Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sichert den größten Teil der Bevölkerung in Deutschland gegen die finanziellen Folgen von Krankheit ab. Sie übernimmt unter anderem ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Arznei- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlungen sowie medizinisch notwendige Rehabilitationsleistungen. Grundlage ist vor allem das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Anders als in der privaten Krankenversicherung richtet sich der Beitrag grundsätzlich nach den beitragspflichtigen Einnahmen und nicht nach dem individuellen Krankheitsrisiko. Neben dem gesetzlichen Leistungskatalog unterscheiden sich die Krankenkassen unter anderem beim Zusatzbeitrag, bei freiwilligen Satzungsleistungen und beim Service.
Wie funktioniert die gesetzliche Krankenversicherung?
Die GKV beruht auf dem Solidarprinzip. Die Höhe der Beiträge richtet sich grundsätzlich nach dem beitragspflichtigen Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Alter oder individuelle Vorerkrankungen führen dagegen nicht zu einem höheren persönlichen Beitrag. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehe- oder Lebenspartner und Kinder über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichert werden.
Ein weiteres Grundprinzip ist das Sachleistungsprinzip. Versicherte erhalten die medizinische Behandlung in der Regel, ohne die Kosten zunächst selbst vollständig bezahlen zu müssen. Die Abrechnung erfolgt zwischen den Leistungserbringern und der Krankenkasse. Davon zu unterscheiden sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und die unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Kostenerstattung.
Wer ist gesetzlich krankenversichert?
Ob eine Person pflichtversichert, freiwillig gesetzlich versichert oder unter bestimmten Voraussetzungen privat krankenversichert werden kann, hängt insbesondere von Beschäftigungsstatus und Einkommen ab. Für Arbeitnehmer spielt dabei die Jahresarbeitsentgeltgrenze – auch Versicherungspflichtgrenze genannt – eine wichtige Rolle.
Sie beträgt 2026 jährlich 77.400 Euro beziehungsweise 6.450 Euro monatlich. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Grenze überschreitet und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, können aus der Versicherungspflicht ausscheiden. Sie können dann grundsätzlich freiwillig in der GKV bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln.
Für einzelne Personengruppen gelten besondere Regelungen. Das betrifft beispielsweise Selbstständige sowie Studierende. Ob Versicherungspflicht, freiwillige Mitgliedschaft oder eine andere Form der Krankenversicherung besteht, muss deshalb anhand der jeweiligen persönlichen Situation beurteilt werden.
Welche Leistungen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung?
Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung ist weitgehend gesetzlich geregelt. Nach § 27 SGB V besteht Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen oder zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder Beschwerden zu lindern. Dazu gehören insbesondere ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung, häusliche Krankenpflege sowie medizinische Rehabilitation.
Für die Leistungen gilt zugleich das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V: Sie müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Deshalb bedeutet gesetzlicher Krankenversicherungsschutz nicht, dass jede medizinisch mögliche Behandlung oder jede gewünschte Leistung von der Krankenkasse übernommen wird.
Über den gesetzlichen Leistungskatalog hinaus können Krankenkassen zusätzliche Satzungsleistungen anbieten. Unterschiede gibt es beispielsweise bei bestimmten Vorsorgeangeboten, zusätzlichen Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt oder einzelnen Gesundheitsangeboten. Ein Vergleich gesetzlicher Krankenkassen sollte deshalb nicht ausschließlich anhand des Beitragssatzes erfolgen.
Wie hoch sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung 2026?
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2026 weiterhin 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, dessen Höhe jede Krankenkasse grundsätzlich selbst festlegt. Bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowohl den allgemeinen Beitrag als auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag grundsätzlich jeweils zur Hälfte.
| Beitragsbestandteil | Gesamt | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
|---|---|---|---|
| Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % | 7,3 % | 7,3 % |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag* | 2,9 % | 1,45 % | 1,45 % |
| Gesamtbeitrag (Beispiel) | 17,5 % | 8,75 % | 8,75 % |
*Berechnungsbeispiel mit dem vom Bundesgesundheitsministerium für 2026 festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Der tatsächliche Zusatzbeitrag richtet sich nach der jeweiligen Krankenkasse. Die Pflegeversicherung ist nicht enthalten.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent ist nicht mit dem tatsächlich erhobenen Zusatzbeitrag einer bestimmten Krankenkasse gleichzusetzen. Ende Juni 2026 lag der von den Krankenkassen tatsächlich durchschnittlich erhobene Zusatzbeitrag bei 3,13 Prozent. Weitere Einzelheiten zur Berechnung finden Sie unter Beiträge und Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung.
Beitragsbemessungsgrenze 2026
Beiträge werden nicht unbegrenzt auf das gesamte Einkommen erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat. Beitragspflichtige Einnahmen oberhalb dieser Grenze erhöhen den Krankenversicherungsbeitrag nicht weiter.
Die Beitragsbemessungsgrenze darf nicht mit der höheren Jahresarbeitsentgeltgrenze verwechselt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet bei Arbeitnehmern dagegen darüber, ob grundsätzlich Versicherungspflicht in der GKV besteht.
