Krankenversicherung – passende Absicherung für Ihre Gesundheit

Private Krankenversicherung für Kinder und Familien: Kosten und wichtige Regeln

Wenn ein Elternteil privat krankenversichert ist oder ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) geplant wird, stellt sich häufig die Frage, wie Kinder künftig abgesichert werden sollen. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es in der PKV keine beitragsfreie Familienversicherung. Für jedes privat krankenversicherte Familienmitglied fällt ein eigener Beitrag an. Kinder müssen aber nicht automatisch privat versichert werden, nur weil ein Elternteil eine PKV hat.

Welche Möglichkeiten bestehen, hängt vom Versicherungsstatus der Eltern, ihrem Familienstand und ihren Einkommensverhältnissen ab. Neben den laufenden Beiträgen spielen auch die Aufnahme eines Kindes nach der Geburt, die Leistungen des gewählten Tarifs und spätere Veränderungen durch Elternzeit, Ausbildung oder Berufseinstieg eine Rolle.

 

Müssen Kinder privat krankenversichert werden?

Ob ein Kind gesetzlich oder privat krankenversichert werden kann, hängt vor allem vom Versicherungsstatus der Eltern, ihrem Familienstand und gegebenenfalls ihren Einkommensverhältnissen ab. Dabei ist zwischen einer beitragsfreien Familienversicherung, einer eigenen beitragspflichtigen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Krankenversicherung zu unterscheiden. Die folgende Übersicht zeigt die typischen Möglichkeiten.

Versicherung der ElternMöglichkeiten für das Kind
Beide Eltern gesetzlich versichertDas Kind kann in der Regel beitragsfrei über einen Elternteil familienversichert werden. Die Einkommenshöhe der Eltern schließt diese Möglichkeit nicht aus. Alternativ kann eine eigene private Krankenversicherung abgeschlossen werden, wenn der Versicherer das Kind aufnimmt.
Beide Eltern privat versichertEine beitragsfreie GKV-Familienversicherung über die Eltern ist nicht möglich. Neugeborene werden deshalb normalerweise privat versichert. Eine gesetzliche Versicherung kann später beispielsweise durch eine versicherungspflichtige Berufsausbildung, ein Studium oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung entstehen. Besondere gesetzliche Zugangsmöglichkeiten bleiben unberührt.
Ein Elternteil gesetzlich, ein Elternteil privat versichert – nicht verheiratetDas Kind kann grundsätzlich beitragsfrei über den gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden. Das Einkommen des privat versicherten Elternteils führt nicht zum besonderen Ausschluss nach § 10 Absatz 3 SGB V. Alternativ kann eine eigene private Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Ein Elternteil gesetzlich, ein Elternteil privat versichert – verheiratet oder eingetragene LebenspartnerschaftEine beitragsfreie Familienversicherung ist möglich, wenn der besondere Einkommensausschluss nicht greift. Dieser greift, wenn das regelmäßige Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils höher ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils und zugleich die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Ist die Familienversicherung deshalb ausgeschlossen, kann eine freiwillige, beitragspflichtige GKV-Mitgliedschaft nach § 9 SGB V möglich sein. Alternativ kommt eine eigene PKV infrage.

Welche Voraussetzungen gelten für die beitragsfreie Familienversicherung?

Die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V ist für Kinder grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag möglich. Sind sie nicht erwerbstätig, kann sie bis zum 23. Geburtstag bestehen. Während einer Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise eines Studiums ist eine Familienversicherung regelmäßig bis zum 25. Geburtstag möglich. Bei bestimmten gesetzlich geregelten Unterbrechungen oder einer Behinderung gelten besondere Regelungen. Für Kinder mit einer Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, kann die Familienversicherung unter weiteren Voraussetzungen ohne Altersgrenze fortbestehen.

Voraussetzung ist außerdem grundsätzlich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Das Kind darf insbesondere nicht selbst vorrangig gesetzlich krankenversicherungspflichtig oder freiwillig versichert, versicherungsfrei beziehungsweise von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig sein. Auch sein regelmäßiges eigenes Gesamteinkommen darf die gesetzliche Grenze nicht überschreiten. Im Jahr 2026 liegt diese grundsätzlich bei 565 Euro monatlich, bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bei 603 Euro. Für die Berechnung des Gesamteinkommens gelten besondere Regeln. Die Einkommensverhältnisse der Eltern sind dagegen nur bei bestimmten Familienkonstellationen für den Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung entscheidend.

