Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Unfall

Bei einem Unfall handelt es sich um ein plötzliches und von außen einwirkendes Ereignis, das zeitlich und örtlich bestimmbar ist und bei dem ein Mensch oder ein Tier unfreiwillig einen Schaden an Körper, Gesundheit oder sogar den Tod erleidet. Neben Unfällen mit Personenschäden gibt es auch Unfälle mit Sachschäden, bei denen Sachen unbeabsichtigt beschädigt werden.

Besonders häufig kommt es im Haushalt, im Straßenverkehr und beim Sport zu Unfällen. Neben Stürzen, Verbrennungen, Stichverletzungen oder Schnittverletzungen gehören auch Stromunfälle zu den typischen Unfallereignissen. Körper- und Gesundheitsschäden treten auch durch Maschinenunfälle, Hoch- und Tiefbau-Unfälle, Bergbauunfälle, Hochseeunfälle, Gebirgsunfälle, Wasserunfälle, Brandunfälle, Strahlenunfälle und Druckluftunfälle beim Tauchen auf. Ursache für einen Unfall ist in der Regel menschliches Versagen oder eine menschliche Fehlhandlung.

Gesetzliche Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) sind lediglich Arbeitsunfälle und unfallbedingte Berufskrankheiten versichert. Bei einem Arbeitsunfall handelt es sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) um Unfälle von Versicherten während oder infolge der einen Versicherungsschutz begründenden (und versicherten) Tätigkeit. Bei einem Arbeitsunfall handelt es sich um einen Unfall, der infolge der Ausübung der versicherten Tätigkeit entstanden ist. Versichert sind Unfälle bei der Arbeit und auf Dienstreisen, wobei auch von Arbeitgebern veranstaltete Ausflüge und Betriebsfeiern unter den Versicherungsschutz fallen.

Bei der gesetzlichen Unfallversicherung werden auch Wegeunfälle abgesichert. Hierbei handelt es sich um einen Unfall auf dem direkten Weg von zu Hause zur Arbeit und auf dem Heimweg. Der Versicherungsschutz gilt auch für nötige Umwege, wie etwa zur Unterbringung von Kindern, Umleitungen oder Fahrgemeinschaften. Wird auf dem Arbeitsweg jedoch etwas Privates „erledigt“, fällt dies nicht mehr unter den Versicherungsschutz.

Letztendlich sichert die gesetzliche Unfallversicherung auch Berufskrankheiten ab. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um Erkrankungen von Versicherten infolge der versicherten Tätigkeit handelt.

Siehe auch: perfektversichert.de/personenversicherungen/gesetzliche-unfallversicherung.html

Private Unfallversicherung

Im Bereich der privaten Unfallversicherung wird von Unfällen gesprochen, wenn Versicherungsnehmer durch plötzlich und von außen auf sie einwirkende Ereignisse unfreiwillig in ihrer Gesundheit geschädigt werden. Ein Leistungsanspruch wird von den Merkmalen „Ereignis“, „Gesundheitsschädigung“, „plötzlich“, „von außen“ und „unfreiwillig“ abhängig gemacht.

Über den klassischen Unfallbegriff hinaus fällt häufig auch der „erweiterte Unfallbegriff“. Hierbei handelt es sich um Ereignisse, die einem Unfall gleichgestellt werden können. Ein Beispiel: Zerrung oder Riss von Muskeln, Sehnen oder Bändern durch eine erhöhte Kraftanstrengung. Auch wenn hier durch das Fehlen des Merkmals „von außen“ nicht von einem Unfall gesprochen werden kann, wird das Ereignis als solcher eingestuft. Hier wird eine Unfallfiktion definiert, die auch auf andere Sachverhalte übertragen werden kann. Jede Versicherungsgesellschaft kann individuell entscheiden, welche Definitionen und Fiktionen anerkannt werden. Die Unfallfiktionen werden beispielsweise als „Gesundheitsschäden durch plötzlich einwirkende Dämpfe und Gase“ oder „unfreiwilliges Erfrieren“ bei Unfallversicherungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt.