Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Außenversicherung

Die Außenversicherung kann als eine Erweiterung der Hausratversicherung betrachtet werden. In einer Hausratversicherung sind in diesem Fall nicht nur die Gegenstände innerhalb des Wohnhauses oder der Wohnung versichert, sondern durch die Außenversicherung auch außerhalb des Wohnumfeldes. Ist eine Außenversicherung in der Hausratversicherung verankert, werden sämtliche Gegenstände abgesichert, die sich vorübergehend nicht im eigenen Wohnumfeld befinden. Zu den üblichen Voraussetzungen gehört, dass sich die versicherten Gegenstände wirklich nur vorübergehend und nicht länger als drei Monate außerhalb der eigenen vier Wände befinden. Auch fallen nur Gegenstände unter den Versicherungsschutz der Außenversicherung, die sich überhaupt schon einmal in dem eigenen Haus oder der eigenen Wohnung befunden haben und daher zum Hausrat zählen.

Der Versicherungsschutz der Außenversicherung gilt in der Regel weltweit, also auch auf Geschäftsreisen und im Urlaub im Ausland. Die Außenversicherung greift beispielsweise bei Einbruch, Diebstahl oder Raub von Hausrat aus dem Hotelzimmer oder Zerstörung des persönlichen Eigentums bei einem Brand in der Ferienwohnung. In beiden Fällen leistet die Hausrat im Rahmen der Außenversicherung und ersetzt die entstandenen Schäden, wobei je nach Versicherungsgesellschaft, Tarif und Versicherungsbedingungen individuelle Entschädigungsgrenzen gelten.

Die Kombination aus Hausrat- und Außenversicherung kann auch für die Zeit der Ausbildung oder eines Studiums absichern. Wer in diesen Fällen außerhalb der eigenen vier Wände, beispielsweise zur Untermiete wohnt, benötigt noch keine eigene Versicherung. In dieser Zeit greift noch die Hausratversicherung der Eltern oder Erziehungsberechtigten. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung einen Zeitraum von mehr als drei Monaten in Anspruch nimmt. Erst wenn dauerhaft ein eigener Haushalt gegründet wird, fallen die persönlichen Gegenstände nicht mehr unter den Schutz der Hausrat- und Außenversicherung.

Leistungsausschlüsse und Einschränkungen der Außenversicherung sind abhängig von Versicherungsgesellschaft und Tarif. In der Regel wird der Versicherungsschutz auf 10 % der Versicherungssumme und maximal 10.000,00 € begrenzt. Bei Zerstörung von Gegenständen durch Sturm und Hagel tritt die Außenversicherung nur dann ein, wenn sich die Gegenstände innerhalb der Wohnung oder des Hauses befunden haben. Schäden durch unbemerkte Diebstähle ohne Einbruch sind nicht versichert. Schäden aus Raub mit Gewaltandrohung werden hingegen erstattet.

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Ausgabeaufschlag

Für Kapitalanleger spielen bei der Auswahl des Investments nicht nur die Renditen, sondern auch die Kosten eine wichtige Rolle. Hierzu zählt auch der Ausgabeaufschlag, der für Beratungsleistungen und Verwaltungskosten eines Investmentfonds berechnet wird. Beim Ausgabeaufschlag, der auch Agio oder seltener Load genannt wird, handelt es sich um eine Gebühr, die Investoren einmalig beim Erwerb von Fondsanteilen erübrigen müssen.

Üblich ist, dass der Ausgabeaufschlag von der Kapitalanlagegesellschaft in Form eines Prozentsatzes auf Basis des Rücknahmepreises festgelegt wird. Durchschnittlich werden Ausgabeaufschläge zwischen 0 % und 7 % berechnet. Erhoben wird der Ausgabeaufschlag, um die Gebühren für Beratung, Verwaltung und Vertrieb zu decken. Das bedeutet, dass der Ausgabeaufschlag auch nicht der Fondsgesellschaft zufließt, sondern dem Vertriebspartner zukommt. Weil der Aufschlag damit auch nicht der Wertentwicklung des Investmentfonds zugutekommt, wirkt er sich entsprechend negativ auf die Rendite aus.

