Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Unverfallbarkeitsfristen

Unverfallbarkeitsfristen sind Zeiträume, innerhalb derer bestimmte Ansprüche oder Rechte nicht verfallen können. Sie sind in verschiedenen Bereichen des Rechts, insbesondere im Arbeitsrecht und Versicherungsrecht, von großer Bedeutung.

Arbeitsrechtliche Unverfallbarkeitsfristen
Im Arbeitsrecht beziehen sich Unverfallbarkeitsfristen auf betriebliche Altersversorgungssysteme, wie beispielsweise betriebliche Altersvorsorge oder betriebliche Zusatzversorgung. Sie dienen dazu, die Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf diese Leistungen zu schützen und zu sichern.
Die Dauer der Unverfallbarkeitsfrist hängt dabei von der Art der betrieblichen Altersversorgung ab. Bei der betrieblichen Altersvorsorge beträgt die Unverfallbarkeitsfrist drei Jahre, während sie bei der betrieblichen Zusatzversorgung fünf Jahre beträgt. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens drei beziehungsweise fünf Jahre in einem Unternehmen beschäftigt waren, auch bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung haben.

Versicherungsrechtliche Unverfallbarkeitsfristen
Im Versicherungsrecht beziehen sich Unverfallbarkeitsfristen auf die Beitragszahlungen in eine private Rentenversicherung. Sie sollen sicherstellen, dass die eingezahlten Beiträge nicht verloren gehen, falls der Versicherungsnehmer die Versicherung vorzeitig kündigt.
Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist für private Rentenversicherungen beträgt drei Jahre. Das bedeutet, dass die eingezahlten Beiträge nach Ablauf dieser Frist nicht mehr verfallen können und der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf die Auszahlung der eingezahlten Beiträge hat.

Ausnahmen und Verlängerung der Unverfallbarkeitsfristen
In einigen Fällen können die Unverfallbarkeitsfristen verlängert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, die Beiträge zu zahlen. In solchen Fällen kann die Unverfallbarkeitsfrist um die Dauer der Arbeitslosigkeit oder Krankheit verlängert werden.
Auch bei betrieblicher Altersversorgung können die Unverfallbarkeitsfristen verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund von Elternzeit oder einer längeren Krankheit nicht in der Lage ist, die erforderlichen Wartezeiten zu erfüllen.