Fachbegriffe-Versicherungen

FAQ

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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BegriffDefinition
Leichte Fahrlässigkeit

Die leichte Fahrlässigkeit ist eine Form der Fahrlässigkeit, bei der eine Person nicht die erforderliche Sorgfalt walten lässt, jedoch ohne böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit handelt. Sie liegt also zwischen der groben Fahrlässigkeit, bei der eine Person vorsätzlich oder leichtfertig handelt, und der einfachen Fahrlässigkeit, bei der die erforderliche Sorgfalt eingehalten wird.

Klauseln und Gesetze zur leichten Fahrlässigkeit
In der Regel wird die leichte Fahrlässigkeit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einer Versicherung geregelt. Hier sind die Bedingungen und Ausschlüsse für den Versicherungsschutz festgehalten. Es gibt jedoch auch spezielle Klauseln, die sich explizit mit der leichten Fahrlässigkeit beschäftigen, wie zum Beispiel die "Klausel zur leichten Fahrlässigkeit" oder die "Klausel zur groben Fahrlässigkeit". Diese Klauseln können je nach Versicherungsgesellschaft und Versicherungsart unterschiedlich formuliert sein.
Zusätzlich gibt es auch gesetzliche Regelungen, die die leichte Fahrlässigkeit bei Versicherungen betreffen. Hier ist vor allem das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu nennen. In § 81 VVG wird die Haftung des Versicherungsnehmers bei leichter Fahrlässigkeit geregelt. Demnach haftet der Versicherungsnehmer nur dann, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit besteht hingegen kein Haftungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer.

Anwendungsbereiche der leichten Fahrlässigkeit
Die leichte Fahrlässigkeit findet in verschiedenen Versicherungsbereichen Anwendung. In der Haftpflichtversicherung beispielsweise ist sie von großer Bedeutung, da hier Schäden an Dritten abgedeckt werden. Bei leichten Fahrlässigkeitshandlungen des Versicherungsnehmers, die zu einem Schaden führen, übernimmt die Versicherung die Kosten für den entstandenen Schaden. Auch in der Kaskoversicherung, die Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt, spielt die leichte Fahrlässigkeit eine Rolle. Hier kann es jedoch je nach Versicherungsgesellschaft und Vertragsbedingungen zu unterschiedlichen Regelungen kommen.

Auswirkungen auf den Versicherungsschutz
Die leichte Fahrlässigkeit hat Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, da sie in der Regel von der Versicherung abgedeckt wird. Bei grober Fahrlässigkeit hingegen kann es zu Einschränkungen oder sogar zum Verlust des Versicherungsschutzes kommen. Auch hier ist jedoch zu beachten, dass die genauen Regelungen von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich sein können.

Konkrete Beispiele für leichte Fahrlässigkeit
Um das Konzept der leichten Fahrlässigkeit besser zu veranschaulichen, hier einige Beispiele:

  1. Ein Autofahrer, der bei grüner Ampel über eine Kreuzung fährt und dabei einen Unfall verursacht, handelt in der Regel leicht fahrlässig. Denn er hat die nötige Sorgfalt, die im Straßenverkehr erforderlich ist, nicht beachtet.
  2. Ebenso handelt ein Mieter, der vergisst, die Badewanne abzudrehen und dadurch einen Wasserschaden verursacht, leicht fahrlässig. Er hat seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er nicht dafür gesorgt hat, dass die Wohnung vor Schäden geschützt ist.

Auswirkungen auf Versicherungsverträge
Die leichte Fahrlässigkeit kann auch Auswirkungen auf Versicherungsverträge haben. Denn in vielen Fällen sind Versicherungen nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nicht leicht fahrlässig gehandelt hat. Das bedeutet, dass wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Schaden mitverursacht hat, die Versicherung nicht zahlen muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Hausbesitzer seine Fenster nicht richtig verschlossen hat und dadurch ein Einbruchdiebstahl ermöglicht wurde. Die Versicherung wird in diesem Fall argumentieren, dass der Schaden durch die leichte Fahrlässigkeit des Hausbesitzers verursacht wurde und somit nicht von der Versicherung gedeckt ist.

Versicherungen gegen leichte Fahrlässigkeit absichern
Um sich gegen die Folgen der leichten Fahrlässigkeit abzusichern, bieten Versicherungen sogenannte "Fahrlässigkeitsklauseln" an. Diese Klauseln können in Versicherungsverträgen enthalten sein und besagen, dass die Versicherung auch bei leicht fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers zahlt. Allerdings sind diese Klauseln oft mit Einschränkungen verbunden und beziehen sich meist nur auf bestimmte Schadensfälle. Deshalb ist es wichtig, sich im Vorfeld genau über den Versicherungsschutz zu informieren und gegebenenfalls eine entsprechende Fahrlässigkeitsklausel in den Vertrag aufzunehmen.

Zusammenfassung
Leichte Fahrlässigkeit beschreibt das Fehlen nötiger Sorgfalt ohne böse Absicht. Sie ist in Versicherungsbedingungen geregelt und wird meist abgedeckt, wohingegen grobe Fahrlässigkeit zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit. In der Praxis bedeutet dies, dass Versicherungen oft für Schäden aufkommen, die durch leichte Fahrlässigkeit entstehen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat grob fahrlässig gehandelt. Spezielle Fahrlässigkeitsklauseln können zusätzlichen Schutz bieten, sind jedoch eingeschränkt und sollten genau geprüft werden.