Ist die beitragsfreie Familienversicherung bei verheirateten Eltern aufgrund der Einkommensverhältnisse nach § 10 Absatz 3 SGB V ausgeschlossen, kann das Kind nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SGB V freiwillig gesetzlich versichert werden. Dafür muss das Kind selbst oder der betreffende gesetzlich versicherte Elternteil die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllen: mindestens 24 Monate innerhalb der letzten fünf Jahre oder zwölf Monate unmittelbar zuvor. Die Beitrittsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate nach dem maßgeblichen Ereignis, bei einem Neugeborenen in dieser Konstellation nach der Geburt. Für die freiwillige Mitgliedschaft fallen eigene Beiträge an.

 

Wann ist die beitragsfreie Familienversicherung ausgeschlossen?

Bei verheirateten Eltern oder eingetragenen Lebenspartnern, von denen ein Elternteil gesetzlich und der andere privat krankenversichert ist, kann die beitragsfreie Familienversicherung des Kindes aufgrund der Einkommensverhältnisse ausgeschlossen sein. Entscheidend ist nach § 10 Absatz 3 SGB V, dass der mit dem Kind verwandte, nicht gesetzlich versicherte Ehegatte oder Lebenspartner regelmäßig ein höheres Gesamteinkommen als der gesetzlich versicherte Elternteil erzielt und dieses Einkommen zugleich ein Zwölftel der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2026 jährlich 77.400 Euro beziehungsweise monatlich 6.450 Euro. Bei bestimmten älteren Versicherungsverhältnissen kann eine besondere Grenze maßgeblich sein. Entscheidend ist das regelmäßige Gesamteinkommen im sozialrechtlichen Sinne, das nicht immer mit dem Bruttogehalt übereinstimmt. Ist der privat versicherte Elternteil beispielsweise zwar besserverdienend, überschreitet aber die maßgebliche Einkommensgrenze nicht, führt § 10 Absatz 3 SGB V allein nicht zum Ausschluss der Familienversicherung. Eine Heirat, veränderte Einkünfte oder ein Wechsel des Versicherungsstatus können die Situation jedoch verändern.

Ausblick 2027: Was ändert sich für Familien?

Für 2027 ist eine Anhebung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 84.150 Euro jährlich beziehungsweise 7.012,50 Euro monatlich vorgesehen. Dadurch kann eine bisher wegen der Einkommensverhältnisse ausgeschlossene Familienversicherung künftig möglich werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Für bestimmte Arbeitnehmer sind besondere Jahresarbeitsentgeltgrenzen vorgesehen. Welche Grenze im Einzelfall für die Familienversicherung maßgeblich ist, sollte deshalb mit der gesetzlichen Krankenkasse geklärt werden.

Stand: 10. Oktober 2026. Die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 wurden am 7. Oktober 2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

 

Wie funktioniert die private Krankenversicherung für Neugeborene?

Für neugeborene Kinder privat krankenversicherter Eltern gibt es eine besondere gesetzliche Regelung. Nach § 198 VVG muss der private Krankenversicherer eines Elternteils das Kind unter bestimmten Voraussetzungen ab Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten aufnehmen. Dafür muss die Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgen. Der beantragte Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der des versicherten Elternteils. Der Versicherer darf außerdem eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbaren, die höchstens drei Monate betragen darf.

Diese Kindernachversicherung ist besonders wichtig, wenn bereits bei der Geburt gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt werden. Bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen darf die Aufnahme nicht von einer Gesundheitsprüfung abhängig gemacht werden. Wird die Anmeldefrist versäumt oder ein umfangreicherer Schutz beantragt, können andere Aufnahmebedingungen gelten. Die Regelung erfasst grundsätzlich auch die Adoption minderjähriger Kinder, wobei bei einem erhöhten Risiko besondere Bestimmungen für Risikozuschläge gelten. Eltern sollten sich deshalb möglichst schon vor der Geburt beziehungsweise einer geplanten Adoption mit dem Versicherer abstimmen.

 

Was kostet die private Krankenversicherung für Kinder?

Für jedes privat krankenversicherte Kind fällt ein eigener Monatsbeitrag an. Wie hoch dieser ausfällt, hängt vom Versicherer, dem gewählten Leistungsumfang, einer möglichen Selbstbeteiligung und dem jeweiligen Tarif ab. Veröffentlichte Tarifbeispiele aus dem Jahr 2026 zeigen, dass sich die Beiträge deutlich unterscheiden können. Bereits innerhalb eines Versicherers gibt es häufig erhebliche Preisunterschiede zwischen einzelnen Tarifvarianten. Kinder- und Jugendtarife sind zudem häufig günstiger als Erwachsenentarife, weil für sie in vielen Fällen noch keine Alterungsrückstellungen gebildet werden.

