Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Nutzwärmeschaden

Ein Nutzwärmeschaden oder Nutzfeuerschaden ist ein Brandschaden, der durch Nutzwärme bzw. Nutzfeuer entstanden ist. In einer Wohngebäudeversicherung sind Nutzwärmeschäden in der Regel nicht versichert. Nur dann, wenn Nutzfeuerschäden explizit durch eine Klausel in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen wurde, kann eine Versicherung in die Regulierung eintreten. 

Entzünden sich zum Beispiel die Rußablagerungen in einem Schornstein beim Anfeuern eines Kaminofens zu einem Dachstuhlbrand, ist der Schornstein ohne Vereinbarung der Übernahme von Nutzfeuerschäden nicht versichert. Der Brandschaden am Dachstuhl wird jedoch von der Wohngebäudeversicherung ersetzt.

 

Synonyme - Nutzfeuerschaden
Nutzungsausfall

Nutzungsausfall beschreibt eine Situation, in der ein Fahrzeug oder Gegenstand wegen eines Schadens vorübergehend nicht genutzt werden kann. Als Entschädigungsleistung wird dann Nutzungsausfall als Schadensersatz für diese Zeitdauer errechnet. Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung ist das Vorhandensein eines geldwerten Vermögensbestandteils, der durch den Gebrauch der beschädigten Sache begründet wäre sowie das Bestehen von Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille.

Nutzungsausfall steht im Versicherungswesen oft dann im Raum, wenn ein Kraftfahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls nicht genutzt werden kann. Diese entgangene Nutzung stellt dann einen Vermögensschaden dar, der im Wege der Nutzungsausfallentschädigung ersetzt werden kann. Nutzungsausfall wird nach einem Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung des beschädigten Fahrzeuges erstattet. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich bei Kraftfahrzeugen nach der sogenannten Sanden/Danner-Tabelle, die alle gängigen Fahrzeugtypen erfasst.

Synonyme - Nutzungsausfallentschädigung
Nutzfeuer

Im Gegensatz zu einem Schadenfeuer ist ein Nutzfeuer ein kontrolliertes und gewolltes Feuer zur Wärmeerzeugung oder zum Verbrennen von Gegenständen. Das Nutzfeuer wird an einem dafür vorgesehenen Ort bestimmungsgemäß entzündet und dient beispielsweise im Kamin, im Grill, auf dem Gasherd oder im Heizungskessel einem Zweck bzw. Nutzen. Nutzfeuerschäden, die auch Nutzwärmeschäden genannt werden, sind ohne entsprechende Vertragsklausel nicht in der Wohngebäudeversicherung versichert.

Schadenfeuer sind hingegen Brände, die ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden sind oder diese verlassen haben und sich aus eigener Kraft ausbreiten.

 

 

Notruf der Autoversicherer

Der Notruf der Autoversicherer wird auch Notrufzentrale genannt. Beim 1999 etablierten Notruf der Autoversicherer laufen alle eingehenden Notrufe zusammen, die über die etwa 17.000 Notrufsäulen an den Autobahnen in Deutschland abgesetzt werden können. Beim Notruf der Autoversicherer handelt es sich um eine Dienstleistung von der GDV DL (GDV Dienstleistungs-GmbH) vom GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft.

Der Notruf der Autoversicherer kümmert sich um die Notrufe der Autobahnsäulen im gesamten Bundesgebiet. Der Standort eines Notrufes kann durch GEO-Daten direkt bei Betätigung nachvollzogen werden. Diese geographischen Daten werden zur schnellen Organisation der jeweiligen Hilfe genutzt. Alle Notrufsäulen sind mit roten Tasten für Unfallnotrufe ausgestattet, die einen unmittelbaren Kontakt zur Rettungsleitstelle und zur Polizei ermöglichen. Bei Autopannen kann die gelbe Taste an den Säulen genutzt werden, die Kontakt zur Pannenhilfe herstellt.

Eine weitere Dienstleistung der GDV DL ist der Zentralruf der Autoversicherer, durch den nach einem Unfallschaden die Versicherung des Unfallgegners ermittelt werden kann.

 

Synonyme - Notrufzentrale
Notlagentarif

Der Notlagentarif ist ein Begriff aus dem Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV). Beim Notlagentarif handelt es sich um einen Sozialtarif für privat Krankenversicherte, die vorübergehend nicht in der Lage sind, ihre Beiträge zu zahlen.

Der Notlagentarif wurde im Jahr 2013 durch Gesetz eingeführt und soll durch einen sehr niedrigen Beitrag von durchschnittlich 100,00 € pro Monat Versicherten ermöglichen, ihre Beitragsschulden zurückzuzahlen und weniger neue Schulden machen zu müssen. Befinden sich privat Krankenversicherte mit ihren Beiträgen im Rückstand, können sie sich an ihre Versicherungsgesellschaft wenden und um den Notlagentarif bitten.

Sobald die Höhe der Rückstände zwei Monatsbeiträge erreicht hat, greift das gesetzlich festgelegte Verfahren für den Notlagentarif. Die Versicherungsgesellschaft schickt dann ein Mahnschreiben und prüft den Übergang des Versicherungsverhältnisses in den Notlagentarif. Bei Versicherten im Notlagentarif spricht der Gesetzgeber von einem "ruhenden Vertrag". Mit Ausnahme von Jugendlichen und Kindern beschränken sich die Leistungen im Notlagentarif auf die Kostenerstattung für Behandlungen von akuten Schmerzzuständen und Erkrankungen sowie auf Leistungen in Bezug auf Mutterschaft und Schwangerschaft. Solange ein Vertrag im Notlagentarif ruht, erhalten Versicherte also nur eingeschränkte Leistungen. Der Versicherungsumfang im Notlagentarif ist bei allen PKV-Versicherungen gleich.

Bei der Prämienberechnung für den Notlagentarif werden zukünftige Altersrückstellungen nicht berücksichtigt, damit Versicherte einen Anreiz bekommen, schnell wieder in den normalen Tarif zu wechseln. Allerdings werden bereits durch das Vertragsverhältnis angesammelte Rückstellungen genutzt, um die Beitragshöhe zu reduzieren. Konnten Versicherungsnehmer alle Rückstände begleichen, erfolgt automatisch ein Wechsel in den Ursprungstarif.

Hilfebedürftige mit Anspruch auf Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II erhalten vom Staat nach dem Sozialrecht einen Zuschuss zum Versicherungsvertrag und können in der Regel im Basistarif der PKV verbleiben.

Siehe auch: Der Notlagentarif in der privaten Krankenversicherung

Nominalzins

Der Nominalzins wird bei der Vergabe von Darlehen oder Krediten auch Sollzins genannt und gibt die zu zahlenden Zinsen pro Jahr ohne Nebenkosten an. Der Nominalzins kann fest oder aber variabel sein. Bei Geldanlagen wie Festgeld oder Tagesgeld beschreibt der Nominalzins die Nennwert-Verzinsung der Anlage ohne Zinseszinsen. Im Gegensatz zum Nominalzins, der keine Kredit-Nebenkosten oder Zinseszinsen angibt, werden beim Effektivzins diese Faktoren mit berücksichtigt.

