Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung | Die mit RechVersV abgekürzte Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung regelt in Erweiterung des HGB Handelsgesetzbuches die Rechnungslegung von Versicherungsgesellschaften in Deutschland. Für Versicherungsgesellschaften wird nach der RechVersV im Vergleich zu anderen Unternehmen eine spezielle Gestaltung des Jahresabschlusses vorgeschrieben. Dies muss auf gesonderten Formblättern stattfinden und Details zu den Ansatzvorschriften sowie Bewertungsvorschriften im Bereich der versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten. Die RechVersV beinhaltet neben dem Anwendungsbereich Vorschriften zur Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung inklusive einzelner Posten. Aus den Anlagen, Mustern und Formblättern der RechVersV ergeben sich Gliederungsschemata, Berichtsvorgaben und Ausweisvorschriften.
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RechVersV |
Verletztengeld | Beim Verletztengeld handelt es sich in Deutschland um eine Entgeltersatzleistung von der gesetzlichen Unfallversicherung. Verletztengeld wird nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit gezahlt. Geregelt wird das Verletztengeld in §§ 45 ff SGB VII (Sozialgesetzbuch). Tritt nach einem Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit eine Arbeitsunfähigkeit auf, zahlt die Berufsgenossenschaft nach Ablauf der üblichen Entgeltfortzahlung des Arbeitsgebers ein Verletztengeld. Die Zahlung kann auch während der Dauer einer medizinischen Rehabilitation erfolgen. Das Verletztengeld kann auch über Krankenkassen ausgezahlt werden. Dennoch ist es nicht mit dem Krankengeld der Krankenkassen gleichzustellen. Das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung macht 70 % des entgangenen, regelmäßigen Bruttoentgelts aus. Das Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt hingegen 80 % des Regelentgelts. Dabei darf das Verletztengeld nicht höher ausfallen als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Abgezogen werden vom Verletztengeld noch die Beiträge und Anteile zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Verletztengeld erhalten alle Beschäftigten, aber auch Schüler oder Studenten, sofern sie zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit einer entsprechenden bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind. Eine Besonderheit bildet das Kinderpflege-Verletztengeld. Berufstätige Eltern erhalten dieses Verletztengeld, wenn der behandelnde Arzt es für erforderlich hält, dass die Eltern ihr verletztes Kind beaufsichtigen, betreuen sowie pflegen müssen und deshalb nicht zur Arbeit können. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und auch eine andere im Haushalt lebende Person das verletzte Kind nicht entsprechend versorgen kann. Das Verletztengeld hat in erster Linie die Aufgabe, ausfallendes Einkommen auszugleichen und den Lebensunterhalt von Verletzten und Angehörigen zu sichern. Es wird von dem Tage an gezahlt, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Also beginnt die Zahlung des Verletztengeldes in der Regel nach der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung mit der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Zahlung des Verletztengeldes wird dann am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder mit Beginn der Zahlung von Übergangsgeld wieder eingestellt. Kann die bisherige Tätigkeit nicht wieder aufgenommen werden und kommen auch keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mehr in Betracht, endet die Zahlung des Verletztengeldes spätestens mit dem Ablauf der 78. Woche, aber nicht vor der Beendigung einer stationären Behandlung. Nimmt der Verletzte an einer Maßnahme für eine berufliche Rehabilitation teil, wird Übergangsgeld ausgezahlt. Besondere Regelungen zum Verletztengeld sieht § 47 Abs. 5 SGB VII für Unternehmer sowie mitarbeitende Ehegatten vor. Bei sonstigen Personen, die zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit Einkommen (beispielsweise durch Selbstständigkeit) erzielt haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes der 360. Teil des im Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Einkommens zugrundegelegt.
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Übergangsgeld |
Verbundene Versicherung | In einigen Versicherungssparten werden Versicherungen gegen bestimmte Gefahren in einer Kombinationsform angeboten. Unterschieden wird dabei zwischen verbundener und gebündelter Versicherung. Durch eine verbundene Versicherung wird eine gleichzeitige Abdeckung von mehreren Gefahren erzielt. Die verbundene Versicherung erfolgt über einen einzigen Antrag und einheitliche AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen), sodass nach Antragsannahme auch nur eine Versicherungspolice ausgehändigt wird. Der spätere Ausschluss von Gefahren aus einer verbundenen Versicherung ist schwierig bis hin zu unmöglich, da ausgewählte Risiken in dieser Konstellation nicht einzeln gekündigt werden können. Eine Kündigung kommt in der Regel nur in Bezug auf den Gesamtvertrag in Betracht. Verbundene Versicherungsverträge werden häufig für Hausratversicherungen abgeschlossen, die Risiken wie Brand, Blitzeinschlag, Leistungswasser, Einbruch, Sturm, Raub und Vandalismus verbinden. Optional lassen sich auch Risiken wie Wasserschäden, Fahrraddiebstähle oder Aquarien über die verbundene Versicherung absichern. Versicherungsnehmer müssen also abwägen, welche Risiken versichert werden sollen, wonach sich dann auch die Beitragshöhe berechnet. Der Ausgleich der Prämien erfolgt dann bei verbundenen Versicherungen für das ganze „Paket“. Im Bereich der Wohngebäudeversicherungen sind verbundene Versicherungen üblich. Die verbundene Versicherung unterscheidet sich von der gebündelten Versicherung, bei der Versicherungsnehmer zwar auch nur eine Versicherungspolice ausgehändigt bekommen, aber die Gefahren über mehrere eigenständige Versicherungsverträge aufgeschlüsselt werden können. Gebündelte Versicherungen bündeln die Verträge nach ihrer thematischen Ähnlichkeit, gelten aber unabhängig voneinander. Auch die Beiträge werden bei der gebündelten Versicherung separat vereinbart, sodass einzelne Risiken auch aus dem Versicherungsschutz ausgekoppelt werden können. Die Verträge über einzelne Risiken können also gekündigt werden. Eine derartige Bündelung findet oft bei Wohngebäude- und Glasversicherungen statt, wobei die Glasversicherungen in diesen Fällen eine Zusatzversicherung darstellt.
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Kombinierte Versicherung |