Ein niedriger Monatsbeitrag bedeutet allerdings nicht automatisch, dass der Versicherungsschutz insgesamt günstiger ist. Ein Tarif mit hoher Selbstbeteiligung kann bei regelmäßigen Arztbesuchen oder notwendigen Behandlungen deutlich höhere Eigenkosten verursachen als ein Tarif mit einem höheren Beitrag. Mit jedem weiteren privat versicherten Kind steigen außerdem die laufenden Familienausgaben. Bei angestellten Eltern kann ein Arbeitgeberzuschuss die finanzielle Belastung unter bestimmten Voraussetzungen reduzieren. Für Kinder von Beamten gelten aufgrund der Beihilfe häufig andere Voraussetzungen, da nur ein Teil der Krankheitskosten privat abgesichert werden muss. Entscheidend sind deshalb nicht allein die anfänglichen Beiträge, sondern auch die vereinbarten Leistungen, mögliche Eigenbeteiligungen und die langfristige Beitragsentwicklung.

 

Gibt es einen Arbeitgeberzuschuss zur PKV für Kinder?

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch für berücksichtigungsfähige privat versicherte Kinder einen Arbeitgeberzuschuss erhalten. Entscheidend ist unter anderem, ob das Kind bei unterstellter gesetzlicher Versicherung des Arbeitnehmers die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllen würde. Der Zuschuss ist insgesamt begrenzt und wird nicht für jedes Kind in voller Höhe zusätzlich gewährt.

Im Jahr 2026 beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung 508,59 Euro monatlich. Dabei handelt es sich um die gemeinsame Obergrenze für die zuschussfähigen Krankenversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Zusätzlich darf der Zuschuss grundsätzlich nicht mehr als die Hälfte der zuschussfähigen tatsächlichen Beiträge betragen. Für die private Pflegepflichtversicherung gelten gesonderte Höchstbeträge. Ob für die Beiträge der Kinder noch ein Zuschuss verfügbar ist, hängt deshalb auch davon ab, wie hoch der bereits für den Arbeitnehmer selbst gezahlte Zuschuss ausfällt. Selbstständige und Freiberufler erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss und müssen die Beiträge grundsätzlich selbst finanzieren.

 

Sind Kinder in der privaten Pflegepflichtversicherung beitragsfrei versichert?

Hier besteht ein wichtiger Unterschied zwischen privater Krankenversicherung und privater Pflegepflichtversicherung. Während für jedes privat krankenversicherte Kind ein eigener Krankenversicherungsbeitrag anfällt, können Kinder in der privaten Pflegepflichtversicherung unter den gesetzlichen Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert sein. Die Voraussetzungen richten sich nach den gesetzlichen Regelungen zur beitragsfreien Mitversicherung in der Pflegeversicherung. Eltern sollten deshalb Krankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherung getrennt betrachten. Aus dem eigenen PKV-Vertrag des Kindes folgt nicht automatisch, dass auch ein zusätzlicher Pflegepflichtversicherungsbeitrag zu zahlen ist.

 

Welche Leistungen sollte eine PKV für Kinder enthalten?

Bei der Tarifauswahl sollten Eltern nicht nur auf die Kosten für gewöhnliche Arztbesuche achten. Wichtig sind auch die vertraglichen Regelungen für Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen, stationäre Behandlungen, Heil- und Hilfsmittel sowie psychotherapeutische Leistungen. Im Laufe der Kindheit können außerdem kieferorthopädische Behandlungen, Sehhilfen und die Versorgung bei chronischen Erkrankungen eine größere Bedeutung bekommen.

Ein günstiger Einstiegsbeitrag sagt wenig darüber aus, ob der Versicherungsschutz langfristig zum Bedarf des Kindes passt. Leistungsausschlüsse, Erstattungsgrenzen und Selbstbeteiligungen sollten deshalb sorgfältig geprüft werden. Weitere Informationen zu den Leistungsunterschieden finden Sie auf unserer Seite zur privaten Krankenvollversicherung.

 

Warum können die PKV-Beiträge beim Erwachsenwerden steigen?

Viele private Krankenversicherer kalkulieren für Kinder und Jugendliche besondere Tarife, bei denen zunächst keine Alterungsrückstellungen gebildet werden. Beim Erreichen bestimmter Altersgrenzen kann deshalb ein Wechsel in eine andere Beitragsstufe oder einen Erwachsenentarif erfolgen. Das kann zu einer deutlichen Erhöhung des monatlichen Beitrags führen, auch ohne dass sich der Gesundheitszustand verändert hat. Wann solche Umstellungen erfolgen, hängt vom Versicherer und den jeweiligen Tarifbedingungen ab. Eltern sollten sich deshalb bereits beim Abschluss erläutern lassen, welche Altersgrenzen gelten und wie der spätere Beitrag kalkuliert wird.

