Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Vorsorgeuntersuchungen

Vorsorgeuntersuchungen sind medizinische Untersuchungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden, um frühzeitig Krankheiten zu erkennen oder zu verhindern. Sie dienen somit der Vorbeugung und Früherkennung von gesundheitlichen Problemen und sollen dazu beitragen, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten oder zu verbessern.

Die gesetzliche Grundlage für Vorsorgeuntersuchungen bildet das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), welches die Leistungen der GKV regelt. Hier sind die Vorsorgeuntersuchungen in den Paragrafen 25 und 26 festgelegt. Diese regelmäßigen Untersuchungen sind für alle Versicherten ab dem 35. Lebensjahr verpflichtend und werden von den Krankenkassen finanziert.

Zu den Vorsorgeuntersuchungen gehören unter anderem die Krebsvorsorge, die Gesundheitsuntersuchung und die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder. Die Krebsvorsorge umfasst verschiedene Untersuchungen wie beispielsweise die gynäkologische Untersuchung zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs bei Frauen oder die Prostatauntersuchung zur Früherkennung von Prostatakrebs bei Männern.

Die Gesundheitsuntersuchung, auch bekannt als "Check-up 35", ist eine allgemeine Untersuchung, die alle zwei Jahre durchgeführt wird und verschiedene Aspekte der Gesundheit wie Blutdruck, Blutzucker und Cholesterinwerte überprüft.

Auch für Kinder gibt es spezielle Vorsorgeuntersuchungen, die im Rahmen des sogenannten "Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes" durchgeführt werden. Diese umfassen unter anderem die U-Untersuchungen, die in den ersten Lebensjahren regelmäßig stattfinden und die körperliche, geistige und soziale Entwicklung des Kindes überprüfen.

Des Weiteren gibt es auch spezielle Vorsorgeuntersuchungen für bestimmte Risikogruppen, wie beispielsweise Schwangere oder Menschen mit chronischen Erkrankungen. Hierzu zählen unter anderem die Schwangerschaftsvorsorge und die Diabetesvorsorge.

Die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen ist freiwillig, jedoch wird dringend empfohlen, diese wahrzunehmen, um mögliche gesundheitliche Probleme frühzeitig zu erkennen und zu behandeln. Die Kosten für die Untersuchungen werden von der GKV übernommen, jedoch können je nach Krankenkasse und individuellem Vertrag zusätzliche Leistungen angeboten werden.

Vorsorgeimpfungen

Im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sind Vorsorgeimpfungen definiert als Impfungen, die dazu dienen, das Auftreten von Infektionskrankheiten zu verhindern. Sie werden in der Regel bei gesunden Menschen durchgeführt, um das Immunsystem zu stärken und somit eine Erkrankung zu verhindern oder zumindest den Verlauf zu mildern.

Die Vorsorgeimpfungen, die von der GKV übernommen werden, sind in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgelegt. Diese umfasst Impfungen gegen insgesamt 13 verschiedene Krankheiten, darunter beispielsweise Tetanus, Diphtherie, Polio, Masern, Mumps, Röteln, Hepatitis B und Influenza.

Die Impfungen werden in verschiedenen Altersstufen empfohlen und sollen möglichst frühzeitig durchgeführt werden, um einen bestmöglichen Schutz zu gewährleisten. So werden beispielsweise im Kindesalter Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR-Impfung) sowie gegen Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten und Polio (DTaP-Impfung) empfohlen. Im Jugendalter wird eine Auffrischung der Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten (Td-Impfung) sowie gegen Meningokokken-C (MenACWY-Impfung) empfohlen.

Auch im Erwachsenenalter gibt es verschiedene Vorsorgeimpfungen, die von der GKV übernommen werden. Dazu gehören beispielsweise die Impfungen gegen Grippe (Influenza-Impfung), Pneumokokken (Pneumokokken-Impfung) und Hepatitis B (Hepatitis B-Impfung). Auch für bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise Schwangere oder Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen, werden spezielle Impfungen empfohlen.

Die Kosten für die empfohlenen Vorsorgeimpfungen werden von der GKV übernommen, sofern sie von einem zugelassenen Arzt durchgeführt werden.

Es ist wichtig zu betonen, dass Vorsorgeimpfungen nicht nur dem individuellen Schutz dienen, sondern auch einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Gesundheit leisten. Durch eine hohe Impfquote in der Bevölkerung können Krankheiten eingedämmt oder sogar ausgerottet werden. Dies wird als sogenannte Herdenimmunität bezeichnet und ist besonders wichtig für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können.

Bei Fragen zu den empfohlenen Impfungen oder zur Kostenübernahme durch die GKV können sich Versicherte jederzeit an ihre Krankenkasse oder ihren Arzt wenden.

