Firmenversicherungen

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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Haftpflichtversicherungen für den Betrieb und den Beruf

Haftpflichtversicherungen sind für alle Unternehmen und Berufe ein Muss. Wer darauf verzichtet, setzt sich einem hohen finanziellen Risiko aus, da juristische Personen im Schadensfall mit ihren ganzen Vermögenswerten haften müssen. Jede Person und jeder Betrieb ist nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie/er vorsätzlich oder fahrlässig anderen Schaden zugefügt hat. Durch vorsätzliche Handlungen ausgelöste Schäden deckt selbstverständlich keine Versicherung ab.

 

Zwischen diesen Betriebshaftpflichtversicherungen wird unterschieden

Eine Betriebshaftpflichtversicherung bietet Firmen und Unternehmen einen umfassenden Schutz. Für Freiberufler, Gewerbetreibende oder Inhaber eines Betriebs in der Land- oder Forstwirtschaft halten die Assekuranzen spezielle Angebote bereit.

Einige Versicherer bezeichnen die sich an Freiberufler und Künstler richtenden Policen als Berufshaftpflichtversicherung. Zahlreiche Berufsgruppen sind gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Das sind unter den Freiberuflern

  • Notare,
  • Rechtsanwälte,
  • Steuerberater,
  • Steuer- und Wirtschaftsprüfer,
  • Ärzte,
  • Hebammen,
  • Ingenieure,
  • Architekten,
  • Apotheker und
  • Sachverständige.

Seit 2007 gilt diese Verpflichtung auch für freie Versicherungsvermittler oder –makler. Vertreten diese jedoch ausschließlich ein Unternehmen (Ausschließlichkeitsvertreter), genügt es, wenn dieses Unternehmen eine entsprechende Police vorweisen kann.

Seit dem 1. August 2013 wurde die Versicherungspflicht außerdem auf die Berufsbilder

  • Betonbohren und –schneiden,
  • Erdbau,
  • Baumeister,
  • Baugewerbetreibende sowie
  • Motorfahrzeuggewerbe

ausgeweitet.

Die einzelnen Policen werden von den Versicherungsunternehmen unterschiedlich ausgestaltet. Sie haben jedoch gemeinsam, ggf. unberechtigte Ansprüche, die gegen das bei ihnen versicherte Unternehmen erhoben werden, abzuwehren und berechtigte Schadenersatzforderungen zu begleichen. Zum Versicherungsumfang gehören Personen-, Sach- und Vermögensschäden, deren Höhe individuell vereinbart wird. Hinsichtlich der Vermögensschäden geht es hier um die sog. unechten Vermögensschäden, die als Folge von Sach- oder Personenschäden entstehen.

Die Versicherten müssen sich dabei darüber im Klaren sein, dass der Versicherungsschutz weder die Erfüllung von Vertragsverpflichtungen noch andere Anliegen wie z. B. das Unterlassen von bestimmten Handlungen einschließt.

In der Regel werden die Versicherungsleistungen nicht an den Versicherten, sondern an den Geschädigten ausgezahlt. Sollten allerdings aufgrund einer Aufrechnung oder Leistungserbringung die Anforderungen an den Schadenersatz erloschen sein, kann die Versicherungssumme auch an den Versicherten gezahlt werden.

Eine Betriebshaftpflichtversicherung sichert nicht nur den Solo-Unternehmer oder die Gesellschaft, sondern auch alle dort beschäftigten Mitarbeiter gegen Schäden ab, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für ihren Arbeitgeber durchführen.

Die Versicherung kann um weitere Bausteine ergänzt werden. So sollten sich insbesondere beratende Berufsgruppen gegen das Haftungsrisiko aufgrund durch Fehlberatungen absichern. Hierfür kommt eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung infrage. Damit sind in diesem Fall die sog. echten Vermögensschäden abgesichert, wenn es unmittelbar durch fehlerhaftes Verhalten wie z. B. eine falsche Beratung zu einem Vermögensschaden kommt.

Eine Betriebshaftpflichtversicherung kann auch um eine Produkthaftpflichtversicherung ausgeweitet werden. Sie umfasst Schäden, die durch die vom Unternehmen vertriebenen Produkte entstehen.

 

Diensthaftpflichtversicherungen für den öffentlichen Dienst

Die Bezeichnung für diese Variante der Berufshaftpflichtversicherung ist nicht einheitlich. Vereinzelt wird die Diensthaftpflichtversicherung für den öffentlichen Dienst auch als Amtshaftpflichtversicherung bezeichnet. Allen diesen Policen ist aber gemeinsam, dass sie sich ausschließlich an Angestellte im öffentlichen Dienst sowie Beamte richten. Auch Soldaten und Richter können sich hiermit absichern.

Wie bei allen anderen Zielgruppen geht es auch hier um die Übernahme der Schäden, die im Zuge der Dienstausübung durch Fahrlässigkeit entstanden sind. Sie werden zwar im Außenverhältnis zunächst durch den Dienstherrn ausgeglichen, dieser kann sich jedoch im Innenverhältnis an seinen Angestellten oder Beamten wenden und ihn zur Rückzahlung des Schadens auffordern.

Die Versicherten können die Versicherungssumme frei wählen. Sie sollten diese aber nicht zu niedrig ansetzen: Wenn sie beispielsweise mit einem Dienstwagen unterwegs oder für die Dienstschlüssel ihrer Behörde verantwortlich sind, können im Schadensfall hohe Forderungen auf sie zukommen.