Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Schadenreserve

Die Schadenreserve bei Versicherungen ist eine Rückstellung, die gebildet wird, um die finanziellen Verpflichtungen für Schadensfälle abzudecken, die im Laufe des Wirtschaftsjahres eingetreten sind, aber zum Bilanzstichtag noch nicht abgewickelt wurden. Es handelt sich dabei um ungewisse Verbindlichkeiten, da die Höhe der Verbindlichkeiten noch nicht genau bekannt ist. Die Bildung einer Schadenreserve ist daher notwendig, um eine realistische Darstellung der finanziellen Lage des Versicherungsunternehmens zu gewährleisten.

Welche Gesetze gelten für die Bildung von Schadenreserven?
Die Bildung von Schadenreserven ist gesetzlich in verschiedenen Vorschriften geregelt. Zu den wichtigsten gehören das Handelsgesetzbuch (HGB), das Einkommensteuergesetz (EStG) und das Körperschaftsteuergesetz (KStG).

  1. Welche Regelungen enthält das Handelsgesetzbuch?
    Gemäß § 249 Absatz 1 HGB müssen Unternehmen eine Rückstellung bilden, wenn am Bilanzstichtag ungewisse Verbindlichkeiten bestehen, deren Entstehung bereits vor dem Bilanzstichtag erfolgt ist. Dies betrifft auch die Schadenreserve bei Versicherungen, da die Verpflichtung zur Zahlung für Schäden bereits entstanden ist, aber die genaue Höhe noch nicht bekannt ist.
    Bei der Bewertung der Schadenreserve müssen allgemeine Grundsätze beachtet werden. Dazu gehört unter anderem, dass nicht jeder Schadensfall mit dem Höchstwert angesetzt werden darf. Stattdessen ist es erlaubt, nach statistischen Grundsätzen eine realistischere Bewertung vorzunehmen. Dies dient der Vermeidung von überhöhten Rückstellungen, die den Gewinn des Unternehmens unnötig mindern würden.

  2. Welche Regelungen enthält das Einkommensteuergesetz?
    Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3a EStG dürfen Rückstellungen nur in Höhe des Betrags angesetzt werden, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Dies bedeutet, dass auch bei der Bildung von Schadenreserven die Grundsätze der Vorsicht und Realisierbarkeit beachtet werden müssen.

  3. Welche Vorschriften finden Anwendung bei der Bildung von Schadenreserven?
    Die Bildung von Schadenreserven muss für jeden Versicherungszweig getrennt erfolgen, soweit für jeden Zweig eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt wird. Dies ist in § 20 Absatz 1 KStG geregelt und dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Rückstellungen.

Welche Auswirkungen hat eine Erhöhung der Schadenreserve auf den Gewinn?
Eine Erhöhung der Schadenreserve führt zu einem Aufwand in der Buchhaltung, der den steuerpflichtigen Gewinn mindert. Dies ist in § 6 Absatz 1 Nummer 3a EStG festgelegt und dient der steuerlichen Berücksichtigung der tatsächlichen finanziellen Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens.

Zusammenfassung
Die Schadenreserve ist eine Rückstellung in der Versicherungsbranche, um finanzielle Verpflichtungen aus noch nicht abgewickelten Schadensfällen zu decken. Die Bildung von Schadenreserven ist durch das HGB, EStG und KStG geregelt. Sie muss vorsichtig und realistisch erfolgen und für jeden Versicherungszweig getrennt ausgewiesen werden. Eine Erhöhung der Schadenreserve mindert den steuerpflichtigen Gewinn und spiegelt die tatsächlichen finanziellen Verpflichtungen des Unternehmens wider.