Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

Die mit RechVersV abgekürzte Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung regelt in Erweiterung des HGB Handelsgesetzbuches die Rechnungslegung von Versicherungsgesellschaften in Deutschland. Für Versicherungsgesellschaften wird nach der RechVersV im Vergleich zu anderen Unternehmen eine spezielle Gestaltung des Jahresabschlusses vorgeschrieben. Dies muss auf gesonderten Formblättern stattfinden und Details zu den Ansatzvorschriften sowie Bewertungsvorschriften im Bereich der versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten.

Die RechVersV beinhaltet neben dem Anwendungsbereich Vorschriften zur Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung inklusive einzelner Posten. Aus den Anlagen, Mustern und Formblättern der RechVersV ergeben sich Gliederungsschemata, Berichtsvorgaben und Ausweisvorschriften.

 

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Synonyme - RechVersV
Verletztengeld

Beim Verletztengeld handelt es sich in Deutschland um eine Entgeltersatzleistung von der gesetzlichen Unfallversicherung. Verletztengeld wird nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit gezahlt. Geregelt wird das Verletztengeld in §§ 45 ff SGB VII (Sozialgesetzbuch).

Tritt nach einem Arbeitsunfall oder durch eine Berufskrankheit eine Arbeitsunfähigkeit auf, zahlt die Berufsgenossenschaft nach Ablauf der üblichen Entgeltfortzahlung des Arbeitsgebers ein Verletztengeld. Die Zahlung kann auch während der Dauer einer medizinischen Rehabilitation erfolgen. Das Verletztengeld kann auch über Krankenkassen ausgezahlt werden. Dennoch ist es nicht mit dem Krankengeld der Krankenkassen gleichzustellen.

Das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung macht 70 % des entgangenen, regelmäßigen Bruttoentgelts aus. Das Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt hingegen 80 % des Regelentgelts. Dabei darf das Verletztengeld nicht höher ausfallen als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Abgezogen werden vom Verletztengeld noch die Beiträge und Anteile zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Verletztengeld erhalten alle Beschäftigten, aber auch Schüler oder Studenten, sofern sie zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit einer entsprechenden bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind. Eine Besonderheit bildet das Kinderpflege-Verletztengeld. Berufstätige Eltern erhalten dieses Verletztengeld, wenn der behandelnde Arzt es für erforderlich hält, dass die Eltern ihr verletztes Kind beaufsichtigen, betreuen sowie pflegen müssen und deshalb nicht zur Arbeit können. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und auch eine andere im Haushalt lebende Person das verletzte Kind nicht entsprechend versorgen kann. 

Das Verletztengeld hat in erster Linie die Aufgabe, ausfallendes Einkommen auszugleichen und den Lebensunterhalt von Verletzten und Angehörigen zu sichern. Es wird von dem Tage an gezahlt, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Also beginnt die Zahlung des Verletztengeldes in der Regel nach der Lohn- oder Gehaltsfortzahlung mit der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Zahlung des Verletztengeldes wird dann am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder mit Beginn der Zahlung von Übergangsgeld wieder eingestellt. Kann die bisherige Tätigkeit nicht wieder aufgenommen werden und kommen auch keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mehr in Betracht, endet die Zahlung des Verletztengeldes spätestens mit dem Ablauf der 78. Woche, aber nicht vor der Beendigung einer stationären Behandlung. Nimmt der Verletzte an einer Maßnahme für eine berufliche Rehabilitation teil, wird Übergangsgeld ausgezahlt.

Besondere Regelungen zum Verletztengeld sieht § 47 Abs. 5 SGB VII für Unternehmer sowie mitarbeitende Ehegatten vor. Bei sonstigen Personen, die zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit Einkommen (beispielsweise durch Selbstständigkeit) erzielt haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes der 360. Teil des im Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Einkommens zugrundegelegt.

 

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Synonyme - Übergangsgeld
Verbundene Versicherung

 In einigen Versicherungssparten werden Versicherungen gegen bestimmte Gefahren in einer Kombinationsform angeboten. Unterschieden wird dabei zwischen verbundener und gebündelter Versicherung.

Durch eine verbundene Versicherung wird eine gleichzeitige Abdeckung von mehreren Gefahren erzielt. Die verbundene Versicherung erfolgt über einen einzigen Antrag und einheitliche AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen), sodass nach Antragsannahme auch nur eine Versicherungspolice ausgehändigt wird. Der spätere Ausschluss von Gefahren aus einer verbundenen Versicherung ist schwierig bis hin zu unmöglich, da ausgewählte Risiken in dieser Konstellation nicht einzeln gekündigt werden können. Eine Kündigung kommt in der Regel nur in Bezug auf den Gesamtvertrag in Betracht.

Verbundene Versicherungsverträge werden häufig für Hausratversicherungen abgeschlossen, die Risiken wie Brand, Blitzeinschlag, Leistungswasser, Einbruch, Sturm, Raub und Vandalismus verbinden. Optional lassen sich auch Risiken wie Wasserschäden, Fahrraddiebstähle oder Aquarien über die verbundene Versicherung absichern. Versicherungsnehmer müssen also abwägen, welche Risiken versichert werden sollen, wonach sich dann auch die Beitragshöhe berechnet. Der Ausgleich der Prämien erfolgt dann bei verbundenen Versicherungen für das ganze „Paket“. Im Bereich der Wohngebäudeversicherungen sind verbundene Versicherungen üblich.

Die verbundene Versicherung unterscheidet sich von der gebündelten Versicherung, bei der Versicherungsnehmer zwar auch nur eine Versicherungspolice ausgehändigt bekommen, aber die Gefahren über mehrere eigenständige Versicherungsverträge aufgeschlüsselt werden können. Gebündelte Versicherungen bündeln die Verträge nach ihrer thematischen Ähnlichkeit, gelten aber unabhängig voneinander. Auch die Beiträge werden bei der gebündelten Versicherung separat vereinbart, sodass einzelne Risiken auch aus dem Versicherungsschutz ausgekoppelt werden können. Die Verträge über einzelne Risiken können also gekündigt werden. Eine derartige Bündelung findet oft bei Wohngebäude- und Glasversicherungen statt, wobei die Glasversicherungen in diesen Fällen eine Zusatzversicherung darstellt.

 

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Synonyme - Kombinierte Versicherung
Unfall

Bei einem Unfall handelt es sich um ein plötzliches und von außen einwirkendes Ereignis, das zeitlich und örtlich bestimmbar ist und bei dem ein Mensch oder ein Tier unfreiwillig einen Schaden an Körper, Gesundheit oder sogar den Tod erleidet. Neben Unfällen mit Personenschäden gibt es auch Unfälle mit Sachschäden, bei denen Sachen unbeabsichtigt beschädigt werden.

Besonders häufig kommt es im Haushalt, im Straßenverkehr und beim Sport zu Unfällen. Neben Stürzen, Verbrennungen, Stichverletzungen oder Schnittverletzungen gehören auch Stromunfälle zu den typischen Unfallereignissen. Körper- und Gesundheitsschäden treten auch durch Maschinenunfälle, Hoch- und Tiefbau-Unfälle, Bergbauunfälle, Hochseeunfälle, Gebirgsunfälle, Wasserunfälle, Brandunfälle, Strahlenunfälle und Druckluftunfälle beim Tauchen auf. Ursache für einen Unfall ist in der Regel menschliches Versagen oder eine menschliche Fehlhandlung.

Gesetzliche Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) sind lediglich Arbeitsunfälle und unfallbedingte Berufskrankheiten versichert. Bei einem Arbeitsunfall handelt es sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) um Unfälle von Versicherten während oder infolge der einen Versicherungsschutz begründenden (und versicherten) Tätigkeit. Bei einem Arbeitsunfall handelt es sich um einen Unfall, der infolge der Ausübung der versicherten Tätigkeit entstanden ist. Versichert sind Unfälle bei der Arbeit und auf Dienstreisen, wobei auch von Arbeitgebern veranstaltete Ausflüge und Betriebsfeiern unter den Versicherungsschutz fallen.

Bei der gesetzlichen Unfallversicherung werden auch Wegeunfälle abgesichert. Hierbei handelt es sich um einen Unfall auf dem direkten Weg von zu Hause zur Arbeit und auf dem Heimweg. Der Versicherungsschutz gilt auch für nötige Umwege, wie etwa zur Unterbringung von Kindern, Umleitungen oder Fahrgemeinschaften. Wird auf dem Arbeitsweg jedoch etwas Privates „erledigt“, fällt dies nicht mehr unter den Versicherungsschutz.

Letztendlich sichert die gesetzliche Unfallversicherung auch Berufskrankheiten ab. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um Erkrankungen von Versicherten infolge der versicherten Tätigkeit handelt.