Bei Krediten gibt also der Effektivzins die tatsächlichen Kosten aus Grundzins, Bearbeitungsgebühren, Kontoführungsgebühren, Transaktionskosten und Bereitstellungszinsen an. Der Effektivzins ist bei einem Kredit als immer höher als der Nominalzins. Der Nominalzins gibt bei Geldanlagen die Zinserträge im Jahr an, sodass er bei Festgeld und Tagesgeld der zu erwartenden Rendite entspricht.

 

Synonyme - Sollzins
Nominalwert

Der Nominalwert oder auch Nennwert bezieht sich bei Zahlungsmitteln wie Münzen oder Geldscheinen auf ihren tatsächlichen Wert und lässt sich durch einen entsprechenden Aufdruck entnehmen. Bei Finanzinstrumenten wie Anleihen oder Aktien wird der Nominalwert ebenfalls abgebildet.  Der Nominalwert der Aktien gibt an, mit welchem Wert die Aktie am Kapital beteiligt ist und setzt sich aus Grundkapital der Aktiengesellschaft und Anzahl der ausgegebenen Aktien zusammen. In einer optimal geführten Geldwirtschaft stimmen Nominalwert und Kurswert überein.

 

Synonyme - Nennwert
Nominalgüterversicherung

Bei einer Nominalgüterversicherung werden nominelle Schäden, also entgehende Einnahmen, zusätzliche Ausgaben oder andere Vermögensverluste abgesichert. Nominalgüterversicherungen treten hauptsächlich bei Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen, Kreditversicherungen und Betriebsunterbrechungsversicherungen auf. Nominalgüterversicherungen grenzen sich von Personen- und insbesondere Sachversicherungen ab, die bei Beschädigungen und Verlust Sachwerte regulieren. Nominalgüterversicherungen übernehmen hingegen nur Risiken im Zusammenhang mit Geldgeschäften.

 

Nießbrauch

Beim Nießbrauch handelt es sich um ein umfassendes Recht zur Nutzung von Eigentum. Geregelt wird das Nießbrauchsrecht in § 1030 BGB. Der Nießbrauch kann mit einer Schenkung oder einer Zahlung verbunden sein. Nießbrauchsrechte gibt es an Grundstücken, Immobilien, Unternehmen, Kapitalbeteiligungen und Wertpapieren. Beim Nießbrauch handelt es sich um ein persönliches Recht, dass nicht vererbt oder weiter veräußert werden kann. Das Nießbrauchsrecht erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers, sofern der Entfall des Rechts nicht anders vereinbart worden ist. Einräumer und Nutznießer können das Nießbrauchsrecht aber auch einvernehmlich aufheben.

Ein Nießbrauch an einer Immobilie bedarf der notariellen Beurkundung und Eintragung in das Grundbuch. Das Nießbrauchsrecht bleibt auch bei einer Veräußerung des Grundstücks bestehen und muss auch bei Veräußerung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Berücksichtigung finden. Nießbraucher beteiligen sich in der Regel an den Kosten und Lasten wie Hypotheken oder Steuern der Immobilie. Außerordentliche Lasten und Instandhaltungsmaßnahmen werden jedoch weiterhin vom Eigentümer finanziert. Davon abweichende Vereinbarungen sind möglich.

Nießbraucher können die ihnen überlassene Immobilie vermieten und treten dann aus rechtlicher Sicht an die Stelle des Vermieters, was den Nießbrauch vom Wohnrecht unterscheidet. Ein Nießbrauch kann der vorweggenommenen Erbfolge dienen und steuerliche Gründe haben.

Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit ist Bestandteil der nach dem EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit und Basis des Europäischen Binnenmarktes. Versicherungsgesellschaften innerhalb eines Mitgliedsstaates wird durch die Niederlassungsfreiheit gewährt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft zu errichten und zu unterhalten. Dies gilt nach dem Grundsatz der Inländerbehandlung zu den Voraussetzungen, wie sie auch für andere Unternehmen in diesem Staat gelten.

In einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) dürfen auch Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute im Wege der Niederlassungsfreiheit ihre Geschäftstätigkeit in anderen Mitgliedsstaaten ausüben. Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut gemäß der Niederlassungsfreiheit grenzüberschreitend tätig zu sein, bedarf es einer Notifikation gegenüber der Aufsichtsbehörde im Herkunftsstaat.

 

 

 

Nichtzahler

Im Versicherungsbereich handelt es sich bei Nichtzahlern um Versicherungsnehmer, die ihren Erstbeitrag oder auch die Folgebeiträge für ihre Versicherung nicht bezahlen.

Für die Krankenversicherung gelten seit dem 01.01.2009 die Vorschriften der Pflichtversicherung. Deshalb dürfen Versicherungsgesellschaften in der PKV (privaten Krankenversicherung) auch einen Versicherungsvertrag nicht mehr einfach wegen der Nichtzahlung von Beiträgen sofort kündigen. Versicherungsgesellschaften bleiben verpflichtet, für Schmerz- und Notfallbehandlungen von Nichtzahlern Versicherungsleistungen zu erbringen. Aufgrund dieser Besonderheit in der PKV wurde der Notlagentarif eingeführt.

Bei Versicherungen, die nicht der Erfüllung einer Versicherungspflicht dienen, kann nach Nichtzahlung und vorheriger Mahnung der Versicherungsvertrag gekündigt werden. Versicherungsgesellschaften sind dann auch nicht zur Leistung verpflichtet.

 

Nicht versicherbare Personen

Nicht versicherbare Personen sind Personen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht versichert werden können. Insbesondere im Bereich der Unfallversicherung werden nicht versicherbare Personen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zu den allgemein nicht versicherbaren Personen zählen stark pflegebedürftige Menschen und Menschen mit einer Geisteskrankheit.

Weitere typische Ausschlussgründe sind eher im berufsbedingten Risiko zu finden. Personen mit einem gefährlichen Beruf wie beispielsweise Rennfahrer, Taucher, Tierbändiger, Artisten, Bodyguards oder Extremsportler werden entweder gar nicht von einer Versicherungsgesellschaft akzeptiert, oder müssen Zuschläge zu den Prämien in Kauf nehmen.

 

Neuwertversicherung

Eine Neuwertversicherung ist eine Versicherung, bei der die Versicherungssumme dem aktuellen Neuwert von der versicherten Sache entspricht und in der Regel als Firmenversicherung abgeschlossen wird. Bei Neuwertversicherungen besteht häufig das Risiko einer Unterversicherung, sofern Wertsteigerungen mit der Zeit unberücksichtigt bleiben. Versicherungsnehmer sollten Preis- und Marktentwicklungen kontinuierlich beobachten, um bei Bedarf die Versicherungssumme anpassen zu können. Bei einer gleitenden Neuwertversicherung wird hingegen der potenziell steigende Wert der Sache regelmäßig automatisch angepasst und im Falle eines Schadens zum aktuellen Neuwert ersetzt, sodass eine Unterversicherung ausgeschlossen werden kann.

