Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenenrente ist eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie dient dazu, Hinterbliebene durch die Kompensation des wegfallenden Einkommens des verstorbenen Angehörigen finanziell abzusichern. Die Höhe der Hinterbliebenenrente wird im Einzelfall berechnet, da sie sich aus den gesetzlichen Rentenansprüchen des Verstorbenen ergibt.

Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben Hinterbliebene, dessen verstorbener Partner mindestens fünf Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt oder aber vorzeitig einen Rentenanspruch erworben hat. Des Weiteren kommt es auf das familiäre Verhältnis zwischen Verstorbenen und Antragstellern an. Dies, zumal es mehrere Arten von Hinterbliebenenrenten gibt:

  • Witwenrente
    Eine Witwenrente kommt in Betracht, wenn ein Ehepartner verstirbt. Die Besonderheit bei der Witwenrente ist die Unterteilung in altem und neuem Recht nach Geburts- und Hochzeitsdaten. Eine weitere Abgrenzung erfolgt in eine kleine oder in eine große Witwenrente. Hier spielt die Altersgrenze eine übergeordnete Rolle, die sich kontinuierlich ändert. Bei Anspruch auf die große Witwenrente hat der Hinterbliebene entweder die Altersgrenze noch nicht erreicht oder noch ein minderjähriges Kind in der Erziehung, sodass die Rentenhöhe nach als altem Recht 60 % oder nach neuem Recht 55 % der Rentenansprüche des Verstorbenen beträgt. Hinterbliebene, die unterhalb der Altersgrenze liegen, können die kleine Witwenrente beantragen, die ein Viertel der Rentenansprüche des Verstorbenen ausmacht. Ist das Mindestalter erreicht, wird die kleine Rente in die große Witwenrente umgewandelt. Grundsätzlich wird die Witwenrente in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners in voller Höhe ausgezahlt.

  • Waisenrente
    Eine Waisenrente kommt in Betracht, wenn ein Elternteil verstirbt. Bis zu ihrem 18. Geburtstag haben Kinder einen Anspruch auf Waisenrente, wenn ein Elternteil verstorben ist. In diesen Bereich fällt auch die Halbwaisenrente in einer Höhe von 10 % der Rentenansprüche des Verstorbenen. Versterben beide Elternteile, wird eine Vollwaisenrente in Höhe von 20 % der Rentenansprüche der Eltern ausgezahlt. Waisenrenten können auch über das 18. Lebensjahr hinaus weitergeführt werden, sofern eine Ausbildung, ein Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges soziales Jahr durchgeführt wird oder eine Behinderung besteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr ausgezahlt werden.

  • Erziehungsrente
    Eine Erziehungsrente wird hingegen nach einer Scheidung ausgezahlt. Ein Anspruch auf diese Art der Hinterbliebenenrente besteht dann, wenn gemeinsame und minderjährige Kinder zu dem Zeitpunkt vorhanden sind, an dem ein Ex-Ehepartner verstirbt. Natürlich gilt dies nur, wenn der hinterbliebene Partner die Kinder erzieht. Die Erziehungsrente wird bis zum 18. Geburtstag der Kinder ausgezahlt. Die Rente kann unbegrenzt ausgezahlt werden, wenn das jeweilige Kind unter einer Behinderung leidet.

Ein Antrag auf Hinterbliebenenrente sollte möglichst zeitnah nach dem Tod des Angehörigen gestellt werden. Unter Umständen; beispielsweise für den kurzfristigen Ausgleich von Beerdigungskosten, kann ein Vorschuss beantragt werden, der drei Monatsrenten als Einmalzahlung beinhaltet.

Ehepartner haben die Möglichkeit, ein Rentensplitting zu vereinbaren. In diesen Fällen wird eine verbindliche Entscheidung darüber getroffen, ob jeder nur seine selbst erarbeitete Rente ausgezahlt bekommt oder aber die Rentenansprüche geteilt werden sollen. Die Entscheidung für ein Rentensplitting, nach dem die Rentenansprüche beider Partner addiert und später je zur Hälfte ausgezahlt werden, kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Entscheidung für ein Rentensplitting hebt die Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente auf. Auch nach dem Tod des Ehepartners wird dann keine zusätzliche Hinterbliebenenrente ausgezahlt.