Siehe auch: perfektversichert.de/personenversicherungen/gesetzliche-unfallversicherung.html

Private Unfallversicherung

Im Bereich der privaten Unfallversicherung wird von Unfällen gesprochen, wenn Versicherungsnehmer durch plötzlich und von außen auf sie einwirkende Ereignisse unfreiwillig in ihrer Gesundheit geschädigt werden. Ein Leistungsanspruch wird von den Merkmalen „Ereignis“, „Gesundheitsschädigung“, „plötzlich“, „von außen“ und „unfreiwillig“ abhängig gemacht.

Über den klassischen Unfallbegriff hinaus fällt häufig auch der „erweiterte Unfallbegriff“. Hierbei handelt es sich um Ereignisse, die einem Unfall gleichgestellt werden können. Ein Beispiel: Zerrung oder Riss von Muskeln, Sehnen oder Bändern durch eine erhöhte Kraftanstrengung. Auch wenn hier durch das Fehlen des Merkmals „von außen“ nicht von einem Unfall gesprochen werden kann, wird das Ereignis als solcher eingestuft. Hier wird eine Unfallfiktion definiert, die auch auf andere Sachverhalte übertragen werden kann. Jede Versicherungsgesellschaft kann individuell entscheiden, welche Definitionen und Fiktionen anerkannt werden. Die Unfallfiktionen werden beispielsweise als „Gesundheitsschäden durch plötzlich einwirkende Dämpfe und Gase“ oder „unfreiwilliges Erfrieren“ bei Unfallversicherungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt.

 

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Sengschaden

Bei einem Sengschaden oder Schmorschaden handelt es sich um einen Schaden, der durch Hitze entstanden ist. Sengen bedeutet vor diesem Hintergrund, dass kein Brand oder direktes Feuer für den Schaden verantwortlich ist. Verursacher von Sengschäden sind oft glühende Kohlestücke, elektrische Geräte oder Zigarettenglut.

Ein Sengschaden wird durch Hitze verursacht und begrenzt sich auf eine eher kleine Fläche, da es keine Ausbreitung wie bei einem Brand gibt. Durch das Sengen werden Gegenstände in der Regel nur oberflächlich beschädigt, was naturgemäß vom Untergrund abhängt.

Schmorschäden und Sengschäden sind nicht automatisch von einer Hausratversicherung oder Gebäudeversicherung umfasst, sofern keine Deckungserweiterung vereinbart wurde. Hier sollte geprüft werden, ob Schäden durch Sengen mitversichert sind. Sengschäden können aber auch Folge von einer versicherten Gefahr auftreten, beispielsweise aus einer Explosion oder einem Feuer und deshalb als Folgeschaden über die Versicherung abgesichert sein.

 

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Selbstversicherung

Bei der Selbstversicherung handelt es sich um den vollständigen oder teilweisen Verzicht von einem Risikoträger auf die Risikoübertragung seiner versicherbaren Risiken an Versicherungsgesellschaften, weil selbst die Möglichkeit eines Ausgleichs besteht.

Eine Selbstversicherung kann intern durch eine getrennte Unternehmensabteilung oder durch ein separates und nur für den Zweck der Selbstversicherung gegründetes Unternehmen organisiert werden. Eine externe Selbstversicherung ist auch aus rechtlicher Sicht eine Versicherungsgesellschaft. Beispiele für externe Selbstversicherungen sind Pensionskassen oder Unterstützungskassen.

 

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Selbsttötung

Von einer Selbsttötung oder einem Suizid wird gesprochen, wenn sich jemand selbst das Leben genommen hat.

In Lebensversicherungsverträgen kann die sogenannte Selbsttötungsklausel, Suizidklausel oder Selbstmordklausel verankert sein, wonach die Auszahlung der Versicherungssumme bei Selbsttötung ausgeschlossen wird. Durch die Selbsttötungsklausel kann auch eine Karenzzeit geregelt werden, die bei einem Suizid innerhalb dieses Zeitraumes nur die Auszahlung des Rückkaufswertes zusichert. Erst nach Ablauf dieser Karenzzeit würde die volle Versicherungssumme angewiesen.

Klauseln in Bezug auf eine Selbsttötung unterscheiden sich im Umgang mit einem Suizid und beziehen Thematiken wie Geisteszustände oder Sterbehilfe mit ein. Durch Suizidklauseln können Versicherungsgesellschaften Versicherungsnehmer von der Versicherungsleistung ausschließen, deren Entschluss zur Selbsttötung bei Vertragsabschluss schon feststeht und die durch die Versicherungsleistung ihre Angehörigen absichern möchten.

 

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Synonyme - Suizid, Selbsttötungsklausel, Suizidklausel, Selbstmordklausel
Selbstregulierung

Eine Selbstregulierung oder ein Schadenrückkauf kommt insbesondere im Bereich der Kfz-Versicherungen in Betracht. Übernimmt eine Kfz-Versicherung einen Schaden, geht dies unter Umständen mit Verschlechterungen in der Schadenfreiheitsklasse einher, was die Versicherungsbeiträge erhöhen kann.

Ein Schadenrückkauf durch Selbstregulierung kann günstiger sein als eine schlechtere Einstufung in den Schadenfreiheitsrabatten. Ist ein Schaden eher klein, aber dafür die Rückstufung in die Schadenfreiheitsklasse teuer, kann sich der Schadenrückkauf lohnen.

Versicherungsgesellschaften rechnen die Kosten einer Herabstufung in den Schadenfreiheitsklassen aus, sodass ein Vergleich möglich wird. Rückstufungen in den Schadenfreiheitsrabatten erfolgen nur bei der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Vollkaskoversicherung.

Welche Rolle die verschiedenen Faktoren bei der KFZ-Versicherung spielen, erfahren Sie hier:
https://www.perfektversichert.de/risikoversicherungen/kfz-versicherung/schadenfreiheit-regional-typ-klassen.html

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Synonyme - Schadenrückkauf
Selbstbeteiligung

Bei einer auch Selbstbehalt genannten Selbstbeteiligung handelt es sich um den Eigenanteil, den Versicherungsnehmer im Falle eines Schadens selber tragen. Die Versicherungsgesellschaft erstattet einen Schaden also nicht in voller Höhe, sondern übernimmt nur die über die Selbstbeteiligung hinausgehenden Kosten.

Selbstbeteiligungen können in mehreren Arten berechnet werden. Beim absoluten Selbstbehalt wird ein bestimmter Betrag vereinbart, der im Versicherungsfall und unabhängig von der Schadenhöhe selbst bezahlt wird. Absolute Selbstbehalte sind beispielsweise bei Kfz-Versicherungen, Hausratversicherungen oder Wohngebäudeversicherungen üblich. Beim proportionalen oder relativen Selbstbehalt wird ein Prozentsatz vereinbart, der im Falle eines Schadens selbst übernommen wird. Die Summe dieser Selbstbeteiligung hängt also von der Schadenshöhe ab. Relative Selbsthalte werden vor allem bei Krankenzusatzversicherungen vereinbart.

Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung hat einen entscheidenden Einfluss auf die Versicherungsprämien. Generell gilt, dass umso höher der Selbstbehalt vereinbart wird, desto niedriger fallen die Prämien aus.

Unter der Selbstbehaltsquote wird das Verhältnis des Netto-Beitrags zur Brutto-Beitragseinnahme verstanden.

 

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Synonyme - Selbstbehalt, Selbstbehaltsquote, Eigenanteil, Kostenbeteiligung
Schutzkosten

Bei Schutzkosten handelt es sich um Kosten für den Schutz von Gegenständen und Sachen, die nicht direkt vom Schaden betroffen sind, aber durch Reparaturarbeiten zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung eines ursprünglichen Zustandes beschädigt werden könnten und aus diesem Grund geschützt werden müssen.

Schutzkosten sind häufig Bestandteil einer Wohngebäudeversicherung oder Hausratversicherung und stellen Haushaltsgegenstände oder Möbel unter Schutz. Zu typischen Schutzkosten gehören die Kosten von Abdeckfolien oder der Abbau von Möbeln im Bereich des Hauptschadens, um Reparaturen überhaupt erst durchführen zu können. Aus versicherungstechnischer Sicht werden Schutzkosten gemeinsam mit Aufräumkosten, Abbruchkosten und Bewegungskosten in einer Leistungsposition zusammengefasst.

 

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Schutzbrief

Ein Schutzbrief ist eine Zusatzleistung im Bereich der Kfz-Versicherungen. Schutzbriefe werden als zusätzliche Versicherungsbausteine angeboten und beinhalten Leistungen wie Pannenhilfe, Fahrzeug- und Krankenrücktransport oder Bergung. Ein Kfz-Schutzbrief wird insbesondere Vielfahrern empfohlen, damit sie auch in Notsituationen kurzfristig wieder mobil sind. Schutzbriefe werden nicht nur von Versicherungsgesellschaften angeboten, sondern auch von Automobilclubs.