Neuwertversicherungen kommen im Bereich der Kfz-Versicherungen als klassische Schadenversicherung sowie bei Summenversicherungen vor. Bei Summenversicherungen werden die Versicherungssummen auf Basis des Neuwerts von versicherten Sachen bestimmt. Diese auf dem Neuwert basierenden Versicherungssummen stellen dann die maximalen Entschädigungssummen dar.

 

Neuwert

Beim Neuwert handelt es sich um einen Begriff aus dem Versicherungsrecht. Hiernach handelt es sich bei dem Neuwert um den Betrag, der für die Wiederbeschaffung einer Sache aufgebracht werden muss, die in Art, Funktion und Güte der beschädigten oder zerstörten Sache entspricht. In vielen Fällen stellt der Neuwert also den Wiederbeschaffungswert am Schadenstag dar.

Wann eine Versicherung den Neuwert oder den Zeitwert erstattet, kommt auf die Versicherungssparte und den gewählten Tarif an. Während der Neuwert den aufzuwendenden Betrag darstellt, um eine Sache in gleicher Art und Güte neuwertig herzustellen, handelt es sich bei dem Zeitwert um den Betrag, den versicherte Gegenstände zum Zeitpunkt des Schadens besitzen.

Haftpflichtversicherungen müssen sich an das Haftungsrecht nach dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) halten und ihre Leistungen nach dem tatsächlichen Wert von Sachen bemessen. Geschädigte dürfen nach einem Schaden nicht schlechter gestellt werden als vor dem Schaden. Beschädigte Gegenstände werden also repariert. Ist eine Reparatur ausgeschlossen, wird von der Versicherung der tatsächliche Wert - also der Wert, den der Gegenstand vor dem Schaden innehatte, ersetzt. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung wird nach einem Unfall über Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert abgerechnet. Eine Besonderheit bilden hier die Kfz-Kaskoversicherungen, die für eine bestimmte Zeit nach einem Fahrzeugkauf auch zum Neuwert versichern. Wird innerhalb dieser Zeit das Fahrzeug beschädigt oder gestohlen, erstattet die Versicherungsgesellschaft den Neuwert.

Hingegen wird bei Wohngebäudeversicherungen oft der gleitende Neuwert versichert. Beim gleitenden Neuwert handelt es sich um den Betrag, der aufgewendet werden muss, um eine neue Immobilie nach aktuell gültigen Vorschriften zu errichten. Hausratversicherungen versichern den Wiederbeschaffungswert zum Neupreis, also nicht zum Neuwert. Wenn eine Sache nicht repariert werden kann, erstattet die Versicherung den Neupreis, der für eine Neuanschaffung der Sache erforderlich wäre.

 

Neubestand

Im Bereich der Lebensversicherungen unterteilt man seit der Marktliberalisierung alle Versicherungsverträge einer Versicherungsgesellschaft in einen Altbestand und einen Neubestand. Seit dem 29.07.1994 gilt das geänderte Aufsichtsrecht auf Basis der dritten EU-Richtlinie, wonach Lebensversicherungsunternehmen ihre Produkte ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde vertreiben dürfen. Zum Altbestand gehören nach § 11 c VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) alle vor dem 29.07.1994 geschlossenen Lebensversicherungsverträge, für die die staatlichen Regulierungsregeln sowie der genehmigte Geschäftsplan weiterhin gelten. Änderungen für Verträge aus dem Altbestand bedürfen einer Genehmigung durch die Versicherungsaufsicht.

Nach dem 29.07.1994, aber vor dem 31.12.1994 geschlossene Verträge werden als Zwischenbestand betrachtet, für den Übergangsvorschriften gelten. Alle Verträge, die nicht zum Altbestand gehören, fallen unter den Neubestand. Verträge im Neubestand sind in ihrer Ausgestaltung innerhalb der gesetzlichen Regelungen freier, was zum Beispiel Beitragskalkulationen betrifft. Der Geschäftsplan der Versicherungsgesellschaft enthält keine Regelungen für entsprechende Vertragsgestaltungen mehr.

Eine Unterscheidung zwischen Altbestand und Neubestand wird bei Pensionskassen und Sterbekassen in der Regel nicht getroffen, sodass hier die Regelungen für den Altbestand weiterhin Gültigkeit haben.

Neubauwert

Beim Neubauwert handelt es sich um einen Begriff aus dem Bereich der Wohngebäudeversicherung. Hierin beziffert der Neubauwert den ortsüblichen Wert eines Gebäudes inklusive der Planungskosten und Konstruktionskosten. Häufig wird wegen der Preisschwankungen im Baugewerbe bei Wohngebäudeversicherungen empfohlen, den gleitenden Neubauwert zu berücksichtigen. Der gleitende Neubauwert passt sich dem ortsüblichen Neubauwert von Jahr zu Jahr automatisch an, sodass das Gebäude dann immer passend versichert ist.

Der Neubauwert ist versicherungstechnisch aber auch die Summe, die notwendig ist, um eine komplett zerstörte Immobilie wieder neu aufzubauen. Es handelt sich in diesem Fall beim Neubauwert also um die Kosten, die aufgebracht werden müssen, um ein Gebäude in gleicher Art und Qualität wieder zu errichten.

Nettowert

Aus wirtschaftlicher Sicht beschreibt der Nettowert eine Größe, bei der eine weitere auf sie bezogene Größe nicht mit einbezogen oder ausgeschlossen wird.

  • Nettolohn
    Der Nettowert in Bezug auf Gehalt oder Lohn wäre demnach der Wert ohne Steuern und Abzüge. Der Nettowert in Bezug auf eine Versandware wäre also das reine Gewicht der Ware ohne das Gewicht der Verpackung.

  • Bewertung von Vermögen
    Bei der Vermögensberechnung stellt der Nettowert die Summe des Anlagevermögens ohne Verbindlichkeiten dar. Bei Aktiengesellschaften entspricht der Nettowert dem Buchwert oder dem Eigenkapital der Aktionäre.

  • Nettowert bei Versicherungen
    Im Bereich der Versicherungen kommt es insbesondere bei Kfz-Versicherungen häufig zu einer Abrechnung nach dem Nettowert. Bei einem Unfallschaden übernimmt die Haftpflichtversicherung oder Kaskoversicherung die Reparaturkosten. Entweder kann nach Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten abgerechnet werden. Die leistungspflichtige Versicherungsgesellschaft übernimmt dann die von der Werkstatt erstellte Reparaturkostenrechnung. Allerdings können Unfallschäden auch alternativ fiktiv auf Basis von Kostenvoranschlägen oder Gutachten abgerechnet werden. Hier wird dann jedoch nur der kalkulierte Nettowert der Reparatur ohne Mehrwertsteuer erstattet. Die Erstattung der Mehrwertsteuer erfolgt nur dann, wenn sie mittels Rechnung nachgewiesen werden kann; also beispielsweise beim Kauf von Ersatzteilen.

