Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt nicht nur die klassische Altersrente. Je nach Versicherungsverlauf und persönlicher Lebenssituation kommen unterschiedliche Rentenarten infrage. Dazu gehören verschiedene Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung sowie Renten für Hinterbliebene. Daneben bietet die gesetzliche Rentenversicherung weitere Leistungen, beispielsweise zur Rehabilitation.
Welche Rente beansprucht werden kann, hängt von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. Entscheidend sind unter anderem das Lebensalter, die zurückgelegten Versicherungszeiten, gesundheitliche Einschränkungen oder die familiäre Situation. Auch innerhalb einer Rentenart können sich Altersgrenzen und Voraussetzungen je nach Geburtsjahr unterscheiden.
Welche Rentenarten gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung lassen sich im Wesentlichen in drei Gruppen einteilen: Altersrenten, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes. Innerhalb dieser Gruppen gibt es verschiedene Rentenarten mit jeweils eigenen Voraussetzungen. Nicht jede Leistung der Rentenversicherung ist dagegen eine eigene Rentenart. Kindererziehungszeiten, der Grundrentenzuschlag oder Regelungen für einen flexibleren Übergang in den Ruhestand beeinflussen beispielsweise Rentenansprüche oder deren Gestaltung, stellen aber keine eigenständigen Rentenarten dar.
Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung
Für den Übergang in den Ruhestand kennt die gesetzliche Rentenversicherung mehrere Altersrenten. Welche davon infrage kommt und ab welchem Alter sie bezogen werden kann, richtet sich insbesondere nach dem Geburtsjahr und den erreichten Versicherungszeiten.
Regelaltersrente
Die Regelaltersrente ist die grundlegende Form der gesetzlichen Altersrente. Voraussetzung ist neben dem Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze grundsätzlich eine allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren. Die Regelaltersgrenze wird schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1964 und jünger liegt sie bei 67 Jahren, für frühere Jahrgänge gelten Übergangsregelungen. Die Regelaltersrente kann nicht vorzeitig mit Abschlägen bezogen werden.
Altersrente für langjährig Versicherte
Wer mindestens 35 Jahre an anrechenbaren Versicherungszeiten erreicht, kann die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten. Zu den berücksichtigungsfähigen Zeiten gehören nicht nur Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung. Je nach Art der Zeit können beispielsweise auch freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten sowie bestimmte Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.
Diese Altersrente kann bereits ab 63 Jahren in Anspruch genommen werden. Wer sie vor der jeweils maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze bezieht, muss allerdings einen dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns hinnehmen. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 67 Jahren. Bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren kann der Abschlag deshalb bis zu 14,4 Prozent betragen.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt grundsätzlich 45 Jahre mit den hierfür berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten voraus. Sie wird häufig noch als „Rente mit 63“ bezeichnet. Diese Bezeichnung ist inzwischen jedoch missverständlich, weil die maßgebliche Altersgrenze schrittweise angehoben wurde.
Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger kann diese Altersrente frühestens mit 65 Jahren abschlagsfrei bezogen werden. Anders als bei der Altersrente für langjährig Versicherte ist ein noch früherer Bezug gegen Abschläge nicht möglich.
Für die erforderlichen 45 Jahre gelten besondere Regeln. Berücksichtigt werden unter anderem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, bestimmte Zeiten der Kindererziehung und Pflege sowie unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten mit Sozialleistungen. Gerade bei Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn bestehen Einschränkungen.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 können unter bestimmten Voraussetzungen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten. Erforderlich sind außerdem mindestens 35 Jahre an berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten. Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren. Ein vorzeitiger Rentenbeginn ist ab 62 Jahren möglich, dann allerdings mit dauerhaften Abschlägen von 0,3 Prozent je Monat. Bei einem um drei Jahre vorgezogenen Rentenbeginn beträgt der maximale Abschlag 10,8 Prozent.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Für Versicherte mit langjähriger Beschäftigung unter Tage gelten besondere Regelungen der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute setzt insbesondere eine langjährige Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage voraus. Daneben kennt die knappschaftliche Rentenversicherung weitere besondere Leistungen, beispielsweise die Rente für Bergleute. Da hierfür spezielle Voraussetzungen gelten, behandeln wir diese Regelungen gesondert auf unserer Seite zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
Erwerbsminderungsrenten: Absicherung bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit
Die gesetzliche Rentenversicherung kann auch dann leisten, wenn Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Entscheidend ist grundsätzlich nicht allein, ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann, sondern wie viele Stunden täglich eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch möglich ist.
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Voll erwerbsgemindert ist grundsätzlich, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen auch versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein. Im Regelfall sind mindestens fünf Jahre Versicherungszeit und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen erforderlich. Von diesen Grundregeln gibt es Ausnahmen und Sonderregelungen.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Teilweise erwerbsgemindert ist grundsätzlich, wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll das Einkommen ergänzen, das mit der verbliebenen Erwerbsfähigkeit noch erzielt werden kann.