Der Schutzbrief kann das versicherte Fahrzeug, den Fahrzeughalter, berechtigte Fahrer und Passagiere bzw. Insassen bei Unfällen, Pannen oder Diebstahl absichern. Übernommen werden je nach Variante Kosten für das Abschleppen oder die Bergung des Fahrzeugs, den Transport in die Werkstatt, Übernachtungskosten für ein Hotel sowie Kosten für die Rück- oder Weiterreise. Auch ein Mietwagen kommt in Betracht.

Die Leistungen des Schutzbriefes sind in der Regel nicht auf eine bestimmte Anzahl von Schäden begrenzt. Damit in Notsituationen möglichst schnell gehandelt werden kann, bieten Schutzbriefe Pannenhilfe-Hotlines oder Apps an, die rund um die Uhr erreichbar sind und beispielsweise die Bergung durch einen Abschleppdienst veranlassen können. Schutzbriefe können auch im Ausland wirksam sein.

 

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Schneedruck

Schneedruck entsteht, wenn es lange geschneit hat und die Witterungsverhältnisse dafür Sorge getragen haben, dass Schneemassen sich aufgetürmt haben. Geschieht dies auf einem Dach kann der Schneedruck zu Verformungen oder Beschädigungen durch Risse führen. Unter der manchmal tonnenschweren Schneelast können auch robuste Dachkonstruktionen oder hangseitige Wände zusammenbrechen. Schneelasten können Dächer und Wände eindrücken und Lawinen vom Dach können abrutschen und dadurch Menschen verletzen oder Gegenstände beschädigen.

Zuständig für die Prävention von Schneedruckschäden sind Eigentümer von Gebäuden, die allgemein für den Unterhalt ihrer Liegenschaft Sorge tragen müssen. Sofern es möglich ist, sollte sich auftürmender Schnee frühzeitig vom Dach entfernt werden. Dies gilt insbesondere auch für Dächer mit Photovoltaikanlagen, da diese sich ebenfalls unter Schneedruck verformen können. Die Installation von Schneedrucksensoren kann helfen, rechtzeitig zu reagieren.

Versichert werden können Schneedruckschäden über Elementarschadenversicherungen als Bestandteil von Gebäudeversicherungen oder Hausratversicherungen. Hierbei ist zu beachten, dass Schäden durch Naturgefahren wie auch Schneedruck nicht automatisch in allen Wohngebäudeversicherungen abgesichert sind. Oft werden einzelne Versicherungsbausteine zur Integration in den Versicherungsvertrag angeboten.

 

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Synonyme - Schneelast
Schmerzensgeld

Bei Schmerzensgeld handelt es sich um einen Anspruch auf Schadensersatz für immaterielle Schäden. Immaterielle Schäden sind keine Schäden vermögensrechtlicher Art. So wird Schmerzensgeld beispielsweise nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gezahlt. Ein Schmerzensgeld enthält eine Sühnefunktion. Über den eigentlichen Körperschaden bzw. Gesundheitsschaden hinaus sollen alle seelischen Belastungen, Unwohlgefühle und weitere Unannehmlichkeiten durch das Schmerzensgeld eine Wiedergutmachung erhalten, die mit einer erlittenen Verletzung einhergehen.

Einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben Personen, wenn ihr Körper, ihre Gesundheit, ihre Freiheit oder ihre sexuelle Selbstbestimmung eine Verletzung durch Dritte erfahren haben. Ein Schmerzensgeld zielt darauf ab, immaterielle Schäden auszugleichen und nicht, eine Vermögenslage wieder herzustellen.

Grundsätzlich muss die Person Schmerzensgeld leisten, die das körperliche bzw. gesundheitliche Leiden des Anspruchsberechtigten verursacht hat. Im Rahmen der Gefährdungshaftung besteht jedoch auch die Möglichkeit eines Schmerzensgeldanspruchs, wenn den Schadenverursacher kein direktes Verschulden an der Verletzung trifft. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist vom Einzelfall abhängig. Maßgeblich sind Schwere der Verletzung, Dauer der Verletzung sowie Ausmaß und Umfang der damit verbundenen Beeinträchtigungen sowie Folgen.

Im Bereich der Versicherungen übernehmen insbesondere Haftpflichtversicherungen die Regulierung von Schmerzensgeldansprüchen.

 

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Schlüsselschaden

Ein Schlüsselschaden entsteht, wenn jemand einen fremden Schlüssel verliert. Fremde Schlüssel gehören Nutzern oftmals nicht, sondern sind Generalschlüssel oder Codekarten zu Mietsachen oder gemieteten Gewerberäumen. Bei Schlüsselverlust muss also nicht nur ein Schlüssel ersetzt werden, sondern auch Schlösser und Schließanlagen. Eine vollständige und funktionsfähige Schließanlage schützt vor Einbruchdiebstahl und gilt als Voraussetzungen für viele Betriebsversicherungen. Für die Schlossänderungskosten muss in erster Linie die Person aufkommen, der der Schlüssel verloren gegangen ist.

Insbesondere für Unternehmen und Betriebe mit gemieteten oder gepachteten Räumlichkeiten und Geländen kann ein Schlüsselschaden sehr teuer werden. Aber auch Lehrer, Hausmeister, Reinigungskräfte oder Einzelunternehmer benutzen aus beruflichen Gründen häufig fremde Schlüssel, die beim Schlüsselverlust ersetzt werden müssen.

Unternehmen können sich mit einer gewerblichen Haftpflichtversicherung oder Betriebshaftpflichtversicherung gegen derartige Schlüsselschäden absichern. Eine Absicherung gegen Schlüsselverlust wird als zusätzlicher Baustein in den Versicherungsschutz integriert. Im Falle des Schlüsselverlusts werden dann auch die Schlossänderungskosten bis zur vereinbarten Höhe oder aber bis zur Versicherungssumme erstattet. Des Weiteren können von der Versicherung Folgeschäden aus Schlüsselschäden, also beispielsweise Einbruchdiebstahl, aus der Leistungspflicht ausgenommen werden.

 

 

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Synonyme - Schlüsselverlust, Schlossänderungskosten
Schlussanteil

Aus versicherungstechnischer Sicht kommt hat der Schlussanteil insbesondere im Bereich der Auszahlung von Kapital-Lebensversicherungen und bei Ablaufleistungen von Unfallversicherungen mit Beitragsrückerstattung eine besondere Bedeutung. In diesen Fällen handelt es sich beim Schlussanteil um eine Zahlung an den Versicherungsnehmer, deren Kalkulation erst nach der Versicherungszeit erfolgen kann und die Summe der Ablaufleistung erhöht. Eine Information über den zu erwartenden Schlussanteil innerhalb der Versicherungsdauer gilt als unverbindlich und kann von der Versicherungsgesellschaft jederzeit wieder revidiert werden. Auch der vollständige Wegfall von Schlussanteilen ist möglich, sodass Versicherungsnehmer nur noch garantierte Leistungen erhalten.

Der Schlussgewinnanteil oder Schlussüberschussanteil ist demnach der Anteil, der nach Ende der Vertragslaufzeit ausgezahlt wird und die Garantieleistungen übersteigt. Schlussüberschussanteile fallen umso höher aus, je länger der Versicherungsvertrag lief. Schlussgewinnanteile werden auch dann ausgezahlt, wenn der Versicherungsvertrag vor Ablauf gekündigt wird oder ein Versicherungsnehmer stirbt, sodass die Versicherungssumme und Schlussüberschussanteile an Bezugsberechtigte angewiesen werden.

 

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Synonyme - Schlussgewinnanteil, Schlussüberschussanteil
Schicksalsteilung

Bei der Schicksalsteilung handelt es sich um einen Begriff aus dem Bereich der Rückversicherungen. Die auch „follow the fortunes“ genannte Schicksalsteilung beschreibt bei Rückversicherungen die Pflicht, den Zedenten in versicherungstechnischer Hinsicht nicht sich selbst zu überlassen, sondern sich auch unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsgrundes an dem Schicksal zu beteiligen, was dem Zedenten widerfährt.

Nach dem Prinzip der Schicksalsteilung konstituiert die automatische Ersatzpflicht der Rückversicherung, sobald der Zedent seinem Versicherungsnehmer Versicherungsleistungen erbringen muss und in den Rückversicherungsvereinbarungen keine Einschränkungen hierfür vorgesehen hat.

 

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Schadenzahl

Die im Kalenderjahr bei den Versicherungsgesellschaften angefallenen Schäden nennt man Schadenzahl.

Bei der Schadenzahlverteilung als versicherungsmathematische Wahrscheinlichkeitsverteilung wird unterschieden zwischen der Binominalverteilung, der Poisson-Verteilung und der Panjer-Verteilung.

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Synonyme - Schadenzahlverteilung
Schadenverteilung

Unter die Schadenverteilung fallen in der versicherungsmathematischen Erfassung verschiedene Modelle zur Ermittlung der Zufallsgesetzmäßigkeit von Schäden. Die Ermittlung von Risiken wird in der Versicherungsmathematik mittels Methoden durchgeführt, die teilweise auf der Wahrscheinlichkeitstheorie basieren.

