Altersvorsorge

Die verschiedenen Rentenarten und Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die verschiedenen Rentenarten und Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bilden das Fundament der Altersvorsorge für Millionen Deutsche. Mit den aktuellen Reformen und Anpassungen für 2025 stehen Versicherte vor wichtigen Entscheidungen bezüglich ihrer Rentenstrategie. Die gesetzliche Rentenversicherung bietet weit mehr als nur die klassische Altersrente – ein komplexes System verschiedener Leistungsarten sichert Menschen in unterschiedlichen Lebenssituationen ab.  Wie Sie Leistungen beantragen können, erfahren Sie hier: Rentenversicherung Leistungen beantragen: Schritt-für-Schritt Anleitung.

 

Die Altersrenten: Kernstück der gesetzlichen Rentenversicherung

Wir geben einen Überblick über die verschiedenen Arten der Altersrente, deren Voraussetzungen und Berechnungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. 

Regelaltersrente: Der Klassiker unter den Rentenarten

Die Regelaltersrente stellt die häufigste Form der verschiedenen Rentenarten und Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Seit 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger gilt ab 2031 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Voraussetzungen für die Regelaltersrente:

  • Erreichen der Regelaltersgrenze
  • Mindestens fünf Jahre Wartezeit (Beitragsjahre)
  • Keine weiteren besonderen Voraussetzungen

Die Rentenhöhe berechnet sich nach der Rentenformel: Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert. Seit Juli 2024 beträgt der Rentenwert 40,79 Euro

Altersrente für langjährig Versicherte

Diese Rentenart ermöglicht einen vorzeitigen Rentenbezug ab 63 Jahren, allerdings mit Abschlägen von 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Bezugs. Die maximalen Abschläge betragen 14,4 Prozent bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren.

Voraussetzungen:

  • Mindestens 35 Beitragsjahre
  • Anrechnungszeiten wie Arbeitslosigkeit oder Krankheit werden mitgezählt
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Die sogenannte "Rente mit 63" ermöglicht einen abschlagsfreien Rentenbezug nach 45 Beitragsjahren. Das Eintrittsalter steigt jedoch schrittweise an:

  • Jahrgang 1953: 63 Jahre
  • Jahrgang 1954: 63 Jahre und 2 Monate
  • Ab Jahrgang 1964: 65 Jahre

Besondere Regelungen gelten für die Anrechnung von Arbeitslosengeld-Zeiten: Nur die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn werden nicht angerechnet, es sei denn, die Arbeitslosigkeit entstand durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

Anrechenbare Zeiten

Für die 45 Versicherungsjahre werden verschiedene Zeiten angerechnet:

  • Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit
  • Zeiten der Kindererziehung (bis zu 10 Jahre pro Kind)
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege
  • Zeiten des Wehr- und Zivildienstes
  • Zeiten des Krankengeldbezugs
  • Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs (mit Einschränkungen)

Nicht angerechnet werden die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn, wenn in dieser Zeit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezogen wurde.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente. Diese Rentenart der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt die besonderen Belastungen und oft eingeschränkte Erwerbsfähigkeit dieser Personengruppe. Die Wartezeit beträgt 35 Jahre. Das vorzeitige Renteneintrittsalter liegt für alle ab 1964 Geborenen bei 62 Jahren, das abschlagsfreie Renteneintrittsalter bei 65 Jahren.

Voraussetzungen und Nachweis

Neben der Schwerbehinderung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Anerkennung der Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns
  • 35 Jahre Wartezeit
  • Die Schwerbehinderung muss bereits bei Rentenbeginn vorliegen

Der Nachweis erfolgt durch den Schwerbehindertenausweis oder einen entsprechenden Bescheid des Versorgungsamtes.

Abschläge bei vorzeitigem Bezug

Wer die Rente vor Erreichen der regulären Altersgrenze in Anspruch nimmt, muss Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat hinnehmen. Bei einem Rentenbeginn mit 62 Jahren (drei Jahre vor der regulären Altersgrenze) beträgt der Abschlag 10,8 Prozent.

Altersrente für unter Tage beschäftigte Bergleute

Die Altersrente für unter Tage beschäftigte Bergleute ist eine hochspezialisierte Rentenart der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie trägt den besonderen Arbeitsbelastungen und Gesundheitsrisiken im Bergbau Rechnung.  Anspruchsberechtigt sind Versicherte, die mindestens 25 Jahre unter Tage im Bergbau gearbeitet haben. Das Renteneintrittsalter liegt bei 62 Jahren, wobei ein vorzeitiger Bezug ab 60 Jahren mit Abschlägen möglich ist.

Besondere Berechnungsgrundlagen

Für Bergleute gelten besondere knappschaftliche Regelungen:

  • Höhere Beitragssätze während der Erwerbstätigkeit
  • Günstigere Bewertung der Beitragszeiten
  • Spezielle Zurechnungszeiten
  • Berücksichtigung der besonderen Arbeitsbelastungen

Die Rente wird nach den Vorschriften der knappschaftlichen Rentenversicherung berechnet, die in der Regel zu höheren Rentenansprüchen führt als die allgemeine Rentenversicherung.

 

Erwerbsminderungsrente: Hilfe bei gesundheitlichen Einschränkungen

Erwerbsminderungsrenten sichern Menschen finanziell ab, die aufgrund von Gesundheitsproblemen nicht mehr arbeiten können.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, haben Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese Rentenart sichert Menschen ab, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr durch Erwerbstätigkeit bestreiten können.

