Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

Hinweis:
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BegriffDefinition
Expertise

Eine Expertise ist ein von einem Experten in einem Fachgebiet verfasstes Gutachten über einen bestimmten Sachverhalt. Häufig wird mit Expertise aber auch die Kompetenz des jeweiligen Experten umschrieben. Wenn jemand „über Expertise verfügt“ ist damit gemeint, dass gutachterliche Fähigkeiten, Erfahrungen und Fachkenntnisse vorhanden sind. Börsenmakler bieten beispielsweise ihre Expertise an, um Interessenten bei der Auswahl von Anlagen und Investments zu unterstützen. Derartige Finanzexpertisen befassen sich mit Details aus Wirtschaft und Finanzwesen. Ein Beispiel für eine Finanzexpertise ist die Aktienanalyse.

Expertisen basieren häufig auf akademischen, beruflichen, künstlerischen, motorischen oder spielerischen Fachgebieten. Expertisen können sowohl vergangene Sachverhalte als auch Prognosen für die Zukunft beinhalten.

Europäische Zentralbank

Bei der mit „EZB“ abgekürzten Europäischen Zentralbank mit Sitz in Frankfurt am Main handelt es sich um eine Zentralbank der 19 EU-Mitgliedsstaaten, die an der Einführung des Euros beteiligt waren. Wichtigste Aufgabe der Europäischen Zentralbank ist der Erhalt der Kaufkraft des Euros als gemeinsame Währung, um innerhalb des Euroraums eine konstante Preisstabilität zu gewährleisten. Des Weiteren führt die EZB Devisengeschäfte durch und verwaltet Währungsreserven der Mitgliedsstaaten.

Die Europäische Zentralbank ist ein offizielles Organ der Europäischen Union und gilt als zentrale Institution in allen Bereichen des Eurosystems. Die EZB ist u.a. für die Bankenaufsicht zuständig und mit der Festlegung sowie Durchführung der Geldpolitik betraut. Die Aufgaben der Europäischen Zentralbank sind im AEU-Vertrag (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) festgelegt. Hierzu gehört auch die Förderung von Zahlungssystemen, um reibungslose Abläufe zu gewährleisten.

Ausschließlich der Europäischen Zentralbank obliegt das Genehmigungsrecht, ob Banknoten innerhalb des Euroraums ausgegeben werden dürfen. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhebt die EZB statistische Daten.

Da die Europäische Zentralbank dem Wohl der Einwohner Europas unterstellt ist, legt sie vor dem Europäischen Parlament formell Rechenschaft ab. Zu dieser Rechenschaftspflicht gehört die Veröffentlichung eines Jahresberichtes. Zusätzlich werden regelmäßig Wirtschaftsberichte veröffentlicht, Pressekonferenzen abgehalten und weitere Informationen bereitgestellt.

Synonyme - EZB
Erziehungsrente

Die Erziehungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland, die dazu dient, die finanzielle Absicherung von Eltern zu gewährleisten, die aufgrund der Erziehung ihrer Kinder keine oder nur geringe Rentenansprüche erworben haben. Sie ist somit eine Form der sozialen Absicherung für Eltern, die sich entschieden haben, ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Erziehung ihrer Kinder zurückzustellen.

Die Erziehungsrente wird in der Regel an Mütter oder Väter ausgezahlt, die ihre Kinder erzogen haben und dadurch keine oder nur geringe Rentenansprüche erworben haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinder leiblich oder adoptiert sind. Auch Pflegeeltern können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Erziehungsrente haben.

Die Höhe der Erziehungsrente richtet sich in erster Linie nach der Anzahl der erzogenen Kinder und der Dauer der Erziehung. Grundsätzlich gilt, dass für jedes Kind, das vor dem 1. Januar 1992 geboren wurde, ein Jahr der Erziehung mit 0,5 Entgeltpunkten bewertet wird. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden, erhöht sich der Wert auf 0,75 Entgeltpunkte pro Jahr. Dabei können maximal 30 Entgeltpunkte für die Erziehung von Kindern vor dem 1. Januar 1992 und 45 Entgeltpunkte für die Erziehung von Kindern ab dem 1. Januar 1992 angerechnet werden.

Die Erziehungsrente wird in der Regel ab dem 65. Lebensjahr des Elternteils ausgezahlt, der die Erziehung der Kinder übernommen hat. Bei einer vorzeitigen Altersrente oder einer Erwerbsminderungsrente kann sie auch schon früher beantragt werden. Die Erziehungsrente wird als monatliche Zahlung geleistet und ist steuerpflichtig.

Neben der Erziehungsrente gibt es auch die Möglichkeit, eine Berücksichtigungszeit für die Erziehung von Kindern in der Rentenversicherung geltend zu machen. Diese kann dazu führen, dass die Rente des betroffenen Elternteils höher ausfällt, da die Erziehungszeiten als Beitragszeiten angerechnet werden und somit die Rentenhöhe erhöhen.

Um die Erziehungsrente zu beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Antragsteller muss mindestens fünf Jahre lang ein Kind erzogen haben und dabei keine oder nur geringe Rentenansprüche erworben haben.
  2. Zudem darf der Antragsteller nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
  3. Auch ein bestimmtes Einkommen darf nicht überschritten werden, um Anspruch auf die Erziehungsrente zu haben.

In manchen Fällen kann es auch zu einer Kürzung oder Streichung der Erziehungsrente kommen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Antragsteller wieder erwerbstätig wird oder eine andere Rente bezieht, die höher ausfällt als die Erziehungsrente.

Wichtig zu wissen:
Die Erziehungsrente wird nicht automatisch ausgezahlt!. Sie muss beantragt werden!
Dazu müssen die entsprechenden Antragsformulare bei der zuständigen Rentenversicherung eingereicht werden. Die Erziehungsrente kann auch rückwirkend für bis zu vier Jahre beantragt werden, falls die Antragsstellung nicht innerhalb der regulären Frist erfolgt ist.

 

Erwerbsminderungsrente für Behinderte

Die Erwerbsminderungsrente für Behinderte ist ein zentrales Element des deutschen Sozialversicherungssystems, das Menschen mit Behinderungen finanziell unterstützt, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können. Diese spezielle Rentenform stellt sicher, dass Betroffene trotz ihrer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit ein gewisses Maß an finanzieller Sicherheit und Lebensqualität aufrechterhalten können.