Es gibt jedoch auch sogenannte „Fondsdiscounter“ oder „Discountbroker“, die im Gegensatz zu Banken die Auswahl der Fonds gänzlich dem Kapitalanleger überlassen. Durch den Wegfall der entsprechenden Beratungsleistungen und  Vertriebsleistungen muss auch das Agio nicht berücksichtigt werden. Eine weitere Strategie, den Ausgabeaufschlag zu umgehen, ist der Kauf von Fonds über die Börse. Allerdings muss in diesen Fällen mit Börsenspesen und Ordergebühren gerechnet werden, die sich je nach Fonds und Institut auf bis zu 1,5 % summieren können.

Der Ausgabeaufschlag wird in Fondsprospekten nicht in Euro-Beträgen angegeben. Da sich Ausgabe- und Rückgabepreise täglich ändern, wird das Agio in Prozent vermerkt. Auch die Höhe des Aufschlages variiert von Fonds zu Fonds. Bei Rentenfonds liegt der Aufgabeaufschlag durchschnittlich bei 3 %, während für Aktienfonds etwa 5 % berechnet werden. Eine überschlägige Berechnung des Ausgabeaufschlages kann nach folgender Formel erfolgen:

(Ausgabepreis x 100 : Rücknahmepreis) – 100 = Ausgabeaufschlag/Prozent

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Synonyme - Agio
Arbeitsunfähigkeit

Nach einer Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses liegt die mit „AU“ abgekürzte Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten dann vor, wenn aufgrund einer Krankheit die zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit gar nicht mehr oder nur mit dem Risiko einer Verschlimmerung der Erkrankung ausgeführt werden kann. Eine Arbeitsunfähigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn wegen eines bestimmten Krankheitszustandes - der allein noch keine Arbeitsunfähigkeit verursacht - vorauszusehen ist, dass wegen der Ausübung dieser Tätigkeit für Gesundung und Gesundheit mit negativen Folgen zu rechnen ist, die eine Arbeitsunfähigkeit hervorrufen würden. 

Eine Arbeitsunfähigkeit kann auch dann fortbestehen, wenn eine schritt- oder stufenweise Wiederaufnahme der Arbeit erfolgt, um einem Versicherten eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen. Arbeitslose gelten dann als arbeitsunfähig, wenn sie wegen einer Krankheit nicht mehr in der Lage sind, auch leichtere Arbeiten in einem zeitlichen Umfang auszuführen, für die sie sich bei der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welche Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit ausgeführt wurde. Eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung knüpfen an das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit an.

Auf berufsfremde Beschäftigungen dürfen arbeitsunfähige Versicherte nicht verwiesen werden, wobei die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht nur auf den letzten Arbeitsplatz bezogen werden muss. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn ein Versicherter in der Lage ist, eine körperlich leichtere Tätigkeit auszuüben, die der bisherigen Erwerbstätigkeit ähnelt und als qualitativ gleichwertig zu betrachten ist. 

Eine verminderte oder teilweise Arbeitsfähigkeit gibt es nicht. Es gibt jedoch die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung, was jedoch keine teilweise Arbeitsunfähigkeit bedeutet.

 

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Anwartschaft

Generell wird eine rechtlich abgesicherte und nicht mehr entziehbare Aussicht auf den Erwerb eines Rechts, dessen Voraussetzungen zum aktuellen Zeitpunkte noch nicht vollständig erfüllt sind, als Anwartschaft bezeichnet.

In der gesetzlichen Rentenversicherung, in der betrieblichen Altersversorgung und bei Kapitallebensversicherungen werden die jeweils durch Beitragszahlung erworbenen Ansprüche als Anwartschaften bezeichnet. Renten können nur dann ausgezahlt werden, wenn die gesetzlich geregelte Anwartschaft erworben wurde. Es müssen also die vorgeschriebenen Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträge eingezahlt werden, um eine Anwartschaft auf die Altersrente nach Erreichen des Rentenalters (oder vorzeitig mit Rentenabschlägen) zu erreichen. Zukünftige Rentenansprüche und Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung werden unverfallbare Anwartschaften genannt.

