Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ergänzt die gesetzliche Rente um eine zusätzliche Versorgung über den Arbeitgeber. Sie kann vollständig vom Arbeitgeber finanziert werden, durch Entgeltumwandlung aus dem Arbeitsentgelt entstehen oder aus einer Kombination beider Finanzierungsformen bestehen. Für Arbeitnehmer kommt es daher nicht allein darauf an, ob eine betriebliche Altersvorsorge angeboten wird. Wichtig sind auch die Beteiligung des Arbeitgebers, die Kosten und die Leistungen, die später tatsächlich zu erwarten sind.
Für die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge gibt es fünf Wege: Direktversicherung, Direktzusage, Pensionsfonds, Pensionskasse und Unterstützungskasse. Welcher davon genutzt wird, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber beziehungsweise ergibt sich aus tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen. Die Unterschiede betreffen unter anderem Finanzierung, Kapitalanlage, steuerliche Behandlung, Insolvenzsicherung und die Möglichkeiten bei einem Arbeitgeberwechsel.
Wie funktioniert die betriebliche Altersvorsorge?
Von betrieblicher Altersversorgung spricht man, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen zur Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt. Dabei muss der Arbeitgeber die Beiträge nicht zwingend allein bezahlen. In vielen Unternehmen beteiligen sich Arbeitnehmer über eine Entgeltumwandlung an ihrer späteren Betriebsrente.
In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer können grundsätzlich verlangen, dass ein Teil ihrer künftigen Entgeltansprüche für eine betriebliche Altersvorsorge verwendet wird. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung beträgt bis zu vier Prozent der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Der Anspruch bedeutet allerdings nicht, dass Arbeitnehmer den Durchführungsweg oder einen bestimmten Anbieter frei auswählen können. Bietet der Arbeitgeber beispielsweise eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds an, kann die Entgeltumwandlung darüber erfolgen. Andernfalls kann der Arbeitnehmer grundsätzlich eine Direktversicherung verlangen. Für tarifvertraglich geregeltes Entgelt gelten besondere Voraussetzungen.
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Wird die betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds finanziert, muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.
Diese 15 Prozent sind lediglich die gesetzliche Zuschussregelung und nicht mit der gesamten möglichen Arbeitgeberbeteiligung gleichzusetzen. Manche Unternehmen finanzieren die Betriebsrente vollständig oder leisten deutlich höhere Zuschüsse. Andere beschränken ihre Beteiligung auf den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang. Wie die Entgeltumwandlung funktioniert und wann der Zuschuss gezahlt werden muss, erläutern wir ausführlich auf unserer Seite zur Entgeltumwandlung und zum Arbeitgeberzuschuss.
Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge
Das Betriebsrentengesetz sieht fünf Durchführungswege vor. Für Arbeitnehmer können sie auf den ersten Blick ähnlich wirken, rechtlich und wirtschaftlich unterscheiden sie sich jedoch teilweise erheblich. Die folgenden Abschnitte geben einen Überblick; die Besonderheiten der einzelnen Wege werden auf den jeweiligen Unterseiten ausführlich erläutert.
Direktversicherung
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Lebens- oder Rentenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen ab. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer erhält die zugesagten Versorgungsleistungen. Die Direktversicherung ist insbesondere bei kleineren und mittleren Unternehmen ein verbreiteter und vergleichsweise einfach umzusetzender Durchführungsweg.
Direktzusage oder Pensionszusage
Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber unmittelbar, dem Arbeitnehmer später die zugesagten Versorgungsleistungen zu erbringen. Ein externer Versorgungsträger ist dafür nicht erforderlich. Die Bezeichnungen Direktzusage und Pensionszusage werden in diesem Zusammenhang regelmäßig synonym verwendet.
Pensionsfonds
Auch der Pensionsfonds ist ein rechtlich selbstständiger Versorgungsträger. Gegenüber klassischen versicherungsförmigen Lösungen bestehen größere Freiheiten bei der Kapitalanlage. Dadurch ist eine stärkere Beteiligung an den Kapitalmärkten möglich, die mit höheren Renditechancen, aber auch stärkeren Wertschwankungen verbunden sein kann.
Pensionskasse
Eine Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Arbeitgeber und gegebenenfalls Arbeitnehmer zahlen Beiträge ein, aus denen später die vereinbarten Versorgungsleistungen finanziert werden. Aufbau und Leistungsumfang hängen von der jeweiligen Pensionskasse und der zugrunde liegenden Versorgungszusage ab. Was bei einer Kürzung zugesagter Leistungen gilt, erläutern wir auf unserer Seite zur Leistungskürzung der Pensionskasse.
Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, über die der Arbeitgeber Versorgungsleistungen zusagen kann. Sie wird häufig für arbeitgeberfinanzierte und höhere Versorgungszusagen eingesetzt. Für die zugesagten Leistungen bleibt die arbeitsrechtliche Einstandspflicht des Arbeitgebers von Bedeutung.
Entgeltumwandlung: Steuern und Sozialversicherung
Ein Vorteil der Entgeltumwandlung besteht darin, dass Beiträge innerhalb gesetzlicher Grenzen steuer- und teilweise sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersvorsorge fließen können. Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind Beiträge bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Sozialversicherungsfrei sind grundsätzlich Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
Die Förderung verlagert einen Teil der Belastung in die Auszahlungsphase. Leistungen aus einer entsprechend steuerlich geförderten betrieblichen Altersversorgung müssen grundsätzlich später versteuert werden. Für gesetzlich Krankenversicherte können auf Betriebsrenten außerdem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Bei pflichtversicherten Betriebsrentnern wird für die Krankenversicherungsbeiträge ein gesetzlicher Freibetrag berücksichtigt. Wie dieser funktioniert, erläutern wir ausführlich in unserem Beitrag zum Betriebsrentenfreibetrag.