Was ist die Erwerbsminderungsrente?
Die Erwerbsminderungsrente, oft auch als Erwerbsunfähigkeitsrente bezeichnet, wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gewährt. Sie richtet sich an Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft oder vorübergehend nicht mehr in der Lage sind, in ihrem bisherigen Beruf oder in einer anderen zumutbaren Tätigkeit zu arbeiten. Es gibt zwei Hauptformen der Erwerbsminderungsrente:

  1. Volle Erwerbsminderungsrente
    Diese wird gewährt, wenn die betroffene Person weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig ist.
  2. Teilweise Erwerbsminderungsrente
    Diese Form der Rente erhalten Personen, die zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können.

Bedeutung der Erwerbsminderungsrente für Behinderte
Für Menschen mit Behinderungen bietet die Erwerbsminderungsrente eine wichtige finanzielle Unterstützung. Sie hilft, den Lebensunterhalt zu sichern und ermöglicht es Betroffenen, sich auf ihre Gesundheit und Rehabilitation zu konzentrieren, ohne sich um finanzielle Sorgen zu machen. Laut einer Statistik der Deutschen Rentenversicherung erhielten im Jahr 2020 rund 1,8 Millionen Menschen eine Erwerbsminderungsrente, was die Wichtigkeit dieser Sozialleistung unterstreicht.

Voraussetzungen und Kriterien für den Erhalt der Erwerbsminderungsrente
Um die Erwerbsminderungsrente für Behinderte in Deutschland zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen und Kriterien erfüllt sein. Diese sicherzustellen ist essenziell, um die finanzielle Unterstützung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in Anspruch nehmen zu können.

Medizinische Voraussetzungen
Der erste und wichtigste Schritt ist die Feststellung der Erwerbsminderung durch einen ärztlichen Gutachter. Hierbei wird geprüft, ob die gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich dazu führen, dass die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Neben den medizinischen Aspekten müssen auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört insbesondere, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat. Diese Regelung stellt sicher, dass nur diejenigen eine Erwerbsminderungsrente erhalten, die auch einen entsprechenden Versicherungsverlauf nachweisen können.

Sonderregelungen für Junge und Schwerbehinderte
Für junge Menschen und schwerbehinderte Personen gibt es spezielle Regelungen. Junge Menschen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, können unter bestimmten Umständen auch dann Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, wenn sie die allgemeinen Wartezeitvoraussetzungen noch nicht erfüllt haben. Schwerbehinderte Menschen haben zudem häufig erleichterte Zugangsbedingungen zur Erwerbsminderungsrente.

Rehabilitationsmaßnahmen
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die sogenannte „Reha vor Rente“-Regelung. Bevor eine Erwerbsminderungsrente gewährt wird, prüft die DRV, ob durch Rehabilitationsmaßnahmen die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt oder verbessert werden kann. Nur wenn diese Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, wird eine Rente bewilligt.

Antragstellung und erforderliche Dokumente für die Erwerbsminderungsrente
Die Antragstellung für die Erwerbsminderungsrente für Behinderte erfordert sorgfältige Vorbereitung und das Einreichen bestimmter Dokumente. Es ist wichtig, alle notwendigen Unterlagen vollständig und korrekt vorzulegen, um den Prozess zu beschleunigen und die Chancen auf Bewilligung zu erhöhen.

  • Der Antragsprozess
    Der erste Schritt zur Antragstellung ist das Ausfüllen des Rentenantragsformulars, das bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erhältlich ist. Dieser Antrag kann entweder online auf der Website der DRV heruntergeladen oder direkt bei einer der Beratungsstellen der Rentenversicherung ausgefüllt werden. Alternativ kann der Antrag auch per Post eingereicht werden.

  • Erforderliche Dokumente
    Für die Antragstellung sind verschiedene Dokumente erforderlich, die die gesundheitlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nachweisen:
    • Ärztliche Gutachten und Befunde
      Diese Dokumente sind entscheidend, um den Grad der Erwerbsminderung zu belegen. Hierzu zählen Berichte von Fachärzten, Krankenhausentlassungsberichte und andere medizinische Nachweise.
    • Versicherungsunterlagen
      Nachweise über die entrichteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in den letzten fünf Jahren. Dies kann durch Rentenversicherungsverläufe und Beitragsnachweise erfolgen.
    • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
      Falls vorhanden, sollten auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beigelegt werden.
    • Schwerbehindertenausweis
      Für Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung ist der Schwerbehindertenausweis ein wichtiges Dokument.

Unterstützung bei der Antragstellung
Die Antragstellung kann komplex und zeitaufwendig sein. Daher bietet die Deutsche Rentenversicherung umfassende Beratungsdienste an. Diese Unterstützung kann telefonisch, online oder persönlich in Anspruch genommen werden. Zudem gibt es spezielle Beratungsstellen für Menschen mit Behinderungen, die bei der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente und beim Ausfüllen des Antrags helfen können.

Wichtige Fristen
Es ist wichtig, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, da die Bearbeitungszeit mehrere Monate betragen kann. Zudem gilt es, bestimmte Fristen zu beachten, um den Anspruch auf rückwirkende Zahlungen nicht zu verlieren. Ein rechtzeitig gestellter Antrag kann finanzielle Engpässe vermeiden und die kontinuierliche Unterstützung sicherstellen.

Berechnung der Rentenhöhe und finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente für Behinderte hängt von mehreren Faktoren ab, darunter die bisher eingezahlten Beiträge zur Rentenversicherung, das durchschnittliche Einkommen und die Art der Erwerbsminderung. Eine genaue Berechnung kann komplex sein, daher ist es ratsam, sich von einem Rentenberater unterstützen zu lassen. Grundsätzlich setzt sich die Rentenhöhe aus den folgenden Komponenten zusammen:

  1. Entgeltpunkte
    Diese werden basierend auf dem Einkommen berechnet, das während des Arbeitslebens erzielt wurde. Je höher das Einkommen und die eingezahlten Beiträge, desto mehr Entgeltpunkte werden gesammelt.
  2. Zugangsfaktor
    Dieser Faktor berücksichtigt das Alter, in dem die Erwerbsminderung eintritt. Frühere Renteneintritte führen zu Abschlägen, während spätere Eintritte zu Zuschlägen führen können.
  3. Rentenartfaktor
    Dieser beträgt bei voller Erwerbsminderung 1,0 und bei teilweiser Erwerbsminderung 0,5.
  4. Rentenwert
    Der aktuelle Rentenwert (West und Ost) wird jährlich angepasst und bestimmt den monetären Wert eines Entgeltpunktes.

Beispiel
Ein Versicherter mit 40 Entgeltpunkten, einem Zugangsfaktor von 1,0 und einem Rentenwert von 34,19 Euro (West) würde eine monatliche Rente von 1.367,60 Euro erhalten (40 x 1,0 x 34,19).