Wichtig für wirtschaftliche Kalkulationen von Versicherungsprodukten ist eine gute Übereinstimmung von gemessenen und beobachteten Schadendaten sowie ein versicherungsmathematisches Modell, mit dem Schadenverteilungen beschrieben werden können. Der Eintritt von Risikoereignissen bedeutet die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage. Mögliche Schäden können in fixierter Höhe eintreten oder beliebige Werte mit sich bringen, weshalb von Summenrisiken und Schadenrisiken gesprochen wird.

Summenrisiken werden durch eine Zahl für die Schadenwahrscheinlichkeit oder Eintrittswahrscheinlichkeit sowie die Gegenwahrscheinlichkeit dargestellt. Schadenrisiken können jeden Geldbetrag annehmen, sodass sie durch kontinuierliche Wahrscheinlichkeitsverteilungen beschrieben werden. Wahrscheinlichkeitsverteilungen von Risiken stehen in einem engen Bezug zur beobachteten Schadenverteilung.

 

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Schadenversicherung

Bei einer Schadenversicherung handelt es sich um eine Versicherung, bei der sich die Versicherungsgesellschaft gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet, den durch einen Schadenfall eingetretenen Vermögensschaden zu ersetzen. Schadenversicherungen sind auf die Deckung von Schäden ausgerichtet und werden durch die tatsächliche Schadenshöhe und die vereinbarte Versicherungsleistung bis zur Versicherungssumme als Obergrenze begrenzt. Zu den typischen Schadenversicherungen gehören Feuerversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Hagelversicherungen, Transportversicherungen, Tierversicherungen oder Reisegepäckversicherungen.

Schadenversicherungen werden als Gegenstück der Summenversicherungen betrachtet. Beide Versicherungen verpflichten sich zum Schadensersatz. Unterschiedlich gehandhabt wird die Berechnung der Entschädigungssumme. Bei der Schadensversicherung werden Schäden durch die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens reguliert. Bei Summenversicherungen werden festgelegte Summen ausgezahlt. Bei der Schadenversicherung fließen zusätzlich zum konkret messbaren Schaden weitere Kriterien in die Berechnung der Entschädigung ein. Hierzu gehören Selbstbeteiligungen, vereinbarte Höchstsummen oder Abzüge durch Abnutzung.

Bei Schadenversicherungen gilt ein striktes Bereicherungsverbot. Versicherungsgesellschaften sind danach nicht verpflichtet, höhere Entschädigungen zu leisten, als der tatsächlich entstandene Schaden erfordert. Versicherungsnehmer dürfen sich an der Entschädigung durch die Schadenversicherung nicht zusätzlich bereichern.

 

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Synonyme - Schadensversicherung
Schadenverhütung

Unter Schadenverhütung oder Schadenprävention fallen alle Maßnahmen und Regelungen, die den Eintritt eines Schadens verhindern oder aber die Folgen eines Schadens mindern sollen.

Maßnahmen für die Schadenverhütung von Versicherungsgesellschaften werden als Obliegenheiten für Versicherungsnehmer in den jeweiligen Versicherungsverträgen verankert. Dadurch soll das versicherungstechnische Risiko nebst Risikokosten für die Versicherungsgesellschaft eingedämmt werden. Auch Franchise Vereinbarungen können dazu beitragen, das Interesse von Versicherungsnehmern an der Schadenverhütung zu steigern. Dies geschieht nach dem Grundsatz, dass Versicherungsnehmer mehr Vorsicht walten lassen, wenn sie sich an potenziellen Schäden selbst beteiligen müssen.

Auf der anderen Seite sind Maßnahmen zur Schadenprävention seitens der Versicherungsgesellschaft als wesentlicher Aspekt des Kundenservices und der Kundenorientierung zu betrachten. Als Beispiel dienen die Bemühungen von Krankenversicherungen, Versicherungsnehmer durch besondere Sportangebote oder Ernährungs-Tipps zum gesunden Lebenswandel zu motivieren, damit sie später nicht krank werden.

 

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Synonyme - Schadenprävention
Schadensverursacher

Der Schadensverursacher ist eine Person, die fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden herbeigeführt hat. Nach den Regeln zum Schadensersatz muss derjenige, der einen Schaden verursacht hat, dem Geschädigten dafür einen Ausgleich oder eine Wiedergutmachung leisten. Ziel des vom Schadenverursacher auszugleichenden Schadensersatzes ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes; also möglichst in der Weise, die vor dem Schadensereignis herrschte. Geschädigte sind nach Möglichkeit so zu stellen, als wäre es gar nicht zu dem Schaden gekommen.

Aus rechtlicher Sicht muss ein Schadensverursacher den Schadensersatz selbst leisten. Es gibt jedoch Versicherungen wie beispielsweise Haftpflichtversicherungen, die Schäden Dritter für den Schadenverursacher ausgleichen.

 

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Synonyme - Schadenverursacher
Schadensersatz

Beim Schadensersatz handelt es sich um den Ausgleich eines Schadens. Entsteht einer Person durch eine andere Person ein Schaden, ist die schädigende Person gesetzlich verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Der Schadensersatz muss geeignet sein, den ursprünglichen Zustand vor dem Schadensereignis wieder herzustellen oder aber den Schaden wieder gutzumachen, weshalb auch von einer Entschädigung oder Wiedergutmachung gesprochen wird. Derjenige, der den Schaden verursacht hat, muss diesen dem Geschädigten ersetzen. Voraussetzung für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch ist, dass der Schädiger den Schaden entweder fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat, wobei auch andere Gründe zu einer Haftung führen können.

 

Schadensersatzanspruch

Schadensersatzansprüche kommen bei Personenschäden, Sachschäden, echten und unechten Vermögensschäden sowie ideellen bzw. immateriellen Schäden in Betracht. Wie ein Schadensersatz ausgeglichen werden muss, wird in §§ 249 ff. BGB geregelt. Zu den klassischen Möglichkeiten eines Schadensersatzes gehören der Geldersatz oder die Naturalrestitution. Bei der Naturalrestitution wird ein Zustand hergestellt, der ohne das Schadensereignis bestehen würde – also so, als wenn der Schaden gar nicht eingetreten wäre. Hierbei kann es sich um eine Reparatur einer Sache oder aber Übergabe einer gleichwertigen Sache handeln.

Oft werden Schadensersatzansprüche jedoch über Gelder erfüllt. Bei Personenschäden wird beispielsweise Schmerzensgeld gezahlt, um den immateriellen Schaden auszugleichen. Eine Nutzungsausfallentschädigung kommt als Schadensersatz in Betracht, wenn Gegenstände wegen des Schadens nicht genutzt werden können und dadurch ein Schaden entstanden ist. Aber auch Pflegekosten fallen unter den Schadensersatz, wenn eine Person durch den Schaden pflegebedürftig wird.

Wer nach dem Gesetz Schadensersatzansprüche innehaben könnte, ergibt sich aus §§ 280 ff. BGB und §§ 823 ff. BGB. Grundlage für einen Schadenersatz ist entweder eine vertragliche Pflichtverletzung oder eine unerlaubte Handlung. Grundsätzlich gilt das Verschuldensprinzip: Wer einen Schaden schuldhaft verursacht hat, der muss ihn auch ersetzen.

Abgesichert werden können Schadensersatzansprüche und entsprechende Forderungen durch Haftpflichtversicherungen.

 

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Synonyme - Schadensersatzanspruch, Schadenersatz
Schadenrückversicherung

Unter Schadenrückversicherungen fallen alle Rückversicherungen, bei denen im Versicherungsfall nicht wie bei Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen die fest vereinbarte Versicherungssumme ausbezahlt wird, sondern lediglich ein Ersatz des entstandenen Schadens stattfindet. Schadenrückversicherungen werden in allen Bereichen von Sachversicherungen und Haftpflichtversicherungen angeboten.

Bei der auch nichtproportionalen Rückversicherung genannten Schadenrückversicherung wird der Rückversicherer nur dann vom Erstversicherer an Schadenszahlungen beteiligt, wenn ein Kumulschaden oder ein einzelner Schaden eine bestimmte und vereinbarte Höhe übersteigt. In Bezug auf das Entgelt erfolgt dann eine individuelle Kalkulation.

 

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Schadenrückstellungen

Bei Schadenrückstellungen handelt es sich um Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Schäden und Versicherungsfälle.

Wenn eine Versicherungsgesellschaft durch einen Vertrag Versicherungsschutz gewährt, dann übernimmt sie dadurch die Verpflichtung, alle vom Versicherungsvertrag abgedeckten Schäden zu regulieren. Insbesondere in Haftpflichtfällen werden Schäden jedoch häufig erst spät entdeckt oder die Schadenabwicklung zieht sich über ein Geschäftsjahr hinaus hin. Um wirtschaftlich arbeiten zu können und um über die erforderlichen finanziellen Mittel für derartige Schäden zu verfügen, müssen Versicherungsgesellschaften schon im Geschäftsjahr des Vertragsschlusses abschätzen, welche Schäden auf sie zukommen könnten. Da zum Ende eines Geschäftsjahres derartige Schäden nur zum Teil reguliert sind, handelt es sich bei Schadenrückstellungen um in die Zukunft ausgerichtete Schätzwerte.

