Erwerbsminderung liegt vor, wenn ein Mensch aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Für die gesetzliche Rentenversicherung ist dabei grundsätzlich nicht entscheidend, ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, wie viele Stunden täglich eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.
Was bedeutet teilweise Erwerbsminderung?
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Sind zusätzlich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht kommen.
Wann liegt volle Erwerbsminderung vor?
Von voller Erwerbsminderung spricht die gesetzliche Rentenversicherung grundsätzlich, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten können. Eine vollständige Erwerbsminderung bedeutet daher nicht, dass überhaupt keine Tätigkeit mehr möglich sein darf. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt werden, wenn kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ist Erwerbsminderung dasselbe wie Berufsunfähigkeit?
Nein. Bei der Erwerbsminderung geht es grundsätzlich um das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht darum, ob der bisherige Beruf weiterhin ausgeübt werden kann. Damit unterscheidet sie sich von der Berufsunfähigkeit, bei der die konkrete berufliche Tätigkeit eine wesentlich größere Rolle spielt. Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings eine besondere Vertrauensschutzregelung.
Wer stellt eine Erwerbsminderung fest?
Ob im rentenrechtlichen Sinne eine Erwerbsminderung vorliegt, entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger. Grundlage sind insbesondere ärztliche Befunde und weitere medizinische Unterlagen; bei Bedarf können zusätzliche Gutachten eingeholt werden. Eine ärztliche Diagnose allein begründet daher noch keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Wann besteht Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente?
Neben der gesundheitlich festgestellten teilweisen oder vollen Erwerbsminderung müssen versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich gehören dazu die allgemeine Wartezeit und eine bestimmte Zahl von Pflichtbeiträgen innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor Eintritt der Erwerbsminderung. Für bestimmte Lebenssituationen bestehen Ausnahmen und Sonderregelungen.
Bevor eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt wird, prüft die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation erhalten oder wiederhergestellt werden kann. Dabei gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Eine Erwerbsminderungsrente muss beantragt werden; über den Anspruch entscheidet die Rentenversicherung nach Prüfung der gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Synonyme:
EM