Vorgezogene Rente

Unter vorgezogener Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung versteht man einen vorzeitigen Bezug der Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters. Dies ist grundsätzlich möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Zunächst einmal muss der Versicherte das Mindestalter für eine Altersrente erreicht haben. Dieses liegt derzeit bei 63 Jahren und wird schrittweise auf 65 Jahre angehoben.
  • Zudem muss eine bestimmte Wartezeit erfüllt sein, das heißt, der Versicherte muss eine gewisse Anzahl an Beitragsjahren in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Diese Wartezeit beträgt derzeit 35 Jahre, kann jedoch je nach Geburtsjahr variieren.
  • Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der vorgezogenen Rente ist die Abschläge, die damit verbunden sind. Da der Versicherte früher in den Ruhestand geht, erhält er eine geringere Rente, da er weniger Beitragsjahre vorweisen kann.
  • Die Höhe der Abschläge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns und der Anzahl der fehlenden Beitragsjahre bis zum regulären Rentenalter. Pro Monat, den die Rente vorzeitig bezogen wird, werden 0,3 Prozent Abschlag berechnet. Bei einer vorgezogenen Rente von 24 Monaten vor dem regulären Rentenalter ergibt sich somit ein Abschlag von 7,2 Prozent.

Wichtig zu wissen ist auch:

  • Die vorgezogene Rente endet nicht automatisch mit dem Erreichen des Rentenalters. Sie wird weiterhin gezahlt, bis der Versicherte das reguläre Rentenalter erreicht hat. Danach wird die Rente neu berechnet und die Abschläge fallen weg.
  • Eine vorgezogene Rente kann Auswirkungen auf andere Sozialleistungen haben. So kann es beispielsweise zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes kommen, wenn der Versicherte vorzeitig in Rente geht. Auch die Krankenversicherung kann sich ändern, da bei der vorgezogenen Rente der Versicherte nicht mehr über den Arbeitgeber versichert ist, sondern in die Krankenversicherung der Rentner wechselt.
  • Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Steuerpflicht der vorgezogenen Rente. Diese unterliegt der Einkommensteuer und muss somit in der Steuererklärung angegeben werden. Allerdings gibt es hierbei einen Freibetrag, der je nach Rentenbeginn und -höhe variiert.

Die vorgezogene Rente ist eine gute Möglichkeit, früher in den Ruhestand zu gehen. Allerdings muss der Versicherte hierbei einige Aspekte wie Abschläge, Auswirkungen auf andere Sozialleistungen und die Steuerpflicht beachten. Eine frühzeitige und umfassende Beratung durch die Rentenversicherung oder einen Rentenberater ist daher empfehlenswert.

Vollwaisenrente

Die Vollwaisenrente ist eine finanzielle Unterstützung, die in Deutschland von der Deutschen Rentenversicherung an Kinder und Jugendliche ausgezahlt wird, die beide Elternteile verloren haben. Ihr Hauptziel ist es, den Verlust des elterlichen Unterhalts teilweise auszugleichen. Die Höhe der Vollwaisenrente hängt von den eingezahlten Beiträgen der verstorbenen Elternteile in die gesetzliche Rentenversicherung sowie von einem gesetzlich festgelegten Prozentsatz ab.

Wer hat Anspruch auf die Vollwaisenrente?
Der Anspruch auf die Vollwaisenrente richtet sich grundsätzlich nach dem Status des Kindes als Vollwaise und dem Versicherungsverlauf der verstorbenen Eltern. Ein Kind hat Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn:

  • beide Elternteile verstorben sind,
  • mindestens ein Elternteil vor seinem Tod in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat,
  • das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Unter bestimmten Umständen kann der Anspruch auf die Rente bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden, etwa bei einer Schul- oder Berufsausbildung, einem Studium oder bei einer Behinderung des Kindes.

Wie beantragt man die Vollwaisenrente?
Um die Vollwaisenrente zu beantragen, müssen Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden. Der Antrag kann entweder online über das Portal der Deutschen Rentenversicherung oder durch persönliche Vorsprache bei einer der zahlreichen Beratungsstellen gestellt werden. Wichtig ist, dass Sie alle erforderlichen Unterlagen, wie Geburts- und Sterbeurkunden der Eltern, Nachweise über Ausbildung oder Studium und bei Bedarf einen Nachweis über eine Behinderung, bereithalten.

Beispiel für den Fall, dass man die Vollwaisenrente erhält:
Anna ist 16 Jahre alt und hat vor kurzem ihren zweiten Elternteil verloren; ihr Vater war bereits vor einigen Jahren verstorben. Ihre Mutter war bis zu ihrem Tod voll berufstätig und zahlte regelmäßig in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Da Anna noch zur Schule geht und beide Elternteile verstorben sind, hat sie Anspruch auf die Vollwaisenrente. Nachdem sie den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht hat, erhält Anna monatlich eine Vollwaisenrente. Diese finanzielle Unterstützung hilft ihr, ihre Lebenshaltungskosten zu decken und ihre Ausbildung fortzusetzen.

Beispiel für den Fall, dass man die Vollwaisenrente nicht erhält:
Max ist 22 Jahre alt und hat sein Studium abgebrochen. Kurz darauf verliert er seinen verbliebenen Elternteil. Obwohl Max Vollwaise ist, hat er keinen Anspruch auf die Vollwaisenrente, da er das 27. Lebensjahr bereits erreicht hat und nicht durch eine Ausbildung, ein Studium oder eine Behinderung in der Unterstützung verlängert wird. Trotz der schwierigen persönlichen Situation erfüllt Max die Kriterien für den Bezug der Vollwaisenrente nicht.