Für die Schadenrückstellungen werden die Vorjahre analysiert. Das aus dieser Analyse resultierende Zahlenmuster wird dann für die Bildung von Schadenrückstellungen verwendet.

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Schadenreservierung

Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages erhalten Versicherungsnehmer von der Versicherungsgesellschaft das Versprechen, bei Eintreten des vertraglich definierten Schadens einen entsprechenden finanziellen Ausgleich zu bekommen. Versicherungsschutz wird für einen bestimmten Zeitraum gegen die Zahlung von Beiträgen gewährt.

Nicht alle Schäden werden aber in dem Jahr reguliert, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Regulierungen können sich verzögern oder aber Schäden werden verspätet gemeldet. Für die Schäden, die zum bilanziellen Stichtag noch nicht reguliert wurden oder nicht bekannt sind, werden Rückstellungen gebildet. Häufig werden diese Schadenrückstellungen auch Schadenreserven genannt.

Schadenreserven haben den Grund, gegenüber Versicherungsnehmern das Versprechen nicht nur im Jahr der Prämienzahlung, sondern auch darüber hinaus gewährleisten und absichern zu können. Versicherungsgesellschaften stellen darüber hinaus bei der Bilanz Einnahmen den Ausgaben gegenüber. Da die Bildung von Schadenreserven kaufmännische Ausgaben darstellen, entsteht dadurch ein Jahresergebnis, das die Wirtschaftlichkeit der Versicherungsgesellschaft realistisch und transparent darstellt.

Schadenreserven werden entweder als individuelle Einzelfallreserven für bekannte Schäden oder als pauschale Rückstellungen auf Basis von versicherungsmathematischen Methoden gebildet. Der gesamte Vorgang wird Schadenreservierung genannt und in Einzelfallreservierung oder aktuarieller Reservierung gegliedert.

 

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Schadenreserve

Bei einer Schadenreserve handelt es sich um versicherungstechnische Rückstellungen für am Ende des Geschäftsjahres einer Versicherungsgesellschaft eingetretene, aber noch nicht abgeschlossene Schadensfälle. Die bekannten, aber noch nicht abgewickelten Schäden werden Spätschäden genannt.

Spätschäden sind für alle Versicherungsgesellschaften problematisch. Insbesondere im Bereich der Haftpflichtversicherungen können Schäden zum Beispiel durch Konstruktionsfehler an Bauwerken oder bei Personenschäden mit unbestimmtem Heilungserfolg erst spät bekannt und gemeldet werden. Für die Regulierung solcher Spätschäden müssen Schadenreserven gebildet werden.

Aus bilanzieller Sicht sind Schadenreserven ungewisse Verbindlichkeiten, da die Zahlungsverpflichtung für diese Schäden schon entstanden, aber die Höhe der Zahlungen noch unbekannt ist. Schadenreserven werden nach statistischen Grundsätzen berechnet.

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Schadenregulierungskosten

Die Schadenregulierungskosten umfassen die personellen und sachlichen Kosten für die Regulierung von Schäden durch Versicherungsgesellschaften. Unterschieden wird zwischen direkten, indirekten, externen und internen Schadensregulierungskosten.

  • direkte Schadenregulierungskosten
    Bei direkten Schadenregulierungskosten handelt es sich um Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang zum Schaden stehen. Diese Schadenregulierungskosten können dem jeweiligen Schaden zugeordnet werden und beinhalten keine Anwaltskosten, Sachverständigenkosten oder andere Entschädigungsleistungen.

  • indirekte Schadenregulierungskosten
    Dem gegenüber stehen die indirekten Schadenregulierungskosten, die bei der Schadenregulierung zwar entstehen, aber nicht unmittelbar dem Schaden zugeordnet werden können. Zu den indirekten Schadenregulierungskosten gehören beispielsweise Gehälter, Löhne, Energiekosten oder Büromieten von der Versicherungsgesellschaft.

  • externe Schadenregulierungskosten
    Externe Schadenregulierungskosten sind einem Schaden zuzuordnende Kosten, die durch Dritte in Rechnung gestellt werden. Interne Schadenregulierungskosten sind innerbetriebliche Kosten.

 

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Synonyme - direkte Schadenregulierungskosten, indirekte Schadenregulierungskosten, externe Schadenregulierungskosten
Schadenregulierung

Der Begriff der Schadenregulierung beschreibt den gesamten Prozess der Bearbeitung und der Abwicklung von Schäden durch die Versicherungsgesellschaft. Im engeren Sinn wird die abschließende Entscheidung der Versicherungsgesellschaft zu ihrer Eintrittspflicht für einen konkreten Schaden gegenüber einem Versicherungsnehmer oder aber Geschädigten als Schadenregulierung verstanden. Das Ziel der Schadenregulierung ist ein sachgerechter und fachgerechter Schadenausgleich.

In der Haftpflichtversicherung wird von der Schadenregulierung gesprochen, wenn eine Prüfung erfolgt, ob Ansprüche berechtigt oder unberechtigt sind und deshalb abgewehrt werden müssen.

Die Schadenabwicklung beschreibt den Prozess der Abwicklung eines Schadens. Hierunter fallen Prüfungen, Entscheidungen und Kontrollen über alle rechtlichen Ansprüche und Zahlungen.

 

 

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Synonyme - Schadenabwicklung
Schadenregulierer

Beim Schadenregulierer handelt es sich um einen Beruf aus dem Versicherungswesen. Schadenregulierer arbeiten für Versicherungsgesellschaften und prüfen, ob von Versicherungsnehmern gemeldete Schäden auch durch die jeweiligen Versicherungsverträge abgesichert sind. Umfangreichere Schäden nehmen Schadenregulierer häufig persönlich in Augenschein. Vor Ort überprüfen sie dann auch, ob Schilderungen zutreffen können und nachvollziehbar sind oder Unstimmigkeiten auftreten. Schadenregulierer bewerten die Schadenshöhe und ziehen bei Bedarf oder Zweifeln Sachverständige hinzu.

Schadenregulierer klären also nach einer Schadenmeldung, ob ein Leistungsanspruch überhaupt besteht. Sie erläutern Versicherungsnehmern Möglichkeiten der Abwicklung und klären über Mitwirkungs- oder Schadenminderungspflichten auf. Schadenregulierer entscheiden über Leistungsansprüche, berechnen die Leistungen und weisen die Regulierungsabteilung zur Auszahlung an, bevor sie einen Regulierungsbericht erstellen. Letztendlich fungieren Schadenregulierer dadurch auch als Berater für Versicherungsnehmer.

Der Beruf des Schadenregulierungsbeauftragten ähnelt im Aufgabengebiet dem Beruf des Schadenregulierers. Der Schadenregulierungsbeauftragte reguliert Schäden für ausländische Versicherungsgesellschaften; insbesondere für Kfz-Versicherungen. Ist in einem EU/EWR-Staat ein Schaden entstanden, beispielsweise durch einen Verkehrsunfall, unterstützt der Schadenregulierungsbeauftragte die Schadenabwicklung.

 

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Synonyme - Schadenregulierungsbeauftragte
Schadenquote

Bei der Schadenquote handelt es sich um eine Prozentzahl, die über die Leistungsfähigkeit einer Versicherungsgesellschaft informiert.

Am Ende eines Geschäftsjahres prüfen Versicherungsgesellschaften ihre Einnahmen und Ausgaben in den verschiedenen Bereichen, um potenzielle Anpassungen vorzunehmen. Die Schadenquote wird bei Sachversicherungen wie Privathaftpflichtversicherungen, Hausratversicherungen oder Kfz-Versicherungen angewendet. Sie setzt Kosten für Schäden mit den eingenommenen Prämien in ein Verhältnis. Die Schadenquote zeigt also, wie leistungsfähig die Versicherungsgesellschaft ist und erlaubt Planungen für die Zukunft.

Das Verhältnis zwischen ausbezahlten Versicherungsleistungen und den eingenommenen Beiträgen wird auch Schadensatz genannt.

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Synonyme - Schadensatz
Schadenpolitik

Die Schadenpolitik umschreibt die Summe aller Entscheidungen in Versicherungsgesellschaften zur Ausgestaltung von Maßnahmen der Schadenprävention und der Regulierung von Schäden.

Unterschieden wird bei der Schadenpolitik zwischen passivem und aktivem Schadenmanagement.

  • aktives Schadenmanagement
    Die Schadenregulierung fällt in den Bereich des aktiven Schadenmanagements. Fällt hier die Schadenpolitik eher kulant aus, steigt in der Regel die Anzahl der zu regulierenden Schäden. Wird jedoch nicht jeder gemeldete Schaden sofort akzeptiert, lassen sich die Schadenkosten reduzieren.

