Altersvorsorge

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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Die gesetzliche Rentenversicherung - das sollten Arbeitnehmer über sie wissen:

Die gesetzliche Rentenversicherung blickt auf eine lange Geschichte zurück. Schon 1854 begannen die in Knappschaften organisierten Berg-, Hütten- und Salinenarbeiter, aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung in eine Arbeiterversicherung einzuzahlen. Die Rentenversicherung, wie wir sie heute kennen, wurde 1891 eingeführt. Seit damals hat sich insbesondere der Beitragssatz deutlich verändert: Aus seinerzeit 1,7 % des Arbeitsentgelts wurden bis heute 18,6 %. Die Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgebracht. Der Beitrag ist in seiner Höhe jedoch gedeckelt. Seine Obergrenze wird durch die jährlich angepasste Beitragsbemessungsgrenze definiert. Mit diesem Begriff wird ausgedrückt, bis zu welchem Einkommen der Beitrag zur Rentenversicherung ermittelt wird.

Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2023 bei

  • 7.300 Euro in den alten Bundesländern.
  • 7.100 Euro in den neuen Bundesländern.

Der Einkommensanteil, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, darf nicht mehr zur Beitragsermittlung herangezogen werden.

Bei der freiwilligen Versicherung beträgt der Maximalbeitrag seit Januar 2023 1.357,80 Euro im Monat.

Der Mindestbeitrag beträgt 96,72 Euro monatlich.

Die knappschaftlich Rentenversicherten zahlen 24,7 % Rentenbeitrag, wovon der Arbeitgeber 15,4 % und der Arbeitnehmer 9,3 % trägt. Die Einkommensgrenze liegt bei 8.700 Euro in den neuen und bei 8.950 Euro in den alten Bundesländern.

 

Die gesetzlichen Rentenarten

Es gibt nicht nur „die eine“ gesetzliche Rente, sondern unterschiedliche Varianten, die sich an verschiedene Empfänger richten.

 

Reguläre Altersrente

  • Die reguläre Altersrente ist diejenige, die den meisten Versicherten am geläufigsten ist. Sie wird unter den Bedingungen gezahlt, dass

Für die Berechnung der Wartezeit werden nicht nur Zeiten aus einem Arbeitsverhältnis, sondern beispielsweise auch Kindererziehungszeiten (2,5 oder 3 Jahre), Zeiten der nicht gewerbsmäßigen häuslichen Pflege oder Beiträge aus Minijobs herangezogen.

Die reguläre Altersrente kann in keinem Fall vor dem Renteneintrittsalter bezogen werden.

  • Wer bereits 35 oder sogar 45 anrechenbare Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat, kann auf der Grundlage der Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte früher in den Ruhestand eintreten. Auch hier wurde eine stufenweise Altersanhebung ab 2012 eingeführt.
    • Wer 35 Rentenversicherungsjahre erreicht hat und zwischen 1949 und 1963 geboren wurde, kann abschlagsfrei vor der Vollendung des 67. Lebensjahres in Rente gehen. Versicherte, die ab 1964 geboren worden sind, gehen auch mit 35 Beitragsjahren mit 67 Jahren in den Ruhestand.
    • Die Altersrente nach 45 Beitragsjahren richtet sich an Versicherte, die vor 1964 geboren wurden. Phasen, in denen wegen Arbeitslosigkeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, können nicht angerechnet werden.
      Diese Rente kann auch nicht dann früher in Anspruch genommen werden, wenn Versicherte Abschläge hinnehmen würden.

Seit 1. Januar 2023 wird die Altersrente unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe ausgezahlt.

Die Zeiten, die für die Rentenberechnung nach 35 oder 45 Beitragsjahren infrage kommen, sind nicht identisch. Bei Interesse sollte direkt bei der Deutschen Rentenversicherung nachgefragt werden.

 

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ein früherer Rentenbeginn möglich. Hierfür muss ein amtlich festgestellter Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegen. Außerdem muss eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erreicht worden sein; diese Zeit wird auch als Wartezeit bezeichnet. Antragsteller, die ab 1964 geboren wurden, können dann im Alter von 65 Jahren ohne Abschläge oder im Alter von 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Für diejenigen Schwerbehinderten, die zwischen 1952 und 1963 geboren wurden, steigt die Altersgrenze für eine Rente ohne Abzüge stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. In gleichem Maße erhöht sich die Altersgrenze, mit der frühestens mit Abschlägen in Rente gegangen werden kann, von 60 auf 62 Jahre. Denjenigen, die vorher in den Ruhestand gehen, werden für jeden Monat, den sie vorzeitig verrentet werden, dauerhaft 0,3 % von ihrer Rente gekürzt. Der Abschlag kann so bis zu 10,8 % erreichen.