Der Begriff der Anwartschaft hat im Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) eine besondere Bedeutung. Wenn eine private Krankenversicherung aufgegeben werden muss und absehbar ist, dass der Versicherungsschutz zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden soll, können sich Versicherungsnehmer durch eine Anwartschaftsversicherung die vereinbarten Konditionen konservieren. Je nach Anwartschaft kann der Versicherungsvertrag zu einem späteren Zeitpunkt zu den ursprünglichen Bedingungen wieder aufgenommen werden, beispielsweise nach einem längeren Auslandsaufenthalt. Unterschieden wird in kleiner oder großer Anwartschaftsversicherung. Bei der kleinen Anwartschaft, die sich für eher kurzfristige Unterbrechungen des Versicherungsvertrages empfiehlt, sparen sich Versicherungsnehmer bei Wiedereintritt in der Regel eine erneute Gesundheitsprüfung. Bei der großen Anwartschaft werden die höheren Beiträge dazu genutzt, Alterungsrückstellungen zu bilden. Das ursprüngliche Alter beim Eintritt in die Versicherung wird dadurch zur Grundlage der späteren Versicherungsbeiträge, wodurch diese geringer kalkuliert werden können.

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Annahme

Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei einer Annahme um eine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages ausgerichtet ist. Nach den Grundsätzen des Vertragsrechts kommen Verträge durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Beim Kaufvertrag und vielen anderen Verträgen geschieht dies durch Angebot und Annahme.

Die Annahme spielt jedoch auch eine Rolle beim Zustandekommen von Versicherungsverträgen. Zunächst gilt auch hier prinzipiell, dass sich Versicherungsnehmer und Versicherer durch übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages einigen. Nach Vertragsabschluss ist der Versicherungsnehmer zur Zahlung der Beiträge verpflichtet und der Versicherer im Versicherungsfall entsprechend zur Leistung.

Eine Besonderheit bilden die Regelungen nach § 7 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherer seit 2008 verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer vorab seine Vertragsbestimmungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen in Textform zu übermitteln. Vor Änderung der Regelungen erfolgte dies entweder mit dem Versicherungsantrag oder erst mit Übersendung des Versicherungsscheins beim Policenvertrag, also erst nach Vertragsschluss. Heute wird eine umfassende Information der Versicherungsnehmer rechtzeitig vor der Abgabe einer Vertragserklärung gefordert.

In der Praxis wird dies durch das sogenannte Invitationsmodell gewährleistet. Hiernach bittet der Versicherungsnehmer den Versicherer um Unterbreitung eines Angebotes über den Abschluss des Versicherungsvertrages. Die Übermittlung der Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erfolgt dann gleichzeitig mit Übersendung und Unterbreitung des offiziellen Angebotes. Erst durch die Annahme des Versicherungsnehmers kommt der Versicherungsvertrag zustande. Durch das Invitatiomodell werden also die Rollen getauscht: Die Versicherung stellt den Versicherungsantrag, die Annahme des Antrages obliegt dem Versicherungsnehmer.

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Anleihe

Bei Anleihen handelt es sich um Forderungspapiere, mit denen ein Kredit aufgenommen werden kann. Anleihen unterscheiden sich von Privatkrediten, in dem sie nur öffentlich und ausnahmslos von juristischen Personen begeben werden können. Anleihen werden zu abweichenden Konditionen in Bezug auf Laufzeit, Verzinsung und Emissionswährung begeben. Die Verzinsung erfolgt entweder fest, variabel oder abhängig von bestimmten Ereignissen; also strukturiert. Der Kurs von Anleihen wird in Prozent vom Nominalwert angegeben.

Anleihen werden wegen ihrer verbrieften Gläubigerrechte auf Verzinsung und Tilgung auch Schuldverschreibung, Bond oder Obligation genannt. Anleihen werden zur langfristigen Aufnahme von Fremdkapital in größerem Umfang am Kapitalmarkt im In- und Ausland begeben. Neben festverzinslichen Anleihen gibt es auch Formen mit variablen Zinsanpassungen. Die Zahlung der Zinsen erfolgt in der Regel jährlich. Über dem Marktzins verzinste Anleihen können durch Konvertierung in niedrig verzinsliche Anleihen umgewandelt werden. Ausschlaggebend für den Platzierungserfolg von Anleihen ist die Effektivverzinsung und nicht die Nominalverzinsung.

Die Laufzeit von Anleihen beträgt regelmäßig zwischen fünf und dreißig Jahren. Nach Ablauf einer Sperrfrist können sich Schuldner das Recht auf Kündigung vorbehalten. Bei Tilgungsanleihen erfolgt die Rückzahlung entweder in Teilabschnitten während der Laufzeit oder gesamt nach Ablauf. Eine Tilgung durch den Emittenten kann durch freihändigen Rückkauf erfolgen.