  • passives Schadenmanagement
    Die Höhe von Schäden kann jedoch auch durch Kooperationsvereinbarungen reduziert werden. Ein Beispiel für passives Schadenmanagement stellt die Anzeigepflicht eines Schadens durch Versicherungsnehmer bei den Behörden dar; etwa nach einem Fahrraddiebstahl. Durch diese Anzeigepflicht wird das moralische Risiko zum Versicherungsbetrug eingegrenzt.

Die Schadenpolitik wirkt sich also auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung des Unternehmensgewinns von Versicherungsgesellschaften aus.

 

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Schadenmeldung

Bei der Schadenmeldung handelt es sich um die Meldung eines Versicherungsschadens bei der Versicherungsgesellschaft. Sowohl Versicherungsnehmer als auch Geschädigte haben die Möglichkeit einer Schadenmeldung.

Generell sollte die Schadenmeldung an die Versicherungsgesellschaft so früh wie möglich erfolgen. Die Frist für die Schadenmeldung ist abhängig von der Versicherungssparte und beträgt in der Regel zwischen drei und sieben Tage nach Eintritt des Schadens. Viele Versicherungsgesellschaften bieten eine online Schadenmeldung an, bei der Online-Formulare zur Verfügung gestellt werden. Aber auch per Telefon sind Schadenmeldungen möglich.

Eine Schadenmeldung muss alle wichtigen Angaben zum Schadenverursacher, zum Geschädigten, Versicherungsnummern sowie eine präzise Beschreibung des Schadenhergangs nebst Zeitpunkt und Ort enthalten.

Erfolgt eine Schadenmeldung für die Hausratversicherung, Gebäudeversicherung oder Kfz-Versicherung, sollten Fotos von Schäden der Schadenmeldung beigefügt werden. Rechnungen, Quittungen und Kaufverträge sind geeignet, Werte detailliert darzulegen. Den Schaden beschreibende Belege, Dokumente, Bescheinigungen und Unterlagen sind auch bei Schadenmeldungen für Haftpflichtversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen erforderlich.

 

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Schadenindex

Der Schadenindex ist ein Begriff aus der der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsgesellschaften. Berechnet wird der Schadenindex nach § 4 f. der Kapitalausstattungs-Verordnung.

Der Schadenindex ist wichtig für die Berechnung der Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung an die Versicherungsgesellschaft. Mit Ausnahme der Lebensversicherung ergibt sich diese auf Basis des höheren von zwei Indizes, also entweder vom Beitragsindex mit den jährlichen Beiträgen oder dem Schadenindex mit den durchschnittlichen Aufwendungen für Schadenfälle aus den letzten drei Geschäftsjahren.

 

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Schadenhöhe

Die Schadenhöhe beschreibt die Höhe von einem einzelnen Schaden auf der Ebene eines oder mehrerer Versicherungsnehmer.

Die Schadenhöhenverteilung ist ein Begriff aus der Versicherungsmathematik, der mehrere Verteilungsarten umfasst. Hierzu gehören beispielsweise die Gammaverteilung, Exponentialverteilung, Log-Normalverteilung oder Pareto-Verteilung.

 

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Schadenhäufigkeit

Die Schadenhäufigkeit ist eine Kennzahl im Versicherungsbereich, die die Anzahl der Schäden angibt, die pro Kalenderjahr auf je 1000 versicherte Risiken entfallen. Die Schadenhäufigkeit spiegelt die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts wider und wird nach Statistiken ermittelt. Zur Berechnung wird die Anzahl der Schäden während eines festgelegten Zeitraums durch die Anzahl von Verträgen eines definierten Bestandes dividiert. Die so errechnete Schadenhäufigkeit wird in Prozent oder aber Promille angegeben.

Die Schadenhäufigkeit ist wichtiger Bestandteil der Versicherungsmathematik, um mögliche Schadenfälle zu kalkulieren. Aber auch im Arbeitsschutz wird die Schadenhäufigkeit herangezogen, um Arbeitsunfälle zu analysieren und zu reduzieren. Hier fließt die Schadenhäufigkeit in die Gefährdungsbeurteilung mit ein.

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Synonyme - Schadenhäufigkeit
Schadenexzedentenrückversicherung

Bei der Schadenexzedentenrückversicherung handelt es sich um eine klassische Vertragsform der Schadenrückversicherung. Die Schadenexzedentenrückversicherung wird auch Exess of Loss oder abgekürzt „XL“ genannt.

Bei dieser Versicherungsform legt der Erstversicherer eine Schadenhöhe als Priorität bzw. Selbstbehalt fest. Diesen Selbstbehalt ist der Erstversicherer in Bezug auf das versicherte Risiko bereit zu übernehmen. Die darüber hinausgehende Risikotragung bis zur Haftstrecke genannten Betrag übernimmt dann die Rückversicherungsgesellschaft. Die Schadenexzedentenrückversicherung wird zum Schutz vor besonders hohen Einzelschäden verwendet.

 

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Synonyme - Exess of Loss, XL
Schadenermittlungskosten

Zu den Schadenermittlungskosten zählen alle Aufwendungen der Versicherungsgesellschaft und des Versicherungsnehmers, die zur Feststellung und zum Zwecke des Nachweises eines ersatzpflichtigen Schadens notwendig sind. Versicherungsgesellschaften tragen die bei der Schadenregulierung entstehenden Schadenermittlungs- und -feststellungskosten selbst. Die Kosten vom Versicherungsnehmer zum Schadensnachweis ersetzt die Versicherungsgesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten zusammen mit den sonstigen Entschädigungen die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen.

Bei Sachverständigenkosten gilt dies nur, wenn Versicherungsnehmer vertraglich zur Hinzuziehung von Sachverständigen verpflichtet waren oder von der Versicherungsgesellschaft dazu aufgefordert wurden. Schadenfeststellungskosten entstehen dadurch, dass die Höhe des Schadens nachgewiesen oder eingeschätzt werden muss, was beispielsweise durch die Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen kann.

 

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Synonyme - 85 VVG, Schadenfeststellungskosten
Schadenereignisprinzip

Beim Schadenereignisprinzip handelt es sich im versicherungstechnischen Bereich um eines von mehreren möglichen Prinzipien, wonach geregelt wird, wann ein Versicherungsfall als eingetreten gilt. Nach dem Schadenereignisprinzip gilt ein Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn das Ansprüche begründende Ereignis eingetreten ist.

Das Schadenereignisprinzip wird in der Haftpflichtversicherung verwendet. Nach der Rechtsprechung kommen verschiedene Ansätze für die Regulierungspraxis in Betracht. Früher wurde der Folgeereignistheorie gefolgt und an das äußere, den Schaden unmittelbar auslösende, Ereignis angeknüpft. Die jüngere Rechtsprechung folgt hingegen eher der Kausalereignistheorie und stützt sich auf das erste fehlerhafte Verhalten des Versicherungsnehmers. Die Versicherungspraxis stellt zum Großteil auf das Folgeereignis ab.

 

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Schadendurchschnitt

Unter dem Schadendurchschnitt versteht man im versicherungstechnischen Bereich den durchschnittlichen Schadenaufwand für bezahlte Schäden von einer Versicherungsgesellschaft an ihre Versicherungsnehmer. Der Schadendurchschnitt findet im Versicherungswesen Anwendung und gibt an, wie viel die Versicherungsgesellschaft pro Schaden im Durchschnitt an einen Versicherungsnehmer bezahlt hat. Kalkuliert wird dabei der gesamte Schadenaufwand innerhalb eines definierten Zeitraumes, der durch die Anzahl von gemeldeten Schäden dividiert wird.

 

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Schadenaufwendungen

Bei Schadenaufwendungen handelt es sich um die Aufwendungen von Versicherungsgesellschaften für Versicherungsfälle und Schäden. Der Schadenaufwand beinhaltet die Zahlungen und Rückstellungen einer Versicherungsgesellschaft für die im laufenden Geschäftsjahr ausgelösten Schäden inklusive der Schadenaufwendungen für die Regulierung von Schadensfällen.

Die Schadenaufwendungen im Bereich der Kfz-Versicherungen sind beispielsweise ab 2019 durch die Corona Pandemie leicht gesunken, weil das Verkehrsaufkommen durch Ausgangsbeschränkungen und Home-Office abgenommen hat und dadurch weniger Unfälle passiert sind. Auch moderne Fahrassistenzsysteme haben zu einer Reduzierung der Schadenaufwendungen geführt. Die Schadenaufwendungen haben einen indirekten Einfluss auf Tarife und Prämien. 

