Eine betriebliche Altersvorsorge über eine Pensionskasse soll im Ruhestand zusätzliche finanzielle Sicherheit bieten. Doch was passiert, wenn die Pensionskasse die zugesagten Leistungen nicht vollständig erbringen kann und die Betriebsrente kürzt? Grundsätzlich steht der Arbeitgeber nach dem Betriebsrentengesetz für die von ihm zugesagten Leistungen ein, auch wenn die betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger wie eine Pensionskasse durchgeführt wird. Schwieriger wird die Situation, wenn auch der Arbeitgeber insolvent ist. Für solche Fälle wurde der gesetzliche Insolvenzschutz erweitert. Für Sicherungsfälle nach dem 31. Dezember 2021 können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch über Pensionskassen durchgeführte Versorgungszusagen durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) geschützt sein.
Wann muss der Arbeitgeber für eine Leistungskürzung einstehen?
Wird eine betriebliche Altersvorsorge über eine Pensionskasse durchgeführt, bleibt der Arbeitgeber für die Erfüllung seiner Versorgungszusage verantwortlich. Kann die Pensionskasse die danach geschuldete Leistung nicht vollständig erbringen, muss der Arbeitgeber grundsätzlich für die Differenz einstehen. Maßgeblich ist also nicht allein, welche Leistung die Pensionskasse tatsächlich auszahlt, sondern welche Leistung der Arbeitgeber im Rahmen seiner betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat.
Davon zu unterscheiden ist insbesondere die reine Beitragszusage. Bei ihr verpflichtet sich der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Zahlung vereinbarter Beiträge, ohne eine bestimmte spätere Versorgungsleistung zu garantieren. Die allgemeine Einstandspflicht des Arbeitgebers für eine bestimmte Versorgungsleistung gilt bei dieser Form deshalb nicht.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber insolvent ist?
Kann der Arbeitgeber seine Einstandspflicht wegen einer Insolvenz nicht mehr erfüllen, kommt die gesetzliche Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ins Spiel. Träger dieser Sicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSV). Für Sicherungsfälle nach dem 31. Dezember 2021 sind auch bestimmte über Pensionskassen durchgeführte Versorgungszusagen in diesen Insolvenzschutz einbezogen.
Ein Anspruch gegen den PSV kann insbesondere bestehen, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage vorgesehene Leistung nicht erbringt. Der Insolvenzschutz gilt allerdings nicht für jede Pensionskasse. Ausgenommen sind insbesondere Pensionskassen, die einem gesetzlichen Sicherungsfonds angehören oder als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien organisiert sind. Auch für reine Beitragszusagen gelten andere Regeln.
Warum sind Pensionskassen heute über den PSV geschützt?
Ausgangspunkt der heutigen Regelung war unter anderem ein Rechtsstreit um eine gekürzte Pensionskassenrente. Die Pensionskasse hatte ihre Leistungen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten reduziert. Zunächst glich der ehemalige Arbeitgeber die Kürzungen aufgrund seiner Einstandspflicht aus. Nachdem auch der Arbeitgeber insolvent geworden war, stellte sich jedoch die Frage, wer für den fehlenden Teil der Betriebsrente aufkommen musste.
Das Bundesarbeitsgericht legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vor. Nach dessen Entscheidung vom 19. Dezember 2019 (Az. C-168/18) entschied das Bundesarbeitsgericht am 21. Juli 2020 (Az. 3 AZR 142/16) über den konkreten Fall. Parallel dazu änderte der Gesetzgeber das Betriebsrentengesetz und bezog Pensionskassenzusagen in die gesetzliche Insolvenzsicherung ein. Für Sicherungsfälle nach dem 31. Dezember 2021 gilt damit die erweiterte Absicherung über den PSV, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Was gilt für ältere Insolvenzfälle?
Für Sicherungsfälle, die bereits vor dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, enthält das Betriebsrentengesetz eine besondere Übergangsregelung. Ein Anspruch gegen den PSV besteht danach, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers durch die Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt. Diese besonderen Grenzen gelten damit für ältere Sicherungsfälle und dürfen nicht auf die heutige allgemeine Insolvenzsicherung von Pensionskassenzusagen übertragen werden.
Was sollten Betroffene bei einer Leistungskürzung prüfen?
Kürzt eine Pensionskasse ihre Leistungen, sollte zunächst geklärt werden, welche Leistung der Arbeitgeber ursprünglich zugesagt hat und aus welchem Grund die tatsächliche Leistung davon abweicht. Daraus ergibt sich, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber für die Differenz einstehen muss. Ist der Arbeitgeber insolvent, kommt es zusätzlich darauf an, ob die Voraussetzungen für den gesetzlichen Insolvenzschutz über den PSV erfüllt sind oder für die betreffende Pensionskasse ein anderer Sicherungsmechanismus gilt. Maßgeblich sind damit insbesondere die konkrete Versorgungszusage, die Art der Pensionskasse und bei älteren Insolvenzfällen auch der Zeitpunkt des Sicherungsfalls.
Fazit: Betriebsrente ist bei einer Leistungskürzung nicht automatisch verloren
Kürzt eine Pensionskasse ihre Leistungen, bedeutet das nicht automatisch, dass Arbeitnehmer oder Betriebsrentner den fehlenden Betrag selbst tragen müssen. Bei klassischen Versorgungszusagen bleibt grundsätzlich die Einstandspflicht des Arbeitgebers bestehen. Kann dieser seine Verpflichtungen wegen einer Insolvenz nicht erfüllen, können bei Sicherungsfällen nach dem 31. Dezember 2021 auch Pensionskassenzusagen unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch den PSV geschützt sein. Welche Absicherung tatsächlich greift, hängt von der konkreten Versorgungszusage und der Pensionskasse ab.