Strukturierte Anleihen sind verzinsliche Wertpapiere mit individuellen Gestaltungsmerkmalen in Bezug auf Rückzahlung und Zinszahlung. Emissionen erfolgen wahlweise mittels Festpreisverfahren, Bookbuilding-Verfahren oder Auktionsverfahren. Bundesanleihen werden in der Regel über die Deutsche Bundesbank im Auftrag der Bundesrepublik emissioniert.

Bei Anleihen wird zwischen Anleihen der öffentlichen Hand, Staatsanleihen, Bundesobligationen, Bundesanleihen, Schatzanweisungen und Bundeswertpapieren unterschieden. Bei Schuldverschreibungen der Kreditinstitute handelt es sich um Pfandbriefe, öffentliche Kommunalobligationen, Schuldverschreibungen mit Sonderaufgaben und Bankschuldverschreibungen. In der gewerblichen Wirtschaft werden Anleihen als Unternehmensanleihen, Gewinnschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Wandelschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen begeben. Auf internationaler Ebene gibt es Null-Coupon-Anleihen, Eurobonds, Floating Rate Notes, Auslandsanleihen, Doppelwährungsanleihen und Junk Bonds.

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Synonyme - Bonds
Altersrückstellung

Altersrückstellungen werden auch Alterungsrückstellungen genannt und haben in der PKV, also der privaten Krankenversicherung, die Aufgabe, Gesundheitskosten zu finanzieren. Jede PKV-Prämie besteht aus zwei Bestandteilen. Aus einem Teil werden die Kosten des Versicherers und die laufenden Kosten für Versicherungsleistungen gedeckt. Bei dem anderen Teil handelt es sich um die Altersrückstellungen in ihrer Funktion als Spareinlage.

Um die Berechnung von Altersrückstellungen zu verstehen, bedarf es eines Überblicks, wie sich die Prämien in der PKV berechnen: Bei Neuversicherung wird mittels einer regelmäßig aktualisierten Sterbetafel kalkuliert, über welche Lebenserwartung der Versicherungsnehmer wahrscheinlich noch verfügt. Ändert sich die danach berechnete Lebenserwartung, hat dies auch Einfluss auf die Versicherungsprämie. Steigt die Lebenserwartung, steigen auch die Prämien. Wenn hingegen die Lebenserwartung fällt, sinken naturgemäß auch die Beiträge. Zusätzlich kalkuliert die Versicherung die potenziellen Gesundheitskosten, die mit wachsendem Alter ebenfalls ansteigen. Denn mit zunehmendem Alter steigt auch das Krankheitsrisiko.

Für all diese Risiken bildet der Versicherer von jedem einzelnen Versicherungsvertrag Altersrückstellungen, die im Kollektiv der Gesellschaft angespart werden. Durch dieses „Polster“ soll vermieden werden, dass die Beiträge bei höherem Alter und höherem Krankheitsrisiko ansteigen. Der Aufbau der Altersrückstellungen in jungen Jahren und der Abbau in späteren Jahren entspricht den versicherungsmathematischen Prinzipien der Kalkulationsverordnung, an die sich jeder Versicherer halten muss.

In der Aufbauphase der Alterungsrückstellungen erfasst und sammelt der Versicherer die Beträge, die auch verzinst werden. Je länger ein Versicherungsnehmer in der PKV versichert ist, desto höher fallen auch die von ihm aufgebauten Altersrückstellungen aus. Wird der Versicherungsvertrag gekündigt, verbleiben die Altersrückstellungen bei der Versicherungsgesellschaft. Dies gilt jedoch nur für Verträge ohne Portabilität, die im Jahr 2009 eingeführt wurde. Sinnvoller ist für Versicherungsnehmer in der Regel ein Tarifwechsel, um die angesparten Rückstellungen zu erhalten. Wenn ein Versicherungsnehmer stirbt, „vererbt“ er seine Alterungsrückstellungen dem Kollektiv des Versicherers.

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Synonyme - Alterungsrückstellung
Aktienindex

Beim Aktienindex handelt es sich um eine Kennziffer, die die Kurs- und Wertentwicklung von Aktien darstellt. Aktenindizes unterscheiden sich durch ihre Gestaltung in Kursindex oder Performanceindex, die Index-Gewichtung sowie die Anzahl der enthaltenen Papiere. Der Aktienindex übermittelt einen Überblick über den Kursverlauf von Aktien. Der Index kann sich sowohl auf ein Land als auch auf eine spezielle Branche beziehen.