Wie hoch ist die Vollwaisenrente?
Die Höhe der Vollwaisenrente beträgt in der Regel 20 Prozent der Rentenansprüche beider verstorbenen Elternteile, zuzüglich eines festen Zuschlags. Dieser Zuschlag wird regelmäßig angepasst. Zudem erhalten Vollwaisen eine Waisenrente von beiden Elternteilen, was bedeutet, dass die Gesamthöhe der Unterstützung im Vergleich zur Halbwaisenrente, wo nur ein Elternteil verstorben ist, deutlich höher ausfällt.

  • Beispiel 1
    Anna ist 15 Jahre alt und hat kürzlich beide Eltern bei einem Unfall verloren. Ihr Vater war als Ingenieur tätig und hatte zum Zeitpunkt seines Todes Rentenansprüche in Höhe von monatlich 2.200 Euro erworben. Ihre Mutter, eine Lehrerin, hatte Ansprüche in Höhe von 1.800 Euro. Die Vollwaisenrente berechnet sich wie folgt:
    20% von 2.200 Euro (Vaters Rentenansprüche) = 440 Euro
    20% von 1.800 Euro (Mutters Rentenansprüche) = 360 Euro
    Gesamthöhe der Vollwaisenrente für Anna: 800 Euro monatlich

  • Beispiel 2
    Tom ist 22 Jahre alt, studiert Informatik und hat nach einem langen Krankheitsweg beide Eltern verloren. Sein Vater war selbstständig und hatte eine freiwillige Rentenversicherung, aus der sich Rentenansprüche von 2.500 Euro monatlich ergeben. Seine Mutter war Angestellte in einem Unternehmen und hatte Rentenansprüche von 2.000 Euro erworben. Toms Vollwaisenrente sieht wie folgt aus:
    20% von 2.500 Euro (Vaters Rentenansprüche) = 500 Euro
    20% von 2.000 Euro (Mutters Rentenansprüche) = 400 Euro
    Gesamthöhe der Vollwaisenrente für Tom: 900 Euro monatlich
volle Erwerbsminderungsrente

Die volle Erwerbsminderungsrente ist eine staatliche Leistung, die Menschen zusteht, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, vollständig oder teilweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie wird von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt und dient als finanzielle Absicherung für Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten.

Voraussetzungen für den Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente
Um Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind gesetzlich geregelt und werden von der DRV geprüft. Im Folgenden werden wir uns die wichtigsten Voraussetzungen genauer anschauen.

  1. Erfüllung der allgemeinen Wartezeit
    Eine wichtige Voraussetzung für den Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Diese beträgt in der Regel fünf Jahre und bedeutet, dass der Antragsteller mindestens 60 Monate in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben muss. In bestimmten Fällen kann die Wartezeit jedoch auch erfüllt sein, wenn der Antragsteller eine bestimmte Anzahl an Versicherungsjahren vorweisen kann, beispielsweise aufgrund von Kindererziehungszeiten oder einer Schwerbehinderung.

  2. Gesundheitliche Einschränkungen
    Eine weitere Voraussetzung für den Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente sind gesundheitliche Einschränkungen, die dazu führen, dass der Antragsteller nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Dabei muss die Gesundheitsbeeinträchtigung so schwerwiegend sein, dass der Antragsteller auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Tätigkeit mehr ausüben kann. Die DRV prüft hierbei, ob der Antragsteller noch in der Lage ist, mindestens drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Ist dies nicht der Fall, kann Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente bestehen.

  3. Keine Aussicht auf Wiedereingliederung
    Neben den gesundheitlichen Einschränkungen muss auch die Aussicht auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geprüft werden. Hierbei wird untersucht, ob der Antragsteller in naher Zukunft wieder in der Lage sein wird, mindestens sechs Stunden pro Tag zu arbeiten. Ist dies nicht der Fall, kann Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente bestehen.

  4. Keine anderweitige Absicherung
    Eine weitere Voraussetzung für den Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente ist, dass der Antragsteller keine anderweitige Absicherung hat. Dies bedeutet, dass er nicht in der Lage ist, aufgrund von Krankheit oder Behinderung eine andere Rente oder Leistung zu erhalten, die seinen Lebensunterhalt sicherstellt. Hierzu zählen beispielsweise die Erwerbsunfähigkeitsrente oder Leistungen aus der Unfallversicherung.

  5. Kein Anspruch auf Altersrente
    Zuletzt darf der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Altersrente haben. Dies bedeutet, dass er das Rentenalter noch nicht erreicht hat und somit nicht aufgrund seines Alters aus dem Arbeitsleben ausscheidet. Wird die volle Erwerbsminderungsrente bewilligt, wird diese in der Regel bis zum Erreichen des Rentenalters gezahlt. Danach erfolgt eine Umwandlung in eine Altersrente.

Wie hoch ist die volle Erwerbsminderungsrente?
Die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente richtet sich nach den individuellen Beitragszeiten und dem letzten Einkommen. Im Jahr 2024 beträgt der durchschnittliche Rentenwert in

  • Westdeutschland 34,19 Euro und
  • in Ostdeutschland 33,07 Euro pro Entgeltpunkt.

Ein Entgeltpunkt entspricht dabei einem durchschnittlichen Einkommen von 40.551 Euro pro Jahr. Die volle Erwerbsminderungsrente beträgt 30,45 Prozent des durchschnittlichen Rentenwerts, also in Westdeutschland 10,41 Euro und in Ostdeutschland 10,06 Euro pro Entgeltpunkt.