Voraussetzungen:

  • Weniger als drei Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Mindestens fünf Jahre Wartezeit
  • Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung

Die Rentenhöhe wird so berechnet, als hätte der Versicherte bis zur Regelaltersgrenze weitergearbeitet (Zurechnungszeit). Seit 2019 wird die Zurechnungszeit schrittweise bis auf das 67. Lebensjahr ausgeweitet.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Versicherte, die zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können, erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese entspricht der Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente.
Wichtig: Kann auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz gefunden werden, wird die teilweise Erwerbsminderungsrente wie eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt.

 

Hinterbliebenenrente: Absicherung für Angehörige

In Deutschland erhalten Hinterbliebene eine Rente, die nach dem Tod eines Versicherten Ehe- oder Lebenspartner sowie Waisen finanziell absichert.

Witwenrente/ Witwerrente

Die Hinterbliebenenrente sichert Ehepartner und eingetragene Lebenspartner nach dem Tod des Versicherten ab. Unterschieden wird zwischen der kleinen und der großen Witwen-/Witwerrente.

Kleine Witwen-/Witwerrente:

  • 25 Prozent der Rente des Verstorbenen
  • Befristet auf 24 Monate nach dem Tod
  • Für Hinterbliebene unter 47 Jahren ohne eigene Kinder

Große Witwen-/Witwerrente:

  • 55 Prozent der Rente des Verstorbenen (60 Prozent bei Rentenbeginn vor 2002)
  • Unbefristet
  • Für Hinterbliebene ab 47 Jahren oder mit eigenen Kindern oder bei Erwerbsminderung

Waisenrente

Kinder verstorbener Versicherter erhalten eine Waisenrente:

  • Halbwaisenrente: 10 Prozent der Rente des verstorbenen Elternteils
  • Vollwaisenrente: 20 Prozent der Rente beider verstorbenen Elternteile
  • Zahlung bis zum 18. Lebensjahr, bei Ausbildung oder Studium bis zum 27. Lebensjahr

 

Rehabilitation: Vor der Rente kommt die Reha

Die gesetzliche Rentenversicherung folgt dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente". Bevor eine Erwerbsminderungsrente gewährt wird, werden alle Möglichkeiten der medizinischen und beruflichen Rehabilitation ausgeschöpft.

Medizinische Rehabilitation

Ziel ist die Wiederherstellung oder wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch:

Berufliche Rehabilitation

Bei beruflichen Eingliederungsmaßnahmen werden folgende Leistungen erbracht:

  • Umschulungen und Weiterbildungen
  • Arbeitsplatzausstattung
  • Kraftfahrzeughilfe
  • Technische Arbeitshilfen

 

Zusätzliche Leistungen und Besonderheiten

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über zusätzliche Leistungen und Besonderheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, um das Verständnis und die Nutzung finanzieller Vorteile zu verbessern.

Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten

Pro Kind werden bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben werden:

  • Für Kinder ab 1992: Ein Entgeltpunkt pro Jahr
  • Für Kinder vor 1992: 2,5 Entgeltpunkte insgesamt

Kinderberücksichtigungszeiten werden bis zum 10. Lebensjahr des Kindes angerechnet und können rentensteigernd wirken, wenn sie mit Beitragszeiten zusammentreffen.

Flexirente: Flexibel in den Ruhestand

Die Flexirente ermöglicht flexiblere Übergänge zwischen Erwerbstätigkeit und Rente:

  • Teilrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze
  • Kombination von Rente und Erwerbstätigkeit
  • Freiwillige Beitragszahlung trotz Rentenbezug zur Rentensteigerung

 

Grundrente: Aufwertung niedriger Renten

Seit 2021 erhalten Versicherte mit mindestens 33 Grundrentenjahren einen Grundrentenzuschlag, wenn ihre Rente unter einem bestimmten Schwellenwert liegt. Die Grundrente wird automatisch geprüft und gewährt, ein Antrag ist nicht erforderlich.

Renteninformation und Rentenauskunft

Alle Versicherten erhalten jährlich eine Renteninformation, die über den aktuellen Stand der erworbenen Rentenansprüche informiert. Ab dem 55. Lebensjahr wird stattdessen eine detailliertere Rentenauskunft versandt.

Die Renteninformation enthält:

  • Bereits erworbene Rentenansprüche
  • Hochrechnung bei unveränderter Beitragszahlung
  • Hochrechnung bei jährlicher Einkommenssteigerung von einem Prozent

Besteuerung der Renten

Seit 2005 unterliegen Renten der nachgelagerten Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil steigt jährlich:

  • 2024: 84 Prozent der Rente sind steuerpflichtig
  • 2025: 85 Prozent der Rente sind steuerpflichtig
  • Ab 2040: 100 Prozent der Rente sind steuerpflichtig

 

Ausblick 2026: Geplante Änderungen

Für 2026 sind verschiedene Reformen in der Diskussion:

  • Weitere Anpassung der Regelaltersgrenze
  • Mögliche Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente
  • Diskussion über eine Aktienrente als zweite Säule
  • Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze

Die verschiedenen Rentenarten und Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden kontinuierlich an demografische und gesellschaftliche Veränderungen angepasst. Versicherte sollten sich regelmäßig über Neuerungen informieren und ihre Rentenplanung entsprechend ausrichten.

 

Fazit

Die verschiedenen Rentenarten und Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bieten umfassenden Schutz in verschiedenen Lebenssituationen. Von der klassischen Altersrente über Erwerbsminderungsrenten bis hin zu Hinterbliebenenleistungen – das System ist komplex, aber durchdacht. Die aktuellen Reformen zielen darauf ab, die Rente zukunftsfähig zu gestalten und gleichzeitig den individuellen Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den verschiedenen Möglichkeiten und eine professionelle Beratung sind essentiell für eine optimale Rentenplanung.