 

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Schadenanzeige

Bei der Schadenanzeige handelt es sich um die Anzeige eines Versicherungsnehmers gegenüber seiner Versicherungsgesellschaft über den Eintritt eines Schadens. Die Schadenanzeige gehört zu den Obliegenheiten von Versicherungsnehmern. Durch eine verspätete oder aber versäumte Schadenanzeige riskieren Versicherungsnehmer ihren Versicherungsschutz. Deshalb ist es wichtig, sich bereits bei Abschluss einer Versicherung zu informieren, wie und wann eine Schadenanzeige zu erfolgen hat.

Es gibt Versicherungsgesellschaften, die auf ein Formular einer Schadenanzeige bestehen, das sie ihren Versicherungsnehmern zur Verfügung stellen. Andere Gesellschaften nehmen die Schadenanzeige frei formuliert oder online entgegen. Die Schadenanzeige dient der Meldung eines Schadens und führt zum Einsatz der Prüfungs- und Regulierungsmaßnahmen. Schäden, die zu spät oder nicht ordnungsgemäß gemeldet werden, können von der Leistungspflicht ausgeschlossen werden.

 

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Schaden-Trigger

Von einem Schaden-Trigger wird im Bereich der Rückversicherung gesprochen, wenn ein definiertes Schadenereignis als Auslöser eintritt, das die Leistungspflicht der Rückversicherung gegenüber dem Zedenten begründet. Aus diesem Grund wird der Schaden-Trigger auch Deckungsauslöser genannt.

Schaden-Trigger finden neben der Rückversicherung auch bei der Finanzrückversicherung und beim alternativen Risikotransfer Anwendung. Unterschieden wird bei Schaden-Triggern zwischen Indemnity Trigger und Non-Indemnity Triggern.

  • Indemnity Trigger
    Diese basieren auf den tatsächlichen Verlusten des Zedenten und damit die gesamte Höhe des nachgewiesenen Schadens.

  • Non-Indemnity Trigger
    Sie lösen die Deckung unabhängig von tatsächlichen Verlusten aus, sondern basieren auf dem Eintritt des jeweiligen Schadens.

 

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Synonyme - Deckungsauslöser
Schaden-Kosten-Quote

Eine Combined Ratio ist die versicherungstechnische Summe zweier anderer Größen, nämlich der Schadenquote und der Kostenquote einer Versicherungsgesellschaft. Deswegen wird die Combined Ratio auch Schaden-Kosten-Quote genannt.

Der Wert wird durch ein Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben einer Versicherungsgesellschaft innerhalb eines gewissen Zeitraums wie etwa dem Geschäftsjahr errechnet. Es werden dabei drei monetäre zentrale Größen in einer Kennzahl kombiniert, nämlich verdiente Prämien, Aufwendungen für Versicherungsfälle und Aufwendungen für den Betrieb der Versicherungsgesellschaft.

Bei den verdienten Prämien wird der auf das Geschäftsjahr abgrenzbare Anteil der gesamten Bruttoprämie zur Errechnung der Schaden-Kosten-Quote verwendet. Beim Schadenaufwand werden die Schadenzahlungen sowie die Schadenrückstellungen berücksichtigt. Bei den Schadenzahlungen handelt es sich um alle bereits erfolgen Zahlungen, bei denen eine Zuordnung zu einem konkreten Schaden möglich ist. Bei den Schadenrückstellungen handelt es sich um Schätzwerte für zukünftig zu erwartende Zahlungen. Häufig betreffen die Schadenrückstellungen bereits bekannte und schon angelegte Schäden, aber auch noch unbekannte und noch nicht gemeldete Schäden, die jedoch erwartet werden. Bei der Berechnung der Combined Ratio muss die Höhe der Schadenrückstellungen geschätzt werden, was den Aktuaren im Versicherungsunternehmen vorbehalten bleibt.

Die Kostenquote leitet sich aus den Kosten der jeweiligen Versicherungsgesellschaft ab. Hierzu zählen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb und den Vertrieb. Diese Aufwendungen werden mit den verdienten Prämien gegenübergestellt und als Kostenquote ausgewiesen.

Die Summe aus Schaden-Kosten-Quote ergibt dann die Combined Ratio.

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Synonyme - Combined Ratio
Sanierung Versicherungsvertrag

Die Sanierung eines Versicherungsvertrages wird von einer Versicherungsgesellschaft angestoßen, wenn der individuelle Schadenbedarf dieses Versicherungsvertrages kontinuierlich über dem Durchschnitt aller anderen Verträge von anderen Versicherungsnehmern liegt. Bei der Sanierung eines Versicherungsvertrages wird die Fortführung des Versicherungsvertrages vom Einschluss einer höheren Selbstbeteiligung für den jeweiligen Leistungsbereich abhängig gemacht. Auch höhere Beiträge können als Sanierungsmaßnahmen vereinbart werden.

Kann die Versicherungsgesellschaft keine Vereinbarung über eine Sanierung mit dem Versicherungsnehmer treffen, erfolgt die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Versicherungsgesellschaft.

Zu einer Sanierung von Versicherungsverträgen kommt es zum Beispiel bei Gebäudeversicherungen dann, wenn sich Leitungswasserschäden häufen. In der Sanierung kann dann ein zeitlich befristeter Einschluss einer Selbstbeteiligung für Leitungswasserschäden vereinbart werden. Bei Firmenrechtsschutzversicherung kommt die Sanierung eines Versicherungsvertrages in Betracht, wenn die Beschäftigten des Versicherungsnehmers vermehrt vermeidbare Ordnungswidrigkeiten begehen und die Versicherungsgesellschaft dadurch überdurchschnittliche Schäden bewältigen muss.

 

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Saisonkennzeichen

Mit einem Saisonkennzeichen dürfen Fahrzeuge nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes am Straßenverkehr teilnehmen, der durch den Fahrzeughalter festgelegt wird. Saisonkennzeichen bieten sich für Fahrzeuge wie Motorräder, Wohnmobile, Cabrios oder Oldtimer an, die im Winter eher nicht gefahren werden. Durch das Saisonkennzeichen wird im Bereich der Kfz-Steuer Geld gespart, da Steuern auch nur für den Nutzungszeitraum fällig werden.

Der Zulassungszeitraum von Saisonkennzeichen kann zwischen acht Wochen bis elf Monate betragen. Der Zulassungszeitraum kann bei der Beantragung einmalig festgelegt werden, damit dieser automatisch endet und im nächsten Jahr wieder beginnt. Soll dieser Zeitraum verändert werden, muss ein neues Saisonkennzeichen beantragt werden.

Auch im Versicherungsbereich geht das Saisonkennzeichen mit günstigeren Tarifen einher. Es müssen auch hier nur die Monate durch Prämien ausgeglichen werden, für die Versicherungsschutz vereinbart wurde – also nur für die jeweilige Saison. Saisonkennzeichen kommen im privaten und gewerblichen Bereich zum Einsatz. Die typischen rot umrandeten Kennzeichen sind jedoch Gewerbetreibenden und Händlern vorbehalten.

 

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Sachversicherung

Bei Sachversicherungen handelt es sich um eine Sammelbezeichnung für Versicherungen, die Schäden an Sachen absichern. Sachversicherungen regulieren also Sachschäden durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Eigentum oder Besitz. Versichert werden können durch Sachversicherungen Gebäude, Fahrzeuge, Einrichtungsgegenstände, Gebrauchsgüter, Haustiere oder aber auch Gerichtskosten.

Zu den klassischen Sachversicherungen gehören demnach Hausratsversicherungen, Inhaltsversicherungen, Gebäudeversicherungen, Glasversicherungen, Reiseversicherungen, Tierhaftpflichtversicherungen und Transportversicherungen. Sachversicherungen für Unternehmen schützen häufig die Betriebsausstattung oder Büroeinrichtung sowie Arbeitsmaterialien.

Sachversicherungen werden nach individuellen Anforderungen abgeschlossen, was insbesondere die Versicherungssumme betrifft. Diese muss so festgelegt werden, dass sie dem Wert der versicherten Sachen entspricht. In regelmäßigen Abständen sollte die Versicherungssumme daher überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Möglich ist auch die Vereinbarung einer automatischen jährlichen Erhöhung der Versicherungssumme.

Grundsätzlich werden Sachversicherungen ohne eine zeitliche Begrenzung geschlossen. Der Versicherungsschutz besteht also so lange, bis der Versicherungsvertrag gekündigt wird. Möglich ist auch die Vereinbarung einer Mindestvertragslaufzeit von bis zu drei Jahren, damit Rabatte gewährt werden können. Auch bei Sachversicherungen gelten die Vorschriften für ordentliche Kündigungen, außerordentliche Kündigungen und Sonderkündigungen.

 

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Sachschaden

Von einem Sachschaden wird gesprochen, wenn Dinge bzw. Sachen beschädigt bzw. zerstört wurden oder aber verloren gegangen sind. Ein Sachschaden stellt in versicherungstechnischer Sicht einen von drei grundlegenden Schadensarten dar: Bei einem Sachschaden kommen Gegenstände zu Schaden, bei einem Personenschaden werden Personen verletzt und bei einem Vermögensschaden entsteht ein finanzieller Verlust.

