Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.
Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.
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Begriff | Definition |
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Leichte Fahrlässigkeit | Unter den Begriff der Fahrlässigkeit fallen Handlungen, bei denen für die individuelle Situation objektiv notwendige Vorsicht oder Sorgfalt nicht aufgebracht worden ist. Ob bei der Verursachung eines Schadens ein fahrlässiges Verhalten vorgelegen hat oder eben nicht, ist ausschlaggebend für die Kostenübernahme des entstandenen Schadens durch die Versicherungsgesellschaft. Nach § 276 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) handelt derjenige fahrlässig, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dies bedeutet, dass jeder genau die Vorsicht und Sorgfalt aufbringen muss, die in einer bestimmten Situation notwendig ist. Als fahrlässig wird ein Verhalten eingestuft, wenn bereits im Vorhinein die Folgen des sorglosen Verhaltens als vermeidbar oder absehbar eingestuft werden können. Jeder Mensch hat sich also so zu verhalten, dass keinerlei negative Folgen erwartet werden müssen. Geschieht dies nicht, kann von einer fahrlässigen Handlung ausgegangen werden. Im Bereich der Versicherungen geht es vor dem Hintergrund der Fahrlässigkeit um Schäden, die jemand nicht beabsichtigt, aber dennoch durch sein Verhalten begünstigt und damit verursacht hat. Im Falle der Fahrlässigkeit kann es dazu kommen, dass eine Versicherung einen Schaden nur teilweise reguliert oder gar nicht für den Schaden aufkommt. Die Fahrlässigkeit grenzt sich zum Vorsatz darin ab, dass bei ihr der Schaden nicht das Ziel der Handlungen war. Bei Fahrlässigkeit wird die Schadensentstehung billigend in Kauf genommen, während Vorsatz die Schädigung zum Ziel hat. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden werden nicht von Versicherungen ausgeglichen. Wird jemand allerdings durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz geschädigt,so hat der Geschädigte Ansprüche auf Schadensersatz. Unterschieden wird bei der Fahrlässigkeit zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit. Diese Unterscheidung ist ausschlaggebend dafür, ob der Schaden von einer Versicherung übernommen wird. Die leichte Fahrlässigkeit basiert häufig auf einer spontanen Unaufmerksamkeit. Grob fahrlässig handelt derjenige, der durch bewusstes Vernachlässigen seiner Sorgfaltspflichten einen Schaden verursacht. Private Haftpflichtversicherungen kommen in der Regel für Schäden auf, die auf leichter Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit basieren. Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss Schäden ausgleichen, die Versicherungsnehmer bei Dritten verursachen. Zunächst geschieht dies unabhängig von leichter oder grober Fahrlässigkeit. Kommt im Nachhinein heraus, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat, kann die Versicherung ihn in Regress nehmen.
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