Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Freizügigkeit

Zunächst ist Freizügigkeit ein Begriff aus dem EU-Recht und Grundgesetz, wonach jeder seinen Wohnsitz und Aufenthalt frei bestimmen und zu jeder Zeit ändern darf. Gemäß Artikel 11 GG haben generell alle Deutschen das Recht auf diese Freizügigkeit, die nur in besonderen Fällen und durch Gesetz beschränkt werden darf. Für Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten gilt das EU- Freizügigkeitsgesetz.

Bei der Freizügigkeit von Arbeitnehmern handelt es sich um das Recht, sich innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten in jedem Staat bewerben und auch arbeiten zu dürfen. Diese Form der Freizügigkeit hat den Charakter eines allgemeinen Beschränkungsverbotes.

Im Versicherungswesen bedeutet Freizügigkeit hingegen, dass bei der Deklaration mehrerer Versicherungsorte bei der Frage nach einer Vollversicherung oder Unterversicherung nach dem Verhältnis der gesamten Versicherungssumme zum gesamten Versicherungswert der versicherten Sachen zu entscheiden ist. Die versicherungstechnische Freizügigkeit ist insbesondere bei Feuer-Sachversicherungen und anderen Sachversicherungen von Bedeutung. Je nach Versicherungssparte und Versicherungsgesellschaft kann eine Freizügigkeit mit besonderen Entschädigungsgrenzen für die versicherten Orte vereinbart werden.

freiwillige Versicherung

Eine freiwillige Versicherung ist eine Versicherungsoption, die Personen die Möglichkeit gibt, sich auf eigene Initiative hin zu versichern. Dies ist besonders für diejenigen von Bedeutung, die nicht durch die gesetzliche Pflichtversicherung abgedeckt sind.

  1. Freiwillige Krankenversicherung
    Die freiwillige Krankenversicherung ist eine Option innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie richtet sich an Personen, die nicht pflichtversichert sind, aber dennoch den Schutz der GKV genießen möchten. Dazu zählen beispielsweise Selbstständige oder Beamte, die sich für eine Mitgliedschaft in der GKV entscheiden können.

  2. Freiwillige Rentenversicherung
    Die freiwillige Rentenversicherung ist eine Option innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Sie ermöglicht es Personen, die nicht pflichtversichert sind, Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen und sich somit Ansprüche auf Rentenleistungen zu erwerben oder bestehende Ansprüche zu erhöhen.

Unterschiede zwischen freiwilliger Kranken- und Rentenversicherung

Obwohl beide Versicherungsarten unter dem Dach der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme angesiedelt sind, gibt es wesentliche Unterschiede:

  • Zielsetzung
    Die freiwillige Krankenversicherung zielt darauf ab, den Versicherten im Krankheitsfall finanziell abzusichern.
    Die freiwillige Rentenversicherung hingegen soll finanzielle Sicherheit im Alter oder bei Erwerbsminderung bieten.
  • Beitragsgestaltung
    Während sich die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach dem Einkommen richten, können die Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung flexibel gewählt werden, solange sie zwischen dem Mindest- und Höchstbeitrag liegen.
  • Leistungsspektrum
    Die Leistungen der freiwilligen Krankenversicherung umfassen medizinische Behandlungen und Prävention.
    Die freiwillige Rentenversicherung bietet hingegen Rentenleistungen im Alter oder bei Erwerbsminderung.

Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung bietet individuelle Vorsorgeoptionen für Personen, die nicht durch die Pflichtversicherung abgedeckt sind. Sie ermöglicht es, sich flexibel gegen Risiken wie Krankheit oder finanzielle Unsicherheit im Alter abzusichern. Wer die Voraussetzungen erfüllt und Wert auf soziale Sicherheit legt, sollte diese Optionen genauer in Betracht ziehen.

Synonyme - freiwillige Versicherungen
Freibetrag

Bei einem Freibetrag handelt es sich um einen steuerrechtlich relevanten Begriff. Wird ein Freibetrag gewährt, wird dieser Betrag von der Besteuerung freigestellt. Nur der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, unterliegt dann der normalen Besteuerung. Häufig wird synonym auch der Begriff der Freigrenze verwendet, was jedoch nicht richtig ist. Wird eine bestimmte Freigrenze überschritten, muss der gesamte Betrag versteuert werden.