Zusätzliche finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten
Neben der Erwerbsminderungsrente stehen Menschen mit Behinderungen auch andere finanzielle Unterstützungsleistungen zur Verfügung:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    Diese Leistung hilft, die Lebenshaltungskosten zu decken, wenn die Rente nicht ausreicht.
  • Wohngeld
    Ein Zuschuss zu den Wohnkosten, der abhängig von Einkommen und Mietkosten ist.
  • Schwerbehindertenausweis
    Dieser ermöglicht verschiedene Vergünstigungen, wie Steuererleichterungen oder ermäßigte Eintrittspreise.

Rechte der Rentenempfänger

  1. Finanzielle Unterstützung
    Rentenempfänger haben das Recht auf regelmäßige Rentenzahlungen, die ihnen helfen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
  2. Schutz im Arbeitsrecht
    Personen mit einer anerkannten Erwerbsminderung genießen besonderen Kündigungsschutz und haben Anspruch auf angemessene Arbeitsbedingungen.
  3. Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen
    Die DRV bietet Rehabilitationsmaßnahmen an, die darauf abzielen, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder wiederherzustellen. Rentenempfänger haben das Recht, diese Maßnahmen in Anspruch zu nehmen.
  4. Steuerliche Vergünstigungen
    Inhaber eines Schwerbehindertenausweises können steuerliche Erleichterungen und andere Vergünstigungen beanspruchen.

Pflichten der Rentenempfänger

  1. Mitwirkungspflicht
    Rentenempfänger sind verpflichtet, an Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen, sofern diese von der DRV angeordnet werden. Dies folgt dem Prinzip "Reha vor Rente".
  2. Meldepflicht
    Änderungen im Gesundheitszustand oder der Erwerbsfähigkeit müssen unverzüglich der DRV gemeldet werden. Auch Änderungen der persönlichen Verhältnisse, wie ein Umzug oder eine Änderung des Familienstands, sind anzugeben.
  3. Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen
    Bei teilweiser Erwerbsminderungsrente dürfen Rentenempfänger nur begrenzt hinzuverdienen. Die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen sind auf der Webseite der DRV einzusehen.
  4. Nachweispflicht
    Rentenempfänger müssen der DRV regelmäßig Nachweise über ihren Gesundheitszustand oder andere relevante Dokumente vorlegen, um den Fortbestand ihrer Rentenansprüche zu sichern.

Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen

  1. Deutsche Rentenversicherung (DRV)
    Die DRV bietet umfassende Beratungsdienste an, sowohl online als auch persönlich. Auf der Webseite der DRV können Sie einen Beratungsstandort in Ihrer Nähe finden.
  2. Sozialverbände
    Organisationen wie der Sozialverband VdK oder der Sozialverband Deutschland (SoVD) bieten rechtliche Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung und Durchsetzung von Ansprüchen.
  3. Selbsthilfegruppen
    Lokale und bundesweite Selbsthilfegruppen für Menschen mit Behinderungen bieten Austausch, Unterstützung und praktische Tipps im Umgang mit der Erwerbsminderungsrente.

Online-Ressourcen und Informationsportale

  1. Barrierefrei informieren und kommunizieren (BIK)
    Diese Plattform bietet barrierefreie Informationen und Tools, die speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten sind.
  2. eService der DRV
    Die Deutsche Rentenversicherung bietet zahlreiche Online-Services, darunter Rentenrechner und Antragsformulare, die den Prozess der Antragstellung erleichtern.
  3. Inklusionsportal
    Das Portal für Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten bietet umfassende Informationen zu Rechten, Unterstützungsleistungen und Hilfsmitteln.

Wichtig:
Menschen mit erheblichen Behinderungen sind nicht zwangsläufig arbeitsunfähig, da der Grad der Beeinträchtigung (GdB) nicht direkt die Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit widerspiegelt. Ein GdB von 50 bedeutet keineswegs automatisch, dass ein Recht auf Erwerbsminderungsrente besteht; in der Regel ist hierfür eine medizinische Begutachtung durch Fachärzte der Rentenversicherung notwendig. Unterlagen über die Beeinträchtigung sollten bei der Beantragung der Rente eingereicht werden. Anspruch auf Teilrente haben Personen, die täglich mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten können. Eine Vollrente wird denen gewährt, die weniger als drei Stunden am Tag arbeitsfähig sind. Andererseits kann man mit einem GdB von 50 oder mehr sowie nach 35 Jahren Wartezeit bereits vorzeitig Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen, wobei hier der Schwerbehindertenausweis genügt.

Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente ist eine staatliche Leistung, die dazu dient, Menschen finanziell abzusichern, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Krankheit nicht mehr in der Lage sind, ihren Beruf auszuüben. Sie soll somit den Lebensunterhalt der Betroffenen sichern und ihnen eine gewisse finanzielle Unabhängigkeit ermöglichen.

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel der Dauer der Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung, dem durchschnittlichen Einkommen während des Erwerbslebens und dem Grad der Erwerbsminderung.

Es gibt zwei Arten der Erwerbsminderungsrente:

  1. Die volle Erwerbsminderungsrente
    Die Voraussetzungen für den Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente sind streng geregelt. Grundsätzlich muss die betroffene Person mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, wobei in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Beiträge gezahlt worden sein müssen. Zudem muss eine dauerhafte Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent vorliegen. Diese wird durch den medizinischen Dienst der Rentenversicherung geprüft.
    Personen, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert sind, erhalten bereits nach einer Wartezeit von einem Jahr eine volle Erwerbsminderungsrente. Auch für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, gelten Sonderregelungen.
    Im Jahr 2023 lag der durchschnittliche Rentenanspruch bei voller Erwerbsminderung bei rund 37 Prozent des fiktiven Einkommens. Dieser Durchschnittswert orientiert sich an den aktuellen Entwicklungen und kann sich in den kommenden Jahren noch verändern.

  2. Die teilweise Erwerbsminderungsrente
    Um Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente zu haben, muss der Versicherte mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Zudem muss eine Erwerbsminderung ärztlich festgestellt werden, die dazu führt, dass der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherte nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann, aber noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auszuüben, die ihm auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die teilweise Erwerbsminderungsrente wird in der Regel ab dem Monat gezahlt, in dem die Erwerbsminderung eingetreten ist. Eine rückwirkende Zahlung ist jedoch möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wird. Bei späteren Anträgen erfolgt die Zahlung ab dem Antragsmonat.
    Die Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt aktuell (Stand 2023) 33,05 Prozent des fiktiven Einkommens. Die genaue Rentenhöhe hängt also von der individuellen Situation ab und kann nicht pauschal angegeben werden.

