Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Laufzeit

Die Laufzeit ist ein wichtiger Begriff in der Welt der Versicherungen und bezieht sich auf die Dauer eines Versicherungsvertrags. Sie gibt an, wie lange der Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer gültig ist und welche Leistungen während dieser Zeit abgedeckt sind. Die Laufzeit ist somit ein entscheidender Faktor bei der Wahl einer Versicherung und sollte sorgfältig geprüft werden.

Welche allgemeinen gesetzlichen Vorgaben gibt es hinsichtlich der Vertragslaufzeit?

  1. Unkündbare Dauer und Verlängerungsmechanismen
    Normalerweise ist die Laufzeit eines Versicherungsvertrags nicht vorzeitig kündbar, es sei denn, beide Parteien einigen sich darauf. Dies bedeutet, dass der Vertrag in dieser Zeitspanne nicht einfach beendet werden kann. Dennoch erlauben Verlängerungsklauseln eine automatische Verlängerung um ein Jahr, wenn keine Kündigung erfolgt.

  2. Gesetzliche Kündigungsmöglichkeit nach drei Jahren
    Um den Versicherten vor zu langer Bindung zu bewahren, bietet das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein gesetzliches Kündigungsrecht an. Dieses greift, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jahren hat. In solch einem Fall darf der Versicherungsnehmer zum Ende des dritten Jahres oder in jedem folgenden Jahr mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Früher lag die maximale unkündbare Frist bei fünf Jahren; diese wurde auf drei Jahre reduziert.

  3. Kündigungsbestimmungen bei unbefristeten Verträgen
    Bei Versicherungsverträgen ohne festgelegtes Ende gibt es ebenfalls Kündigungsregeln. Sowohl der Versicherer als auch der Versicherte können zum Ablauf der aktuellen Versicherungsperiode mit einer Frist von ein bis drei Monaten kündigen. Dabei müssen gleiche Kündigungsfristen für beide Parteien gelten.

Welche besonderen gesetzlichen Vorgaben gibt es hinsichtlich der Vertragslaufzeit?
Im Folgenden werden spezifische Versicherungsbereiche betrachtet und die besonderen Regelungen in Bezug auf die Laufzeit von Versicherungen erläutert:

  1. Kündigungsrechte und -fristen in der Kfz-Haftpflichtversicherung
    In Bezug auf die Laufzeit dieser Versicherung gibt es spezifische Regelungen, die im § 5 IV des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) festgelegt sind. Demnach beträgt die Mindestlaufzeit einer Kfz-Haftpflichtversicherung ein Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt wird. Eine Kündigung ist gemäß § 5 IV PflVG jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, zum Beispiel bei einem Fahrzeugwechsel oder einer Beitragsanpassung durch den Versicherer.

  2. Besonderheiten bei der Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung
    Die Laufzeit dieser Versicherungen ist in den §§ 166, 168 und 176 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt. Demnach beträgt die Mindestlaufzeit einer Lebensversicherung fünf Jahre und kann danach jährlich gekündigt werden. Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung beträgt die Mindestlaufzeit drei Jahre und auch hier ist eine jährliche Kündigung möglich. Allerdings müssen bei beiden Versicherungen bestimmte Fristen eingehalten werden, um eine Kündigung wirksam zu machen.

  3. Private Krankenversicherung (PKV)
    In der privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es ebenfalls besondere Regelungen in Bezug auf die Laufzeit von Versicherungen. Diese sind im § 206 des VVG festgelegt und betreffen vor allem die Kündigungsfristen. Demnach kann ein Versicherungsvertrag in der PKV nur zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, wenn er mindestens drei Jahre gelaufen ist. Ist die Versicherung bereits länger als drei Jahre in Kraft, kann sie jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Eine Ausnahme bilden hier Tarife mit einer Laufzeit von maximal einem Jahr, die auch innerhalb dieses Zeitraums gekündigt werden können.

Welche verschiedenen Arten von Vertragslaufzeiten gibt es?

  1. Kurzzeitverträge
    Kurzzeitverträge sind Versicherungsverträge, die für einen begrenzten Zeitraum abgeschlossen werden, in der Regel für einen Zeitraum von einem Monat bis zu einem Jahr. Sie werden oft für spezifische Ereignisse oder Reisen abgeschlossen, wie zum Beispiel eine Reiseversicherung für einen Urlaub im Ausland. Diese Art von Verträgen bieten einen temporären Versicherungsschutz und enden automatisch nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist.

  2. Langzeitverträge
    Im Gegensatz zu Kurzzeitverträgen werden Langzeitverträge für einen längeren Zeitraum abgeschlossen, in der Regel für mehrere Jahre. Sie sind typischerweise bei Lebensversicherungen, Rentenversicherungen oder privaten Krankenversicherungen zu finden. Diese Art von Verträgen bieten einen dauerhaften Versicherungsschutz und müssen regelmäßig verlängert werden, um weiterhin gültig zu bleiben.

  3. Unbefristete Verträge
    Unbefristete Verträge haben keine festgelegte Laufzeit und gelten so lange, bis sie vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherungsunternehmen gekündigt werden. Sie sind vor allem bei Haftpflichtversicherungen und Sachversicherungen üblich. Der Versicherungsschutz bleibt solange bestehen, wie die vereinbarten Beiträge gezahlt werden und es keine Kündigung seitens einer der Parteien gibt.

Welche Kündigungsoptionen gibt es während der Vertragslaufzeit?
Während der Vertragslaufzeit gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den Versicherungsvertrag zu kündigen: die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung.

  1. Die ordentliche Kündigung bezieht sich auf die Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit. Hierbei muss die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden, die in der Regel drei Monate beträgt. Die Kündigung kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen, wobei eine schriftliche Kündigung aus Beweisgründen empfehlenswert ist. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit endet der Versicherungsvertrag und es werden keine weiteren Beiträge mehr fällig.
  2. Die außerordentliche Kündigung hingegen kann zu jedem Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit erfolgen. Sie ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie zum Beispiel eine Beitragserhöhung oder eine Änderung der Versicherungsbedingungen. Auch hier muss die Kündigung schriftlich erfolgen und es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Zusammenfassung
Die Laufzeit eines Versicherungsvertrags ist entscheidend für die Gültigkeit des Vertrages und die abgedeckten Leistungen. Versicherungsverträge sind normalerweise nicht vor Ablauf der Laufzeit kündbar, aber es gibt Ausnahmen und Verlängerungsmechanismen. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz ist eine ordentliche Kündigung nach drei Jahren mit einer Frist von drei Monaten möglich. In spezifischen Versicherungsbereichen, wie der Kfz-Haftpflicht, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, gelten besondere Regelungen für Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen. Kurzzeitverträge bieten temporären Schutz, Langzeitverträge dauerhaften und unbefristete Verträge gelten, bis sie gekündigt werden. Es gibt die Optionen der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung.

Synonyme: Versicherungsdauer, Versicherungsperiode, Vertragsdauer