Die Gewährung von Freibeträgen erfolgt u.a. zur Abmilderung der steuerlichen Progression. Aber auch bei Umständen, die für Steuerpflichtige mit besonders hohen Ausgaben verbunden sind, können Freibeträge gewährt werden.

Freibeträge werden in der Regel bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Erbschaftsteuer gewährt. In der Lohn- und Einkommensteuer trägt der Grundfreibetrag dazu bei, dass ein Existenzminimum für Steuerpflichtige gewährleistet bleibt. Darüber hinaus werden auch bei der steuerlichen Einkünfteermittlung Freibeträge für Veräußerungsgewinne, Versorgungsausgaben, Altersentlastungsbeträge, Entlastungsbeträge für Alleinerziehende oder Sparer-Pauschalen gewährt. Zu den bekannten Freibeträgen gehört der Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag oder Ausbildungsfreibetrag.

Wird ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, darf der Arbeitgeber das von ihm ausgezahlte Arbeitsentgelt um den Freibetrag vermindern und die Lohnsteuer nur auf den verbleibenden Betrag einbehalten. Durch die Eintragung von Freibeträgen auf der Steuerkarte erreichen Arbeitnehmer, dass die Steuerbelastung sich von vornherein am steuerpflichtigen Nettoeinkommen und nicht am Bruttoeinkommen orientiert. Es können u.a. Freibeträge für Sonderausgaben, Werbungskosten oder Pauschalen für Hinterbliebene und Behinderte auf der Steuerkarte eingetragen werden.

Franchise

Häufig wird von Franchise als Partnerschaft zwischen Franchisegebern und Franchisenehmern als ein Vertriebssystem oder eine Kooperationsform gesprochen. Im Versicherungswesen bezeichnet Franchise jedoch die Selbstbeteiligung, den Eigenanteil oder den Selbstbehalt in einem Versicherungsfall. Es handelt sich in der Regel um den Anteil an einem Versicherungsfall, den ein Versicherungsnehmer selbst zu tragen hat.

Die Franchise ist ein vertraglich vereinbarter Anteil oder Betrag, den Versicherungsnehmer bei versicherten Schäden selbst übernehmen. Eine Franchise kann pro Schadenfall oder pro Jahr mit einem prozentualen Schadenanteil, einem festen Betrag, oder einem prozentualen Anteil der Versicherungssumme vereinbart werden. Aus wirtschaftlicher Sicht stellt die Franchise eine bewusste Unterversicherung dar.

Durch eine Franchise und die damit verbundene Beteiligung von Versicherungsnehmern reduziert sich das von der Versicherungsgesellschaft zu übernehmende Risiko, was sich vergünstigend auf die Prämien auswirkt. Je nach Franchise reduziert sich auch die Anzahl der abzuwickelnden Schäden insbesondere beim Aufwand von Kleinschäden und Bagatellschäden, was sich auf Betriebskostenzuschläge in den Prämien auswirkt. Des Weiteren sinken durch eine Franchise bei Kumulschäden die Schadenvergütungen für Versicherungsgesellschaften. Letztendlich werden Versicherungsnehmer durch eine Franchise stärker in die Eigenverantwortung genommen, was der Schadensverhütung dient.

Bei Vereinbarung einer Franchise kommen mehrere Methoden in Betracht:

  • absolutes Abzugsfranchise
    Bei der absoluten Abzugsfranchise übernimmt ein Versicherungsnehmer von jedem einzelnen Schaden oder aber vom Gesamtschaden des Jahres einen bestimmten Betrag selbst. Die Versicherungsgesellschaft trägt nur den die Franchise übersteigenden Anteil des Schadens. Die absolute Abzugsfranchise ist in Vollkaskoversicherungen, Teilkaskoversicherungen, privaten Krankenversicherungen und Rückversicherungen üblich.

  • relatives Abzugsfranchise
    Die relative Abzugsfranchise beschreibt eine prozentuale Selbstbeteiligung. Versicherungsnehmer übernehmen von jedem Schaden einen prozentualen Anteil. Die Versicherungsgesellschaft kommt nur für den Rest auf. Oft werden zusätzlich aus Kosten- und Administrationsgründen Mindestbeträge und zumutbare Höchstbeträge für die Franchise vereinbart. Die relative Abzugsfranchise wird u.a. in Sturmversicherungen, Rückversicherungen und Krankheitskostenversicherungen verwendet.

