Personenversicherungen

Eine persönliche Beratung zu Versicherungen und deren Vermittlung kann in den Regionen Dessau-Roßlau, Bitterfeld-Wolfen, Zerbst, Halle, Leipzig und Magdeburg erfolgen, durch RGVM GmbH Breiteweg 46 39179 Barleben Amtsgericht: Stendal | HRB 21772 | Geschäftsführung: Robert Günther. Eingetragen als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde, und im Vermittlerregister unter der Registrierungsnummer D-P0ZO-PHYMB-96 registriert.

Telefonzentrale: 0340 530 952 03
Hier wird Ihr Anliegen aufgenommen und an den regional zuständigen Berater weitergeleitet, der dann zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen wird.

 

 

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Künstlersozialkasse – die Sozialversicherung für selbstständige Künstler

Auch wenn sich mit Kunst gutes Geld verdienen lässt, ist der überwiegende Teil der Kunstschaffenden nicht von Reichtum gesegnet. Um Künstlern und Publizisten eine existenzielle Perspektive zu bieten, wurde 1983 die Sozialversicherung für Künstler gegründet. Die Künstlersozialkasse (KSK) öffnet selbstständig und freiberuflich tätigen Kunstschaffenden den Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Sie selbst ist hierbei kein Leistungsträger. Sie ist vielmehr eine Einzugs- und Auszahlungsstelle, die zusätzlich die Beiträge ihrer Mitglieder bezuschusst. Die Mitglieder entscheiden selbst, ob sie sich bei der gesetzlichen Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung versichern wollen. Zudem sichert die KSK die Zahlung der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung.

 

Mitglieder der KSK sind

  • Künstler
    - das sind Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren.

  • Publizisten
    - das sind Schriftsteller, Journalisten oder in anderer Weise publizistisch aktive Personen.

  • Kunstschaffende mit mindestens 3.959 € Jahreseinkommen
    Wer in die KSK aufgenommen werden will, muss mehr als 3.950 Euro im Jahr verdienen.

  • Ausschließlichkeit
    Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss dem Verdienen des Lebensunterhalts dienen und dauerhaft im Inland ausgeübt werden. Darüber hinaus darf nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt werden, sofern es sich nicht um Auszubildende und geringfügig Beschäftigte handelt.

  • Ausnahmslos Selbstständige Künstler und Publizisten
    Eine weitere Voraussetzung für den Eintritt in die Künstlersozialversicherung ist die überwiegende selbstständig oder freiberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeit.

Sie zahlen 50 Prozent ihres Einkommens in die Künstlersozialversicherung. Der verbleibende Beitrag wird vom Bund bezuschusst. Er finanziert sich aus den Abgaben von Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen gebrauchen.

 

Beiträge für die Künstlersozialkasse

Der monatlich zu zahlende Beitrag an die KSK bemisst sich am Jahreseinkommen des Versicherten. Hierbei wird das Einkommen für das zukünftige Jahr jeweils geschätzt. Dabei werden der Vorjahresverdienst zugrunde gelegt und eventuelle Auftragserwartungen für das neue Jahr berücksichtigt. 

Die Beitragssätze berechnen sich wie folgt:

  • gesetzliche Rentenversicherung 18,6 %,
  • gesetzliche Krankenversicherung 14,6 %.
  • gesetzliche Pflegeversicherung für Eltern 3,05 % / für Kinderlose 3,3 %.

Tatsächlich zahlen Künstler und Publizisten davon den sogenannten Arbeitnehmeranteil für die

  • gesetzliche Rentenversicherung 9,3 %
  • gesetzliche Krankenversicherung 7,3 % + 50 % des individuellen Zusatzbeitrags
  • gesetzliche Pflegeversicherung 1,525 % (+ 0,125 % für Kinderlose)

Der verbleibende Teil wäre der Arbeitgeberanteil, den die Künstlersozialkasse zahlt.

Die KSK hatte 2023 knapp 195.000 Versicherte, deren durchschnittliches Jahreseinkommen ca. 18.500 € betrug. Auf den Monat gerechnet sind dies 1500 €, von denen ca. 300 € als Beitrag an die KSK gezahlt werden müssen. In diesem Beitrag sind die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung enthalten. Je nach Wahl der Krankenversicherung kann sich der Beitrag ändern.

 

Antragstellung

Auf der Website der Künstlersozialkasse können die notwendigen Formulare heruntergeladen werden. Die KSK wird im Antragsverfahren prüfen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt. Sofern dies der Fall ist, wird eine rechtsverbindliche Versicherungspflicht festgestellt und sowohl die Kranken- als auch Rentenversicherung darüber informiert.

 

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