Ein Arbeitgeberwechsel bedeutet nicht, dass die bisher aufgebaute betriebliche Altersvorsorge verloren geht. Was mit der Betriebsrente passiert, hängt jedoch von der Versorgungszusage und dem Durchführungsweg ab. Eine bestehende Anwartschaft kann beim bisherigen Arbeitgeber verbleiben, vom neuen Arbeitgeber übernommen oder ihr Wert unter bestimmten Voraussetzungen auf die neue betriebliche Altersvorsorge übertragen werden. Arbeitnehmer sollten deshalb vor einer Übertragung prüfen, welche Leistungen erhalten bleiben und welche Bedingungen für die neue Versorgung gelten.
Was passiert mit der Betriebsrente beim Arbeitgeberwechsel?
Endet das Arbeitsverhältnis, muss eine bereits erworbene unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge nicht zwingend zum neuen Arbeitgeber übertragen werden. Sie kann grundsätzlich beim bisherigen Arbeitgeber beziehungsweise Versorgungsträger bestehen bleiben und später zu einer eigenen Betriebsrente führen. Dadurch können im Laufe des Berufslebens auch mehrere Betriebsrenten aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen entstehen.
Bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersvorsorge bleibt die erworbene Anwartschaft bei einem Arbeitgeberwechsel grundsätzlich erhalten. Bei rein arbeitgeberfinanzierten Zusagen gelten dagegen gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen. Für neuere Zusagen bleibt die Anwartschaft grundsätzlich erhalten, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens 21 Jahre alt ist und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre bestanden hat. Für ältere Zusagen können abweichende Übergangsregelungen gelten.
Kann die betriebliche Altersvorsorge zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden?
Das Betriebsrentengesetz sieht dafür verschiedene Wege vor. Sind der bisherige Arbeitgeber, der neue Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einverstanden, kann der neue Arbeitgeber die bisherige Versorgungszusage übernehmen. Alternativ kann der Wert der unverfallbaren Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Dieser erteilt dafür eine wertgleiche neue Versorgungszusage. Eine Übertragung bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass der bisherige Vertrag unverändert weiterläuft. Der neue Arbeitgeber kann mit einem anderen Versorgungsträger oder Tarif arbeiten.
Wann besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung?
Bei einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Übertragungsanspruch. Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber oder dessen Versorgungseinrichtung übertragen wird. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Übertragungswert die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
Der gesetzliche Übertragungsanspruch gilt für Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der neue Arbeitgeber eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage erteilen. Die neue Versorgung wird grundsätzlich ebenfalls über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt.
Was ist der Übertragungswert?
Der Übertragungswert ist nicht einfach die Summe aller bislang eingezahlten Beiträge. Bei einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds entspricht er grundsätzlich dem zum Zeitpunkt der Übertragung gebildeten Kapital. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber durchgeführten Versorgung oder einer Unterstützungskasse wird dagegen der Barwert der erworbenen Versorgungsleistung zugrunde gelegt. Wird der Übertragungswert vollständig übertragen, erlischt die entsprechende Zusage des bisherigen Arbeitgebers und an ihre Stelle tritt die neue Zusage.
Muss der neue Arbeitgeber den alten Vertrag übernehmen?
Nein. Der gesetzliche Übertragungsanspruch bedeutet nicht, dass der neue Arbeitgeber exakt den bisherigen Versicherungsvertrag oder Tarif fortführen muss. Entscheidend ist die Übertragung des Versorgungswerts und eine wertgleiche neue Zusage. In der Praxis kann eine Fortführung des bestehenden Vertrags dennoch möglich sein, wenn Arbeitgeber und Versorgungsträger damit einverstanden sind. Ob dies günstiger ist als eine Übertragung in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers, sollte anhand der konkreten Vertragsbedingungen geprüft werden.
Was gilt bei Direktzusage und Unterstützungskasse?
Der gesetzliche Übertragungsanspruch innerhalb der Einjahresfrist gilt nicht für alle Durchführungswege. Bei einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse kann eine Übertragung nach einem Arbeitgeberwechsel grundsätzlich im Einvernehmen zwischen bisherigem Arbeitgeber, neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Einen mit Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds vergleichbaren gesetzlichen Anspruch auf Übertragung des Versorgungswerts gibt es hier jedoch nicht.