Kann ein teilweise erwerbsgeminderter Versicherter keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz finden und ist deshalb arbeitslos, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt werden. Diese sogenannte Arbeitsmarktrente beruht dann nicht auf einer medizinisch festgestellten vollen Erwerbsminderung, sondern berücksichtigt zusätzlich die Situation auf dem Arbeitsmarkt.
Teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit
Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, besteht eine besondere Vertrauensschutzregelung. Bei ihnen kann noch geprüft werden, ob Berufsunfähigkeit vorliegt. Entscheidend ist dabei unter anderem, ob der bisherige Beruf oder eine zumutbare andere Tätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden kann. Für später Geborene besteht dieser besondere Berufsschutz innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht.
Hinterbliebenenrenten und Renten wegen Todes
Die gesetzliche Rentenversicherung schützt unter bestimmten Voraussetzungen auch Angehörige nach einem Todesfall. Zu den Renten wegen Todes gehören insbesondere die kleine und große Witwen- beziehungsweise Witwerrente, die Waisenrente und die Erziehungsrente.
Kleine Witwen- und Witwerrente
Die kleine Witwen- oder Witwerrente kommt grundsätzlich infrage, wenn die Voraussetzungen für die große Witwen- oder Witwerrente nicht erfüllt sind. Nach neuem Hinterbliebenenrecht beträgt sie grundsätzlich 25 Prozent der maßgeblichen Rente des verstorbenen Ehe- oder Lebenspartners und wird höchstens 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat gezahlt. Für ältere Fälle können Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen gelten.
Große Witwen- und Witwerrente
Die große Witwen- oder Witwerrente kann unter anderem gezahlt werden, wenn eine bestimmte Altersgrenze erreicht ist, ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Partners erzogen wird oder Erwerbsminderung vorliegt. Bei einem Todesfall im Jahr 2026 liegt die maßgebliche Altersgrenze bei 46 Jahren und sechs Monaten. Sie steigt schrittweise weiter an und erreicht ab 2029 das 47. Lebensjahr.
Nach neuem Recht beträgt die große Witwen- oder Witwerrente grundsätzlich 55 Prozent der maßgeblichen Rente des verstorbenen Versicherten. Für bestimmte ältere Ehen gelten Vertrauensschutzregelungen, nach denen weiterhin 60 Prozent maßgeblich sein können. Eigenes Einkommen kann außerdem auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden.
Halbwaisen- und Vollwaisenrente
Kinder können nach dem Tod eines Elternteils eine Halbwaisenrente und nach dem Tod beider Eltern eine Vollwaisenrente erhalten. Die Höhe wird aus den Rentenansprüchen des verstorbenen Elternteils beziehungsweise der verstorbenen Eltern und einem individuellen Zuschlag berechnet. Waisenrente wird grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen – beispielsweise während einer Schul- oder Berufsausbildung, eines Studiums oder bestimmter Freiwilligendienste – kann der Anspruch längstens bis zum 27. Geburtstag fortbestehen.
Erziehungsrente
Die Erziehungsrente ist eine besondere Rente wegen Todes und wird häufig übersehen. Sie kann insbesondere für Geschiedene infrage kommen, wenn der frühere Ehepartner stirbt und die überlebende Person ein Kind erzieht. Anders als die Witwen- oder Witwerrente wird die Erziehungsrente aus dem eigenen Rentenversicherungskonto des überlebenden Elternteils berechnet.
Zu den Voraussetzungen gehört grundsätzlich, dass die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde, der frühere Ehepartner verstorben ist, die antragstellende Person nicht wieder geheiratet hat, ein Kind erzieht und selbst die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Für besondere Fallgestaltungen gelten weitere Regelungen.
Rehabilitation: Reha vor Rente
Die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht nur für Rentenzahlungen zuständig. Ein wichtiger Aufgabenbereich sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ziel ist es, eine gefährdete oder bereits eingeschränkte Erwerbsfähigkeit möglichst zu erhalten oder wiederherzustellen. Dahinter steht der Grundsatz „Reha vor Rente“: Bevor wegen gesundheitlicher Einschränkungen dauerhaft eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, wird geprüft, ob geeignete Rehabilitations- oder Teilhabeleistungen die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern können.
Medizinische Rehabilitation
Zur medizinischen Rehabilitation können stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, Anschlussrehabilitationen und Nachsorgeleistungen gehören. Welche Leistung infrage kommt, hängt von der Erkrankung, den persönlichen Voraussetzungen und dem jeweiligen Rehabilitationsbedarf ab.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Kann die bisherige berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur eingeschränkt ausgeübt werden, können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben helfen. Dazu gehören je nach Bedarf beispielsweise berufliche Weiterbildungen oder Umschulungen, technische Arbeitshilfen, Hilfen zur Arbeitsplatzgestaltung oder Kraftfahrzeughilfen.
Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten
Kindererziehungszeiten sind keine eigene Rentenart, können die spätere Rente aber erheblich beeinflussen. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, werden bis zu 36 Kalendermonate als Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für vor 1992 geborene Kinder werden nach dem im September 2026 geltenden Stand bislang bis zu 30 Monate berücksichtigt.
Ab 1. Januar 2027 werden die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder durch die sogenannte Mütterrente III auf bis zu 36 Monate erweitert und damit an die Zeiten für später geborene Kinder angeglichen. Wegen der technischen Umsetzung beginnt die Auszahlung für Bestandsfälle grundsätzlich erst 2028; die zusätzlichen Ansprüche für 2027 werden rückwirkend berücksichtigt. Die Mütterrente III ist keine eigenständige Rentenart, sondern erweitert die Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Zusätzlich können Kinderberücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag eines Kindes beispielsweise für bestimmte Wartezeiten und die Bewertung anderer Versicherungszeiten von Bedeutung sein.
Grundrentenzuschlag für langjährig Versicherte
Auch der Grundrentenzuschlag ist keine eigenständige Rentenart. Er kann die gesetzliche Rente von Versicherten erhöhen, die über viele Jahre gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Grundsätzlich werden mindestens 33 Jahre mit sogenannten Grundrentenzeiten benötigt. Zwischen 33 und 35 Jahren wird der Zuschlag gestaffelt; ab 35 Jahren kann er in voller Höhe berücksichtigt werden. Ob und in welcher Höhe ein Zuschlag entsteht, hängt von den individuell erworbenen Entgeltpunkten und dem zu berücksichtigenden Einkommen ab. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich automatisch.
Flexibler Übergang in den Ruhestand
Die häufig als „Flexirente“ bezeichneten Regelungen bilden ebenfalls keine eigene Rentenart. Sie ermöglichen vielmehr eine flexiblere Gestaltung des Übergangs vom Erwerbsleben in die Rente. So können Altersrente und Erwerbstätigkeit miteinander kombiniert oder Altersrenten unter bestimmten Voraussetzungen als Teilrente bezogen werden. Welche Auswirkungen eine weitere Beschäftigung auf Beiträge und Rentenhöhe hat, hängt unter anderem davon ab, ob die persönliche Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde.
Wie wird die Höhe der gesetzlichen Rente berechnet?
Die monatliche Bruttorente wird grundsätzlich anhand der Rentenformel berechnet. Dabei werden die erworbenen Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein Entgeltpunkt entspricht damit bei einer Altersrente mit Zugangsfaktor 1,0 derzeit grundsätzlich einem monatlichen Bruttorentenbetrag von 42,52 Euro. Abschläge bei einem vorzeitigen Rentenbeginn oder unterschiedliche Rentenartfaktoren können den tatsächlichen Betrag verändern.
Wie viele Entgeltpunkte im Laufe des Erwerbslebens entstehen, hängt vor allem vom Verhältnis des eigenen beitragspflichtigen Einkommens zum jeweiligen Durchschnittsentgelt aller Versicherten ab. Hinzu können Entgeltpunkte oder rentenrechtliche Zeiten beispielsweise aus Kindererziehung oder Pflege kommen.
Renteninformation und Rentenauskunft
Die Renteninformation gibt Versicherten regelmäßig einen Überblick über ihre bisher erworbenen Ansprüche und eine Hochrechnung der möglichen späteren Altersrente. Ab dem 55. Lebensjahr erhalten Versicherte grundsätzlich alle drei Jahre eine ausführlichere Rentenauskunft. Neben der voraussichtlichen Rentenhöhe sollte auch der Versicherungsverlauf geprüft werden, denn fehlende Versicherungszeiten können dazu führen, dass Rentenansprüche nicht vollständig berücksichtigt werden.
Rente muss grundsätzlich beantragt werden
Eine gesetzliche Rente beginnt grundsätzlich nicht allein deshalb, weil die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel muss sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden. Welche Unterlagen benötigt werden und wie das Antragsverfahren abläuft, erklären wir auf unserer Seite Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen.
Fazit: Die passende Rentenart hängt von den persönlichen Voraussetzungen ab
Die gesetzliche Rentenversicherung kennt deutlich mehr als nur eine Altersrente. Versicherungszeiten, Geburtsjahr, Gesundheitszustand und familiäre Situation entscheiden darüber, welche Rentenart infrage kommt und ab welchem Zeitpunkt ein Anspruch bestehen kann.
Gerade bei einem möglichen vorzeitigen Rentenbeginn lohnt es sich, die Voraussetzungen verschiedener Altersrenten miteinander zu vergleichen. Unterschiede bei Wartezeiten, Altersgrenzen und Abschlägen können die Höhe der lebenslangen Rente erheblich beeinflussen. Auch bei Erwerbsminderung oder einem Todesfall sollten die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen frühzeitig geprüft werden.
Stand: September 2026