 

Nettoprämienprinzip

Das Nettoprämienprinzip gehört zu den Prämienberechnungsprinzipien von Versicherungsgesellschaften. Eine Prämie ist eine Zahlung, die ein Versicherungsnehmer vornehmen muss, um Versicherungsschutz gegen ein Risiko zu erhalten. Die Prämienkalkulation erfolgt nach einer mathematischen Sichtweise. Versicherungsgesellschaften müssen zusätzlich zu den Risikocharakteristiken auch Faktoren wie Konkurrenz-Prämien berücksichtigen.

Nach dem Nettoprämienprinzip entspricht die Nettoprämie den unter Risiko erwartenden Schadensersatzforderungen gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Die nach dem Nettoprämienprinzip errechnete Prämie deckt also lediglich die zu erwartenden Schadensersatzforderungen ohne Gewinn- und Sicherheitszuschläge ab.

 

 

Nettoprämie

Die Nettoprämie zahlen Versicherungsnehmer für einen abgeschlossenen Versicherungsvertrag, um sich den Anspruch auf Versicherungsleistungen zu sichern. Berechnet wird die Nettoprämie oftmals zuzüglich von der Versicherungsgesellschaft kalkulierter Zuschläge, was dann die Bruttoprämie darstellt. Bei einigen Versicherungsverträgen entstehen Überschüsse, die Versicherungsnehmer in Form einer Gewinnbeteiligung ausgezahlt bekommen. In welcher Weise Versicherungsnehmer von der Überschussbeteiligung profitieren, ist vom Vertrag und der Gesellschaftsform der Versicherungsgesellschaft abhängig. Häufig erfolgt eine Gewinnausschüttung durch die Verrechnung mit den Bruttoprämien, sodass lediglich die Nettoprämie an die Versicherungsgesellschaft zu entrichten ist.

Wenn bei einer Versicherung die Versicherungsansprüche auch mittels Zahlung einer Einmalprämie erworben werden kann, entspricht die Nettoprämie dem Barwert der Versicherungsleistungen.

 

 

Synonyme - Zahlbeitrag
Nennwert

Auf dem Finanzmarkt bezeichnet der Nennwert den festgelegten Wert eines Wertpapiers oder Zahlungsmittels. Der Nennwert oder Nominalwert stellt den Betrag dar, der auf Münzen, Banknoten, festverzinslichen Wertpapieren oder Aktien aufgedruckt ist.

Bezieht sich der Nennwert auf Aktien, so wird mit diesem Wert der Anteil beschrieben, mit dem die jeweilige Aktie am Kapital des ausgebenden Unternehmens beteiligt ist. Nennwerte von Aktien werden nicht mit Kurswerten gleichgesetzt, die höher oder niedriger ausfallen können. Anleihen, Pfandbriefe und andere Wertpapiere haben ebenfalls einen Nennwert, der nicht mit dem Kurswert verwechselt werden darf. Hier ist der Nennwert für laufende Zahlungen von Zinsen maßgeblich.

Bei einer Lebensversicherung stellt der Nennwert die Höhe der Sterbegeldleistung dar, die beim Abschluss des Vertrages erworben wird. Deswegen hat der Nennwert auch einen entscheidenden Einfluss auf die Prämienhöhe. Der Nennwert der Lebensversicherung wird in den Versicherungsdokumenten festgehalten. Häufig bleibt dieser in seiner Höhe identisch mit dem Sterbegeld, was aber nicht zwingend der Fall sein muss. Auf Anfrage kann der Nennwert einer Lebensversicherung reduziert oder erhöht werden. Abnehmende Risikolebensversicherungen werden häufig zur Absicherung einer Immobilienfinanzierung abgeschlossen, sodass bei diesen Verträgen der Nennwert in regelmäßigen Abständen abgesenkt wird.

 

Synonyme - Nennbetrag,Nominalwert
Negativliste

Eine Negativliste ist im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine Liste, die nicht erstattungsfähige Arzneimittel beinhaltet. Als Gegenteil der Positivliste mit übernahmefähigen Arzneimitteln enthält die Negativliste nach § 34 SGB V verschreibungspflichtige Medikamente, die grundsätzlich nicht von der Krankenversicherung bezahlt werden.

Die Negativliste gilt nicht für versicherte Kinder bis zu einem Lebensjahr von 12. Jahren und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zu einem Alter von 18 Jahren. Ausnahmen von der Negativliste müssen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss durch Richtlinien festgelegt werden.

Für Erwachsene werden nach der Negativliste Arzneimittel für Bagatellerkrankungen von einer Kostenübernahme ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Arzneimittel gegen Erkältungen, grippale Infekte, Abführmittel oder gegen Reisekrankheiten. Auch Lifestyle-Medikamente wie Haarwuchsmittel, Potenzmittel oder Appetitzügler ohne nachgewiesenen therapeutischen Nutzen befinden sich auf der Negativliste. Durch die Negativliste vermeiden Krankenkassen unnötige Ausgaben.

Negative Risikoauslese

Die negative Risikoauslese wird auch adverse Selektion genannt. Die negative Risikoauslese beschreibt eine Situation, die aufgrund unterschiedlicher Informationen bei Vertragsparteien vor einem Geschäft wie einem Kauf zustande kommen kann. Zum Tragen kommt die negative Risikoauslese immer dann, wenn vor Abschluss eines Vertrages eine Asymmetrie bei der Informationsverteilung zwischen den Parteien herrscht. Beide Parteien verfügen über unterschiedliche Informationen, wobei eine Partei einen Wissensvorsprung gegenüber der anderen Partei innehat. Eine andere Art der Ausprägung von asymmetrischen Informationen ist das Moral Hazard, also das moralische Risiko, das nach einem Vertragsabschluss eine Rolle spielen kann.

Durch eine ungleiche Informationsverteilung und dem Phänomen der negativen Risikoauslese kommt es auf dem Markt zur Verdrängung von Anbietern mit guter Qualität, da sich die Zahlungsbereitschaft von Kunden wegen der fehlenden Informationen reduziert. Die durchschnittliche Qualität der angebotenen Produkte sinkt, da sich Anbieter mit guter Qualität trotz potenzieller Käufer zurückziehen. Durch die fehlenden Informationen entsteht also eine negative Entwicklung auf beiden Seiten.

Eine negative Risikoauslese kann sich im Bereich der Versicherungen beispielsweise bei Krankenversicherungen entwickeln. Wenn die Versicherungsgesellschaft vor Abschluss des Vertrages keine Informationen über den Gesundheitszustand und andere relevante Merkmale potenzieller Versicherungsnehmer hat, wird ein Durchschnittstarif angeboten. Ein Glücksfall ist dies für Versicherungsnehmer mit einem hohen Gesundheitsrisiko. Für Versicherungsnehmer mit einem geringen Gesundheitsrisiko wirkt sich dies jedoch nachteilig aus. Der Tarif liegt über ihrer Zahlungsbereitschaft, sodass sie sich wahrscheinlich gegen einen Vertragsabschluss entscheiden.

Als Gegenmaßnahme gegen die negativen Risikoauslesen kommt ein Ausgleich der asymmetrisch verteilten Informationen vor einem Vertragsabschluss in Betracht. Um Risiken besser einschätzen zu können, erbitten Krankenversicherungen beispielsweise daher vorab die Beantwortung von Gesundheitsfragen.