Rentner, die wegen einer Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand eingetreten sind, dürfen seit 01. 01. 2023 unbegrenzt hinzuverdienen, nachdem die bisherige Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten aufgehoben worden ist.

 

Altersrente für Bergleute

Mit dieser Sonderform der gesetzlichen Rente wird den besonderen beruflichen Belastungen von Bergleuten sowie den gravierenden strukturellen Veränderungen dieser Branche Rechnung getragen. Die Rente kommt für unter Tage beschäftigte Bergleute infrage, die mindestens 25 Jahre im Bergbau gearbeitet haben und wenigstens 60 Jahre alt sind. Für alle ab 1964 Geborenen wurde das Mindestalter auf 62 Jahre angehoben. Zur Wartezeit zählen auch Phasen, in denen Anpassungsgeld bezogen wurde. Bergleute müssen jedoch vorher bereits unter Tage tätig gewesen sein. Klarheit bringt eine Rentenberechnung, die auf Antrag von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt wird.

Renten für Hinterbliebene

Die Renten für Hinterbliebene decken sehr unterschiedliche Lebenslagen ab. Hierbei kann es sich sowohl um eine Witwen- oder Witwerrente, eine Halb- oder Vollwaisenrente oder um eine Erziehungsrente handeln.

Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente
Dieser besteht beim Tod eines Ehe- oder Lebenspartners, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Mindestdauer fällt nur dann weg, wenn der Tod durch einen Unfall eingetreten ist. Darüber hinaus müssen für diese Rente auch diese Bedingungen erfüllt sein:

  1. Der verstorbene Ehe-/Lebenspartner hat die Mindestversicherungsdauer von fünf Jahren erfüllt oder
  2. ist zum Zeitpunkt seines Todes bereits Rentner gewesen oder
  3. ist durch einen (Arbeits-)Unfall ums Leben gekommen.

Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente erlischt bei einer erneuten Heirat oder dem Eingehen einer Lebenspartnerschaft.

Die Rentenversicherung unterscheidet zwischen der kleinen und der großen Witwen- oder Witwerrente:

  • Die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner, wenn sie jünger als 47 Jahre alt sind, kein Kind erziehen und nicht erwerbsgemindert sind. Da unter diesen Bedingungen davon ausgegangen wird, dass es nach einer Übergangszeit möglich ist, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, ist diese Rente auf zwei Jahre sowie auf 25 % der Rente begrenzt, die der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner bekommen hätte.
    Sofern die Ehe oder Lebenspartnerschaft vor 2002 geschlossen oder einer der Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, wird die kleine Witwenrente unbegrenzt gezahlt.

  • Die große Witwenrente wird gezahlt, wenn
    • der hinterbliebene Partner mindestens 47 Jahre alt oder
    • erwerbsgemindert ist oder
    • er ein eigenes oder ein Kind des Verstorbenen erzieht, das noch minderjährig ist (Zahlung bis zu dessen Volljährigkeit) oder
    • dieses Kind wegen einer Behinderung dauerhaft nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen (zeitlich unbegrenzte Zahlung).

Das Mindestalter für den Bezug der großen Witwenrente wird maßgeblich vom Todestag des Partners bestimmt. Wie auch bei den bereits oben genannten Rentenarten wird es stufenweise heraufgesetzt.

Wenn eine Ehe oder Lebenspartnerschaft vor 2002 geschlossen oder einer der Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, erhält der hinterbliebene Partner 60 % der Rente, die der verstorbene Partner bekommen hätte oder hat. In allen anderen Fällen liegt die Rentenhöhe bei 55 %.

Sowohl für die kleine als auch die große Witwen- oder Witwerrente gilt: Sie erlischt bei einer Wiederheirat und auch bei einer Entscheidung für das Rentensplitting.[1] Bei einer erneuten Heirat kann allerdings eine Rentenabfindung beantragt werden: Bezieher der großen Witwen- oder Witwerrente erhalten dann grundsätzlich zwei Jahresrentenbeträge, die Empfänger der kleinen Witwen- oder Witwerrente den bis zum Ende der Laufzeit noch nicht verbrauchten Rentenbetrag. Unter bestimmten Bedingungen können sogar geschiedene Ehepartner eine Witwer- oder Witwenrente erhalten, wenn die Scheidung bis zum 30. Juni 1977 rechtskräftig geworden ist.

