FAQ – häufige Fragen zu Versicherungen und Vorsorge

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Abschlagsfreie Rente

Als abschlagsfreie Rente wird eine Altersrente bezeichnet, die ohne Kürzung wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns gezahlt wird. Eine eigene Rentenart mit der Bezeichnung „abschlagsfreie Rente“ gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch nicht. Entscheidend ist, welche Altersrente beansprucht wird und ob die dafür geltende abschlagsfreie Altersgrenze erreicht ist.

Eine abschlagsfreie Rente bedeutet außerdem nicht automatisch, dass die Rente besonders hoch ausfällt. Ihre Höhe richtet sich weiterhin insbesondere nach den erworbenen Entgeltpunkten und den übrigen Faktoren der Rentenberechnung. „Abschlagsfrei“ bedeutet lediglich, dass die Rente nicht wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns gekürzt wird.

Wann ist eine Altersrente abschlagsfrei?

Die Regelaltersrente wird ohne Abschläge gezahlt, sobald die persönliche Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Für frühere Jahrgänge gelten niedrigere, schrittweise angehobene Altersgrenzen.

Bestimmte Altersrenten ermöglichen unter zusätzlichen Voraussetzungen einen abschlagsfreien Rentenbeginn bereits vor der Regelaltersgrenze. Maßgeblich sind insbesondere das Geburtsjahr, die erreichten Versicherungszeiten und bei einzelnen Rentenarten weitere persönliche Voraussetzungen.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Wer die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei beziehen. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Für frühere Jahrgänge gelten niedrigere Altersgrenzen.

Diese Rentenart wird häufig noch als „Rente mit 63“ bezeichnet. Diese Bezeichnung ist inzwischen missverständlich, weil die abschlagsfreie Altersgrenze schrittweise angehoben wurde. Wichtig ist außerdem: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann nach geltendem Recht nicht noch früher mit Abschlägen in Anspruch genommen werden.

Altersrente für langjährig Versicherte

Für die Altersrente für langjährig Versicherte ist eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich. Nach geltendem Recht kann sie grundsätzlich bereits ab 63 Jahren in Anspruch genommen werden. Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist jedoch mit einem dauerhaften Rentenabschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat verbunden, um den die Rente vor der maßgebenden abschlagsfreien Altersgrenze beginnt.

Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 67 Jahren. Wer diese Altersrente bereits mit 63 Jahren beginnt, muss deshalb einen dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent hinnehmen. Die 35-jährige Wartezeit allein führt somit nicht zu einer vorgezogenen abschlagsfreien Rente.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bereits vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei bezogen werden. Voraussetzung sind unter anderem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 bei Rentenbeginn und eine Wartezeit von 35 Jahren.

Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist diese Altersrente ab 65 Jahren abschlagsfrei möglich. Sie kann bereits ab 62 Jahren in Anspruch genommen werden, dann allerdings mit einem dauerhaften Abschlag von bis zu 10,8 Prozent. Für frühere Geburtsjahrgänge gelten andere Altersgrenzen.

Was bedeutet abschlagsfrei für die Rentenhöhe?

Abschlagsfrei bedeutet lediglich, dass der Zugangsfaktor nicht wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente vermindert wird. Die tatsächliche Rentenhöhe hängt weiterhin vom individuellen Versicherungsverlauf und insbesondere von den erworbenen Entgeltpunkten ab.

Eine Person mit wenigen oder niedrigen Beiträgen kann deshalb trotz abschlagsfreier Rente eine vergleichsweise niedrige Altersrente erhalten. Umgekehrt führt ein vorzeitiger Rentenbeginn mit Abschlägen nicht dazu, dass zuvor erworbene Entgeltpunkte verloren gehen. Sie werden bei der Rentenberechnung über einen verminderten Zugangsfaktor bewertet.

Muss eine abschlagsfreie Rente gesondert beantragt werden?