  • Integralfranchise
    Von einer Integralfranchise wird gesprochen, wenn Versicherungsnehmer zunächst jeden einzelnen Schaden oder aber Gesamtschaden eines Jahres bis zum Franchise Betrag selbst tragen. Wird die Franchise überschritten, erstattet die Versicherungsgesellschaft ohne Abzüge den vollen Schadenbetrag. Integralfranchise wird beispielsweise in der Seeversicherung genutzt.

  • Zeitfranchise
    Die Zeitfranchise kann mit der versicherungstechnischen Wartezeit verglichen werden. Bei dieser Franchise tragen Versicherungsnehmer alle Schäden, die ab Beginn der Versicherung in einem vertraglich oder gesetzlich definierten Zeitraum eintreten, selbst. Zeitfranchise wird in der privaten Krankenversicherung, bei Lebensversicherungen und bei Rechtsschutzversicherungen verwendet.

In der privaten Krankenversicherung können durch eine Franchise Beiträge reduziert werden. Bei den Selbstbehaltstarifen wird die Franchise vor Vertragsbeginn vereinbart. Möglich sind Tarife mit prozentualen, absoluten oder fallbezogenen Franchise Höhen. Je höher die jährliche Franchise ausfällt, desto niedriger ist auch die Versicherungsprämie. In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt das Sachleistungsprinzip, was die Vereinbarung einer Franchise weitestgehend ausschließt. Durch das Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde jedoch den Krankenkassen gestattet, Wahltarife anzubieten, die ebenfalls Selbstbehalte ermöglichen.

In Rückversicherungen werden Franchisen als Selbstbehaltsquoten oder Prioritäten bezeichnet.

Fondssparplan

Bei einem Fondssparplan handelt es sich um einen Sparvertrag, bei dem regelmäßig in Investmentfonds eingezahlt wird. Fondssparpläne werden als vertragliche oder freie Sparmöglichkeiten angeboten. Häufig werben Filialbanken und Direktbanken mit Fondssparplänen, bei denen die Fonds frei gewählt werden können. Verträge mit regelmäßigen Einzahlungen bieten in der Regel Kostenvorteile gegenüber Sparplänen ohne Bindung. Sparer können bei Fondsgesellschaften, an der Börse durch den Erwerb von Anteilsscheinen oder durch Vermittlung eines Vermögensberaters oder einer Bank Anlagen vornehmen.

Beim Fondssparplan werden die erworbenen Anteilsscheine in einem Wertpapierdepot verwahrt. Bei Fondssparplänen mit Vertrag werden die Einzahlungen monatlich, vierteljährlich oder jährlich vorgenommen, was u.a. von der jeweiligen Fondsgesellschaft abhängt. Durch die Auswahl der jeweiligen Fonds können Fondssparpläne in Bezug auf Sicherheit, Rendite, Anlageschwerpunkte und Verfügbarkeit variieren. Gleiches gilt für die mit einem Fondssparplan verbundenen Kosten. Bei jeder Sparrate muss mit einem Ausgabeaufschlag für die Fonds gerechnet werden. Einkalkuliert werden müssen des Weiteren Verwaltungs-, Management-, Depot- und Bankgebühren, die individuell ausfallen können.

Durch die Geldanlage in Fonds können Sparer an der Wertentwicklung der jeweiligen Fonds teilhaben. Sie profitieren von Ausschüttungen und Dividenden bei Aktienfonds. Fondssparpläne werden neben Aktienfonds auch in Rentenfonds, Dachfonds, Indexfonds, Garantiefonds und Mischfonds angeboten. Je nach Fonds kann ein Fondssparplan auch mit einem Risiko einhergehen, der den allgemeinen Kursentwicklungen entspricht. Sparer können selbst entscheiden, in welche Fonds investiert werden soll. Fondssparpläne haben den Vorteil, dass sie ohne Kostenrisiko zu jedem Zeitpunkt pausiert oder beendet werden können. Bei Kursverlusten können Sparer den Fondssparplan demnach auch vorzeitig auflösen, wobei dann jedoch mit Verlusten gerechnet werden muss.

Mit Ausnahme von Riester-Fondssparplänen können Sparer am Ende der Sparphase frei über das angesparte Geld verfügen. Sie können zwischen einer Auszahlung als Einmalsumme oder monatlichen Rentenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplanes wählen.