Mit Beginn einer Ausbildung, eines Studiums oder einer Beschäftigung kann sich außerdem der Versicherungsstatus des Kindes verändern. Ob dann eine gesetzliche Versicherungspflicht entsteht oder der private Versicherungsschutz fortgeführt werden kann, hängt von den gesetzlichen und persönlichen Voraussetzungen ab. Ein automatischer Wechsel in die GKV allein aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit findet nicht statt.

 

Gibt es Kinderkrankengeld, wenn das Kind privat versichert ist?

Wenn ein Kind erkrankt und ein Elternteil deshalb nicht arbeiten kann, spielt die Krankenversicherung des Kindes eine wichtige Rolle. Das gesetzliche Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V setzt grundsätzlich voraus, dass der betreuende Elternteil gesetzlich krankenversichert ist und auch das erkrankte Kind gesetzlich versichert ist. Ist das Kind privat krankenversichert, besteht für den gesetzlich versicherten Elternteil grundsätzlich kein Anspruch auf dieses Kinderkrankengeld.

Davon zu unterscheiden ist die Freistellung von der Arbeit. Unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 5 SGB V können auch Arbeitnehmer ohne Kinderkrankengeldanspruch einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung haben. Ob während einer solchen Freistellung Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls vertraglichen Vereinbarungen. Gerade bei Familien mit kleinen Kindern sollte deshalb auch ein möglicher Verdienstausfall berücksichtigt werden.

 

Was gilt während Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit?

Mutterschutz und Elternzeit können die finanzielle Situation privat versicherter Familien verändern. Welche Leistungen während des Mutterschutzes zur Verfügung stehen, hängt unter anderem vom Versicherungsstatus und den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen ab. Privat versicherte Arbeitnehmerinnen können unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung und einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten. Diese Leistungen sind vom gewöhnlichen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung zu unterscheiden.

Während der Elternzeit müssen privat versicherte Eltern ihre Versicherungsbeiträge grundsätzlich weiterzahlen. Fällt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt weg, kann auch der Arbeitgeberzuschuss zur PKV entfallen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist zusätzlich zu prüfen, ob durch das geringere regelmäßige Arbeitsentgelt Versicherungspflicht in der GKV entsteht. Verändern sich die Einkommensverhältnisse der Eltern, kann dies auch die Familienversicherung der Kinder beeinflussen. Eine zuvor ausgeschlossene beitragsfreie GKV-Familienversicherung kann unter Umständen möglich werden, wenn die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Umgekehrt können spätere Einkommenssteigerungen die Situation erneut verändern.

 

Was passiert bei Trennung oder Scheidung der Eltern?

Eine Trennung oder Scheidung beendet den Krankenversicherungsschutz eines Kindes nicht automatisch. Sie kann aber Auswirkungen auf die Voraussetzungen der gesetzlichen Familienversicherung und auf die Finanzierung der Beiträge haben. Insbesondere bei unterschiedlich versicherten Eltern sollte geprüft werden, ob sich durch die veränderte familiäre Situation andere Versicherungsmöglichkeiten ergeben. Ist das Kind privat versichert, muss außerdem geklärt werden, wer künftig die Beiträge trägt. Neben dem bestehenden Versicherungsvertrag können dabei auch unterhaltsrechtliche Fragen eine Rolle spielen.

 

Welche Krankenversicherung ist für Familien sinnvoll?

Ob die gesetzliche oder die private Krankenversicherung besser zur Familie passt, lässt sich nicht allein anhand des aktuellen Monatsbeitrags entscheiden. Die PKV kann interessante Leistungen bieten, verursacht aber für jedes privat versicherte Familienmitglied eigene Krankenversicherungsbeiträge. Die GKV kann insbesondere dann finanzielle Vorteile haben, wenn Kinder und ein Partner ohne eigenes Einkommen beitragsfrei familienversichert werden können. Ob das möglich ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Vor einem Wechsel sollten Eltern deshalb die Beiträge für sämtliche Familienmitglieder, den benötigten Leistungsumfang, mögliche Verdienstausfälle, die Entwicklung der Kinderbeiträge und spätere Veränderungen der Lebenssituation berücksichtigen. Ein Vergleich sollte nicht nur zeigen, welche Versicherung heute günstiger erscheint, sondern auch, wie sich die Entscheidung in den kommenden Jahren auswirken kann. Die grundlegenden Unterschiede zwischen beiden Systemen erläutern wir auf unserer Übersichtsseite zur privaten Krankenversicherung.

Zuletzt aktualisiert am 10. Oktober 2026.