Was unterscheidet die gesetzlichen Krankenkassen?
Ein großer Teil der Leistungen ist gesetzlich vorgegeben und deshalb bei den Krankenkassen vergleichbar. Unterschiede bestehen dennoch. Dazu gehören insbesondere der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, zusätzliche Satzungsleistungen, Bonusprogramme, Wahltarife, besondere Versorgungsangebote und der Service.
Wer seine Krankenkasse wechseln möchte, sollte deshalb nicht allein auf den Beitrag achten. Je nach persönlicher Situation können zusätzliche Leistungen oder besondere Versorgungsangebote einen größeren Nutzen haben als ein geringfügig niedrigerer Zusatzbeitrag.
Zuzahlungen und Eigenanteile
Auch gesetzlich Krankenversicherte müssen sich an bestimmten Gesundheitskosten beteiligen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen fallen beispielsweise bei Arznei- und Hilfsmitteln, Heilmitteln oder Krankenhausaufenthalten an. Für gesetzliche Zuzahlungen gelten Belastungsgrenzen, durch die eine finanzielle Überforderung vermieden werden soll.
Davon zu unterscheiden sind Leistungen, die nicht oder nur teilweise von der GKV übernommen werden. Wer darüber hinausgehende Leistungen absichern möchte, kann je nach Bedarf eine private Krankenzusatzversicherung prüfen. Ob eine solche Versicherung sinnvoll ist, hängt von der gewünschten Leistung und davon ab, welches finanzielle Risiko selbst getragen werden kann.
Ausblick 2027: Was ändert sich in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Die gesetzliche Krankenversicherung steht auch 2027 vor erheblichen finanziellen Herausforderungen. Nach aktualisierten Berechnungen könnte ohne zusätzliche Gegenmaßnahmen eine Finanzierungslücke von rund 19 Milliarden Euro entstehen. Hintergrund sind insbesondere die weiterhin deutlich steigenden Leistungsausgaben, die stärker wachsen als die beitragspflichtigen Einnahmen.
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sollen die Ausgabensteigerungen begrenzt und die Beitragssätze stabilisiert werden. Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen; es wurde am 29. Juli 2026 verkündet. Die Regelungen treten schrittweise in Kraft. Ziel ist es, den durchschnittlichen ausgabendeckenden Zusatzbeitragssatz 2027 bei 2,9 Prozent zu stabilisieren. Ob die einzelnen Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge tatsächlich konstant halten können, hängt jedoch auch von ihrer jeweiligen Finanzlage ab.
Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze 2027
Unabhängig von der Entwicklung der Beitragssätze sollen auch die Einkommensgrenzen in der Krankenversicherung deutlich steigen. Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Die vorgesehenen Werte im Vergleich zum Jahr 2026 zeigt die folgende Übersicht.
| Grenzwert | 2026 | 2027* |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze jährlich | 69.750 € | 76.500 € |
| Beitragsbemessungsgrenze monatlich | 5.812,50 € | 6.375 € |
| Allgemeine Versicherungspflichtgrenze jährlich | 77.400 € | 84.150 € |
| Allgemeine Versicherungspflichtgrenze monatlich | 6.450 € | 7.012,50 € |
*Die Werte für 2027 entsprechen dem Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze betrifft vor allem Versicherte mit höheren beitragspflichtigen Einnahmen. Sie kann dazu führen, dass auf einen größeren Teil des Einkommens Krankenversicherungsbeiträge erhoben werden. Die höhere Versicherungspflichtgrenze wirkt sich dagegen auf die Frage aus, ab welchem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt Arbeitnehmer grundsätzlich zwischen freiwilliger gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen können. Für bestimmte bereits privat versicherte Arbeitnehmer gelten besondere Grenzen, die bei einer individuellen Prüfung zu berücksichtigen sind.
Weitere Reformen sind zu erwarten
Die FinanzKommission Gesundheit hat bereits im März 2026 einen ersten Bericht mit kurzfristigen Empfehlungen zur Stabilisierung der GKV-Finanzen ab 2027 vorgelegt. Bis Ende 2026 soll ein zweiter Bericht mit Vorschlägen für mittel- und langfristige Strukturreformen folgen. Welche weiteren gesetzlichen Änderungen daraus entstehen, ist derzeit noch offen. Für Versicherte bleibt deshalb wichtig, zwischen bereits beschlossenen Regelungen, laufenden Verfahren und Reformvorschlägen zu unterscheiden.
GKV oder private Krankenversicherung?
Wer die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Wechsel von der GKV in die private Krankenversicherung erfüllt, sollte die Entscheidung nicht allein vom aktuellen Monatsbeitrag abhängig machen. Familienplanung, Einkommen, gewünschter Leistungsumfang und die langfristige Beitragsentwicklung können die Entscheidung ebenso beeinflussen.
Die beiden Systeme unterscheiden sich grundlegend bei Beitragsberechnung und Leistungsprinzip. Ein Wechsel sollte deshalb langfristig betrachtet werden – insbesondere weil eine spätere Rückkehr von der PKV in die GKV nicht jederzeit frei möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am 10. Oktober 2026.
