Krankenversicherung – passende Absicherung für Ihre Gesundheit

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung: Voraussetzungen und Beiträge

Wer nicht oder nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder ihr freiwillig beitreten. Eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung kommt beispielsweise für Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, Selbstständige, bestimmte Rentner oder Personen nach dem Ende einer Familienversicherung infrage.

Freiwillig versichert bedeutet dabei nicht, dass Beiträge und Leistungen frei vereinbart werden können. Freiwillige Mitglieder gehören zur gesetzlichen Krankenversicherung und unterliegen grundsätzlich denselben gesetzlichen Regelungen wie Pflichtversicherte. Unterschiede gibt es vor allem bei der Beitragsberechnung, weil je nach persönlicher Situation weitere Einkünfte berücksichtigt werden können.

 

Wer kann sich freiwillig gesetzlich krankenversichern?

Die freiwillige Mitgliedschaft ist insbesondere für Personen vorgesehen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet und die weiterhin in der GKV versichert sein möchten. Die Voraussetzungen für einen freiwilligen Beitritt regelt § 9 SGB V. Je nach Beitrittsgrund können bestimmte Vorversicherungszeiten erforderlich sein.

Bei einem der gesetzlichen Beitrittstatbestände ist diese Voraussetzung beispielsweise erfüllt, wenn innerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens zwölf Monate ununterbrochen eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden hat. Diese Vorversicherungszeiten gelten jedoch nicht pauschal für jede freiwillige Mitgliedschaft. § 9 SGB V enthält unterschiedliche Beitrittsmöglichkeiten mit jeweils eigenen Voraussetzungen.

Obligatorische Anschlussversicherung

Davon zu unterscheiden ist die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V. Endet eine Versicherungspflicht oder Familienversicherung, setzt sich die Mitgliedschaft grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft fort. Damit wird verhindert, dass allein durch das Ende der bisherigen Versicherung ein ungewollter Bruch im Krankenversicherungsschutz entsteht.

Wer diese Fortsetzung nicht möchte, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen seinen Austritt erklären. Dafür gelten Fristen und es muss ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden. § 188 Abs. 4 SGB V enthält darüber hinaus Ausnahmen, in denen die obligatorische Anschlussversicherung nicht eintritt.

 

Arbeitnehmer, Selbstständige und Rentner in der freiwilligen GKV

Bei Arbeitnehmern wird eine freiwillige Mitgliedschaft häufig dann relevant, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis endet die Versicherungspflicht grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Grenze übersteigt und voraussichtlich auch die Grenze des folgenden Jahres überschritten wird. 2026 liegt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 77.400 Euro jährlich beziehungsweise 6.450 Euro monatlich.

Versicherungsfreie Arbeitnehmer können unter den gesetzlichen Voraussetzungen freiwillig in der GKV bleiben oder einen Wechsel von der GKV in die PKV prüfen. Bleiben sie freiwillig gesetzlich versichert, beteiligt sich der Arbeitgeber weiterhin an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der Krankenversicherung umfasst die Beteiligung grundsätzlich auch den Zusatzbeitrag.

Für Selbstständige und Freiberufler stellt sich zusätzlich die Frage nach der Absicherung bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Mit dem allgemeinen Beitragssatz kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit verbunden werden. Wer den ermäßigten Beitragssatz wählt, hat diesen gesetzlichen Krankengeldanspruch nicht. Krankenkassen können darüber hinaus Wahltarife für Krankengeld anbieten.

Auch Rentner können freiwillig gesetzlich versichert sein, wenn keine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner besteht und die Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft erfüllt sind. Bezieher einer gesetzlichen Rente können bei der Deutschen Rentenversicherung einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung beantragen. Bezogen auf die gesetzliche Rente umfasst dieser die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags und die Hälfte des darauf entfallenden Zusatzbeitrags. Die Beiträge zur Pflegeversicherung tragen freiwillig versicherte Rentner grundsätzlich selbst.

 

Wie hoch sind die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung 2026?

Für freiwillige Mitglieder gilt 2026 der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Ohne Krankengeldanspruch gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Der vom Bundesgesundheitsministerium festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2026 2,9 Prozent; der tatsächlich erhobene Zusatzbeitrag kann je nach Krankenkasse höher oder niedriger ausfallen.

Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der GKV erhoben. Sie liegt 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro jährlich. Einnahmen oberhalb dieser Grenze erhöhen den Krankenversicherungsbeitrag nicht weiter.