Der bekannteste Aktienindex in Deutschland ist der DAX30. Der Deutsche Aktienindex DAX30 enthält die Entwicklungen der nach Marktkapitalisierung 30 größten Aktiengesellschaften in Deutschland. Des Weiteren sind auch die Aktienindizes NIKKEI (Japan), DOW JONES (USA) und EUROSTOXX50 (Europa) von international hohem Rang.

Die Gewichtung von einzelnen Aktien in einem Aktienindex muss nicht bei allen enthaltenen Aktien übereinstimmen. Die Gewichtung bemisst sich dabei nach mehreren Methoden. Zunächst erfolgt die Gewichtung nach der Marktkapitalisierung, bei der Kursveränderungen großer Aktiengesellschaften den Aktienindex stärker bewegen als Bewegungen kleinerer Unternehmen. Dann erfolgt die Gewichtung und Gleichgewichtung nach dem Kursniveau, bei der Aktien mit hohen Kursen an der Börse entsprechend mehr wiegen als Aktien mit niedrigerem Börsenkurs.

Aktienindizes können als Kurs- und Performanceindex aufgelegt sein. Der Kursindex betrachtet nur den Aktienkurs ohne Berücksichtigung der Dividende. Beim Performanceindex werden zusätzlich auch Dividenden berücksichtigt, indem Dividendenausschüttungen dem Aktienkurs hinzugerechnet werden.

Wichtig sind Aktienindizes in ihrer Bedeutung als Vergleichsmaßstab, also Benchmark. Über Aktienindizes hinaus spielen Indizes auch in Bezug auf Zinsen, Rohstoffe und andere Assets eine Rolle.

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Aktiengesellschaft

Bei einer Aktiengesellschaft, die als Rechtsform offiziell mit „AG“ abgekürzt wird, handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft. Als Kapitalgesellschaft stellt die Aktiengesellschaft ein juristische Person dar, die von den Eigentümern unabhängige Rechte und Pflichten hat. Die Aktien sind die Anteile der Gesellschaft, die von den Aktionären bzw. Gesellschaftern gehalten werden. Durch den Besitz der Aktien werden die Aktionäre Miteigentümer an der Aktiengesellschaft. Sie haben Mitbestimmungsrechte, die sich nach dem Umfang und der Höhe ihres Kapitalanteils richten.

Eine Aktiengesellschaft wird durch die Erstellung der Satzung und deren notariellen Beurkundung gegründet. Die Gründer übernehmen die Aktien und bestellen Aufsichtsrat, Vorstand und Abschlussprüfer. Es muss ein Gründungsbericht erstellt werden, der anschließend der Gründungsprüfung unterzogen wird. Die Einlagen werden durch Bareinzahlung oder Übertragung der Sacheinlagen hinterlegt. Nach alledem wird die Aktiengesellschaft im Handelsregister angemeldet und gilt ab dem Datum der Eintragung als offiziell bestehendes Unternehmen. Neben der klassischen Variante können Aktiengesellschaften auch in einer Holding-Struktur gegründet werden.

Eine Aktiengesellschaft muss immer ein Grundkapital von mindestens 50.000,00 € vorweisen. Auf diesem Betrag basiert die Ausgabe der ersten Aktien. Bei den Aktien kann es sich um Nennbetrag-Aktien mit einem entsprechenden Wert oder Stückaktien über einen Teil des Grundkapitals handeln. Der Satzung der Aktiengesellschaft kann entnommen werden, ob Aktienurkunden aus Papier ausgegeben werden oder ob keine Verbriefung erfolgt.

Die Organe einer Aktiengesellschaft setzen sich aus Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand zusammen. Einmal pro Jahr wird die Hauptversammlung einberufen, in der die vertretenen Aktionäre ihre Rechte ausüben können. Zusätzlich können bei Notwendigkeit außerordentliche Hauptversammlungen einberufen werden. Beim Aufsichtsrat handelt es sich um das kontrollierende und überwachende Organ der Aktiengesellschaft, während der Vorstand das operative Geschäft des Unternehmens leitet und dieses nach außen hin vertritt.

Aktiengesellschaften müssen Jahresabschlüsse wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Anhänge erstellen und veröffentlichen. Eine Aktiengesellschaft muss den Prozess eines Börsengangs durchlaufen, bevor die Aktien an der Börse gehandelt werden dürfen.