Wie lange wird die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt?
Die volle Erwerbsminderungsrente wird in der Regel bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Diese liegt aktuell bei 67 Jahren. Bei Personen, die vor 1964 geboren sind, gilt eine abschlagsfreie Altersrente ab dem 65. Lebensjahr. Bei Personen, die ab 1964 geboren sind, steigt die Altersgrenze schrittweise an. Eine vorzeitige Altersrente ist möglich, jedoch mit Abschlägen verbunden.

Welche weiteren Leistungen gibt es?
Neben der monatlichen Rente können erwerbsgeminderte Personen weitere Leistungen erhalten, um ihre Lebenssituation zu verbessern. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Reha-Maßnahmen
    Um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen, können erwerbsgeminderte Personen Reha-Maßnahmen in Anspruch nehmen. Diese werden von der Rentenversicherung finanziert und können zum Beispiel eine medizinische oder berufliche Rehabilitation beinhalten.

  • Erwerbsminderungsrente für Hinterbliebene
    Wenn die erwerbsgeminderte Person verstirbt, können Hinterbliebene eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Diese beträgt 60 Prozent der vollen Erwerbsminderungsrente und wird an Witwen, Witwer oder Waisen gezahlt.

  • Grundsicherung
    Wenn die volle Erwerbsminderungsrente nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, können erwerbsgeminderte Personen Grundsicherung beantragen. Diese wird vom Sozialamt gezahlt und deckt den notwendigen Lebensbedarf ab.

Steuerpflicht der vollen Erwerbsminderungsrente
Grundsätzlich unterliegt die vollen Erwerbsminderungsrente der Steuerpflicht. Dies bedeutet, dass sie bei der Einkommensteuererklärung angegeben und versteuert werden muss. Dabei gilt der individuelle Steuersatz des Empfängers. Die Rente wird als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt und unterliegt somit der gleichen Besteuerung wie ein Gehalt.

  • Steuerfreibetrag für Erwerbsminderungsrentner
    Allerdings gibt es für Erwerbsminderungsrentner einen steuerlichen Freibetrag, der die steuerliche Belastung reduziert.

  • Besteuerung von Zusatzeinkünften
    Zusätzlich zur vollen Erwerbsminderungsrente können Betroffene auch andere
    Einkünfte haben, wie zum Beispiel aus einer geringfügigen Beschäftigung oder einer betrieblichen Altersvorsorge. Diese Einkünfte werden ebenfalls besteuert und können den steuerlichen Freibetrag beeinflussen. Es ist daher wichtig, diese Einkünfte bei der Steuererklärung anzugeben und gegebenenfalls eine Steuernachzahlung zu vermeiden.

  • Steuerliche Absetzbarkeit von Krankheitskosten
    Da die vollen Erwerbsminderungsrente aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen gezahlt wird, können auch Krankheitskosten steuerlich abgesetzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Arzt- und Therapiekosten, Medikamente, Hilfsmittel oder auch Fahrtkosten zu Behandlungen. Diese Kosten können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden und mindern somit die steuerliche Belastung.

  • Steuerliche Behandlung von Rentennachzahlungen
    Wenn die vollen Erwerbsminderungsrente rückwirkend gezahlt wird, beispielsweise aufgrund eines erfolgreichen Widerspruchs oder einer Klage, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung der Nachzahlungen. Diese werden in der Regel in dem Jahr versteuert, in dem sie ausgezahlt werden. Allerdings gibt es hierbei Ausnahmen, zum Beispiel wenn die Nachzahlung auf mehrere Jahre verteilt wird.

  • Steuererklärungspflicht bei Bezug von Erwerbsminderungsrente
    Grundsätzlich sind alle Rentner, die steuerpflichtige Einkünfte haben, dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Dies gilt auch für Empfänger von vollen Erwerbsminderungsrenten. Allerdings gibt es hierbei eine Ausnahme, wenn die Rente als einzige Einkommensquelle unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt. In diesem Fall ist keine Steuererklärung notwendig.

  • Steuerliche Beratung bei Unsicherheiten
    Die steuerlichen Aspekte der vollen Erwerbsminderungsrente können sehr komplex sein und für Laien oft schwer zu verstehen. Daher kann es sinnvoll sein, sich von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten zu lassen. Diese Experten können individuelle Fragen beantworten und bei der Erstellung der Steuererklärung unterstützen.

Beantragung der vollen Erwerbsminderungsrente
Der Antrag auf die volle Erwerbsminderungsrente kann bei der zuständigen Rentenversicherung gestellt werden. Dies ist in der Regel die Deutsche Rentenversicherung, die in 16 regionalen Trägern organisiert ist. Der Antrag kann persönlich in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung gestellt werden oder schriftlich per Post oder online über das Serviceportal der Rentenversicherung.

  • Unterlagen für den Antrag
    Für den Antrag auf die volle Erwerbsminderungsrente werden verschiedene Unterlagen benötigt. Dazu zählen unter anderem der Personalausweis oder Reisepass, die Versicherungsnummer, ärztliche Unterlagen über die gesundheitlichen Einschränkungen sowie Nachweise über die berufliche Tätigkeit und die gezahlten Beiträge in die Rentenversicherung.

