Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Regelaltersgrenze

Für die verschiedenen Altersrenten hat der Gesetzgeber in Deutschland mit der Regelaltersgrenze ein Renteneintrittsalter definiert. Es kann jedoch auch Rente beantragt werden, bevor oder nachdem die Regelaltersgrenze eingetreten ist. Wer früher in Rente gehen möchte, muss Abschläge bei der Rentenzahlung in Kauf nehmen. Ausschlaggebend hierfür sind der Zeitpunkt des Rentenantrags, die erworbenen Rentenansprüche, der individuelle Gesundheitszustand sowie die berufliche und private Situation.

Für Versicherte, die vor dem 01.01.1947 geboren wurden, stellt die Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Regelaltersgrenze dar. Versicherte aus den Geburtsjahrgängen 1947 bis 1963 erreichen die Regelaltersgrenze zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr. Bei Versicherten aus den Geburtsjahrgängen 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Stand: 2023).

Ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze besteht ein Anspruch auf Regelaltersrente, sofern die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Rente ohne Abschlag gezahlt. Wer trotz erfüllter Wartezeit erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Altersrente in Anspruch nimmt, bekommt für jeden Monat des Hinausschiebens einen Zuschlag in Höhe von 0,5 % auf seinem Rentenkonto gutgeschrieben.

Generell gilt, dass sich Rentenbeginn und Renteneintrittsalter unterscheiden können. Der Anspruch auf die Regelaltersrente beinhaltet eine Wartezeit von fünf Jahren, die aber auch durch Beitragszeiten und Ersatzzeiten erfüllt werden kann. Wurde vor der Regelaltersgrenze eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen, gilt die Wartezeit als erfüllt. Die Regelaltersrente wird bei fristgerechtem Eingang des Rentenantrages von dem Monat an geleistet, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. In der Regel handelt es sich dabei um den Monat, der dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze folgt. Renten werden nur auf Antrag gezahlt.