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Synonyme - AG
Aktienfonds

Durch den Kauf von Aktien eines Unternehmens können Anleger einen kleinen Teil der Aktiengesellschaft erwerben und so zu Aktionären werden. Wer sich als Kapitalanleger jedoch nicht selbst mehrere Aktien aussuchen möchte, kann auf Aktienfonds zurückgreifen. Aktienfonds sind ganze Portfolios von Aktien und können sinnbildlich mit Aktienpaketen verglichen werden. Ein Fondsmanagement übernimmt dabei die Aufgabe von Analyse, Auswahl, Ankauf und Verkauf, damit sich der Anleger nicht selbst damit auseinandersetzen muss. Die Aktien eines Aktienfonds können aus einem oder mehreren, weltweiten Ländern stammen. Sie können sich jedoch aus auch Aktien aus einem Index oder einer bestimmten Branche zusammensetzen.

Kapitalanleger kaufen mit einem Anteil an einem Aktienfonds zugleich eine Vielzahl von Aktien, weshalb typische Aktienrisiken wie Kursschwankungen über viele Aktien gestreut werden. Diese Diversifizierung bedeutet für die Anleger mehr Sicherheit. Aktienfonds sind immer in Aktien angelegt, während Mischfonds in Aktien und Anleihen investieren.

Bei der Dividenden-Ausschüttung von Aktienfonds wird in ausschüttenden Fonds, bei denen die anfallenden Gewinne direkt an den Fondsinhaber ausgeschüttet werden, und thesaurierenden Aktienfonds unterschieden. Bei thesaurierenden Fonds werden die Erträge immer wieder verzinslich innerhalb des Fonds angelegt.

Zu den Risiken von Aktienfonds gehören Kursschwankungen und Kursverluste. Des Weiteren können Dividenden ausfallen, Aktiengesellschaften Insolvenz anmelden oder schwankende Wechselkurse sich negativ auf den Preis eines Aktienfonds in Fremdwährung auswirken.

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Aktie

Eine Aktie stellt einen Anteil an einer Aktiengesellschaft dar. Beim Erwerb von Aktien werden entsprechende Mitgliedschaftsrechte erworben. Der Aktiengesellschaft dienen Aktien der Beschaffung von Kapital. Nennwertaktien repräsentieren einen auf volle Euro lautenden Nennwert, während Stückaktien oder Quotenaktien eine Beteiligung ohne Betrag am Grundkapital ausweisen. In diesen Fällen sind alle Stückaktien im gleichen Umfang am Grundkapital der Aktiengesellschaft beteiligt.

Aktien sind Wertpapiere für die Beteiligungsfinanzierung und verbriefen den Aktionären entsprechende Mitgliedschaftsrechte. Sofern die Satzung der Aktiengesellschaft die Verbriefung vorsieht, erhalten Aktionäre Aktien in Papierform. Ansonsten wird mit Sammelurkunden oder Globalurkunden verbrieft. Unterschieden wird zwischen Inhaberaktien, die auf den Inhaber ausgestellt sind, und Namensaktien. Vinkulierte Namensaktien dürfen nur mit Genehmigung weiterverkauft werden.

Je nach Umfang der verbrieften Rechte gibt es auch Stammaktien, die dem Aktionär alle satzungsmäßigen und gesetzlichen Aktionärsrecht einräumen. Bei Vorzugsaktien handelt es sich hingegen um Aktien, die mit zusätzlichen Rechten wie etwa einer Mindestdividende ausgegeben werden. Die Ausgabe von Aktien wird Emission genannt.

Zu den Rechten und Pflichten eines Aktionärs gehört das Recht auf Dividende und zur Teilnahme an der Hauptversammlung. Dem Aktionär wird in der Hauptversammlung ein anteilsmäßiges Stimmrecht eingeräumt. Beim Erwerb von Aktien trifft den Aktionär die Pflicht, die entsprechende Kapitaleinlage zu leisten. Je nach Satzung können den Aktionären auch Nebenpflichten auferlegt werden.

Der Erwerb von Aktien kann verschiedene Gründe haben: Zum einen handelt es sich beim Aktienkauf um eine dauerhafte, ertragversprechende Kapitalanlage. Zur Vermeidung von Geldwertverlusten werden Aktien auch zur Sachwertbeteiligung erworben. Aus Spekulationsmotiv werden Aktien zur Gewinnerzielung aus Kauf und Verkauf erworben. Großanleger möchten durch ihren Aktienkauf häufig Einfluss auf die Geschäftspolitik der Aktiengesellschaft bis hin zur kompletten Beherrschung der AG nehmen. Ein Aktienerwerb muss steuerlich berücksichtigt werden.