  • Entscheidung über den Antrag
    Nachdem der Antrag bei der Rentenversicherung eingegangen ist, wird dieser geprüft. Dazu werden in der Regel medizinische Gutachten eingeholt, um die gesundheitlichen Einschränkungen und die daraus resultierende Erwerbsminderung zu beurteilen. Auch die berufliche Situation und die gezahlten Beiträge werden berücksichtigt. Die Entscheidung über den Antrag kann einige Zeit in Anspruch nehmen, in der Regel mehrere Monate.

Ablehnung des Antrags
Es kann vorkommen, dass der Antrag auf die volle Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird. Dies kann verschiedene Gründe haben, zum Beispiel wenn die gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausreichend nachgewiesen werden konnten oder die versicherte Person noch in der Lage ist, einer anderen Tätigkeit nachzugehen. In diesem Fall kann innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt werden.

  • Widerspruchsverfahren
    Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags muss schriftlich bei der Rentenversicherung eingereicht werden. Es empfiehlt sich, dabei die Unterstützung eines Anwalts oder einer Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen. Im Widerspruchsverfahren werden die Gründe für die Ablehnung erneut geprüft und es können zusätzliche Unterlagen oder Gutachten eingereicht werden. Auch hier kann die Entscheidung einige Zeit in Anspruch nehmen.

  • Klage vor dem Sozialgericht
    Sollte auch der Widerspruch abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht einzureichen. Hier wird der Fall nochmals unabhängig geprüft und es können weitere Beweismittel vorgelegt werden. Auch hier ist es ratsam, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Die Klage muss innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheids eingereicht werden.

Unterstützungsmöglichkeiten
Die Beantragung und Durchsetzung einer vollen Erwerbsminderungsrente kann ein komplexer und langwieriger Prozess sein. Oftmals ist es notwendig, einen Antrag zu stellen und im Falle einer Ablehnung einen Widerspruch einzulegen. In solchen Fällen kann es hilfreich sein, sich an spezialisierte Beratungsstellen zu wenden, die bei der Antragstellung und dem Widerspruchsverfahren unterstützen.

  1. Beratungsstellen der Rentenversicherung
    Die erste Anlaufstelle bei Fragen zur vollen Erwerbsminderungsrente sind die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Diese sind in jeder Stadt und in vielen Gemeinden zu finden und bieten eine kostenfreie und unabhängige Beratung an. Hier können Versicherte sich über ihre Ansprüche auf eine volle Erwerbsminderungsrente informieren und Unterstützung bei der Antragstellung erhalten. Auch bei einem Widerspruchsverfahren können die Mitarbeiter der Rentenversicherung beratend zur Seite stehen.

  2. Sozialverbände
    Neben den Beratungsstellen der Rentenversicherung gibt es auch verschiedene Sozialverbände, die bei der Beantragung und Durchsetzung einer vollen Erwerbsminderungsrente helfen können. Dazu zählen beispielsweise der Sozialverband VdK oder der Sozialverband Deutschland. Diese Verbände bieten ebenfalls eine unabhängige und kostenfreie Beratung an und vertreten die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den Behörden. Sie können bei der Antragstellung unterstützen, den Widerspruch formulieren und gegebenenfalls auch rechtliche Schritte einleiten.

  3. Rechtsanwälte und Sozialberater
    Wenn es zu einem Widerspruchsverfahren kommt, kann es sinnvoll sein, sich von einem Rechtsanwalt oder einem Sozialberater unterstützen zu lassen. Diese sind spezialisiert auf Sozialrecht und können bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf eine volle Erwerbsminderungsrente helfen. Sie kennen die rechtlichen Rahmenbedingungen und können eine fundierte Einschätzung der Erfolgsaussichten geben. Auch bei komplizierten Fällen oder wenn es bereits zu einer Ablehnung gekommen ist, können Rechtsanwälte und Sozialberater wertvolle Unterstützung bieten.

  4. Integrationsämter
    Für Menschen mit Behinderung gibt es zudem die Möglichkeit, sich an ein Integrationsamt zu wenden. Diese Ämter sind in der Regel bei den örtlichen Arbeitsagenturen angesiedelt und bieten eine umfassende Beratung und Unterstützung bei der Beantragung einer vollen Erwerbsminderungsrente. Sie können auch bei der Suche nach geeigneten Arbeitsplätzen oder einer Umschulung behilflich sein und somit dazu beitragen, dass eine Erwerbsminderung vermieden werden kann.

  5. Beratungsstellen der Krankenkassen
    Nicht zu vergessen sind auch die Beratungsstellen der Krankenkassen. Diese können bei der Beantragung einer vollen Erwerbsminderungsrente unterstützen, indem sie beispielsweise ärztliche Gutachten oder andere Unterlagen anfordern und an die Rentenversicherung weiterleiten. Auch bei der Einschätzung der Erwerbsminderung und der damit verbundenen Leistungen können die Mitarbeiter der Krankenkassen beratend tätig sein.

Hinzuverdienst
Der Hinzuverdienst bezieht sich auf das Einkommen, das eine Person neben der Rente wegen voller Erwerbsminderung erzielt. Dieses Einkommen kann aus verschiedenen Quellen stammen, wie zum Beispiel aus einer Teilzeitbeschäftigung, Selbstständigkeit oder auch aus Vermietung und Verpachtung. Der Hinzuverdienst wird in der Regel monatlich berechnet und kann je nach Höhe des Einkommens die Höhe der Rente beeinflussen.

  • Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst auf die Rente aus?
    Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist es möglich, nebenbei noch einen Hinzuverdienst zu erzielen. Dieser darf jedoch eine bestimmte Grenze nicht überschreiten, da ansonsten die Rente gekürzt oder sogar ganz gestrichen werden kann. Die genaue Höhe des Hinzuverdienstes ist abhängig von der individuellen Rentenhöhe und den persönlichen Verhältnissen.

  • Welche Einkünfte zählen zum Hinzuverdienst?
    Zum Hinzuverdienst zählen alle Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, zum Beispiel aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit. Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen werden angerechnet. Nicht zum Hinzuverdienst zählen hingegen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Einkünfte aus einer Altersrente oder einer Hinterbliebenenrente.

  • Was passiert, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird?
    Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, führt dies zu einer Kürzung der Rente. Für jeden Euro, der über der Grenze liegt, wird die Rente um 40 Cent gekürzt. Bei einer Überschreitung um mehr als 50 Prozent der Grenze kann die Rente sogar komplett gestrichen werden.

  • Wie wird der Hinzuverdienst angerechnet?
    Der Hinzuverdienst wird in der Regel auf das Kalenderjahr angerechnet. Das bedeutet, dass alle Einkünfte, die innerhalb eines Jahres erzielt werden, zusammengerechnet werden. Dabei ist es unerheblich, in welchem Monat die Einkünfte erzielt wurden. Auch eine Verteilung auf mehrere Monate oder eine unregelmäßige Auszahlung ändert nichts an der Anrechnung auf das gesamte Kalenderjahr.

  • Gibt es Ausnahmen von der Hinzuverdienstregelung?
    Ja, es gibt bestimmte Ausnahmen von der Hinzuverdienstregelung. Zum Beispiel können bestimmte Einkünfte, wie zum Beispiel Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder aus einer Werkstatt für behinderte Menschen, von der Anrechnung ausgenommen werden. Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung, die unter der Grenze von 450 Euro im Monat liegt, wird der Hinzuverdienst nicht auf die Rente angerechnet.

  • Möglichkeiten zur Erhöhung des Hinzuverdienstes
    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Hinzuverdienst bei Rente wegen voller Erwerbsminderung erhöht werden kann. Eine Möglichkeit ist die sogenannte "Flexi-Rente". Diese ermöglicht es, dass die Rente und der Hinzuverdienst flexibel kombiniert werden können. Eine weitere Möglichkeit ist die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung, bei der der Hinzuverdienst bis zu 450 Euro im Monat betragen darf, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Auch eine selbstständige Tätigkeit ist möglich, solange der Hinzuverdienst unter der Hinzuverdienstgrenze bleibt.

  • Meldepflicht
    Es ist wichtig zu beachten, dass der Hinzuverdienst bei Rente wegen voller Erwerbsminderung meldepflichtig ist. Das bedeutet, dass jede Änderung des Einkommens der Rentenversicherung mitgeteilt werden muss. Dies gilt auch für Nebeneinkünfte, wie zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung. Eine Nichtmeldung kann zu Rückforderungen und Strafzahlungen führen.

Zusammenfassung

  • Die volle Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung dient als finanzielle Absicherung für Personen, die krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr arbeiten können.
  • Um Anspruch darauf zu haben, müssen Betroffene eine fünfjährige Wartezeit erfüllt haben, gesundheitliche Einschränkungen nachweisen, die eine Wiedererwerbstätigkeit ausschließen, keine anderweitige Absicherung besitzen und dürfen nicht altersrentenberechtigt sein.
  • Die Höhe der Rente richtet sich nach individuellen Beitragszeiten und Einkommen, wobei ein Entgeltpunkt in Westdeutschland 34,19 Euro und in Ostdeutschland 33,07 Euro wert ist. Die volle Rente beträgt 30,45 Prozent des durchschnittlichen Rentenwerts.
  • Die Rentenzahlung erfolgt meist bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Neben der monatlichen Rente können Betroffene Reha-Maßnahmen, Hinterbliebenenrente oder Grundsicherung erhalten. Die volle Erwerbsminderungsrente ist steuerpflichtig, wobei ein Freibetrag gilt. Steuerfreibeträge können die Belastung mindern und Krankheitskosten sind teilweise steuerlich absetzbar.
  • Bei zusätzlichen Einkünften, wie etwa aus einer geringfügigen Beschäftigung, können diese den Freibetrag beeinflussen und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Nicht alle Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, dies hängt vom Gesamteinkommen ab. Bei Unsicherheiten kann eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
  • Der Antrag auf die Rente erfolgt bei der zuständigen Rentenversicherung, wobei verschiedene Unterlagen einzureichen sind. Die Entscheidung kann mehrere Monate dauern. Bei Ablehnung ist ein Widerspruch bzw. eine Klage möglich. Unterstützung bieten Beratungsstellen der Rentenversicherung, Sozialverbände, Rechtsanwälte und Sozialberater sowie Integrationsämter und Krankenkassen.
  • Hinzuverdienst neben der Rente ist möglich, unterliegt jedoch Grenzen, um Kürzungen der Rente zu vermeiden. Flexi-Rente und geringfügige Beschäftigungen bieten Möglichkeiten, den Verdienst zu erhöhen, ohne die Rente zu schmälern. Änderungen im Hinzuverdienst müssen gemeldet werden, um Rückforderungen und Strafen zu vermeiden.
Synonyme - Rente wegen voller Erwerbsminderung
Versorgungswerke

Versorgungswerke sind berufsständische Versorgungseinrichtungen, die speziell für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte oder Ingenieure eingerichtet wurden. Sie dienen der Sicherstellung der Altersversorgung und der Absicherung von Berufsrisiken für ihre Mitglieder.

