Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Witwenrente

Eine Witwenrente ist eine finanzielle Unterstützung, die an die hinterbliebene Ehefrau oder den hinterbliebenen Ehemann eines verstorbenen Versicherten gezahlt wird. Sie soll die wirtschaftliche Absicherung der Witwe oder des Witwers nach dem Verlust des Partners gewährleisten. Sie wird von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt und ist Teil des deutschen Rentensystems. 

Um Anspruch auf eine Witwenrente zu haben, muss

  1. die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten mindestens ein Jahr bestanden haben. Auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwenrente haben.
  2. der verstorbene Ehepartner in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben und es darf keine Ausschlussfrist von drei Jahren seit dem Tod des Versicherten verstrichen sein. Auch darf die Witwe oder der Witwer nicht wieder geheiratet haben.

Unterschieden wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente:

  1. Die kleine Witwenrente
    Diese wird an den überlebenden Ehepartner oder die eingetragene Lebenspartnerin gezahlt, wenn dieser/diese das 45. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert ist. Zudem muss die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden haben. Die Höhe der kleinen Witwenrente beträgt 25% der Rente, die der verstorbene Partner zum Zeitpunkt seines Todes erhalten hätte. Diese Rente wird lebenslang gezahlt, sofern die Witwe oder der Witwer nicht wieder heiratet oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht.

  2. Große Witwenrente
    Diese wird nur gezahlt, wenn der verstorbene Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner bereits eine Rente bezogen hat oder zumindest Anspruch darauf gehabt hätte. Zudem muss die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden haben oder es muss ein gemeinsames Kind vorhanden sein. Die große Witwenrente beträgt 55% der Rente des verstorbenen Partners und wird ebenfalls lebenslang gezahlt. Allerdings entfällt der Anspruch auf die große Witwenrente, wenn die hinterbliebene Person wieder heiratet oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht.

Weitere Unterschiede zwischen der kleinen und der großen Witwenrente:

  1. Bei der kleinen Witwenrente werden eigene Einkünfte des Hinterbliebenen bis zu einer bestimmten Grenze nicht auf die Rente angerechnet.
    Die kleine Witwenrente wird lebenslang gezahlt.
  2. Bei der großen Witwenrente gibt es keine Freibeträge und alle eigenen Einkünfte werden auf die Rente angerechnet, was zu einer möglichen Kürzung oder dem Wegfall der Rente führen kann. Zudem wird sie nur bis zum 47. Lebensjahr der hinterbliebenen Person gezahlt. Ist diese zum Zeitpunkt des Todes des Partners bereits älter als 47 Jahre, wird die Rente bis zum 45. Lebensjahr gezahlt.
 
Synonyme - witwerente
Waisenrente

Die Waisenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Kinder verwaister Eltern gezahlt wird. Dabei wird zwischen der Halbwaisenrente und der Vollwaisenrente unterschieden. Damit ein Kind Anspruch auf Waisenrente hat, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Mindestversicherungszeit des verstorbenen Elternteils
    Der Verstorbene muss vor seinem Tod die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben.
  2. Alter des Kindes
    Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Der Anspruch kann sich bis zum 27. Lebensjahr verlängern, wenn das Kind sich in Ausbildung befindet, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.
  3. Staatsangehörigkeit
    In der Regel müssen der Verstorbene oder das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder bestimmte andere Voraussetzungen erfüllen, die ihnen die Gleichstellung mit deutschen Staatsbürgern ermöglicht.

Die Höhe der Waisenrente
Die Höhe der Waisenrente bemisst sich nach den Rentenansprüchen, die der verstorbene Elternteil bis zum Todeszeitpunkt erworben hat. Dabei gelten folgende Prozentsätze:

  1. Halbwaisenrente
    Kinder, die ein Elternteil verloren haben, erhalten 10% der Rente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte beziehen können.
  2. Vollwaisenrente
    Kinder, die beide Elternteile verloren haben, erhalten 20% der Renten, die die Verstorbenen zum Zeitpunkt ihres Todes bezogen haben oder hätten beziehen können.

Darüber hinaus wird auf die Waisenrente ein Zuschlag in Höhe von 10% des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.

Antragstellung und notwendige Unterlagen
Um die Waisenrente zu beantragen, muss ein entsprechender Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Folgende Unterlagen sind in der Regel erforderlich:

  • Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils bzw. der Eltern
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis über die Schul- oder Berufsausbildung des Kindes (bei Kindern über 18 Jahre)
  • Bei behinderten Kindern: Nachweis über die Behinderung