Mindestbeitrag bei geringem Einkommen

Für Selbstständige und sonstige freiwillige Mitglieder gilt 2026 eine monatliche Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro. Liegen die beitragspflichtigen Einnahmen darunter, werden die Beiträge grundsätzlich trotzdem mindestens aus diesem Betrag berechnet. Zum Krankenversicherungsbeitrag kommt der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung.

 

Welche Einnahmen zählen bei freiwillig Versicherten?

Bei der Beitragsberechnung freiwilliger Mitglieder wird grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Deshalb können neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weitere Einnahmen beitragspflichtig sein.

Je nach persönlicher Situation können beispielsweise gesetzliche Renten, Versorgungsbezüge, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung in die Berechnung einfließen. Welche Einnahmen tatsächlich berücksichtigt werden, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Beitragsverfahrensgrundsätzen des GKV-Spitzenverbandes.

Treffen mehrere Einkommensarten zusammen, werden die beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Die Höhe des Beitrags lässt sich deshalb nicht in jedem Fall allein aus dem Arbeitsentgelt oder Gewinn ablesen.

 

Leistungen und Krankenkassenwahl

Freiwillig Versicherte erhalten grundsätzlich den gleichen gesetzlichen Leistungskatalog der GKV wie Pflichtversicherte. Unterschiede zwischen den Krankenkassen gibt es unter anderem bei Zusatzleistungen, Satzungsleistungen, Bonusprogrammen und Wahltarifen. Auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag kann unterschiedlich hoch sein.

Freiwillige Mitglieder können ihre Krankenkasse nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln wechseln. Beim Vergleich gesetzlicher Krankenkassen können deshalb neben dem Zusatzbeitrag auch zusätzliche Leistungen und Serviceangebote berücksichtigt werden.

 

Wann endet die freiwillige Mitgliedschaft?

Eine freiwillige Mitgliedschaft kann beispielsweise enden, wenn wieder eine gesetzliche Versicherungspflicht eintritt oder die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung erfüllt werden. Auch ein wirksamer Wechsel in die private Krankenversicherung beendet die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV.

Ein Wechsel in die PKV sollte jedoch nicht allein vom aktuellen Beitrag abhängig gemacht werden. Eine spätere Rückkehr von der PKV in die GKV ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden und kann insbesondere in höherem Alter erheblich eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Auch Arbeitslosigkeit kann den Versicherungsstatus verändern und wieder zu einer Pflichtversicherung führen. Welche Regeln dann gelten und wer die Beiträge übernimmt, erläutert die Seite zur Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit.

 

Ausblick 2027: Höhere Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze

Für 2027 sind deutlich höhere Rechengrößen vorgesehen. Nach dem im September 2026 veröffentlichten Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung soll die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung von derzeit 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro monatlich beziehungsweise von 69.750 Euro auf 76.500 Euro jährlich steigen. Für freiwillig Versicherte mit entsprechend hohen beitragspflichtigen Einnahmen kann dadurch der maximale Krankenversicherungsbeitrag steigen.

Auch die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll angehoben werden: von 77.400 Euro im Jahr 2026 auf 84.150 Euro im Jahr 2027, entsprechend 7.012,50 Euro monatlich. Für Arbeitnehmer ist diese Grenze wichtig, weil sie mit darüber entscheidet, ob Versicherungsfreiheit wegen der Höhe des Arbeitsentgelts eintreten kann.

Anfang Oktober 2026 sind diese Rechengrößen noch nicht endgültig beschlossen. Auch der für 2027 maßgebliche durchschnittliche Zusatzbeitrag steht noch nicht abschließend fest. Die tatsächliche Beitragsbelastung für 2027 lässt sich deshalb derzeit noch nicht vollständig bestimmen.

 

Freiwillige GKV: Beitrag und Lebenssituation zusammen betrachten

Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung ermöglicht es, auch ohne Versicherungspflicht Mitglied der GKV zu bleiben. Wie hoch der Beitrag ausfällt, hängt dabei nicht immer nur vom Arbeitseinkommen ab. Weitere Einkünfte, der Krankengeldanspruch und die jeweilige Lebenssituation können die Beitragsbelastung beeinflussen.

Vor allem beim Übergang aus einer Pflichtversicherung, beim Schritt in die Selbstständigkeit oder vor einem Wechsel in die private Krankenversicherung lohnt sich deshalb ein Blick über den aktuellen Monatsbeitrag hinaus. Familie, Einkommensentwicklung, Krankengeld und die Möglichkeiten eines späteren Systemwechsels können langfristig ebenso wichtig sein.

Stand: Oktober 2026