Wer privat krankenversichert ist, genießt häufig auch außerhalb Deutschlands einen weitreichenden Versicherungsschutz. Ob dieser für eine Reise, einen längeren Auslandsaufenthalt oder eine dauerhafte Auswanderung ausreicht, hängt jedoch von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. Während die private Krankenvollversicherung bei vorübergehenden Aufenthalten in Europa grundsätzlich im vereinbarten Umfang leistet, können außerhalb Europas zeitliche Begrenzungen bestehen. Bei einer dauerhaften Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts gelten wiederum besondere gesetzliche und vertragliche Regelungen.
Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob eine Behandlung im Ausland versichert ist. Ebenso wichtig sind die Höhe der erstattungsfähigen Kosten, ein möglicher medizinischer Rücktransport und die Fortführung des Versicherungsvertrags bei einem Wohnsitzwechsel. Wer eine spätere Rückkehr nach Deutschland plant, sollte außerdem frühzeitig prüfen, wie sich seine bisher erworbenen Versicherungsrechte erhalten lassen.
Wo gilt die private Krankenversicherung im Ausland?
Der räumliche Geltungsbereich einer privaten Krankenvollversicherung ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Die üblichen Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) sehen Versicherungsschutz für Heilbehandlungen in Europa vor. Bei vorübergehenden Aufenthalten außerhalb Europas besteht nach diesen Bedingungen zunächst für einen Monat Versicherungsschutz. Viele Versicherer bieten allerdings günstigere Regelungen und verlängern den weltweiten Schutz beispielsweise auf drei Monate oder länger.
Für die Beurteilung kommt es deshalb auf den konkreten Tarif an. Die geografische Geltung des Versicherungsschutzes bedeutet zudem nicht, dass jede im Ausland berechnete Behandlung unabhängig von ihrer Höhe vollständig erstattet wird. Welche Leistungen versichert sind und welche Erstattungsgrenzen gelten, muss gesondert geprüft werden.
Vorübergehende Aufenthalte innerhalb Europas
Bei einer vorübergehenden Reise innerhalb Europas besteht nach den üblichen Versicherungsbedingungen grundsätzlich Versicherungsschutz im tariflich vereinbarten Umfang. Eine allgemeine Begrenzung auf wenige Urlaubswochen ist dafür nicht vorgesehen. Das betrifft beispielsweise Aufenthalte in Spanien, Frankreich oder Italien, aber auch Reisen in andere europäische Staaten.
Allerdings dürfen Europa, die Europäische Union (EU) und der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) nicht gleichgesetzt werden. Zum geografischen Europa gehören auch Staaten außerhalb der EU und des EWR. Für eine vorübergehende Reise kann dort Versicherungsschutz bestehen, während bei einer dauerhaften Wohnsitzverlegung andere Regeln gelten. Das ist beispielsweise beim Vereinigten Königreich oder der Schweiz zu beachten.
Reisen außerhalb Europas
Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas sehen die MB/KK grundsätzlich einen Versicherungsschutz während des ersten Monats vor. Bei vielen privaten Krankenversicherern beträgt die reguläre Geltungsdauer inzwischen drei Monate oder mehr. Wer beispielsweise eine längere Reise in die USA, nach Kanada oder Australien plant, sollte deshalb vor der Abreise feststellen, wie lange sein eigener Vertrag tatsächlich gilt.
Kann eine versicherte Person wegen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung die Rückreise nicht antreten, sehen die üblichen Musterbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung des Versicherungsschutzes um längstens zwei weitere Monate vor. Darüber hinausgehende Leistungen können tariflich vereinbart sein. Bei geplanten längeren Aufenthalten lässt sich der Schutz mitunter durch eine besondere Vereinbarung erweitern. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht generell.
Welche Behandlungskosten übernimmt die PKV im Ausland?
Die private Krankenversicherung erstattet grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Dazu können ambulante Arztbesuche, Krankenhausbehandlungen, Arzneimittel und weitere tariflich versicherte Leistungen gehören. Im Ausland können jedoch andere Abrechnungsverfahren und erheblich höhere Behandlungskosten auftreten. Besonders in Ländern wie den USA können schon kurze Krankenhausaufenthalte hohe Rechnungen verursachen.
Ob die Kosten vollständig erstattet werden, richtet sich nach den Versicherungsbedingungen. Dabei können unter anderem tarifliche Leistungsbegrenzungen, Selbstbeteiligungen und Regelungen zur Angemessenheit der Behandlungskosten eine Rolle spielen. Vor einer Reise in ein Land mit besonders hohen Gesundheitskosten ist es deshalb sinnvoll, nicht nur die Dauer des Auslandsschutzes, sondern auch die Höhe der möglichen Erstattung zu klären.
Bei ambulanten Behandlungen müssen Privatversicherte die Rechnung häufig zunächst selbst bezahlen und anschließend bei ihrem Versicherer einreichen. Bei größeren Krankenhausbehandlungen kann eine direkte Abrechnung oder Kostenübernahmeerklärung möglich sein. Dafür sollte möglichst frühzeitig Kontakt zum Versicherer oder zu dessen medizinischem Assistance-Dienst aufgenommen werden. Rechnungen sollten die Behandlung, die einzelnen Leistungen und die entstandenen Kosten nachvollziehbar ausweisen. Bei Fremdwährungen erfolgt die Umrechnung nach den vertraglichen Regelungen, üblicherweise anhand des Kurses am Tag des Belegeingangs beim Versicherer.