Für beide Rentenarten gilt:

  • Die genaue Berechnung der vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente ist komplex und kann nicht pauschal angegeben werden. Grundsätzlich werden jedoch die Beitragszeiten, das bisherige Einkommen sowie der Grad der Erwerbsminderung berücksichtigt. Die Beitragszeiten umfassen alle Zeiten, in denen die betroffene Person in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, zum Beispiel durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Auch Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen können angerechnet werden.
    Allerdings gibt es eine Mindesthöhe, die sich aus der sogenannten Regelaltersrente ergibt. Diese liegt aktuell bei 33,05 Euro pro Monat für jeden Beitragsmonat.
  • Keine der Erwerbsminderungsrenten wird automatisch ausgezahlt. Sie müssen bei der zuständigen Rentenversicherung beantragt werdenn. Dafür werden die erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel ärztliche Gutachten, benötigt.
Erwerbsminderung

Bei der mit „EM“ abgekürzten Erwerbsminderung handelt es sich in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung um den Begriff für eine verminderte Erwerbsfähigkeit bzw. die im Bergbau relevante verminderte Berufsfähigkeit.

Nach dem Gesetz sind Versicherte voll erwerbsgemindert, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum wegen einer Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, zu den üblichen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein. Eine Erwerbsminderung besteht aber dann nicht, wenn Versicherte zu den üblichen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden pro Tag erwerbstätig sein können. In diesen Fällen wird in Einzelfällen von einer teilweisen Erwerbsminderung gesprochen.

Anders als der Grad der Behinderung (GdB), der sich an der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben orientiert, bezieht sich eine Erwerbsminderung nur auf die Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben. Tritt die Leistungsminderung infolge einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls ein, wird von der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gesprochen, die durch die gesetzliche Unfallversicherung abgefangen wird. Liegt aber gleichzeitig eine Erwerbsminderung vor, könnten Ansprüche gegen mehrere Versicherungsträger bestehen. So können Opfer von Straftaten zum Beispiel als Ausgleich der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen wie der Beeinträchtigung ihrer Arbeitskraft in Anlehnung an den Grad der Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz eine Beschädigtenrente erhalten.

Die Rente wegen Erwerbsminderung hat mit Wirkung vom 01.01.2001 die frühere Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente ersetzt. Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt. Die Rente ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich aus § 43 SGB VI ergeben.

Rente wegen Erwerbsminderung wird Versicherten mit krankheits- oder behinderungsbedingten Leistungseinbußen bis zum 65. Lebensjahr gezahlt. Unterschieden wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Geprüft wird, ob ein Teilzeitarbeitsplatz infrage kommt. Kann dies nicht innerhalb eines Jahres erfolgen, gilt der volle Rentenanspruch als begründet.

Grundvoraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung sind drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung und die allgemeine Wartezeit. Gezahlt wird die Erwerbsminderungsrente nur auf Antrag und mit einigen Ausnahmen als befristet gewährte Zeitrente. Eine unbefristet gewährte Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres geleistet.

 

Synonyme - EM
Erweiterte Einlösungsklausel

Im Regelfall beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, an dem die Versicherungsgesellschaft den Zahlungseingang der ersten Prämie feststellen konnte. Je nach Versicherungssparte und Versicherungsvertrag kann der Versicherungsschutz auch durch die erweiterte Einlösungsklausel sofort oder ab einem vereinbarten Zeitpunkt beginnen. Auch in diesen Fall muss die erste Prämie unverzüglich nach Erhalt der Rechnung bzw. der Versicherungsdokumente – häufig innerhalb von 14 Tagen – ausgeglichen werden. Durch die erweiterte Einlösungsklausel werden Lücken im Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Die erweiterte Einlösungsklausel ist in vielen Versicherungsbedingungen bereits enthalten. Ist dies nicht der Fall, sollten Vermittler oder Kunden auf die Klausel oder die Vereinbarung einer vorläufigen Deckung hinweisen. Durch die erweiterte Einlösungsklausel wird aus rechtlicher Sicht der materielle mit dem technischen Versicherungsbeginn zusammengefasst. Durch die erweiterte Einlösungsklausel lässt sich der Versicherungsbeginn individuell festlegen, damit unabhängig von der Prämienzahlung Versicherungsschutz besteht.

Im Gegensatz zur erweiterten Einlösungsklausel wird bei der einfachen oder strengen Einlösungsklausel keine besondere Regelung getroffen. In diesen Fällen beginnt der Versicherungsschutz dann, wenn die Prämie gezahlt worden ist. Da der Versicherungsschein erst mit dem Ausgleich des Beitrages eingelöst wird, heißt diese Regelung umgangssprachlich auch Einlösungsprinzip.

Erstrisikoversicherung

Eine Erstrisikoversicherung wird auch Versicherung auf erstes Risiko oder erste Gefahr genannt. Bei der Erstrisikoversicherung wird die Versicherungsleistung durch die Versicherungssumme begrenzt. Die Versicherungsgesellschaft trägt in diesem Fall das bis zu diesem Limit als Obergrenze dienende Risiko im Falle eines Schadens, das dann als Erstrisiko bezeichnet wird. Tritt ein Schaden ein, der über die Versicherungssumme hinausgeht, trägt dafür der Versicherungsnehmer das Risiko. Das die Versicherungssumme übersteigende Risiko wird daher auch Zweitrisiko genannt. Je nach Versicherungssparte ist es möglich, das Zweitrisiko anderweitig zu versichern. Die Erstrisikoversicherung hat den Charakter einer Interessenversicherung, bei der ein Versicherungswert nicht angegeben wird und dadurch eine Unterversicherung ausgeschlossen werden kann.

Erstrisikoversicherungen werden in die Schadens- und Summenversicherungen eingeordnet. Sie sind dann sinnvoll, wenn ein genauer Versicherungswert nicht kalkuliert oder bestimmt werden kann. In vielen Fällen werden Erstrisikoversicherungen im Bereich der Haftpflichtversicherungen, Kfz-Haftpflichtversicherungen oder Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen. In diesen Versicherungssparten können Schäden theoretisch in unbegrenzten Höhen eintreten. Bei Sachversicherungen werden Erstrisikoversicherungen nur dann abgeschlossen, wenn genaue Versicherungswerte nicht beziffert werden können. Dies gilt beispielsweise für Kostenpositionen wie Sachverständigengebühren, Ausstattungsersatz oder Aufräumkosten in der Feuerversicherung oder Hausratversicherung. In diesen Fällen dient eine Erstrisikoversicherung der Erleichterung bei der Regulierung.