Fondsgebundene Lebensversicherung

Fondsgebundene Lebensversicherungen gehören zu den Kapitallebensversicherungen. Sie bieten Zahlungen und Altersrenten an Versicherungsnehmer oder Angehörige, falls Versicherungsnehmer vor Ablauf des Vertrages versterben. Ein Unterschied zur klassischen Lebensversicherung besteht bei der fondsgebundenen Variante im Wegfall der Garantieverzinsung. Durch die Anlage der Beiträge in Fonds sind jedoch hohe Renditen möglich.

Die Beiträge für die fondsgebundene Lebensversicherung werden in Investmentfonds angelegt. Versicherungsnehmer können so von den Wertsteigerungen der Kapitalmärkte profitieren. Bei den Fonds kann es sich um Aktienfonds, Rentenfonds oder Mischfonds handeln. Fondsgebundene Lebensversicherungen mit Investments in Rentenfonds sind auf Sicherheit ausgelegt. Sie sind mit einem geringen Risiko verbunden; bieten aber auch vergleichsweise wenig Rendite. Bei Aktienfonds haben Versicherungsnehmer Chancen auf höhere Renditen, wobei sie aber durch ungünstige Marktbedingungen auch Geld verlieren könnten. Um das Risiko zu streuen, greifen viele Anbieter von fondsgebundenen Lebensversicherungen daher auf Mischfonds zurück.

Sofern Versicherungsnehmer eine fondsgebundene Lebensversicherung mit einer Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen haben, die frühestens ab dem 62. Lebensjahr ausgezahlt wird, gelten für die Auszahlungsphase Steuervorteile. In diesen Fällen müssen Versicherungsnehmer nur den halben Gewinn aus Auszahlungssumme abzüglich Beiträgen versteuern. Alle anderen entrichten 25 % Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vom Gewinn an das Finanzamt. Eine Angabe der fondsgebundenen Lebensversicherung als Sonderausgabe ist in der Einkommenssteuererklärung nicht möglich.

Folgeprämienverzug

Zu einem Folgeprämienverzug kann es kommen, wenn ein Versicherungsnehmer eine Folgeprämie für einen Versicherungsvertrag nicht oder nicht fristgerecht ausgleicht. Zu Folgeprämien zählen die Prämien, die aus zeitlicher Sicht nach der Erstprämie entrichtet werden müssen. Geregelt wird der Folgeprämienverzug und seine Folgen in § 38 Versicherungsvertragsgesetz. Denn im schlechtesten Fall deckt die Versicherung einen nach dem Folgeprämienverzug entstandenen Schaden nicht ab und hat das Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen.

Wird eine Folgeprämie nicht fristgerecht ausgeglichen, übermittelt die Versicherungsgesellschaft dem säumigen Versicherungsnehmer eine schriftliche Mahnung. In der Regel enthält diese eine Zahlungsfrist von zwei Wochen oder – je nach Versicherungssparte – einen längeren Zeitraum. Des Weiteren weist die Versicherungsgesellschaft darauf hin, welche Konsequenzen folgen, sofern die Folgeprämie innerhalb der Zahlungsfrist nicht gezahlt wird. Hierzu gehört die Leistungsfreistellung der Versicherungsgesellschaft im Schadensfall oder die Auflösung des Versicherungsverhältnisses. Voraussetzung für die Kündigung des Versicherungsvertrages ist die schriftliche Mitteilung der Versicherungsgesellschaft über die Konsequenzen des Folgeprämienverzugs. Wird die Folgeprämie innerhalb der gesetzten Frist nicht bezahlt, kann die Versicherung eine fristlose Kündigung aussprechen.

Wird die noch ausstehende Prämie nach dem Mahnschreiben ausgeglichen, kann die Versicherungsgesellschaft die Kündigung zurücknehmen und das Versicherungsverhältnis wieder aktivieren. Die wegen dem Folgeprämienverzug bei der Versicherungsgesellschaft entstandenen Kosten und Zinsen hat der Versicherungsnehmer auszugleichen.

Synonyme - Prämienzahlungsverzug
Folgeprämie

Bei der Folgeprämie oder dem Folgebeitrag handelt es sich um die Prämien, die aus zeitlicher Sicht nach der Erstprämie fällig werden. Von Folgeprämien wird gesprochen, wenn für eine Versicherung mehr als ein Abrechnungszeitraum vereinbart wird oder jährlich mehrmalige Prämienzahlungen Grundlage des Versicherungsverhältnisses sind. Durch den Ausgleich der Folgeprämie leistet ein Versicherungsnehmer seinen Beitrag zur unveränderten Weiterführung des Versicherungsverhältnisses.