Wer durch Entgeltumwandlung weniger sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bezieht, zahlt auf diesen Teil auch keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch können die späteren gesetzlichen Rentenansprüche etwas geringer ausfallen. Je nach persönlicher Situation können auch andere Sozialversicherungsleistungen beeinflusst werden. Eine sinnvolle Beurteilung der Entgeltumwandlung berücksichtigt daher sowohl die heutige Ersparnis als auch die Auswirkungen auf die spätere Versorgung.
Für wen lohnt sich eine betriebliche Altersvorsorge?
Wie attraktiv eine betriebliche Altersvorsorge ist, hängt stark von den konkreten Bedingungen ab. Besonders wichtig ist die Beteiligung des Arbeitgebers. Je mehr er zusätzlich zum eigenen Beitrag des Arbeitnehmers übernimmt, desto weniger eigenes Geld muss für ein bestimmtes Vorsorgekapital aufgebracht werden. Bei einer überwiegend durch Entgeltumwandlung finanzierten Versorgung gewinnen dagegen Kosten, Vertragsbedingungen, Kapitalanlage und die spätere Besteuerung an Bedeutung. Hinzu kommen gegebenenfalls Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die spätere Leistung. Ein Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent allein reicht deshalb nicht aus, um die Qualität eines konkreten Angebots zu beurteilen.
Die Betriebsrente ist ein Baustein der gesamten Altersvorsorge. Sie sollte deshalb zusammen mit den vorhandenen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer möglichen privaten Altersvorsorge betrachtet werden.
Was passiert mit der bAV während des Berufslebens?
Ein Arbeitgeberwechsel bedeutet nicht automatisch, dass bereits erworbene Ansprüche verloren gehen. Je nach Durchführungsweg und Versorgungszusage kann eine bestehende Versorgung beim bisherigen Arbeitgeber beziehungsweise Versorgungsträger verbleiben, mit eigenen Beiträgen fortgeführt oder auf die Versorgung des neuen Arbeitgebers übertragen werden. Die Einzelheiten erläutern wir auf unserer Seite zur betrieblichen Altersvorsorge beim Arbeitgeberwechsel.
Auch finanzielle Veränderungen können eine Anpassung erforderlich machen. Wer keine weiteren Beiträge leisten möchte, kann eine bestehende Versorgung häufig beitragsfrei stellen. Eine vorzeitige Auszahlung des bereits aufgebauten Kapitals ist dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Mehr dazu erfahren Sie unter bAV kündigen oder beitragsfrei stellen. Bei Kurzarbeit gelten wiederum Besonderheiten für Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss, die wir auf unserer Seite Kurzarbeit und bAV erläutern.
Was passiert mit der bAV im Ruhestand?
Welche Leistung später ausgezahlt wird, richtet sich nach der Versorgungszusage und dem jeweiligen Vertrag. Je nach Ausgestaltung kommen eine laufende Betriebsrente, eine Kapitalleistung oder eine Kombination infrage. Besteht ein Kapitalwahlrecht, sollten nicht nur die Bruttobeträge verglichen werden. Steuern, mögliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und der eigene Finanzbedarf im Ruhestand beeinflussen die tatsächliche Wirkung. Ausführlich behandeln wir diese Frage unter bAV auszahlen: Rente oder Kapital.
Auch nach Rentenbeginn kann die Entwicklung der Betriebsrente wichtig werden. Laufende Leistungen müssen unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig auf eine mögliche Anpassung geprüft werden. Ein automatischer vollständiger Inflationsausgleich besteht jedoch nicht. Welche Regeln gelten, erläutert unsere Seite Betriebsrente und Inflation.
Was ändert sich bei der betrieblichen Altersvorsorge ab 2027?
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist überwiegend bereits 2026 in Kraft getreten. Einzelne steuerliche Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2027. Dazu gehört insbesondere die Weiterentwicklung des bAV-Förderbetrags für Beschäftigte mit geringerem Einkommen. Die Einkommensgrenze wird dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt. Dadurch soll verhindert werden, dass Beschäftigte allein aufgrund allgemeiner Lohnsteigerungen aus der Förderung herausfallen.
Gleichzeitig steigt der maximal förderfähige zusätzliche Arbeitgeberbeitrag von 960 Euro auf 1.200 Euro jährlich. Der staatliche Förderbetrag beträgt weiterhin 30 Prozent des begünstigten Arbeitgeberbeitrags und kann damit künftig bis zu 360 Euro erreichen. Andere Änderungen des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes, etwa die erleichterte Beteiligung an bestehenden Sozialpartnermodellen, sind dagegen bereits 2026 in Kraft getreten.
Zeitwertkonto ist kein sechster Durchführungsweg
Ein Zeitwertkonto kann ebenfalls der langfristigen finanziellen Planung dienen, gehört aber nicht zu den fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung. Auf einem solchen Konto können beispielsweise Entgeltbestandteile oder Arbeitszeitguthaben angesammelt werden, um später eine längere bezahlte Freistellung zu finanzieren. Das kann für einen früheren Übergang aus dem Erwerbsleben, ein Sabbatical oder andere Freistellungsphasen genutzt werden. Anders als eine klassische Betriebsrente dient das Zeitwertkonto damit in erster Linie der Finanzierung zukünftiger Freistellungszeiten und nicht dem Aufbau einer lebenslangen Altersversorgung.
Stand: Oktober 2026