Erstprämienverzug

In den Erstprämienverzug gelangen Versicherungsnehmer dann, wenn sie die erste Prämie nach Abschluss des Versicherungsvertrages nicht oder nicht rechtzeitig entrichten. Ein Erstprämienverzug kann die Kündigung oder den Rücktritt des Versicherungsvertrages seitens der Versicherung begründen. Auch im Schadensfall muss die Versicherungsgesellschaft nicht in die Leistung eintreten, wenn Erstprämienverzug besteht. Je nach Versicherungssparte sind Versicherungsgesellschaften aber verpflichtet, auf die Möglichkeit eines Erstprämienverzuges und dessen Folgen hinzuweisen. Seit dem 01.01.2018 sind Gesellschaften einiger Sparten angehalten, Versicherungsnehmer ausdrücklich und schriftlich auf die Folgen des Erstprämienverzuges hinzuweisen. Wird dies versäumt, so sind sie auch bei Nichtzahlung der Erstprämie leistungspflichtig.

Nach den Versicherungsbedingungen und den Vereinbarungen im Versicherungsvertrag sind Versicherungsnehmer verpflichtet, die Erstprämie innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes – in der Regel innerhalb von zwei Wochen – nach Erhalt der Versicherungsdokumente zu entrichten. Geht die Erstprämie nicht innerhalb dieser Frist bei der Versicherungsgesellschaft ein, besteht Erstprämienverzug. Die Versicherungsgesellschaft hat ab diesem Zeitpunkt das Recht, vom bereits geschlossenen Versicherungsvertrag zurückzutreten. Tritt in dem Zeitraum zwischen Zustellung der Versicherungsdokumente bis zum Ende der Zahlungsfrist ein Schaden beim Versicherungsnehmer ein, so unterliegt die Versicherung auch nicht der Leistungspflicht.

Die Folgen des Erstprämienverzuges treten jedoch nur dann ein, wenn der Versicherungsnehmer den Erstprämienverzug selbst verschuldet hat. Hat er keine Schuld und kann dies auch nachweisen, muss die Versicherungsgesellschaft ihrer Leistungspflicht nachkommen, auch wenn sie die Erstprämie nicht bis zum Stichtag erhalten hat. Zu den plausiblen Gründen für die unverschuldete Nichtzahlung der Erstprämie oder den fehlenden Eingang der Prämie bei der Versicherung gehören schwere Erkrankungen oder Bankirrtümer.

Versicherungsgesellschaften können nach einer vergeblichen Zahlungsaufforderung ihren Anspruch auf die Erstprämie per Klage oder Mahnbescheid geltend machen. In diesem Fall hat die Versicherung über den Betrag der Prämie hinaus auch einen Anspruch auf entstandene Kosten und Zinsen, die durch den Erstprämienverzug entstanden sind.

Erstprämie

Jeder Versicherungsvertrag ist an die Zahlung von Versicherungsprämien gebunden. Die Erstprämie stellt in der Regel die erste Prämie dar, die vom Versicherungsnehmer an die Versicherungsgesellschaft geleistet werden muss. Je nach Versicherungssparte kommt durch die Zahlung der Erstprämie der Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft erst bindend zustande. Wurde die Erstprämie ausgeglichen, wird dem Versicherungsnehmer die Versicherungspolice ausgehändigt oder übermittelt. Der Versicherungsschutz ist ab dem Zeitpunkt gewährleistet, an dem die Erstprämie bei der Versicherungsgesellschaft eingegangen ist.

Grundsätzlich kann sich eine Versicherungsgesellschaft ihrer Absicherungs- und Regulierungspflicht entziehen, wenn die Zahlung der Erstprämie nicht erfolgt ist. Versicherungen können vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn die Erstprämie entweder gar nicht oder mit Verspätung ausgeglichen wurde. Dies jedoch nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung der Erstprämie zu vertreten hat. Eine Ausnahme davon ist die Gewährung von vorläufigem Deckungsschutz oder aber eine Rückwärtsversicherung. Aber auch in diesen Fällen muss die Erstprämie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Versicherungspolice entrichtet werden.

Wird eine Erstprämie nicht gezahlt, kann die Versicherungsgesellschaft ihren Anspruch innerhalb von drei Monaten gerichtlich geltend machen. Versicherungen sind im Schadensfall nicht verpflichtet, Schäden auszugleichen, wenn die Erstprämie nicht gezahlt worden ist. Auch Folgebeiträge müssen pünktlich monatlich, im Quartal oder jährlich entrichtet werden.

Synonyme - Erstbeitrag
Erlebensfall

Der Erlebensfall ist ein Begriff aus der Versicherungswirtschaft, der im Zusammenhang mit Lebensversicherungen eine Rolle spielt. Lebensversicherungen sind Personenversicherungen, die Risiken absichern, die in der Person des Versicherungsnehmers gründen. Es handelt sich danach beim Erlebensfall um den Fall, dass ein Versicherungsnehmer ein bestimmtes Alter oder einen zuvor festgelegten Termin „erlebt“; also erreicht. Häufig entspricht dieses Lebensalter oder der vereinbarte Zeitpunkt dann gleichzeitig dem Vertragsende der Lebensversicherung. Je nach Vertrag wird dann die Erlebensfallleistung, also die bisher angesparte Ablaufleistung, fällig.

In der Praxis weisen Versicherungsgesellschaften ihre Kunden kurz vor Ablauf des Vertrages auf den Eintritt des Erlebensfalles hin. Um die Erlebensfallleistung ausgezahlt zu bekommen, bedarf es in der Regel eines Nachweises. In den Versicherungsbedingungen ist festgelegt, ob zu diesem Zweck die letzte Prämienzahlung nachgewiesen werden oder die Versicherungspolice zurück zur Versicherungsgesellschaft geschickt werden muss. Wurde der Nachweis erbracht, zahlt die Versicherungsgesellschaft die Leistung im Erlebensfall aus, die sich aus Garantiesumme und Überschussbeteiligung zusammensetzt.

Während der Erlebensfall voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt am Leben ist, gilt bei der Todesfall-Leistung als Pendant dazu, dass eine Auszahlung wegen des Todes des Versicherungsnehmers erfolgt. Im Todesfall erhalten dann die in der Lebensversicherung verfügten Hinterbliebenen eine entsprechende Auszahlung.

Entschädigungsgrenze

Entschädigungsgrenzen werden im Versicherungsjargon auch „Sublimits“ genannt. Es handelt sich dabei um Höchstbeträge, die eine Versicherung maximal im Schadensfall ausgleicht. Im Bereich der Sachversicherungen sind für alle Leistungsbereiche individuelle Entschädigungsgrenzen vorgesehen.