Steigen Versicherungsprämien um nicht unwesentliche Beträge an, könnten Versicherungsnehmer unter Umständen von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Neukalkulationen von Folgeprämien werden in Versicherungsbereichen durchgeführt, in denen sich die Risiken und Einflussfaktoren regelmäßig ändern. Dies gilt beispielweise für Gebäudeversicherungen oder Kfz-Haftpflichtversicherungen.

Wird eine Folgeprämie nicht fristgerecht ausgeglichen, kann die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer auf seine Kosten eine Frist setzen und die Rechtsfolgen für den Fall der Nichtzahlung bestimmen. Diese Zahlungsfrist muss je nach Versicherungssparte mindestens zwei Wochen betragen.

Wurde die Folgeprämie innerhalb der von der Versicherungsgesellschaft gesetzten Frist nicht bezahlt, ist die Versicherungsgesellschaft wegen des Prämienverzugs von der Leistung im Schadensfall freigestellt. Des Weiteren kann die Versicherung den Versicherungsvertrag bei Prämienverzug der Folgeprämie fristlos kündigen. Der Versicherungsgesellschaft steht bei vorzeitiger Beendigung eine Teilprämie für die Dauer des Versicherungsschutzes zu.

Synonyme - Folgebeitrag
Festverzinsliche Wertpapiere

Festverzinsliche Wertpapiere (Anleihen, Obligationen, Schuldverschreibungen,Rentenpapiere) werden von Anlegern als Spekulationsmöglichkeit betrachtet, die auf eine höhere Sicherheit Wert legen. Festverzinsliche Wertpapiere werden in verschiedenen Formen – in der Regel als Anleihen -  und aus unterschiedlichen Gründen ausgegeben. Gemeinsam haben sie, dass sie Investoren und Anlegern eine kalkulierbare und feste Rendite bringen.

Kapitalanleger sind immer an einer möglichst hohen Rendite interessiert, die jedoch bei langfristigen Anleihen nicht immer berechenbar ist. Um langfristig mit Anleihen planen zu können, greifen viele auf festverzinsliche Wertpapiere zurück. Grundsätzlich handelt es sich bei festverzinslichen Wertpapieren um Anleihen, durch die ein Unternehmen einen Kredit bei seinen Anlegern aufnimmt und diesen später inklusive Zinsen zurückzahlt. Zu den bekannten festverzinslichen Wertpapieren gehören Unternehmensanleihen, die von Unternehmen an Investoren ausgegeben werden. Über die langfristige Anleiheform der Genussscheine erhalten Kapitalanleger hingegen ein Recht auf regelmäßige Zinsausschüttungen. Zu den festverzinslichen Wertpapieren gehören auch Pfandbriefe, bei denen zusätzlich Grundstücke und Immobilien als Sicherheiten angegeben werden. Die bekannteste Form der festverzinslichen Wertpapiere sind jedoch Staatsanleihen. Staatsanleihen werden vom Staat ausgegeben, der dadurch seinen Haushalt finanziert. Zu ähnlichen Konditionen und Bedingungen werden übrigens auch Kommunalanleihen oder Länderanleihen ausgegeben.

Es gibt noch viele weitere Anleihen, die als festverzinsliche Wertpapiere aufgeführt werden. Der Begriff „Wertpapier“ ist dabei irreführend, da der Investor trotz Annahme der Anleihe kein Mitspracherecht erhält. Dies ist einer der größten Unterschiede von festverzinslichen Wertpapieren zu Aktien, was jedoch gleichzeitig auch die Risiken der freien Aktienmärkte ausschließt. Investoren erhalten bei festverzinslichen Wertpapieren Sicherheiten, auf die sie im Insolvenzfall zurückgreifen können. Auch aus diesem Grund gelten festverzinsliche Wertpapiere als sicher. Die Sicherheit kann durch Investments in Fonds gesteigert werden, in denen mehrere Arten von festverzinslichen Wertpapieren gebündelt sind und sich die Risiken dementsprechend verteilen.

Synonyme - Anleihen, Obligationen, Schuldverschreibungen, Rentenpapiere,Pfandbriefe,Staatsanleihen
Festgeld

Mit Festgeld wird eine Möglichkeit der Geldanlage bezeichnet, bei der Geld für einen vorab vereinbarten Zeitraum zu einem bestimmten Zinssatz fest angelegt wird. Am Ende der Laufzeit bekommen die Kapitalanleger ihr angelegtes Geld nebst erwirtschafteter Zinsen zurück. Vor dem Laufzeitende können sie aber in der Regel nicht über das Geld verfügen. Festgeld kann zu variablen Konditionen angelegt werden, was Laufzeiten und Zinssätze betrifft.

Ein wesentlicher Unterschied zum Tagesgeld ist die Mindestanlagezeit bei Festgeld von mindestens 30 Tagen. Tagesgeldkonten werden errichtet, um täglich über fälliges Geld verfügen zu können. Bei dieser Anlageform wird das Geld demnach kurzfristig „geparkt“. Bei Festgeldanlagen beträgt die Mindestlaufzeit jedoch 30 Tage und es werden Laufzeiten bis zu sechs Jahre angeboten, wobei auch noch längere Vertragsdauern möglich sind. Für alle Laufzeitmodelle werden Konditionstableaus zur Darstellung der Zinssätze präsentiert. Die Vereinbarung individueller Konditionen ist jedoch auch möglich.

Festgeldanlagen werden zu Zinssätzen angeboten, die sich am aktuellen Geld- und Kapitalmarkt orientieren. Vorgegeben werden die Zinssätze vom Leitzins der Europäischen Zentralbank. Darüber hinaus hat auch die vereinbarte Laufzeit einen Einfluss auf den Zinssatz. Der Zinssatz für Festgeld steigt mit der Laufzeit. Dies ist darin begründet, dass die Banken bei längeren Laufzeiten auch länger mit dem festgelegten Geld arbeiten können. Letztendlich steigen die Festgeldzinsen des Weiteren mit der Höhe des Anlagebetrages. Umso mehr Geld fest angelegt wird, desto höher fallen demnach auch die Zinsen aus.

Festgeld gilt als eine sichere Kapitalanlage, da sie von Banken angeboten wird und keinen Kursrisiken unterliegt. Bis zu Beträgen von 100.000,00 € werden Festgeldanlagen darüber hinaus durch die Einlagensicherung abgesichert. Im Gegensatz zum Sparbuch profitieren Anleger beim Festgeld von einer höheren Verzinsung. Ein Nachteil von Festgeldanlagen könnte sein, dass während der Laufzeit nicht über das Geld verfügt werden kann. Eine vorzeitige Beendigung der Festgeldanlage ist häufig nur mit Zustimmung der Bank und Zinsverlusten möglich.

Synonyme - Festgeldanlage,Termingeld, Termineinlagen, Termindepositen
Familienversicherung

Die Familienversicherung ist eine Form der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland, die es ermöglicht, dass Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder eines Versicherten ohne eigene Beitragszahlung mitversichert werden können. Ziel ist es, den Familienangehörigen einen umfassenden Versicherungsschutz zu bieten, ohne dass für diese zusätzliche Beiträge anfallen.

Die Vorteile der Familienversicherung
Ein wesentlicher Vorteil der Familienversicherung liegt darin, dass sie es Familien ermöglicht, finanzielle Entlastung zu erfahren, da nicht für jedes Familienmitglied eigene Beiträge gezahlt werden müssen. Dies führt dazu, dass der Versicherungsschutz für die ganze Familie erschwinglicher wird. Zudem bietet die Familienversicherung die gleichen Leistungen wie die individuelle gesetzliche Krankenversicherung, sodass die mitversicherten Familienmitglieder einen umfassenden Schutz genießen.

Unter welchen Bedingungen funktioniert die Familienversicherung?
Die Familienversicherung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Zunächst muss das Hauptmitglied gesetzlich krankenversichert sein. Darüber hinaus gelten folgende Voraussetzungen für die Mitversicherung:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
    Sie können über die Familienversicherung mitversichert werden, sofern sie kein eigenes Einkommen haben oder ihr regelmäßiges Gesamteinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.
  • Kinder
    Kinder können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversichert werden. Unter bestimmten Bedingungen, wie beispielsweise Schulbesuch, Studium oder Berufsausbildung, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 25. Lebensjahr. Kinder mit Behinderungen, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, können unter Umständen auch über das 25. Lebensjahr hinaus familienversichert bleiben.
  • Einkommensgrenzen
    Die Mitversicherung von Ehe- oder Lebenspartnern ist nur möglich, wenn deren regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Diese Grenze wird regelmäßig angepasst und sollte bei der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden.