Synonyme - adverse Selektion,Gegenauslese
Nebenversicherung

Von einer Nebenversicherung wird gesprochen, wenn ein Versicherungsnehmer dasselbe Risiko bei mehreren Versicherungsgesellschaften versichert und die zusammenaddierten Versicherungssummen den Versicherungswert u.a. aufgrund des Bereicherungsverbots nicht übersteigen. Versicherungsnehmer wollen durch eine Nebenversicherung ihr Risiko bei mehreren Versicherungsgesellschaften platzieren. Bei einer Nebenversicherung besteht mit jeder Versicherungsgesellschaft ein gesondertes und (vom anderen Vertrag) unabhängiges Versicherungsverhältnis, wobei eine bewusste Kooperation der Versicherungsgesellschaften nicht vorliegt. Nebenversicherungen sind Sonderfälle der Vielfachversicherungen oder Mehrfachversicherungen.

Auch die Nebenversicherung geht für den Versicherungsnehmer mit der Pflicht einher, jeder Versicherungsgesellschaft Informationen über den jeweils anderen Nebenversicherungsvertrag inklusive der Versicherungssumme mitzuteilen. Eine Nebenversicherung kann zu Deckungslücken führen.

Nebeninteressenversicherung

Bei einer Nebeninteressenversicherung handelt es sich um eine Versicherung, die Interessen wie Ertragsausfall, Mehrkosten oder Kundenverlust abdeckt, die in der Hauptversicherung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

Die Nebeninteressenversicherung kommt häufig im Bereich der Seekaskoversicherung vor. Dort wird regelmäßig vereinbart, dass bei einem Totalverlust, Reparaturverlust o.ä. des Schiffs im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme die weiteren Interessen der Reederei mitversichert sind und nicht gesondert nachgewiesen werden müssen.

 

Natürliche Garantiezeit

Bei der natürlichen Garantiezeit handelt es sich um einen Vertragsbestandteil, den Versicherungsnehmer mit ihrer Renten- oder Lebensversicherungsgesellschaft vereinbaren können. Durch die natürliche Garantiezeit wird sichergestellt, dass zu Beginn der Rentenzeit die Mindestsumme zur Verfügung steht, die für eine Auszahlung benötigt wird. In der privaten Rentenversicherung kann durch die natürliche Garantiezeit eine zusätzliche Sicherungsebene vereinbart werden.

Die natürliche Garantiezeit kann mit der Zertifizierung von Riester-Verträgen verglichen werden. Auch hier muss garantiert werden, dass bei Eintritt in das Rentenalter die aus Einzahlungen und staatlichen Prämien bestehende Mindestsumme vorhanden ist. Durch die natürliche Garantiezeit wird sichergestellt, dass unabhängig von den Entwicklungen auf dem Finanzmarkt ausreichend Mittel für Zahlungen an Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen.

 

 

Naturgefahrenversicherung

Die Naturgefahrenversicherung wird auch Elementarversicherung genannt. Es handelt sich dabei um eine optionale Erweiterung von einer Wohngebäudeversicherung oder Hausratversicherung. Die Naturgefahrenversicherung deckt Schäden ab, die über reguläre Risiken wie Feuer, Leitungswasser, Hagel, Sturm und bei Hausratversicherung auch Diebstahl und Einbruchdiebstahl hinausgehen.

Naturgefahrenversicherungen versichern je Tarif auch Gefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdrutsch, Erdsenkung, Lawinen, Schneedruck oder Vulkanausbrüche. Naturgefahrenversicherungen kommen also auch für Schäden auf, die durch Schneedruck oder niederschlagsbedingte Überschwemmungen entstehen. Auch Rückstau-Schäden werden durch viele Elementarversicherungen abgesichert. Hierbei handelt es sich um Schäden, bei denen Wasser aufgrund von Starkregen- oder Überschwemmungs-Ereignissen durch das eigentlich ableitende Rohrsystem in das Gebäude eindringt. Einige Versicherungsgesellschaften machen dies jedoch davon abhängig, ob entsprechende Rückstau-Systeme eingebaut worden sind.

Naturgefahrenversicherungen kalkulieren ihre Prämien unter Berücksichtigung der Lage der zu versichernden Immobilie. Einkalkuliert werden dabei potenzielle Risiken von Hochwasser, Überschwemmungen und anderer Naturgefahren. Um diese Gefahren besser einschätzen zu können, greifen Versicherungsgesellschaften u.a. auf die Daten des ZÜRS-Systems der Wasserwirtschaftsämter zurück, in denen entsprechende Risikozonen und Gefährdungszonen enthalten sind.

Synonyme - Naturgefahrendeckung,Naturgefahren
Naturalersatz

Der Naturalersatz ist ein Begriff aus dem Versicherungsbereich. Im Gegensatz zum Geldersatz wird beim Naturalersatz keine Geldleistung erbracht. Ist einem Versicherungsnehmer ein Schaden entstanden, so erhält er beim Naturalersatz kein Geld, sondern einen Ersatz der beschädigten oder abhanden gekommenen Sachen oder aber die Reparatur beschädigter Sachen.

Gesetzlich geregelt wird der Naturalersatz in § 248 Abs. 1 BGB, wonach im Falle eines Schadens der Schadensersatzpflichtige einen Zustand herstellen muss, der bestehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Vorfall nicht eingetreten wäre.

Eine besondere Rolle spielt die Schadensregulierung durch Naturalersatz bei Glasversicherungen. Hier wird zerbrochenes oder beschädigtes Glas durch das Liefern und die Montage von Sachen bzw. Sachteilen von gleicher Art und Güte gemäß § 11 AGlB (Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung) ersetzt.

Den Naturalersatz gibt es jedoch auch bei Kfz-Versicherungen, wenn Versicherungsnehmer ihr beschädigtes Fahrzeug in eine Werkstatt zur Reparatur bringen müssen, die von der Versicherungsgesellschaft benannt worden ist. Im Gegenzug erhalten Versicherungsnehmer dann dafür verschiedene Vergünstigungen.

 

Nachversicherungsgarantie

Bei der Nachversicherungsgarantie handelt es sich um einen Begriff aus dem Bereich der Risikolebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und anderen Personenversicherungen.

Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen werden häufig in jungen Jahren mit einer positiv verlaufenden Gesundheitsprüfung für viele Jahre mit geringen Beiträgen abgeschlossen. Im Laufe der Zeit kann sich im Leben eines Versicherungsnehmers jedoch viel ändern, was beispielsweise Kinder, Immobilien, Einkünfte und Berufstätigkeiten betrifft. Diese Ereignisse können den Absicherungsbedarf gravierend beeinflussen. Wer bereits im ersten Versicherungsvertrag eine Nachversicherungsgarantie vereinbart hat, kann dadurch flexibel auf veränderte Lebensumstände reagieren.

Durch die Nachversicherungsgarantie kann die Versicherungssumme erhöht werden. Erfolgt dies auf Grundlage einer Nachversicherungsgarantie, entfällt auch die ansonsten übliche Gesundheitsprüfung. Wenn eine Nachversicherungsgarantie vereinbart worden ist und die Nachversicherung genutzt werden soll, muss eine entsprechende Meldung an die Versicherungsgesellschaft erfolgen.

