Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Erwerbsminderung

Bei der mit „EM“ abgekürzten Erwerbsminderung handelt es sich in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung um den Begriff für eine verminderte Erwerbsfähigkeit bzw. die im Bergbau relevante verminderte Berufsfähigkeit.

Nach dem Gesetz sind Versicherte voll erwerbsgemindert, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum wegen einer Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, zu den üblichen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein. Eine Erwerbsminderung besteht aber dann nicht, wenn Versicherte zu den üblichen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden pro Tag erwerbstätig sein können. In diesen Fällen wird in Einzelfällen von einer teilweisen Erwerbsminderung gesprochen.

Anders als der Grad der Behinderung (GdB), der sich an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben orientiert, bezieht sich eine Erwerbsminderung nur auf die Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben. Tritt die Leistungsminderung infolge einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls ein, wird von der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gesprochen, die durch die gesetzliche Unfallversicherung abgefangen wird. Liegt aber gleichzeitig eine Erwerbsminderung vor, könnten Ansprüche gegen mehrere Versicherungsträger bestehen. So können Opfer von Straftaten zum Beispiel als Ausgleich der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen wie der Beeinträchtigung ihrer Arbeitskraft in Anlehnung an den Grad der Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz eine Beschädigtenrente erhalten.

Die Rente wegen Erwerbsminderung hat mit Wirkung vom 01.01.2001 die frühere Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente ersetzt. Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt. Die Rente ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich aus § 43 SGB VI ergeben.

Rente wegen Erwerbsminderung wird Versicherten mit krankheits- oder behinderungsbedingten Leistungseinbußen bis zum 65. Lebensjahr gezahlt. Unterschieden wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Geprüft wird, ob ein Teilzeitarbeitsplatz infrage kommt. Kann dies nicht innerhalb eines Jahres erfolgen, gilt der volle Rentenanspruch als begründet.

Grundvoraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung sind drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung und die allgemeine Wartezeit. Gezahlt wird die Erwerbsminderungsrente nur auf Antrag und mit einigen Ausnahmen als befristet gewährte Zeitrente. Eine unbefristet gewährte Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres geleistet.

 

Synonyme: EM