In Hausratversicherungen werden beispielsweise alle Gegenstände aus dem Hausrat bis zur Entschädigungsgrenze der Versicherungssumme versichert. Ersetzt wird in diesen Fällen der Neuwert. Sollten jedoch Wertgegenstände wie Münzen, Gold, Schmuck oder Wertpapiere zu Schaden gekommen sein, die nicht zusätzlich in einem Tresor o.ä. gesichert waren, zahlt die Versicherungsgesellschaft nur anteilig – häufig etwa 20 % - als Entschädigung aus. Für Aufräumkosten gilt in der Regel eine Entschädigungsgrenze von 5 %.

Durch die Entschädigungsgrenze wird also die Versicherungssumme auf einen bestimmten Betrag beschränkt, die eine Versicherung im Falle des Schadens auszahlt. Die entsprechenden Sublimits können den Versicherungsbedingungen und der Versicherungspolice entnommen werden.

Synonyme - Sublimits
Entgeltpunkte

Entgeltpunkte sind ein Maß für die Beitragsleistung eines Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie werden für jedes Beitragsjahr ermittelt und fließen in die Berechnung der Rentenhöhe ein. Dabei gilt: Je höher die Anzahl der Entgeltpunkte, desto höher die spätere Rente. Um Entgeltpunkte zu erhalten, muss der Versicherte Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Diese werden in der Regel vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Auch Zeiten der Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder Arbeitslosigkeit können Entgeltpunkte generieren, sofern sie als rentenrechtliche Zeiten anerkannt werden.

Wie werden Entgeltpunkte berechnet?
Die Berechnung der Entgeltpunkte erfolgt auf Grundlage des Bruttoeinkommens des Versicherten. Dabei wird das Durchschnittseinkommen aller Versicherten in Deutschland als Vergleichswert herangezogen, der sogenannte "Durchschnittsverdienst". Dieser wird jährlich angepasst und liegt derzeit bei rund 40.000 Euro pro Jahr.
Um die Anzahl der Entgeltpunkte für ein bestimmtes Beitragsjahr zu ermitteln, wird das individuelle Bruttoeinkommen des Versicherten durch den Durchschnittsverdienst geteilt und mit dem Faktor 1,0 multipliziert. Liegt das Einkommen also beispielsweise bei 30.000 Euro, ergibt sich ein Entgeltpunkt von 0,75 (30.000 / 40.000 x 1,0). Bei einem Bruttoeinkommen von 40.000 Euro würde ein Entgeltpunkt von 1,0 erzielt werden.
Die maximale Anzahl an Entgeltpunkten, die ein Versicherter pro Jahr erhalten kann, beträgt 2,0. Dies entspricht einem Bruttoeinkommen von 80.000 Euro oder mehr. Bei einem Einkommen über dieser Grenze werden keine weiteren Entgeltpunkte mehr berechnet. Dies dient dazu, eine Begrenzung der Rentenhöhe zu gewährleisten.

Um die Berechnung der Entgeltpunkte besser zu verstehen, hier ein Beispiel
Herr Müller hat in den letzten 30 Jahren stets ein Bruttoeinkommen von 50.000 Euro pro Jahr erzielt. Seine Entgeltpunkte für jedes dieser Beitragsjahre berechnen sich wie folgt: 

50.000 / 40.000 x 1,0 = 1,25 Entgeltpunkte pro Jahr

Insgesamt hat Herr Müller somit 37,5 Entgeltpunkte (30 Jahre x 1,25 Entgeltpunkte pro Jahr) angesammelt. Diese fließen in die Berechnung seiner Rente ein und bestimmen somit maßgeblich deren Höhe.

Emission

Bei einer Emission handelt es sich um den Vorgang der Platzierung von Wertpapieren wie Aktien oder Anleihen am Kapital- und Finanzmarkt. Geben die Notenbanken Geld aus, wird dies ebenfalls als Emission bezeichnet. Unternehmen, die Aktien oder Anleihen platzieren, werden Emittent genannt. Auch das neu platzierte Wertpapier selbst wird im Börsenjargon als Emission bezeichnet. Werden neue Bundesanleihen ausgegeben, handelt es sich um öffentliche Emissionen.

Bei der Erstausgabe sowie Unterbringung von Wertpapieren am Finanzmarkt werden in der Regel Kreditinstitute hinzugezogen, die sich zu einem Konsortium zusammenschließen. Emissionen dienen Unternehmen der Beschaffung von Kapital. Je nach Art der jeweiligen Wertpapiere geht es um die Beschaffung von Eigenkapital oder Fremdkapital. Werden Aktien von einem Unternehmen emittiert, wird Eigenkapital beschafft, da die Aktionäre Miteigentümer des Unternehmens sind. Mit der Emission von Anleihen wird hingegen Fremdkapital beschafft, da es sich um Schuldverschreibungen handelt. Geht ein Unternehmen zum ersten Mal an die Börse, wird von einer Neuemission gesprochen.

Emissionen erfolgen nach § 32 Abs. 2 BörsG unter Zuhilfenahme von Kreditinstituten, die die Emissionsabläufe steuern und diverse Risiken übernehmen. Eine Ausnahme bildet das Private Placement. Bei dieser Selbstemission werden Wertpapiere nur ausgewählten Investoren und Kapitalanlegern zum Kauf angeboten. Bei Daueremittenten handelt es sich um Banken und Kreditinstitute, die kontinuierlich am Kapitalmarkt vertreten sind und für die Finanzierung von Krediten und Darlehen immer wieder frisches Kapital brauchen.

Bei Aktien muss der Emissionskurs über dem Nennwert liegen. Ansonsten gibt es verschiedene Arten, wie der Preis für eine Emission festgelegt wird. Bei Auktionsverfahren wird eine Frist gesetzt, bis zu deren Ablauf Gebote von Interessenten abgegeben werden können. Nach Fristende werden die Wertpapiere vom Höchstbietenden an der Reihe nach zugeteilt, bis alle Wertpapiere vergeben sind. Bei Emissionen zum Festpreis wird ein fixer Ausgabepreis ermittelt. Im Bookbuilding-Verfahren wird hingegen eine Preisspanne und eine Frist vorgegeben. Innerhalb dieser Zeitspanne können Gebote abgegeben werden. Am Ende entscheidet sich, wer zu welchen Konditionen den Zuschlag erhält. Hier kommt es also auf die Nachfrage an, wie hoch der Preis letztendlich ausfällt.

Elementarschadenversicherung

Bei der Elementarschadenversicherung handelt es sich um einen zusätzlichen Baustein in Versicherungsverträgen der Wohngebäudeversicherung oder Hausratversicherung, um ein Gebäude gegen Elementarschäden – also Naturgewalten – abzusichern. Da sich der Schutz der Elementarschadenversicherung auf natürliche Risiken bezieht, wird sie auch Naturgefahrenversicherung genannt. Die Versicherung schützt Eigentümer oder auch Mieter vor den finanziellen Folgen aufgrund von elementaren Naturereignissen.