Was ist zu beachten?

Bei der Inanspruchnahme der Familienversicherung sind einige wichtige Punkte zu beachten:

  • Anmeldung
    Die Familienangehörigen müssen bei der Krankenkasse angemeldet werden. Dazu sind entsprechende Nachweise (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder) vorzulegen.
  • Einkommensverhältnisse
    Die Einkommensverhältnisse der mitversicherten Familienangehörigen müssen regelmäßig überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung weiterhin erfüllt sind.
  • Änderungen melden
    Änderungen in den Lebensumständen, wie beispielsweise eine Scheidung oder die Aufnahme einer Beschäftigung durch ein mitversichertes Familienmitglied, müssen unverzüglich der Krankenkasse gemeldet werden.
Fahrlässigkeit

Nach § 276 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handelt jemand fahrlässig, wenn er „die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“, also nicht die Vorsicht und Sorgfalt aufbringt, die in einer bestimmten Situation objektiv notwendig ist. Für die Einstufung eines Verhaltens als fahrlässig müssen aus rechtlicher Sicht die Folgen eines derart sorglosen Verhaltens sowohl absehbar als auch vermeidbar sein. Betroffene müssen also generell die Möglichkeit haben, sich in einer Weise zu verhalten, dass keinerlei negative Folgen zu erwarten sind.

Versicherungsrechtlich geht es bei der Fahrlässigkeit um einen Schaden, den jemand zwar nicht beabsichtigt, jedoch durch sein Verhalten fördert oder begünstigt und dadurch verursacht hat. Hätte die jeweilige Person diesen Schaden durch ein anderweitiges Verhalten verhindern können, wird von einer Fahrlässigkeit ausgegangen. Im Falle von Fahrlässigkeit kommt es je nach Versicherungssparte, Tarif und Vertrag darauf an, ob die Gesellschaft nur teilweise oder gar nicht für diesen Schaden aufkommen muss.

Häufig ist der Versicherungsschutz von einer Einstufung eines fahrlässigen Verhaltens oder grob fahrlässigen Verhaltens abhängig. Unterschieden wird zwischen einfacher Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wie im BGB definiert, handelt fahrlässig, wer die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, unvorsichtig handelt und dadurch ein gewisses Risiko eingeht. Wurde bei einem Schaden die Sorgfalt deutlich vernachlässigt, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Typische Situationen, bei denen von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen wird, sind beispielsweise das Überfahren von einer roten Ampel oder das Tippen von Nachrichten während der Fahrt.

Beim direkten Vorsatz wird davon ausgegangen, dass ein Schaden mit Absicht herbeigeführt wurde. Vom bedingten Vorsatz wird gesprochen, wenn jemand den Eintritt eines Schadens für möglich hält und dies in Kauf nimmt.

Ob ein Versicherungsschutz im Bereich der Kfz-Versicherung oder Hausratversicherung besteht, hängt von der fahrlässigen, grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Schadensentstehung ab. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherungsschutz eingeschränkt oder verweigert werden. Auskunft darüber geben die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Vorsätzlich verursachte Schäden werden von Versicherungsgesellschaften generell nicht übernommen.

In der Regel übernehmen private Haftpflichtversicherungen fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden, wobei auch hier Vorsatz ausgeschlossen wird. Auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung spielt die Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit keine Rolle, da die Versicherungsgesellschaft in beiden Fällen eintritt. Unterschieden wird jedoch in der Teilkaskoversicherung und Vollkaskoversicherung, sodass hier die Versicherungsbedingungen genau überprüft werden sollten. Oft wird das Ermöglichen eines Diebstahls oder Drogen- und Alkoholkonsum als schadensverursachende Fahrlässigkeit vom Versicherungsschutz ausgenommen. Auch bei der Hausratversicherung wird zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Hier könnte beispielsweise das unbeaufsichtigte Abbrennen von Kerzen oder laufende Haushaltsgeräte trotz Abwesenheit als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Ähnlich gelagert ist die Auffassung in der Gebäudeversicherung.

Synonyme - Fahrlässigkeit, einfache Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz