gesetzliche Rente erhält, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in Deutschland gesetzlich krankenversichert bleiben und das S1-Verfahren nutzen.
Auch die Pflegeversicherung sollte vor einem Umzug geprüft werden. Bleibt die deutsche Pflegeversicherung zuständig, kann Pflegegeld innerhalb des europäischen Koordinierungssystems unter bestimmten Voraussetzungen weitergezahlt werden. Pflegesachleistungen richten sich dagegen grundsätzlich nach den Vorschriften des Wohnsitzstaates. Bei gleichzeitigem Bezug verschiedener Leistungen können Anrechnungen erforderlich sein. Für das Vereinigte Königreich und Staaten außerhalb des europäischen Koordinierungssystems können abweichende Regelungen gelten.
Rückkehr nach Deutschland: Wie wird man wieder gesetzlich krankenversichert?
Wer nach einem längeren Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurückkehrt, wird nicht in jeder Situation automatisch wieder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Entscheidend sind unter anderem die bisherige Versicherungsgeschichte, eine mögliche Beschäftigung und die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen. Versicherungszeiten aus anderen EU- oder EWR-Staaten können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Wer in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, kann dadurch wieder Zugang zur GKV erhalten. Für Selbstständige, Rentner und zuvor privat Versicherte gelten besondere Regeln.
Seit dem 1. Januar 2026 enthält § 6 Abs. 3b SGB V eine zusätzliche Einschränkung für bestimmte Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine der deutschen GKV gleichgestellte Absicherung im Ausland begründen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen bleiben sie bei einer anschließenden Rückkehr trotz eines grundsätzlich versicherungspflichtigen Tatbestands versicherungsfrei. Die Neuregelung bedeutet jedoch kein allgemeines Rückkehrverbot. Welche Möglichkeiten weiterhin bestehen, erläutert unser Beitrag zur Rückkehr in die GKV ab 2026.
Bei einer späteren gesetzlichen Rente ist außerdem die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu beachten. Für die Pflichtversicherung müssen grundsätzlich mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mit anrechenbaren gesetzlichen Krankenversicherungszeiten belegt sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch ausländische Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Zusätzlich werden für jedes berücksichtigungsfähige Kind pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Längere Auslandsaufenthalte sollten deshalb auch mit Blick auf eine spätere Mitgliedschaft in der KVdR geprüft werden.
Was sollten gesetzlich Versicherte vor der Abreise klären?
Bei einer Urlaubsreise sollten Versicherte prüfen, ob die EHIC im Zielland gilt, welche Eigenanteile entstehen können und ob eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung erforderlich ist. Bei längeren Aufenthalten kommen Fragen zur Versicherungszuständigkeit, zu notwendigen Bescheinigungen und gegebenenfalls zur Pflegeversicherung hinzu. Wer dauerhaft auswandert, sollte außerdem die Beendigung oder Fortführung seiner Mitgliedschaft schriftlich klären und den künftigen Krankenversicherungsschutz rechtzeitig organisieren. Länderspezifische Informationen stellt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) bereit.
Fazit: Auslandsschutz und Auswanderung unterscheiden
Die gesetzliche Krankenversicherung bietet bei vorübergehenden Aufenthalten in vielen europäischen Staaten einen wichtigen Grundschutz. Dennoch können Eigenanteile und andere Versicherungslücken entstehen, weshalb eine ergänzende Auslandsreisekrankenversicherung häufig sinnvoll ist. Bei einer dauerhaften Auswanderung steht dagegen die Frage im Mittelpunkt, welcher Staat künftig für die Krankenversicherung zuständig ist. Wer dies rechtzeitig klärt, kann Versorgungslücken und mögliche Beitragsprobleme vermeiden.
Quellen und rechtliche Grundlagen
- Bundesgesundheitsministerium – Krankenversicherung im Ausland
- DVKA – Krankenversicherung bei Auslandsaufenthalten
- DVKA – Pflegeleistungen im Vereinigten Königreich
- § 16 SGB V – Ruhen des Anspruchs
- § 17 SGB V – Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
- § 18 SGB V – Kostenübernahme bei Behandlungen im Ausland
- § 188 SGB V – Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft
- § 190 SGB V – Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
- § 191 SGB V – Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am 10. Oktober 2026.