Ist eine Übertragung immer sinnvoll?
Die Übertragung kann die Altersvorsorge übersichtlicher machen, weil nicht bei jedem Arbeitgeberwechsel eine weitere ruhende Anwartschaft entsteht. Allein die Zusammenführung mehrerer Verträge ist aber kein ausreichender Grund für einen Wechsel. Ein älterer Vertrag kann beispielsweise Garantien, Rechnungsgrundlagen oder andere Bedingungen enthalten, die bei einer neuen Versorgung nicht mehr angeboten werden.
Vor einer Entscheidung sollten deshalb die bisherige und die neue Versorgung gegenübergestellt werden. Wichtig sind insbesondere garantierte Leistungen, Kosten, Anlagekonzept, Möglichkeiten der Hinterbliebenen- und Invaliditätsabsicherung sowie die späteren Auszahlungsbedingungen. Maßgeblich ist nicht nur, ob eine Übertragung möglich ist, sondern welche Leistungen nach dem Wechsel tatsächlich bestehen.
Was passiert mit der Entgeltumwandlung beim neuen Arbeitgeber?
Mit dem Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses endet auch die dort vereinbarte Entgeltumwandlung. Beim neuen Arbeitgeber besteht grundsätzlich erneut ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung. Der neue Arbeitgeber kann jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben festlegen, über welchen Durchführungsweg beziehungsweise welche Versorgungseinrichtung die Entgeltumwandlung in seinem Unternehmen erfolgt. Die bisherige Versorgung und die neue Entgeltumwandlung müssen deshalb nicht über denselben Vertrag laufen.
Welche Informationen kann ich vor einer Übertragung verlangen?
Arbeitnehmer müssen die Entscheidung nicht allein anhand vorhandener Vertragsunterlagen treffen. Auf Verlangen muss der bisherige Arbeitgeber oder Versorgungsträger unter anderem Auskunft darüber geben, wie hoch der Übertragungswert ist. Vom neuen Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger kann der Arbeitnehmer erfahren, welche Altersversorgung sich aus diesem Wert ergeben würde und ob die neue Versorgung auch Leistungen bei Invalidität oder für Hinterbliebene vorsieht. Die Auskunft muss verständlich, in Textform und innerhalb einer angemessenen Frist erteilt werden.
Was sollte vor dem Arbeitgeberwechsel geprüft werden?
Zunächst sollte geklärt werden, welche unverfallbare Anwartschaft beim bisherigen Arbeitgeber besteht und welchen Übertragungswert die Versorgung hat. Anschließend lassen sich die Möglichkeiten vergleichen: die alte Anwartschaft bestehen lassen, den bisherigen Vertrag gegebenenfalls fortführen oder den Übertragungswert in die Versorgung des neuen Arbeitgebers übertragen. Besteht ein gesetzlicher Übertragungsanspruch, ist dabei die Einjahresfrist zu beachten.
Für die gesamte Altersvorsorge ist außerdem wichtig, die Betriebsrente nicht isoliert zu betrachten. Ein Arbeitgeberwechsel bietet einen guten Anlass, die vorhandenen Ansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Vorsorge zusammenzustellen und zu prüfen, ob die geplante Versorgung weiterhin zum eigenen Bedarf passt.
Fazit: Betriebsrente nicht vorschnell übertragen
Beim Arbeitgeberwechsel bleibt eine unverfallbare betriebliche Altersvorsorge grundsätzlich erhalten. Je nach Durchführungsweg kann sie beim bisherigen Arbeitgeber bestehen bleiben, einvernehmlich übernommen oder ihr Übertragungswert auf eine neue Versorgung übertragen werden. Für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Übertragungsanspruch. Vor einer Übertragung sollten jedoch die alte und die neue Versorgung miteinander verglichen werden, denn die Übertragung des Kapitals bedeutet nicht automatisch, dass der bisherige Vertrag mit seinen bisherigen Bedingungen fortgeführt wird.
