Steigende Preise treffen auch Betriebsrentner: Bleibt die monatliche Betriebsrente über Jahre unverändert, verliert sie an Kaufkraft. Daraus folgt allerdings nicht, dass jede Betriebsrente automatisch entsprechend der Inflation steigen muss. Das Betriebsrentengesetz verpflichtet Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen, laufende Leistungen regelmäßig zu überprüfen und über eine Anpassung zu entscheiden. Welche Regel dabei gilt, richtet sich unter anderem nach der Versorgungszusage, ihrem Zeitpunkt, der Finanzierung und dem Durchführungsweg.
Muss eine Betriebsrente regelmäßig erhöht werden?
Nach § 16 BetrAVG muss der Arbeitgeber grundsätzlich alle drei Jahre prüfen, ob laufende Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge angepasst werden müssen. Bei seiner Entscheidung hat er die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Vorschrift begründet deshalb keinen automatischen Inflationsausgleich, sondern zunächst eine regelmäßige Anpassungsprüfung.
Für die Höhe des Anpassungsbedarfs spielen insbesondere die Preis- und Lohnentwicklung eine Rolle. Die gesetzliche Anpassungspflicht gilt als erfüllt, wenn die Erhöhung nicht geringer ausfällt als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Die Inflation eines einzelnen Jahres sagt daher noch nicht aus, in welchem Umfang eine Betriebsrente tatsächlich erhöht werden muss.
Kann der Arbeitgeber eine Anpassung der Betriebsrente ablehnen?
Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist Bestandteil der Anpassungsentscheidung. Lässt sie eine Erhöhung nicht zu, kann die Anpassung ganz oder teilweise unterbleiben. Dabei reicht eine allgemeine Behauptung wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht aus. Maßgeblich ist, ob die wirtschaftliche Situation am jeweiligen Anpassungsstichtag eine entsprechende Prognose über die künftige Belastbarkeit des Unternehmens rechtfertigt.
Eine zu Recht unterbliebene Anpassung muss grundsätzlich später nicht nachgeholt werden. Das Gesetz regelt außerdem einen besonderen Fall: Legt der Arbeitgeber dem Betriebsrentner seine wirtschaftliche Lage schriftlich dar, weist ihn auf die gesetzlichen Rechtsfolgen hin und widerspricht der Versorgungsempfänger nicht innerhalb von drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich, kann die unterbliebene Anpassung als zu Recht erfolgt gelten. Ein solches Schreiben sollte deshalb nicht unbeachtet bleiben.
Wann entfällt die dreijährige Anpassungsprüfung?
Nicht jede Betriebsrente unterliegt der klassischen Anpassungsprüfung im Drei-Jahres-Rhythmus. Sie entfällt beispielsweise, wenn sich der Arbeitgeber wirksam verpflichtet hat, die laufenden Leistungen jährlich um mindestens ein Prozent zu erhöhen. Diese Möglichkeit gilt aufgrund einer Übergangsregelung für laufende Leistungen aus Zusagen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden.
Auch bei einer Direktversicherung oder Pensionskasse kann die dreijährige Anpassungsprüfung entfallen, wenn ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Eine weitere gesetzliche Ausnahme besteht bei der Beitragszusage mit Mindestleistung. Bei einer reinen Beitragszusage im Sozialpartnermodell findet § 16 BetrAVG ebenfalls keine Anwendung.
Was gilt bei einer Betriebsrente aus Entgeltumwandlung?
Für Betriebsrenten, die durch Entgeltumwandlung finanziert wurden, enthält § 16 BetrAVG eine eigene Regelung. Soweit die Versorgung aus Entgeltumwandlung stammt, muss der Arbeitgeber die laufenden Leistungen grundsätzlich jährlich um mindestens ein Prozent anpassen. Bei einer Direktversicherung oder Pensionskasse können stattdessen sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden. Diese Regelung gilt für laufende Leistungen aus Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt wurden.
Diese Vorschrift ist von der allgemeinen Möglichkeit zu unterscheiden, durch eine zugesagte jährliche Erhöhung um mindestens ein Prozent die dreijährige Anpassungsprüfung zu ersetzen. Beide Regelungen sehen zwar eine Erhöhung um ein Prozent vor, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und Übergangsregelungen.
Schützt die Anpassung der Betriebsrente vollständig vor Inflation?
Nicht in jedem Fall. Eine feste jährliche Erhöhung um ein Prozent kann beispielsweise deutlich unter der tatsächlichen Preissteigerung liegen. Auch eine aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu Recht unterbliebene Anpassung kann dazu führen, dass die Betriebsrente real an Kaufkraft verliert. Die gesetzlichen Anpassungsregeln berücksichtigen den Kaufkraftverlust, garantieren aber nicht für jede Betriebsrente einen vollständigen Ausgleich der Inflation.
Für die finanzielle Planung im Ruhestand ist deshalb nicht allein die anfängliche Höhe der Betriebsrente interessant. Ebenso wichtig ist, wie sich die Leistung während der Rentenphase entwickeln kann und welche weiteren Einkünfte vorhanden sind. Gesetzliche Rente, betriebliche Versorgung und private Altersvorsorge sollten dabei zusammen betrachtet werden.
Fazit: Betriebsrenten steigen nicht automatisch mit der Inflation
Arbeitgeber müssen laufende Betriebsrenten grundsätzlich alle drei Jahre auf eine mögliche Anpassung prüfen. Daraus folgt jedoch kein automatischer Inflationsausgleich. Preis- und Lohnentwicklung, die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers und die konkrete Versorgungsregelung bestimmen, ob und in welchem Umfang eine Anpassung erfolgt. Daneben gibt es gesetzliche Ausnahmen von der dreijährigen Prüfungspflicht sowie besondere Regeln für Betriebsrenten aus Entgeltumwandlung.