 

 

Nachversicherung BU

Für die Erklärung dieses Begrifflichkeit müssen wir uns zunächst mit der Frage auseinandersetzen, was eine Risikoprüfung von der Gesundheitsprüfung unterscheidet

Man könnte meinen, dass es sich bei beiden Begriffen um eine identische Prüfung handelt. Vielmehr ist es so, dass die Gesundheitsprüfung ein Teil der Risikoprüfung ist. Letztere umfasst jedoch auch den Beruf, Hobbys, sportliche und andere Freizeitaktivitäten, Body-Mass-Index (BMI) sowie Umgang mit Suchtmitteln wie Nikotin und Alkohol.
Kurzum: Im Rahmen der Risikoprüfung prüft der Versicherer, ob und zu welchen Bedingungen er das zu erwartende Risiko eingehen will. Schätzt er das Risiko als erhöht ein, kann er dem Antragsteller ein Vertragsangebot mit Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen machen oder den Antrag auch ablehnen.

Warum ist das eigentlich wichtig?

Wenn Sie sich gerade um eine Berufsunfähigkeitsversicherung bemühen, werden die vorgenannten Risiken geprüft. Wer aus verschiedenen Gründen Sorge hat, eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten, kann bei mehreren Assekuranzen einen Probeantrag stellen.

Wirklich von Bedeutung ist die Differenzierung der Begriffe aber dann, wenn es um eine Nachversicherung geht. Und hier kommt nun der eigentliche Begriff ins Spiel:

Die Nachversicherung

Diese Option soll eine Anpassung der Berufsunfähigkeitsrente ohne Gesundheitsprüfung ermöglichen. Wenn geänderte Lebensumstände (Eheschließung, Nachwuchs, Immobilenerwerb) eine höhere Absicherung erfordern, geht es immer um die Frage, ob diese Möglichkeit auch ohne erneute Risikoprüfung besteht.

Man achte auf den Unterschied:

Es geht darum, ob die Vertragsänderung ohne Gesundheitsprüfung oder ohne Risikoprüfung ermöglicht wird.

Sofern hier nur der Verzicht auf eine Gesundheitsprüfung vereinbart ist, kann der Versicherer durchaus eine Risikoprüfung vornehmen. Dies würde bedeuten, dass zum Beispiel ein derzeit ausgeübter Beruf eine Beitragserhöhung auslösen würde oder ein neues Hobby zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen könnte.

Die Lösung

Verbraucher sollten beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung sehr genau hinschauen, ob eine Nachversicherung ohne Risikoprüfung ermöglicht wird. Nur wenn der Vertrag eine uneingeschränkte Nachversicherungsgarantie vorsieht, kann die Rentenhöhe bei Veränderung der Lebensumstände unproblematisch angepasst werden.

Synonyme - Nachversicherungsgarantie
Nachversicherung

Eine Nachversicherung gilt als eigenständige Versicherung, die zwischen einer Versicherungsgesellschaft und einem Versicherungsnehmer auf der Basis eines bereits bestehenden Versicherungsverhältnisses abgeschlossen wird. Durch die Nachversicherung kann ein bestehender Versicherungsschutz angepasst werden. Nachversicherungen werden häufig bei Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Gebäudeversicherungen, Hausratversicherungen und anderen Sachversicherungen abgeschlossen.

Unterschieden wird zwischen Nachversicherungen wegen Optionsrechten und Nachversicherungen wegen der Erhöhung einer Versicherungssumme. Nachversicherungen wegen einer Option erhöhen den Versicherungsschutz und beinhalten eine Option, die jedoch nicht zwingend in Anspruch genommen werden muss. Die Option ist dazu da, potenzielle und zukünftige Veränderungen im Leben des Versicherungsnehmers mit zu berücksichtigen.

Nachversicherungen werden auch anlassbezogen vereinbart und berücksichtigen Ereignisse wie Geburt eines Kindes, Heirat, Ehescheidung, Immobilienerwerb, Berufseinstieg, Selbstständigkeit, Tod oder Überschreiten von Beitragsbemessungsgrenzen.

Versicherungsunternehmen können Nachversicherungen anlassbezogen oder anlassunabhängig anbieten oder auch ganz ausschließen. Eine Nachversicherung ist eine Vertragsänderung, die durch einen Nachtrag oder einen neuen Versicherungsschein dokumentiert wird. Wird eine Nachversicherung bei einer anderen Versicherungsgesellschaft geschlossen, ist dies eine Nebenversicherung oder Mehrfachversicherung.

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet eine Nachversicherung die nachträgliche Gleichstellung von bestimmten versicherungsfreien Personen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Nachversicherungen vereinbart werden, um eine Schlechterstellung in der Altersversorgung zu vermeiden.

 

Nachtzeitklausel

Die Nachtzeitklausel ist ein Begriff aus dem Bereich der Hausratversicherung und wird auch Fahrradklausel genannt. Ist in einer Hausratversicherung auch ein Fahrrad mitversichert, erstattet die Versicherungsgesellschaft bei Verlust durch Einbruchdiebstahl den Kaufpreis innerhalb der vereinbarten Versicherungssumme. Wurde eine Nachtzeitklausel vereinbart, wird der Diebstahlschutz auf eine vordefinierte Tageszeit beschränkt. Häufig wird durch eine Nachtzeitklausel der Diebstahlschutz auf den Zeitraum zwischen 6 Uhr am Morgen und 22 Uhr am Abend eingeschränkt. Wird das versicherte Fahrrad außerhalb dieser Zeiten gestohlen, fällt dies nicht unter den Versicherungsschutz, sofern sich das Rad nicht innerhalb der versicherten Wohnung oder in einem abgeschlossenen Keller bzw. Abstellraum befunden hat.

Nachtzeitklauseln können auf Wunsch aus dem Versicherungsvertrag entfernt werden, was jedoch eine höhere Prämie zur Folge hat. Bei besonders hochwertigen Fahrrädern sollte über eine gesonderte Fahrradversicherung nachgedacht werden.

Nachschüssig

Die Angaben „vorschüssig“ oder „nachschüssig“ beziehen sich auf den Zeitpunkt einer regelmäßigen Zahlung.

Vorschüssige Zahlungen bedeuten, dass die Zahlung immer zu Beginn eines bestimmten Intervalls geleistet werden; bspw. zu Beginn eines Monats.

Nachschüssige Zahlungen werden dementsprechend zum Ende des Intervalls geleistet; bspw. zum Monatsende. Vor- und nachschüssig beziehen sich also immer auf das jeweilige Zahlungsintervall.

Wichtig sind die Begriffe der Vorschüssigkeit oder Nachschüssigkeit beispielsweise bei der Berechnung von Zinsen bei einem Sparplan. Auch wenn innerhalb des vorgesehenen Zahlungsintervalls alle Zahlungen geleistet wurden, beeinflusst der Zeitpunkt der Zahlung die Zinsberechnung. Hier kann es bei einer nachschüssigen Zahlung zu kürzeren Zinszeiten und damit zu weniger Zinsen kommen.