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Synonyme - share
Abstrakte Verweisung

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung soll das Einkommen auch für den Fall einer dauerhaften Erkrankung abgesichert werden. Hier kommt es sehr auf die Versicherungsbedingungen an. Die abstrakte Verweisung hat in der Regel die Folge, dass der Versicherte keine Leistungen erhält, weil er sein Einkommen in einem anderen zumutbaren Beruf erzielen könnte.

In den Bedingungen würde eine solche Klausel sich dann so lesen:

"Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, seinen zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht."

Problematisch ist hier der Passus: "oder eine andere Tätigkeit".
Wenn also ein anderer Beruf der bisherigen beruflichen Stellung und Erfahrung entspräche, könnte der Versicherte in diesen verwiesen werden. Dabei ist es unerheblich, ob er für dieses Arbeitsgebiet überhaupt Angebote erhalten kann, etwa weil es keine Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt gibt.

Eine verbraucherfreundliche und einzig sinnvolle Berufsunfähigkeitsversicherung fasst die Klausel z. B. so:

"Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, auszuüben. Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung."

Schlussfolgerung

Achten Sie darauf, dass die abstrakte Verweisung in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist.

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Abschlussprovision

 Bei der Abschlussprovision oder Abschlusscourtage handelt es sich um einen festen Bestandteil der Abschlusskosten. Durch die Abschlussprovision wird die leistungsbezogene Vergütung des Vermittlers über das Zustandekommen des Versicherungsvertrages sichergestellt.

Abschlussprovisionen sind einmalige Leistungen, die Versicherungen an ihre Vermittler auszahlen. Ausgeglichen wird die Abschlussprovision häufig in Teilbeträgen und zwar dann, wenn der entsprechende Vertrag eine vorab festgelegte Mindestvertragslaufzeit erreicht hat. Wird diese Mindestvertragslaufzeit durch Stornierung oder andere Gründe nicht erreicht, muss der Versicherungsvermittler einen anteiligen Betrag an die Gesellschaft zurückerstatten. Wird eine Abschlussprovision vorab ausgezahlt, also diskontiert, so haftet der Vermittler bis zum Ende der Haftungszeit anteilig. Wegen dieser Haftungsfragen sind viele Gesellschaften auch zur ratenweisen Auszahlung der Abschlussprovision oder Mischformen aus Vorabzahlung und Ratenzahlung übergegangen.

Die Berechnung der Abschlusscourtage richtet sich nach Versicherungssparte und Versicherungszweig. Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvermittler schließen Vermittlungsverträge, in denen eine Courtage oder ein Provisionssatz in Prozent oder Promille vereinbart wird. Dieser Provisionssatz kann sich auf die Summen der zukünftigen Prämien oder die jeweilige Versicherungssumme beziehen. Bei Lebensversicherungen wird beispielsweise eine Bewertungssumme errechnet, in die Vertragslaufzeit und Monatsbeiträge einfließen. Anhand dieser BWS abgekürzten Bewertungssumme kann dann die Abschlussprovision in Promille berechnet werden.

Im Jahr 2018 haben nach Angaben der Finanzaufsicht BaFin etwa 30 % der Versicherungsvermittler über 40 Promille Abschlusscourtage für kapitalbildende Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen erhalten. Dies, obwohl durch die 2017 durchgeführten Änderungen im LVRG (Lebensversicherungsreformgesetz) die Höhe der Abschlussprovision im Sinne der Versicherungsnehmer auf 25 Promille gesenkt worden ist und die Versicherungsgesellschaften nur noch wenige Provisionsteile steuerlich geltend machen können.

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Synonyme - Abschlusscourtage,AP
Abschlussagent

Ein Abschlussagent ist ein Handelsvertreter oder Versicherungsvertreter, der nicht nur mit der Beratung und Vermittlung von Versicherungsverträgen betraut ist, sondern die jeweiligen Verträge auch im Namen der Versicherungsgesellschaft abschließen darf.

