Begriff | Definition |
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Kündigungsrecht | Bei nahezu jedem Vertrag haben die Vertragsparteien das Recht, den Vertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht steht auch den Parteien im Versicherungsbereich zu, also sowohl dem Versicherungsnehmer als auch der Versicherungsgesellschaft. Für einige Versicherungssparten gelten besondere Regelungen zur Kündigung, zum Beispiel bei Lebensversicherungen, privaten Krankenversicherungen oder Kfz-Versicherungen. Bei einem Verkauf und der Abmeldung eines Fahrzeuges endet die Kfz-Versicherung automatisch. Beim Umzug und der Zusammenlegung von zwei Haushalten kann die jeweils jüngere Hausratversicherung außerordentlich gekündigt werden. In welchen Fällen Kündigungen möglich sind und wie bzw. wann diese erfolgen müssen, ergibt sich aus den Versicherungsunterlagen. Siehe auch: perfektversichert.de/beratung/kuendigungsfristen-versicherungen.html Neben einem ordentlichen Kündigungsrecht haben beide Parteien auch ein Sonderkündigungsrecht. Versicherungsnehmer haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Beiträge höher werden, ohne dass die Versicherungsleistungen steigen. Auch nach dem Eintritt eines Schadens kommt bei Sachversicherungen, Unfallversicherungen und Kfz-Versicherungen ein außerordentliches Kündigungsrecht in Betracht. Zulässig ist eine Kündigung dann nur bis zum Ablauf eines Monats, in dem die Verhandlungen über die Entschädigungen abgeschlossen wurden, möglich. Abweichende Regelungen betreffen Rechtsschutzversicherungen und Unfallversicherungen. In der privaten Krankenversicherung besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn Versicherungsnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden. Wichtig:
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