FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

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BegriffDefinition
Witwenrente

Die Witwen- oder Witwerrente ist eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie kann nach dem Tod eines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners gezahlt werden und soll einen Teil des weggefallenen Einkommens ersetzen. Unterschieden wird zwischen der kleinen und der großen Witwen- oder Witwerrente.

Wer hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente?
Grundsätzlich muss der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Diese Voraussetzung kann in bestimmten Fällen vorzeitig erfüllt sein und entfällt beispielsweise, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat. Außerdem darf der hinterbliebene Partner grundsätzlich nicht wieder geheiratet oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben.

Wie lange muss die Ehe bestanden haben?
Bei Eheschließungen ab 2002 muss die Ehe grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben. Bei einer kürzeren Ehe wird zunächst vermutet, dass sie überwiegend zur Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung geschlossen wurde. Diese Vermutung kann jedoch durch besondere Umstände widerlegt werden, beispielsweise bei einem unerwarteten Unfalltod. Für ältere Ehen gelten teilweise andere Regelungen.

Was ist der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente?
Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt nach dem heute grundsätzlich geltenden Recht 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder hätte. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die große Witwen- oder Witwerrente nicht erfüllt sind, und wird grundsätzlich für höchstens 24 Kalendermonate gezahlt.

Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt nach dem heute grundsätzlich geltenden Recht 55 Prozent der maßgeblichen Rente des Verstorbenen. Sie kann beansprucht werden, wenn der Hinterbliebene eine bestimmte Altersgrenze erreicht hat, erwerbsgemindert ist oder ein berücksichtigungsfähiges Kind erzieht. Die maßgebliche Altersgrenze wird schrittweise angehoben und richtet sich nach dem Todesjahr des Versicherten.

Gelten immer 25 beziehungsweise 55 Prozent?
Nein. Für bestimmte ältere Ehen gilt weiterhin das sogenannte alte Recht. Dann kann die kleine Witwen- oder Witwerrente zeitlich unbegrenzt gezahlt werden und die große Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent der maßgeblichen Rente des Verstorbenen betragen. Ob altes oder neues Recht gilt, hängt insbesondere vom Zeitpunkt der Eheschließung und vom Geburtsdatum der Ehepartner ab.

Wird eigenes Einkommen auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet?
Ja. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen kann sowohl bei der kleinen als auch bei der großen Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt werden. Dabei gilt ein Freibetrag. Nur Einkommen oberhalb des maßgeblichen Freibetrags wird nach den gesetzlichen Regeln teilweise auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Der Freibetrag kann sich erhöhen, wenn berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind.

Was ist das Sterbevierteljahr?
Für die ersten drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat gelten besondere Regelungen. In diesem sogenannten Sterbevierteljahr wird die Witwen- oder Witwerrente in Höhe der Versichertenrente gezahlt, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird während dieses Zeitraums nicht angerechnet.

Was passiert bei einer erneuten Heirat?
Mit einer erneuten Heirat oder der Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft endet grundsätzlich der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Rentenabfindung gezahlt werden. Wird die neue Ehe oder Lebenspartnerschaft später wieder aufgelöst, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehe- oder Lebenspartner entstehen.

Muss die Witwen- oder Witwerrente beantragt werden?
Ja. Die Hinterbliebenenrente wird grundsätzlich nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden. Informationen zum Rentenantrag und zu den benötigten Unterlagen finden Sie unter Leistungen der Rentenversicherung beantragen. Einen Überblick über weitere Hinterbliebenen- und Altersrenten bietet unsere Seite Rentenarten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Synonyme: witwerente