Funktion
Die Hauptfunktion von Versorgungswerken besteht darin, ihren Mitgliedern im Ruhestand eine finanzielle Absicherung zu bieten. Dazu sammeln sie während der aktiven Berufstätigkeit Beiträge von ihren Mitgliedern und investieren diese in verschiedene Anlageformen, um eine möglichst hohe Rendite zu erzielen. Im Ruhestand erhalten die Mitglieder dann eine monatliche Rente oder eine einmalige Kapitalauszahlung.

Vorteile
Ein großer Vorteil von Versorgungswerken ist, dass sie auf die spezifischen Bedürfnisse und Anforderungen der jeweiligen Berufsgruppe zugeschnitten sind. Dadurch können sie oft bessere Leistungen und Konditionen bieten als andere Versorgungseinrichtungen. Zudem sind sie in der Regel unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Staates und somit stabiler und sicherer.
Ein weiterer Vorteil ist die steuerliche Förderung: Die Beiträge, die in ein Versorgungswerk eingezahlt werden, können als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dadurch können Steuern gespart und die Altersvorsorge effektiv gesteigert werden.

Nachteile
Ein Nachteil von Versorgungswerken ist, dass sie oft an bestimmte Berufsgruppen gebunden sind. Das bedeutet, dass nur Mitglieder dieser Berufsgruppe von den Leistungen profitieren können. Zudem sind die Beiträge meistens verpflichtend und können nicht individuell angepasst werden.
Ein weiterer Nachteil ist die begrenzte Flexibilität: Anders als bei privaten Versicherungen oder anderen Vorsorgeformen gibt es bei Versorgungswerken meist keine Möglichkeit, die Beiträge oder Leistungen individuell anzupassen. Auch eine vorzeitige Auszahlung der Beiträge ist in der Regel nicht möglich.

Gestaltungsmöglichkeiten
Trotz der begrenzten Flexibilität gibt es dennoch einige Gestaltungsmöglichkeiten bei Versorgungswerken. So können zum Beispiel zusätzliche Beiträge in Form von freiwilligen Einzahlungen geleistet werden, um die Rentenhöhe zu erhöhen. Auch eine Kombination mit anderen Vorsorgeformen wie einer privaten Rentenversicherung ist möglich.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Beiträge auf verschiedene Versorgungswerke aufzuteilen, um eine breitere Streuung der Anlagen zu erreichen. Dadurch kann das Risiko minimiert werden und es kann eine höhere Rendite erzielt werden.

Steuerliche Aspekte
Wie bereits erwähnt, können die Beiträge zu Versorgungswerken als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die daraus resultierende Steuerersparnis kann dazu genutzt werden, um zusätzliche Beiträge zu leisten und somit die Altersvorsorge weiter zu stärken.
Im Ruhestand sind die Rentenzahlungen aus Versorgungswerken steuerpflichtig. Allerdings können sie in der Regel aufgrund des niedrigeren Steuersatzes im Alter geringer besteuert werden als das Einkommen während der aktiven Berufstätigkeit.

Leistungen
Die Leistungen, die Versorgungswerke ihren Mitgliedern bieten, sind in der Regel vielfältig. Neben der Altersrente können auch Leistungen bei Berufsunfähigkeit, Hinterbliebenenversorgung und Krankheit abgedeckt sein. Auch die Möglichkeit einer einmaligen Kapitalauszahlung ist bei einigen Versorgungswerken gegeben.
Zudem bieten Versorgungswerke oft auch zusätzliche Serviceleistungen wie Beratungsangebote oder Fortbildungen für ihre Mitglieder an.

 

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

Die mit RechVersV abgekürzte Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung regelt in Erweiterung des HGB Handelsgesetzbuches die Rechnungslegung von Versicherungsgesellschaften in Deutschland. Für Versicherungsgesellschaften wird nach der RechVersV im Vergleich zu anderen Unternehmen eine spezielle Gestaltung des Jahresabschlusses vorgeschrieben. Dies muss auf gesonderten Formblättern stattfinden und Details zu den Ansatzvorschriften sowie Bewertungsvorschriften im Bereich der versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten.

Die RechVersV beinhaltet neben dem Anwendungsbereich Vorschriften zur Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung inklusive einzelner Posten. Aus den Anlagen, Mustern und Formblättern der RechVersV ergeben sich Gliederungsschemata, Berichtsvorgaben und Ausweisvorschriften.