Typische vorschüssige Zahlungen werden bei Mietverträgen, Wartungsverträgen, Versicherungsverträgen, Leasingverträgen und bestimmte Renten vereinbart. Nachschüssig werden zum Beispiel Gehälter, Kreditraten sowie einige Renten gezahlt. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich durch die Rentenanpassung im Jahr 2019 das Verhältnis zwischen vorschüssiger zu nachschüssiger Rentenzahlung zugunsten der nachschüssigen Zahlungen umgewandelt.

Synonyme - vorschüssig
Nachprüfung

Bei der Nachprüfung handelt es sich aus versicherungstechnischer Sicht um einen Begriff aus dem Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung. Wurden Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bewilligt, führen viele Versicherungsgesellschaften regelmäßig nach zwei Jahren eine Nachprüfung durch. Die Nachprüfung soll beurteilen, ob sich an dem Zustand der Berufsunfähigkeit beim Versicherungsnehmer etwas geändert hat. Die Möglichkeit einer Nachprüfung wird Versicherungsgesellschaften durch das Versicherungsgesetz eingeräumt. Eine Nachprüfung darf rein rechtlich zu jeder Zeit von der Versicherungsgesellschaft veranlasst werden. Ein Mal pro Jahr darf die Versicherungsgesellschaft medizinische Untersuchungen und Begutachtungen in Auftrag geben.

Für eine Nachprüfung übermitteln Versicherungsgesellschaften den Versicherungsnehmern Formulare, in dem Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand gemacht werden müssen. Die behandelnden Ärzte müssen gegenüber der Versicherungsgesellschaft von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. Versicherungsnehmer haben sich an der Nachprüfung aktiv zu beteiligen und zumutbare Begutachtungen bzw. Untersuchungen und Therapien durchführen zu lassen. Das Nachprüfungsverfahren darf nicht dazu genutzt werden, die Berufsunfähigkeit selbst in Frage zu stellen, sondern zu prüfen, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und mehr als 50 % der früheren Berufstätigkeit wieder ausgeübt werden könnte.

Je nach Ausgang der Nachprüfung kann die Versicherungsgesellschaft die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung kürzen oder ganz streichen. Gegen derartige Entscheidung können sich Versicherungsnehmer rechtlich zur Wehr setzen.

Nachmeldefrist

Einige Gesetze sehen vor, dass für Schäden, die nach der Beendigung eines Auftrages oder Projektes gemeldet werden, eine Haftung besteht. Derartige Schäden stehen nur dann unter Versicherungsschutz, wenn im Versicherungsvertrag eine Nachmeldefrist vereinbart worden ist. Die Nachmeldefrist beschreibt den Zeitraum, in dem auch nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch Schäden gemeldet werden können, die unter den Versicherungsschutz fallen.

In der Regel beträgt die Nachmeldefrist in vielen Versicherungszweigen drei Jahre. Ist zum Beispiel in einem Versicherungsvertrag eine dreijährige Nachmeldefrist vereinbart worden, so fallen auch Schäden unter den Versicherungsschutz, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind, aber erst bis maximal drei Jahre nach Vertragsbeendigung gemeldet werden. Häufig kommt dies bei Schäden aufgrund von Softwarefehlern, Beratungsfehlern oder Urheberrechtsverletzungen vor, die erst nach einiger Zeit festgestellt werden.

Von der Nachmeldefrist abzugrenzen ist die Nachhaftung, durch die auch Schäden versichert werden, die erst nach der Vertragsbeendigung eintreten sowie gemeldet werden.

 

Nachlauf

Der Begriff des Nachlaufs hat in Bezug auf Versicherungen gleich mehrere Definitionen.

  1. Schadenreservierung
    Zunächst gilt der Nachlauf als Schadenreservierung, die wegen eingetretener und noch nicht abschließend regulierter Schäden "reserviert" werden müssen. Versicherungsgesellschaften müssen solche Spätschäden als Nachlauf eines Geschäftsjahres mit einkalkulieren. Zu diesen Schäden gehören entstandene, aber noch nicht gemeldete Schäden oder gemeldete, aber noch nicht bezifferbare Schäden. Mit der Berechnung des Nachlaufs bietet sich der Versicherungsgesellschaft daher die Möglichkeit, eine Reserve zur Regulierung dieser Schäden zu berücksichtigen.

  2. nachgehender Leistungsanspruch
    Als Nachlauf wird jedoch auch der nachgehende Leistungsanspruch bezeichnet, der bei Versicherungen wie der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung besteht unter bestimmten Voraussetzungen noch ein Nachlauf von einem Monat nach Beendigung der Arbeit. Während der Nachlauf-Zeit erhalten Versicherte normale Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse und auch Familienmitglieder bleiben versichert, obwohl keine Beiträge mehr gezahlt werden. Bei Kfz-Haftpflichtversicherungen wird die gesetzliche Nachhaftung auch Nachlauf genannt, bei der die Versicherungsgesellschaft bis zu einem Monat nach Abmeldung eines Fahrzeugs noch potenzielle Schäden von schuldfreien Unfallgegnern übernehmen muss.

  3. Nachlauf und Vorlauf bei Transportversicherungen
    Nicht zuletzt ist der Nachlauf auch ein Begriff aus dem Bereich der Transportversicherungen. Transportversicherungen schützen gegen Verlust oder Beschädigung transportierter Waren und Güter, Güterfolge- und Vermögensschäden. Um einen durchgehenden Versicherungsschutz vom Start bis zum Ziel gewährleisten zu können, sollten bei einer Transportversicherung der Vorlauf und der Nachlauf abgedeckt werden. Bei Containertransporten beinhaltet der Vorlauf zum Beispiel den Landweg bis zum Abgangs-Seehafen und der Nachlauf den Landweg vom Empfangs-Seehafen zum endgültigen Ziel.

 

Synonyme - Schadenreservierung,„nachgehender Leistungsanspruch,Nachreise,Vorlauf
Nachhaltigkeitsfaktor

Beim Nachhaltigkeitsfaktor handelt es sich um einen Faktor, der in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwendung findet. Nach dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz wurde der Nachhaltigkeitsfaktor zur Ergänzung der Rentenformel eingeführt und soll bewirken, dass der Rentenanstieg bei einer Erhöhung der Rentneranzahl im Verhältnis zur Beitragszahleranzahl gedämpft wird. Außerdem soll der Nachhaltigkeitsfaktor die Beitragszahler entlasten.

Der Nachhaltigkeitsfaktor beeinflusst auch die jährliche Rentenanpassung durch eine Abhängigkeit im Verhältnis von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern. Die Rentenanpassung vermindert sich also, wenn sich die Rentneranzahl zu Lasten der Anzahl von Beitragszahlern entwickelt und umgekehrt.