Versichert wird das Gebäude bzw. Eigentum je nach Vertrag und Tarif vor Schäden durch

Die Risiken bei Sturm und Hagel sind in der Regel bereits von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Es ist möglich, bei der Elementarschadenversicherung eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren.

Die Elementarschadenversicherung dient als optionaler Baustein und kann nur in Kombination mit einer Wohngebäudeversicherung oder Hausratversicherung abgeschlossen werden. Einige Versicherungsgesellschaften kombinieren auch beide Hauptversicherungen und ermöglichen die Zu- und Abwahl einzelner Zusatzbausteine.

Eine Elementarschadenversicherung im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung übernimmt im Schadensfall die Reparaturkosten im und am Gebäude sowie an Nebengebäuden wie Schuppen oder Garagen. Die Kosten für eine Trockenlegung des Gebäudes oder sogar Sanierungs-, Abriss- und Konstruktionskosten für einen Neubau bei vollständiger Zerstörung werden je nach Tarif ausgeglichen. Sollte das versicherte Gebäude vorübergehend nicht bewohnbar sein, können auch die Kosten für eine alternative Unterkunft sowie Mietausfälle unter den Versicherungsschutz fallen.

Ist die Elementarschadendeckung hingegen Bestandteil einer Hausratversicherung, so fällt in erster Linie nur der Hausrat unter den Schutz. Erstattet werden Reparaturkosten für beschädigtes Inventar und Wiederbeschaffungskosten bei völliger Zerstörung.

Da sich durch die Klimaerwärmung das Wetter auch in Zukunft immer unberechenbarer zeigen wird, sollte über den Abschluss einer Elementarschadenversicherung nachgedacht werden. In den letzten Jahren haben insbesondere Starkregen-Ereignisse zugenommen, die zu Überschwemmungen und Erdrutschen führen können. Derartige Elementarschäden können eine große finanzielle Belastung bis hin zum Ruin darstellen.

Die monatlichen Prämien für eine Elementarschadenversicherung sind abhängig vom zu versichernden Gebäude oder der Wohnung sowie von der Lage der Immobilie. Die Höhe der Versicherungsbeiträge hängt also auch davon ab, wie hoch das Risiko von Hochwasser, Überschwemmungen und ähnlichen Ereignissen in der Region eingeschätzt wird. Die Versicherungsgesellschaften greifen zur Kalkulation der Risiken und Beiträge u.a. auf das von Wasserwirtschaftsämtern entwickelte ZÜRS Zornierungssystem zurück. Hierin sind die jeweiligen Gefährdungs- und Risikozonen vermerkt.

Gezahlt werden die Beiträge für eine Elementarschadenversicherung vom Versicherungsnehmer, also in der Regel vom Eigentümer und/oder Vermieter. Wird die Versicherung als Baustein einer Hausratversicherung abgeschlossen, so kommt der Mieter für die Prämien der Elementarversicherung auf.

 

Synonyme - Elementarschaden,Elementarschäden
Elektronische Versicherungsbestätigung

Bei der mit „eVB“ abgekürzten elektronischen Versicherungsbestätigung handelt es sich um den Nachweis, dass für ein Kraftfahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht. In Deutschland gilt die Pflicht, Kraftfahrzeuge mit einer Haftpflichtversicherung zu versichern.

Die elektronische Versicherungsbestätigung muss der Kfz-Zulassungsstelle sowohl bei der Erstzulassung als auch bei technischen Änderungen oder personenbezogenen Ummeldungen vorgelegt werden. Nur bei Vorlage der eVB kann eine Zulassung, Anmeldung oder Ummeldung erfolgen. Eine elektronische Versicherungsbestätigung wird demnach für Neuzulassungen, Fahrzeugwechsel, neue Kennzeichen, Wiederzulassungen, Ummeldungen, Eintragungen von Fahrzeugänderungen und Kurzzeitkennzeichen benötigt. Durch Vorlage der eVB wird der Zulassungsstelle ein vorhandener Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz bestätigt.

Die elektronische Versicherungsbestätigung setzt sich aus der Versicherungsbestätigungsnummer aus sieben Zeichen mit Ziffern und Großbuchstaben zusammen. Die ersten beiden Zeichen weisen dabei auf die jeweilige Versicherungsgesellschaft hin.

Eingeführt wurde die elektronische Versicherungsbestätigung aus Vereinfachungsgründen im Jahr 2008. Vorher musste bei der Zulassungsbehörde eine Deckungskarte, Doppelkarte oder „grüne Karte“ in Papierform vorgelegt werden, um zulassungsrelevante Meldungen durchführen zu können. Die eVB kann heute online oder telefonisch bei der Versicherungsgesellschaft angefordert und übermittelt werden.

Die Gültigkeit der elektronischen Versicherungsbestätigung ist abhängig von der versichernden Gesellschaft. Jede Versicherung kann die Gültigkeitsdauer der eVB selbst festlegen, wobei die maximal zulässige Gültigkeit 24 Monate beträgt. In der Regel wird die Gültigkeitsdauer auf drei bis neun Monate beschränkt. Wird die elektronische Versicherungsbestätigung nicht innerhalb dieses Zeitraumes verwendet, verfällt sie und kann nach einer Sperrfrist erneut von der Versicherungsgesellschaft genutzt werden. Für Versicherungskunden mit umfangreichem Fuhrpark können aber auch Dauer-eVBs ausgegeben werden, die unbegrenzt gültig sind.

Synonyme - eVB
Elektronikversicherung

Eine Elektronikversicherung dient der Absicherung von Schäden an elektronischen und elektrotechnischen Geräten und Anlagen. Als technische Versicherung soll die Elektronikversicherung in erster Linie für ordnungsgemäße Abläufe in Unternehmen sorgen, die auf die Nutzung moderner Elektronik angewiesen sind. Durch Elektronikversicherungen lassen sich auch Folgeschäden absichern, die beispielsweise durch Elektronikschäden im Bereich der Kommunikationstechnologie entstehen können. Oft wird die Elektronikversicherung dann um eine Betriebsunterbrechungsversicherung ergänzt.

Abgesichert werden können durch eine Elektronikversicherung je nach Gesellschaft und Vertrag Daten- und Kommunikationstechniken, Bürotechniken, Messtechniken, Prüftechniken, Prozessrechner, Server, Kassen, Waagen, Satztechniken, Reprotechniken, Bildtechniken, Tontechniken, Medizintechniken, Netzanlagen und viele weitere Technologien.