 

Erziehungsrente

Mit der Erziehungsrente werden Eltern unterstützt, deren geschiedener Partner verstorben ist, sofern die Scheidung ab dem 1. Juli 1977 rechtskräftig wurde, und die ein minderjähriges Kind erziehen. Bei dem Kind kann es sich sowohl um ein eigenes oder das des verstorbenen geschiedenen Partners handeln. Das gilt auch für behinderte Kinder; in diesen Fällen spielt ihr Alter keine Rolle. Die Erziehungsrente ist grundsätzlich so hoch wie eine volle Erwerbsminderungsrente. Werden zeitgleich noch andere Renten bezogen, wird nur die höchste gezahlt. Weitere Einkünfte werden nach einem Schlüssel angerechnet.

 

Halb- und Vollwaisenrente

Leibliche und adoptierte Kinder sowie Pflege- oder Stiefkinder, die im Haushalt eines Verstorbenen gelebt haben, erhalten nach dem Tod eines Elternteils Halb-, nach dem Tod beider Elternteile Vollwaisenrente. Auch Geschwister oder Enkelkinder, die überwiegend von dem Verstorbenen unterhalten wurden oder bei ihm lebten, können einen Anspruch auf Waisenrente haben. Die Rente wird auf jeden Fall bis zum 18. Geburtstag gezahlt. Sofern ein Freiwilligendienst geleistet wird oder sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet, wird die Rente maximal bis zum 27. Lebensjahr gewährt.

  • Halbwaisenrente
    Die Halbwaisenrente beträgt 10 % der Versichertenrente, die der verstorbene Elternteil bezogen hat oder auf den er Anspruch gehabt hätte.

  • Vollwaisen
    Den doppelten Betrag erhalten Vollwaisen.

  • Zuschläge
    Eventuelle Zuschläge werden nach § 78 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) anhand der Beitragszeiten des verstorbenen Elternteiles ermittelt.

Hinweise:

  1. Obwohl Beamte keine Beiträge zur Rentenversicherung einzahlen, erhalten ihre Kinder eine Waisenrente. Die Kinder von Selbstständigen sowie von im Ausland lebenden Eltern sind von der Rentenzahlung ausgenommen.
  2. Seit 2015 werden die Einkünfte von Halb- und Vollwaisen nicht mehr auf die Waisenrente angerechnet.

 

Erwerbsminderungsrente

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, könnte Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Hier darf die Regelaltersgrenze für den Eintritt in die reguläre Rente noch nicht erreicht worden sein. Außerdem müssen mindestens fünf Jahre in der Rentenversicherung erreicht sowie während der letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet worden sein. Vor der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente wird jedoch durch eine medizinische und eine berufliche Rehabilitation versucht, dem Versicherten so weit zu helfen, dass er wieder selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. 
Die Rentenversicherung unterscheidet zwischen einer Rente wegen teilweiser und wegen voller Erwerbsminderung. Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund Behinderung oder Krankheit nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Sofern noch mindestens drei, aber höchstens sechs Stunden Arbeit pro Tag möglich sind, wird von einer teilweisen Erwerbsminderung gesprochen.

  • Hinzuverdienstgrenzen 2023
    - bei teilweiser Erwerbsminderung ca. 35.650 Euro.
    - bei voller Erwerbsminderung ca. 17.820 Euro.
    Zusätzlich kommt es jedoch auch auf die tägliche Arbeitszeit an: Sie darf bei einer Rente wegen einer vollen Erwerbsminderung nur unter drei Stunden betragen. Wird diese Dauer überschritten, kann das zu einem vollständigen Wegfall der Rente führen.

  • Für die Erwerbsminderungsrente von Bergleuten gibt es Sonderregelungen, die direkt bei der Deutschen Rentenversicherung erfragt werden sollten.

 

Hinweise

  1. Diese Darstellung ist lediglich ein Überblick über die wichtigsten Fakten zur gesetzlichen Rentenversicherung. Da jeder Fall individuell ist, wird bei Bedarf unbedingt der Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de) empfohlen.
  2. [1] Mit dem Rentensplitting teilen Ehe-/Lebenspartner ihre Rentenansprüche gleichmäßig untereinander auf. Für diese Möglichkeit müssen allerdings bestimmte Bedingungen erfüllt sein.

 

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