Sachschäden können in verschiedenen Kontexten auftreten. Welche Versicherung für einen Sachschaden aufkommen kann, hängt davon ab, wessen Besitz beschädigt worden ist und ob der Sachschaden im privaten oder aber beruflichen Umfeld geschehen ist. Generell kommen insbesondere Hausratversicherungen und Haftpflichtversicherungen wie Privathaftpflichtversicherungen, Betriebshaftpflichtversicherungen oder Kfz-Haftpflichtversicherungen zur Abwicklung von Sachschäden in Betracht.

Hausratversicherungen decken jedoch nur Schäden an den eigenen Sachen ab, wenn diese durch Feuer, Explosion, Rauch, Raub, Vandalismus oder Einbruchdiebstahl entstanden sind. Je nach Tarif können auch Sachschäden durch Sturm, Hagel, Leitungswasser oder Fahrzeug-Kollisionen abgedeckt werden. Hausratversicherungen erstatten Sachschäden zum Wiederbeschaffungswert oder Neuwert.

Haftpflichtversicherungen kommen für Schäden an Sachen Dritter auf. Ein klassisches Beispiel ist die Kfz-Haftpflichtversicherung, die den Unfallschaden des Unfallgegners auch dann reguliert, wenn es sich bei dem Versicherungsnehmer um den Unfallverursacher handelt. Wurde ein Sachschaden verursacht und entsprechende Schadensersatzansprüche geltend gemacht, kommt die Abwicklung durch die Haftpflichtversicherung in Betracht. Privathaftpflichtversicherungen decken Sachschäden ab, die im privaten Bereich wie der Freizeit entstehen und erstatten den jeweiligen Zeitwert der beschädigten Sache. Sachschäden im Bereich gemieteter Wohnungen oder Häuser fallen unter die Mietsachschäden. Betriebshaftpflichtversicherungen übernehmen Sachschäden, die in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Unternehmens auftreten.

 

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Synonyme - Schaden an Sachen Dritter
Sachleistungsprinzip

Das Sachleistungsprinzip ist in erster Linie ein Begriff aus dem Bereich der GKV, also der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch das Sachleistungsprinzip erhalten Versicherungsnehmer der GKV medizinische Leistungen, ohne vorab in Vorleistung treten zu müssen. Die medizinische Versorgung erfolgt grundsätzlich bargeldlos. Die Leistungserbringer rechnen direkt mit der jeweiligen Krankenkasse oder Kassenärztlichen Vereinigung ab, jedoch nicht mit den Patienten. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Gesundheitsversorgung nicht von der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit von Patienten abhängt.

Krankenkassen werden durch das Sachleistungsprinzip verpflichtet, eine zweckmäßige, ausreichende und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten, die dem aktuellen medizinischen Fortschritt entspricht. Durch das Sachleistungsprinzip wird die Beziehung zwischen Ärzten und Patienten nicht durch Zahlungsflüsse und Gelder beeinflusst. Dem gegenüber steht das in der PKV, privaten Krankenversicherung, und in anderen Ländern praktizierte Kostenerstattungs-Prinzip. Beim Prinzip der Kostenerstattung rechnen Leistungserbringer zunächst mit Patienten ab, die sich ihre Ausgaben dann von der Krankenversicherung erstatten lassen können. Eine solche Möglichkeit wird seit 2004 im Rahmen von Wahltarifen auch von deutschen Krankenkassen angeboten.

 

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Rürup-Rente

Die auch Basis-Rente genannte Rürup-Rente ist eine staatlich geförderte Altersvorsorge für Selbstständige und gutverdienende Angestellte. Wie bei der gesetzlichen Rente können die Einzahlungen für die Rürup-Rente von der Steuer abgesetzt werden. Zu den bekannten Nachteilen der Rürup-Rente gehört die Unkündbarkeit und Nicht-Vererbbarkeit des jeweiligen Vertrages. 

Die Rürup-Rente gehört zu den privaten Altersvorsorge-Produkten. Der Vertrag wird mit einer Versicherungsgesellschaft geschlossen. Während die gesetzliche Rente auf einem Umlageverfahren basiert, wird bei der kapitalgedeckten Rürup-Rente regelmäßig Geld während der Ansparphase eingezahlt, um später daraus eine Rente zu erhalten. Auf das eingezahlte Geld kann nicht mehr zugegriffen werden. Können Zahlungen nicht mehr geleistet werden, muss der Vertrag beitragsfrei gestellt werden.

Bei der Rürup-Rente gibt es mit klassischen, fondsgebundenen oder Fondssparplänen verschiedene Anlageverfahren. Die in die Rürup-Rente eingezahlten Beiträge können bis zur Höchstgrenze als Vorsorgeaufwendungen bei der Steuer abgesetzt werden. Im Jahr 2023 können maximal 26.528 € geltend gemacht werden.

Grundsätzlich kann jeder einen Vertrag über eine Rürup-Rente abschließen, da die Basisrente jedem offen steht. Entwickelt wurde die Rürup-Rente jedoch für Selbstständige, um für den Ruhestand ansparen zu können und die gesetzliche Rente zu ersetzen bzw. zu ergänzen. Generell gilt, dass je mehr Geld verdient und in den Rürup-Vertrag investiert wird, umso mehr lohnt sich die Altersvorsorge. Die Rürup-Rente empfiehlt sich für Selbstständige oder Freiberufler, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

Rürup-Verträge können nicht gekündigt werden. Es ist möglich, weniger einzuzahlen oder den Vertrag beitragsfrei zu stellen. Die Verwaltungskosten müssen dennoch bis zur Rente weiter gezahlt werden. Im Ruhestand wird das Guthaben als lebenslange Rente ausgezahlt. Es gibt kein Kapitalwahlrecht, sodass auch eine Auszahlung in einem Betrag nicht möglich ist. Der Anspruch auf Rürup-Rente kann nicht auf andere übertragen werden und auch eine Vererbung ist nicht möglich. Hinterbliebene werden als nicht abgesichert. Für diesen Zweck muss ein zusätzlicher Hinterbliebenenschutz abgeschlossen werden.

 

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Synonyme - Basisrente
Run-off-Management

Viele Versicherungsunternehmen und Banken haben angekündigt, gar keine oder keine nennenswerten Neugeschäfte mehr aufnehmen zu wollen. Die Ankündigung eines solchen Run-Offs gilt insbesondere für Rückversicherer, Schadenversicherer, Unfallversicherer und Lebensversicherer. Run-Off bezeichnet verschiedene Szenarien für eine Abwicklung von Teilbeständen oder Gesamtbeständen von Versicherungsunternehmen oder Banken. Über die Aufgabe in bestimmten Geschäftsfeldern und Regionen hinaus umfasst ein Run-Off auch Aktivitäten. Hierzu gehört das Bemühen, die jeweiligen Geschäfte möglichst verlustarm und ertragreich zu beenden. Dazu wird auch mit externen Run-Off-Gesellschaften zusammengearbeitet. Das Spektrum reicht von Beratungsleistungen über die Auslagerung von Aufgaben bis hin zur Abspaltung von Unternehmensteilen nebst Bestandsübertragung. Bezieht sich ein Run-Off auf einen Gesamtbestand, dann kommt auch ein Verkauf des Unternehmens in Betracht.

Run-Off

Run-Off definiert das Einstellen eines Neugeschäfts und das Fortführen von Altverträgen oder Altbeständen in der kostengünstigsten Weise. Run-Offs sind bei Versicherungsgesellschaften im Bereich der Sachversicherungen und Lebensversicherungen sowie im Bankwesen von Abwicklungsbanken gängig. Unternehmen, die nur bestehende Bestände abwickeln oder übernehmen, ohne Neugeschäfte zu tätigen, werden Run-Off-Gesellschaften genannt.

Run-Off-Management

Die betriebswirtschaftliche Ausgestaltung der Abwicklung von nicht mehr fortgeführten Altbeständen fällt in die Zuständigkeit des Run-Off-Managements. So endet die Haftung aus Versicherungsverträgen und Rückversicherungsverträgen nicht automatisch mit dem Laufzeitende. Die Abwicklung derartiger Altbestände kann sich bis zur Finalität und damit bis zum Wegfall jeglicher Haftungen über viele Jahre hinziehen. Hier übernimmt das Run-Off-Management die Abwicklung, wobei der Fokus auch auf die Run-Off-Reserven bei den Versicherungsgesellschaften gelegt wird.

Im passiven Run-Off-Management werden Altbestände bis auf anfallende Geschäftsvorgänge sich selbst überlassen. Im aktiven Run-Off-Management werden konkrete Strategien für den Abbau von Haftungen aus den Altbeständen erarbeitet und umgesetzt. Durch das Run-Off muss sichergestellt werden, dass ausreichende finanzielle Mittel für die Durchführung von Ablösungen vorhanden ist.  

 

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Synonyme - Run-off