Versicherungsinhalte und Versicherungsbedingungen variieren zwischen den Gesellschaften stark. Je nach Variante und Tarif können auch Softwares unter den Schutz der Elektronikversicherung fallen. Durch den Softwareschutz werden die Daten im Fall von Schäden in der EDV abgesichert, sodass Rekonstruktions- und Wiederbeschaffungskosten ersetzt werden.

In der Regel basieren Elektronikversicherungen auf der Allgefahrendeckung, bei der – sofern keine ausdrücklichen Ausschlussgründe vereinbart wurden - alle Gefahren im Falle des Schadens abgedeckt werden. Durch die Allgefahrendeckung werden Schäden abgesichert, die durch eine Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt werden können. Die Elektronikversicherung leistet daher auch bei Schäden durch Sabotage, Diebstahl, Feuer, Vandalismus, Leitungswasser oder höhere Gewalt.

Für Privatanwender kann eine Inhaltsversicherung auch den Schutz von elektrischen und elektronischen Geräten beinhalten. Die Absicherung durch eine Elektronikversicherung enthält jedoch auch Schäden durch fehlerhafte Handhabung und gilt als umfangreicherer Schutz. Erstattet werden in der Elektronikversicherung Neuwerte unabhängig vom jeweiligen Restwert.

Einstandskurs

Bei einem Einstandskurs handelt es sich um den Kurs eines Wertpapiers, der inklusive aller Nebenkosten zu seinem Erwerb aufgewendet werden musste. Der Einstandskurs setzt sich aus dem Kurs, dem Kaufpreis und den Nebenkosten zusammen. Wie auch bei Krediten muss beim Kauf von Wertpapieren mit Kosten und Gebühren verschiedenster Art gerechnet werden. Zu den Nebenkosten gehören Gebühren, die bei der ausgebenden Bank anfallen. Investoren müssen diese Kosten grundsätzlich mit finanzieren, weshalb sich der Einstandskurs deutlich vom Handelskurs unterscheidet.

Einstandskurse sind also Kaufkurse für Geldanlagen inklusive aller Gebühren, die bei einem Kauf anfallen. Erst wenn der aktuelle Wertpapierkurs den Einstandskurs überschreitet, ergibt sich für Investoren eine Wertsteigerung der Geldanlage. Werden zu unterschiedlichen Zeiten die gleichen Wertpapiere erworben, kann ein durchschnittlicher Einstandskurs kalkuliert werden.

Eigenschadenversicherung

Die Eigenschadenversicherung hat den Zweck, eigene Schäden abzusichern und ergänzt beispielsweise den Versicherungsschutz durch die Haftpflichtversicherung. Eine klassische Haftpflichtversicherung gleicht lediglich Schäden von Dritten aus, sodass Versicherungsnehmer auf ihrem eigenen Schaden „sitzen bleiben“. Durch eine ergänzende Eigenschadenversicherung bzw. Vollkaskoversicherung bei Kfz-Haftpflichtversicherungsverträgen lassen sich auch eigene Schäden abdecken.

Eigenschadenversicherungen können jedoch auch Berufshaftpflichtversicherungen oder Betriebshaftpflichtversicherungen ergänzen und im beruflichen Bereich das unternehmerische Risiko reduzieren. Als eigenständige Eigenschadenversicherung gilt die Vertrauensschadenversicherung. Diese zielt auf die Absicherung von Schäden ab, die bei Unterschlagungen und anderen vorsätzlichen Schädigungen sowie bei finanziellen Einbußen durch fehlerhafte Überweisungen oder falsch gestellte Rechnungen entstehen können. Letztendlich gilt auch die Cyberversicherung als Eigenschadenversicherung, die Hacker-Attacken und ähnlich gelagerte Angriffe auf Daten und Anschlüsse absichert.

Effektivzins

Der Effektivzins wird auch effektiver Jahreszins genannt. Bei Geldgeschäften wird mit dem Effektivzins der Zinssatz umschrieben, der beispielsweise für einen Kredit gezahlt werden muss. Mit dem effektiven Jahreszinssatz werden die auf die Höhe des Kredites bezogenen Kreditkosten pro Jahr beziffert. Die Angabe des Effektivzinses erfolgt in Prozent. Können sich bei einem Kreditgeschäft die preisbestimmenden Konditionen während der Laufzeit ändern, wird der Effektivzins auch anfänglicher effektiver Jahreszins genannt.

Bei Kreditangeboten wird jedoch häufig nur mit „mit … % Zinsen“ geworben. Hier muss genau nachgesehen werden, weil es sich dabei auch um Nominalzinsen oder Sollzinsen handeln kann. Diese Zinsen geben den eigentlichen Kreditzins ohne Kosten wieder. Zu beachten ist immer der Effektivzins, der sich auch für den Vergleich von verschiedenen Krediten anbietet. Im Effektivzins sind neben dem jeweiligen Kreditzins auch Kosten enthalten. Durch Angabe des effektiven Jahreszinses wird also die Gesamtbelastung dargestellt. Im Gegensatz zum Sollzins ist der Effektivzins damit aussagekräftiger. Bei den zusätzlichen Gebühren im Effektivzins handelt es sich in der Regel um Bankgebühren, die Kreditnehmer zu tragen haben.

Bei der Überziehung eines Kontos fallen Überziehungszinsen an. Diese Überziehungszinsen variieren je nach Bank oder Kreditinstitut. In der Regel sind sie jedoch höher als Darlehenszinsen, da eine Kontoüberziehung eigentlich einen nur kurzfristig zur Verfügung gestellten Kreditrahmen darstellt. Bei Kontoüberziehungen ist der effektive Jahreszins also wegen der kurzen Finanzierungsdauer nicht ausschlaggebend. Dennoch sollten auch hier auf die Effektivzinsen geachtet werden, die für eine Überziehung ausgeglichen werden müssen.

Der Effektivzins orientiert sich am Leitzins. Der Leitzins wird von der EZB (europäische Zentralbank) festgelegt und gibt an, zu welchen Konditionen sich Banken und Kreditinstitute Geld leihen können. Für die Banken ist der Leitzins automatisch auch Effektivzins. Die Banken müssen einen Zins in Höhe des bestimmten Leitzinses bezahlen. Dadurch beeinflusst der Leitzins auf indirekte Weise auch die Konditionen von Kreditgeschäften mit Privatpersonen. Privatpersonen können sich nicht direkt bei der EZB Geld leihen. Dies ist nur Kreditinstituten vorbehalten.

Synonyme - effektiver Jahreszins,Effektivzinssatz