 

Synonyme - RechVersV
Verletztengeld

Beim Verletztengeld handelt es sich in Deutschland um eine Entgeltersatzleistung von der gesetzlichen Unfallversicherung. Verletztengeld wird nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit gezahlt. Geregelt wird das Verletztengeld in §§ 45 ff SGB VII (Sozialgesetzbuch).

Tritt nach einem Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit eine Arbeitsunfähigkeit auf, zahlt die Berufsgenossenschaft nach Ablauf der üblichen Entgeltfortzahlung des Arbeitsgebers ein Verletztengeld. Die Zahlung kann auch während der Dauer einer medizinischen Rehabilitation erfolgen. Das Verletztengeld kann auch über Krankenkassen ausgezahlt werden. Dennoch ist es nicht mit dem Krankengeld der Krankenkassen gleichzustellen.

Das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung macht 70 % des entgangenen, regelmäßigen Bruttoentgelts aus. Das Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt hingegen 80 % des Regelentgelts. Dabei darf das Verletztengeld nicht höher ausfallen als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Abgezogen werden vom Verletztengeld noch die Beiträge und Anteile zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Verletztengeld erhalten alle Beschäftigten, aber auch Schüler oder Studenten, sofern sie zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit einer entsprechenden bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind. Eine Besonderheit bildet das Kinderpflege-Verletztengeld. Berufstätige Eltern erhalten dieses Verletztengeld, wenn der behandelnde Arzt es für erforderlich hält, dass die Eltern ihr verletztes Kind beaufsichtigen, betreuen sowie pflegen müssen und deshalb nicht zur Arbeit können. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und auch eine andere im Haushalt lebende Person das verletzte Kind nicht entsprechend versorgen kann. 

Das Verletztengeld hat in erster Linie die Aufgabe, ausfallendes Einkommen auszugleichen und den Lebensunterhalt von Verletzten und Angehörigen zu sichern. Es wird von dem Tage an gezahlt, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Also beginnt die Zahlung des Verletztengeldes in der Regel nach der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung mit der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Zahlung des Verletztengeldes wird dann am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder mit Beginn der Zahlung von Übergangsgeld wieder eingestellt. Kann die bisherige Tätigkeit nicht wieder aufgenommen werden und kommen auch keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mehr in Betracht, endet die Zahlung des Verletztengeldes spätestens mit dem Ablauf der 78. Woche, aber nicht vor der Beendigung einer stationären Behandlung. Nimmt der Verletzte an einer Maßnahme für eine berufliche Rehabilitation teil, wird Übergangsgeld ausgezahlt.

Besondere Regelungen zum Verletztengeld sieht § 47 Abs. 5 SGB VII für Unternehmer sowie mitarbeitende Ehegatten vor. Bei sonstigen Personen, die zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit Einkommen (beispielsweise durch Selbstständigkeit) erzielt haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes der 360. Teil des im Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Einkommens zugrundegelegt.

 

Synonyme - Übergangsgeld
Verbundene Versicherung

 In einigen Versicherungssparten werden Versicherungen gegen bestimmte Gefahren in einer Kombinationsform angeboten. Unterschieden wird dabei zwischen verbundener und gebündelter Versicherung.

Durch eine verbundene Versicherung wird eine gleichzeitige Abdeckung von mehreren Gefahren erzielt. Die verbundene Versicherung erfolgt über einen einzigen Antrag und einheitliche AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen), sodass nach Antragsannahme auch nur eine Versicherungspolice ausgehändigt wird. Der spätere Ausschluss von Gefahren aus einer verbundenen Versicherung ist schwierig bis hin zu unmöglich, da ausgewählte Risiken in dieser Konstellation nicht einzeln gekündigt werden können. Eine Kündigung kommt in der Regel nur in Bezug auf den Gesamtvertrag in Betracht.

Verbundene Versicherungsverträge werden häufig für Hausratversicherungen abgeschlossen, die Risiken wie Brand, Blitzeinschlag, Leistungswasser, Einbruch, Sturm, Raub und Vandalismus verbinden. Optional lassen sich auch Risiken wie Wasserschäden, Fahrraddiebstähle oder Aquarien über die verbundene Versicherung absichern. Versicherungsnehmer müssen also abwägen, welche Risiken versichert werden sollen, wonach sich dann auch die Beitragshöhe berechnet. Der Ausgleich der Prämien erfolgt dann bei verbundenen Versicherungen für das ganze „Paket“. Im Bereich der Wohngebäudeversicherungen sind verbundene Versicherungen üblich.

Die verbundene Versicherung unterscheidet sich von der gebündelten Versicherung, bei der Versicherungsnehmer zwar auch nur eine Versicherungspolice ausgehändigt bekommen, aber die Gefahren über mehrere eigenständige Versicherungsverträge aufgeschlüsselt werden können. Gebündelte Versicherungen bündeln die Verträge nach ihrer thematischen Ähnlichkeit, gelten aber unabhängig voneinander. Auch die Beiträge werden bei der gebündelten Versicherung separat vereinbart, sodass einzelne Risiken auch aus dem Versicherungsschutz ausgekoppelt werden können. Die Verträge über einzelne Risiken können also gekündigt werden. Eine derartige Bündelung findet oft bei Wohngebäude- und Glasversicherungen statt, wobei die Glasversicherungen in diesen Fällen eine Zusatzversicherung darstellt.

 

Synonyme - Kombinierte Versicherung