Abschlussagenten können sowohl für eine Versicherungsgesellschaft als auch für mehrere Gesellschaften arbeiten und Verträge mit Versicherungsnehmern abschließen. Die Agenten verfügen über die dafür notwendigen Informationen und Vollmachten, sodass sie auch Beratungsleistungen und Analysen über den notwendigen Versicherungsbedarf anbieten können. Für die Vertragsabschlüsse werden dem Versicherungsagenten Abschlussvollmachten von den Versicherungsgesellschaften erteilt. Auch wenn sich Interessenten unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft wenden und mit anderen Mitarbeitern in Kontakt treten, fallen Beratungsleistungen und Versicherungsabschlüsse meistens in den Aufgabenbereich des Abschlussagenten.

Bei vielen großen Gesellschaften ist der Abschlussagent auch nach Vertragsschluss noch direkter Ansprechpartner für den Versicherungsnehmer. Auch wenn es zu Schadensfällen kommt, Fragen zu Versicherungsleistungen geklärt werden müssen oder ein erweiterter Versicherungsbedarf besteht, kümmert sich der Agent um die Belange des Versicherungsnehmers.

Der eine Abschlussvollmacht innehabende Abschlussagent darf für die Versicherungsgesellschaft Verträge abschließen, Verträge verlängern, Verträge kündigen, Deckungszusagen im Schadensfall erteilen und von Verträgen zurücktreten. Er darf auch Deckungszusagen unter Vorbehalt erteilen, wenn er von Versicherungsrisiken ausgehen muss. In diesen Fällen wird er sich bei der Versicherungsgesellschaft rückversichern und klären, ob sie den entsprechenden Antrag annimmt und dadurch selbst eine Entscheidung über die Übernahme des Versicherungsrisikos fällt. Häufig erstreckt sich seine Abschlussvollmacht jedoch nicht auf die Änderung bereits geschlossener Verträge oder der Einräumen bestimmter Zahlungsfristen.

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Synonyme - Handelsvertreter,Versicherungsvertreter
Abschlagszahlung

Eine Abschlagszahlung ist im Versicherungswesen ein pauschaler Vorschuss auf eine bestimmte Versicherungssumme oder noch zu bestimmende Versicherungsleistung. Eine Abschlagszahlung kommt infrage, wenn die Ermittlung und Bearbeitung eines Versicherungsschadens einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, oder aber, wenn bis zum endgültigen Ausgleich eine Wartezeit vereinbart worden ist.

Ein gutes Beispiel für eine Abschlagszahlung ist die Schadensabwicklung bei der Unfallversicherung: Bis alle ärztlichen Untersuchungen abgeschlossen sind und therapeutische Behandlungserfolge korrekt einschätzt werden können, ziehen häufig viele Wochen und Monate ins Land. In einem solchen Fall zahlen viele Versicherungsgesellschaften die volle Invaliditätsleistung erst nach einem Jahr nach dem Schaden, also dem Unfall, aus. Während dieses Zeitraums hat der Versicherungsnehmer jedoch nach ein bis drei Monaten nach Schadensmeldung einen Anspruch auf Anweisung einer Abschlagszahlung. Bei Unfallversicherungen wird als Abschlagszahlung in der Regel die Höhe der vereinbarten Todesfallsumme ausgezahlt. Ansonsten besteht ein Anspruch in Höhe des Betrages, den die Versicherungsgesellschaft voraussichtlich mindestens auszugleichen hat; also den sogenannten Mindestbetrag.

Einen Anspruch auf Leistung einer Abschlagszahlung haben Versicherungsnehmer generell dann, wenn die Leistungspflicht der Versicherung dem Grunde nach feststeht und nach einem Monat nach Schadensmeldung noch keine vollständige Schadensabwicklung erfolgt ist. Dies gilt jedoch auch nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Schadensabwicklung selbst nicht schuldhaft behindert. Versicherungsnehmer trifft die Pflicht, nach ihren Möglichkeiten die Abwicklung der Schäden zu unterstützen; beispielsweise durch zügiges Einreichen von Belegen.

Etwas ganz anderes ist eine Abschlagszahlung, die eine Versicherungsgesellschaft unter Vorbehalt erbracht hat. Bei Zahlungen unter Vorbehalt ist zum Zeitpunkt der Anweisung des Betrages noch nicht abschließend geklärt, ob die Versicherungsgesellschaft überhaupt zur Leistung verpflichtet ist. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Versicherung nicht für den Schaden hätte aufkommen müssen, muss die Abschlagszahlung zurückerstattet werden. Korrekt gezahlte Abschlagszahlungen werden hingegen bei endgültiger Schadensabwicklung verrechnet.

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Synonyme - Teilzahlung,Vorschuss