 

Nachhaftung

Bei der Nachhaftung handelt es sich um einen vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Leistungsbestandteil der Kfz-Haftpflichtversicherungen. Durch die Nachhaftung muss die Kfz-Haftpflichtversicherung auch dann noch für mindestens einen Monat haften, wenn der Versicherungsvertrag beendet ist. Durch die Leistung der Nachhaftung soll ein lückenloser Schutz von Unfallgeschädigten herbeigeführt werden. Allerdings wird durch die Nachhaftung nur die gesetzlich festgelegte Mindestsumme von 1,12 Millionen Euro für Sachschäden und 7,5 Millionen Euro für Personenschäden geleistet.

Die Nachhaftung der Kfz-Haftpflichtversicherung beginnt am Tag der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle und beträgt regelmäßig einen Monat. Während dieses Zeitraums steht das abgemeldete Fahrzeug unter dem Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung. Kommt es also nach der Abmeldung des Fahrzeuges zu einem Verkehrsunfall, sind schuldlos geschädigte Personen und Sachen des Unfallgegners noch versichert. Die Höhe der Nachhaftung entspricht in der Regel den gesetzlichen Mindestdeckungen, die im Normalfall niedriger ausfallen als vertraglich vereinbarte Deckungssummen. Ist bei einem Unfall ein höherer Schaden entstanden, müssen Unfallverursacher selbst für die Differenz aufkommen. Eine Nachhaftung gilt nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung als gesetzlich verankerte Leistung. Teil- und Vollkaskoversicherungen bieten diese Leistungen nicht an.

Bei Erwerb bzw. Verkauf eines neuen Fahrzeuges erlischt die Nachhaftung einer alten Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Anmeldung durch den Käufer.

 

Nachgelagerte Besteuerung

Bei der nachgelagerten Besteuerung handelt es sich um ein Prinzip, das u.a. im Bereich der Altersvorsorge eine Rolle spielt. Versicherungs- und Bausparverträge mit einer steuerlichen Begünstigung werden dann nachgelagert besteuert, wenn sie beliehen, abgetreten oder vorzeitig zurückgezahlt werden. Auch steuerlich begünstigte Gewinne aus Mehreinnahmen müssen manchmal für zurückliegende Jahre nachgelagert versteuert werden.

Eine nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Bereich der Altersvorsorge, dass die Beiträge während der Phase des Ansparens steuerbegünstigt oder steuerbefreit sind und dafür aber Versorgungsbezüge in der Phase der Auszahlung teilweise oder ganz versteuert werden müssen. Voll versteuert werden müssen Riester-Renten. Andere private Renten müssen hingegen nur in Höhe des Ertragsanteils bei Renteneintritt versteuert werden. Seit 2005 sind Zahlungen aus Lebensversicherungen nach fünf Beitragsjahren sowie zwölf Laufzeitjahren abzüglich der Einzahlungen ab einem bestimmten Lebensjahr zur Hälfte steuerfrei. Vor 2005 waren die Zahlungen aus Kapitallebensversicherungen komplett steuerpflichtig.

Seit Anfang 2005 sind auch gesetzliche Renten zum Teil steuerpflichtig. Zu Beginn galt als steuerpflichtig der 50 %-ige Anteil der Rente. Jährlich stieg dieser Anteil um zwei Prozentpunkte bis zum Jahr 2020 auf 80 %. Seit dem Jahr 2021 steigt der steuerpflichtige Anteil um einen Prozentpunkt im Jahr, sodass im Jahr 2040 die vollen 100 % erreicht werden. Ähnlich geschieht dies bei den steuerfreien Anteilen der Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der jeweils steuerfreie Anteil wird bei Rentenantritt in einen Freibetrag umgewandelt, der immer gleich hoch bleibt. Dadurch wird ausgeschlossen, dass der steuerpflichtige Rentenanteil bei einer Rentenerhöhung mit ansteigt.

Nachbesserungsbegleitschaden

Der Begriff des Nachbesserungsbegleitschadens nimmt im Bereich der betrieblichen Haftpflichtversicherung eine entscheidende Rolle ein. Berufs-, Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen schützen vor finanziellen Folgen einer beruflichen Haftung. Die Haftpflichtversicherung prüft an sie gestellte Forderungen, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und tritt für berechtigte Ansprüche in die Leistung ein.

Nachbesserungsbegleitschäden können zu den Leistungsbestandteilen einer Betriebshaftpflichtversicherung zählen. Wichtig ist die Leistung von Nachbesserungsbegleitschäden insbesondere für handwerkliche und technische Betriebe. Von einem Nachbesserungsbegleitschaden wird gesprochen, wenn durch das Fehlen von vereinbarten Eigenschaften an einem eigenen Gewerk  bei der Nachbesserung die mangelfreien Arbeiten von anderen Handwerkern zerstört oder beschädigt werden und deshalb danach wiederhergestellt werden müssen. Wichtig bei der Unterscheidung vom Nachbesserungsbegleitschaden ist, dass es vorher keinen Sachschaden gegeben hat.

Ein Beispiel für einen Nachbesserungsbegleitschaden:
Ein Sanitärinstallateur verlegt in einem Neubau Wasserleitungen. Danach werden die Wände und Böden durch einen Fliesenleger gefliest. Nach Abschluss der Arbeiten wird festgestellt, dass durch die verlegten Leitungen kein Wasser fließt. Deshalb verlangt der Bauherr vom Sanitärinstallateur eine Nachbesserung, bei der allerdings die Fliesen auf den Wänden wieder entfernt werden müssen. Nach Abschluss der Nachbesserung muss der Fliesenleger erneut Fliesen verlegen. Bei den dadurch entstandenen Kosten für die Nacharbeit und Neuarbeit handelt es sich um einen Nachbesserungsbegleitschaden. Die nachträglichen Leitungsreparaturen fallen hingegen unter die schuldrechtlichen Erfüllungsschäden, die grundsätzlich nicht versichert werden können.

Betriebshaftpflichtversicherungen können einen Schutz gegen derartige Nachbesserungsbegleitschäden bieten.

Nachbarschaftsgefahr

Von einer Nachbarschaftsgefahr wird gesprochen, wenn von einem Nachbargrundstück potenzielle Gefahren ausgehen. Häufig ist dabei eine Brandgefahr gemeint, mit der in einem Nebengebäude beispielsweise wegen einer darin betriebenen Werkstatt gerechnet werden könnte.

Bei der Eigengefahr handelt es sich um die Gefahr, die von dem eigenen versicherten Objekt oder dem Ort, an dem es sich befindet, ausgeht. Die von einem benachbarten Grundstück ausgehende Nachbarschaftsgefahr wird jedoch auch bei der Risikobeurteilung und der Prämienberechnung in Versicherungsbereichen wie der Feuerversicherung herangezogen.

Ist die Nachbarschaftsgefahr erhöht, was zum Beispiel durch gefährliche Betriebe, Gebäude oder Lager in der Nachbarschaft der Fall sein könnte, wird ein Prämienzuschlag in Rechnung gestellt. Dieser Zuschlag fällt umso höher aus, desto näher sich die jeweilige Gefahr am versicherten Objekt befindet. Bei unzureichenden räumlichen oder baulichen Trennungen fällt der Prämienzuschlag für die Nachbarschaftsgefahr entsprechend hoch aus.