Es gibt keinen eigenen Antrag auf eine „abschlagsfreie Rente“. Beantragt wird die jeweilige Altersrente. Der Rentenversicherungsträger prüft anhand des Geburtsdatums, des Versicherungsverlaufs und der Voraussetzungen der beantragten Rentenart, ab welchem Zeitpunkt sie ohne Abschläge bezogen werden kann.

Gibt es eine abschlagsfreie Rente auch außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung?

Auch bei der betrieblichen Altersversorgung, berufsständischen Versorgungswerken oder anderen Versorgungssystemen kann ein vorzeitiger Leistungsbeginn zu geringeren Renten führen. Ob und ab welchem Zeitpunkt eine Leistung ohne Kürzungen gezahlt wird, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen, satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelungen.

Bei privaten Rentenversicherungen sollte der Begriff „abschlagsfreie Rente“ dagegen nicht ohne Weiteres mit den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgesetzt werden. Ein früherer Rentenbeginn kann die Rentenhöhe beeinflussen, weil beispielsweise weniger Kapital angespart wurde und die voraussichtliche Auszahlungsdauer länger ist. Entscheidend sind die Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags.

Welche Änderungen sind bei der abschlagsfreien Rente geplant?

Die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Rentenbeginn könnten sich in den kommenden Jahren grundlegend verändern. Die Alterssicherungskommission hat 2026 empfohlen, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in ihrer bisherigen Form abzuschaffen. Damit würde die heutige Möglichkeit entfallen, nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren bereits vor der Regelaltersgrenze allein aufgrund der langen Versicherungszeit abschlagsfrei in Rente zu gehen.

An ihre Stelle soll nach dem Vorschlag eine sogenannte Schutzrente für langjährige Beitragszahler treten. Sie soll einen früheren Rentenbeginn ermöglichen, wenn Versicherte im rentennahen Alter ihren langjährig ausgeübten Beruf aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben können. Voraussetzung wäre eine individuelle gesundheitliche Prüfung.

Auch bei der Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren schlägt die Kommission eine Änderung vor. Der frühestmögliche Rentenbeginn mit Abschlägen soll von derzeit 63 auf 64 Jahre angehoben werden. Anschließend soll diese Altersgrenze parallel zur weiteren Entwicklung der Regelaltersgrenze steigen.

Darüber hinaus empfiehlt die Alterssicherungskommission, die Regelaltersgrenze nach 2031 bei weiter steigender Lebenserwartung moderat anzuheben. Nach dem vorgeschlagenen Mechanismus würden zwei Drittel des Anstiegs der Lebenserwartung auf eine längere Erwerbsphase und ein Drittel auf eine längere Rentenphase entfallen. Nach den derzeit zugrunde gelegten Annahmen könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf etwa 67 Jahre und sechs Monate steigen.

Wichtig: Bei diesen Änderungen handelt es sich um Reformvorschläge. Sie sind noch nicht mit den beschriebenen Regelungen geltendes Recht. Für einen heutigen Rentenbeginn gelten weiterhin die bestehenden gesetzlichen Altersgrenzen und Voraussetzungen. Welche Vorschläge tatsächlich umgesetzt werden und welche Übergangsregelungen dabei gelten, hängt vom Gesetzgebungsverfahren ab.

Zusammenfassung: Eine abschlagsfreie Rente ist keine eigene Rentenart, sondern eine Altersrente ohne Kürzung wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns. Wann eine Altersrente abschlagsfrei bezogen werden kann, hängt von der Rentenart, dem Geburtsjahr und den erfüllten Voraussetzungen ab. Nach geltendem Recht können besonders langjährig Versicherte mit 45 Jahren anrechenbaren Zeiten bereits vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt jedoch, diese Möglichkeit künftig durch eine gesundheitlich begründete Schutzrente zu ersetzen und auch weitere Altersgrenzen anzuheben.

Stand: Oktober 2026