Geplante medizinische Behandlungen im Ausland
Nicht jede Behandlung im Ausland erfolgt aufgrund einer unerwarteten Erkrankung während einer Reise. Manche Privatversicherte möchten sich bewusst in einer ausländischen Klinik oder von einem bestimmten Spezialisten behandeln lassen. Auch hier kommt es auf die medizinische Notwendigkeit und den vereinbarten Leistungsumfang an. Der geografische Geltungsbereich allein garantiert keine vollständige Kostenerstattung für jede angebotene Behandlung. Bei einer geplanten, kostenintensiven Therapie sollte deshalb vorab eine schriftliche Leistungszusage eingeholt werden.
Medizinischer Rücktransport: Wann reicht die PKV nicht aus?
Ein medizinischer Rücktransport nach Deutschland gehört nicht automatisch zum Leistungsumfang jeder privaten Krankenvollversicherung. Ein Tarif kann die Behandlung im Ausland übernehmen, ohne zugleich die Kosten für einen Rücktransport mit medizinischer Begleitung oder einem speziell ausgestatteten Flugzeug zu erstatten. Gerade bei schweren Erkrankungen oder Unfällen kann dadurch eine erhebliche finanzielle Belastung entstehen.
Bei entsprechenden Versicherungsleistungen wird häufig zwischen einem medizinisch notwendigen und einem medizinisch sinnvollen Rücktransport unterschieden. Medizinisch notwendig kann eine Rückreise beispielsweise sein, wenn die erforderliche Behandlung am Aufenthaltsort nicht ausreichend gewährleistet ist. Ein medizinisch sinnvoller Rücktransport kann auch dann infrage kommen, wenn die Behandlung vor Ort grundsätzlich möglich wäre, eine Weiterbehandlung in Deutschland aber medizinische Vorteile bietet. Welche Voraussetzungen tatsächlich gelten, bestimmen die jeweiligen Vertragsbedingungen.
Eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung kann solche Lücken schließen. Sie kann auch dann sinnvoll sein, wenn die bestehende PKV außerhalb Europas nur für einen begrenzten Zeitraum gilt. Unter Umständen lässt sich durch die Erstattung kleinerer Auslandsrechnungen über eine separate Reiseversicherung außerdem eine mögliche Beitragsrückerstattung der Krankenvollversicherung erhalten. Dabei müssen die Bedingungen beider Verträge und das Verbot einer doppelten Kostenerstattung beachtet werden.
Längere Auslandsaufenthalte: Reise oder Wohnsitzverlegung?
Wer mehrere Monate im Ausland verbringt, wandert nicht zwangsläufig aus. Ein Auslandssemester, eine befristete berufliche Entsendung oder eine längere Reise kann weiterhin als vorübergehender Aufenthalt gelten. Umgekehrt kann sich der gewöhnliche Aufenthalt auch dann ins Ausland verlagern, wenn ursprünglich eine Rückkehr nach Deutschland geplant war. Maßgeblich sind die tatsächlichen Lebensverhältnisse und nicht allein die Zahl der Tage außerhalb Deutschlands.
Bei längeren Aufenthalten sollte deshalb geklärt werden, ob die vertraglichen Regeln für vorübergehende Reisen noch greifen. Außerdem können Universitäten, Arbeitgeber oder ausländische Behörden besondere Versicherungsnachweise verlangen. Wer im Ausland arbeitet, muss gegebenenfalls zusätzlich prüfen, ob dort eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht besteht. Eine bestehende deutsche PKV befreit nicht automatisch von den Vorschriften des Gastlandes.
Was passiert mit der PKV bei einer dauerhaften Auswanderung?
Bei einer dauerhaften Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ist entscheidend, in welchen Staat der Lebensmittelpunkt verlegt wird. Für EU- und EWR-Staaten besteht eine besondere gesetzliche Regelung. Bei anderen Staaten hängt die Fortführung der deutschen privaten Krankenversicherung dagegen regelmäßig von den Vertragsbedingungen und möglichen Vereinbarungen mit dem Versicherer ab.
Auswanderung innerhalb der EU oder des EWR
Nach § 207 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird das Versicherungsverhältnis fortgesetzt, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder einen anderen Vertragsstaat des EWR verlegt. Der Versicherer bleibt dabei höchstens zu den Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt in Deutschland erbringen müsste. Die Regelung betrifft neben den EU-Staaten auch Island, Liechtenstein und Norwegen.
Die Fortführung des Vertrags bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass sämtliche Behandlungskosten im neuen Wohnsitzstaat in voller Höhe übernommen werden. Sind bestimmte medizinische Leistungen dort teurer als in Deutschland, können Erstattungsgrenzen relevant werden. Auch die praktische Abrechnung, mögliche Übersetzungskosten und die Versicherungspflicht im neuen Wohnsitzstaat sollten vor dem Umzug geklärt werden.
Die Schweiz als Sonderfall
Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR. Die gesetzliche Fortführungsregelung des § 207 Abs. 3 VVG erfasst daher einen Umzug in die Schweiz nicht ausdrücklich. Allerdings bestehen zwischen der Schweiz und der EU besondere Abkommen, die auch für Fragen der Krankenversicherung von Bedeutung sein können. Ob und unter welchen Bedingungen der deutsche PKV-Vertrag bei einer dauerhaften Wohnsitzverlegung fortgeführt werden kann, sollte deshalb anhand der konkreten Vertragsbedingungen und der einschlägigen rechtlichen Regelungen geklärt werden. In der Schweiz besteht grundsätzlich eine eigene Krankenversicherungspflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen möglich sein, etwa wenn ein gleichwertiger Versicherungsschutz nachgewiesen wird. Ob eine deutsche PKV dafür anerkannt wird, entscheidet die zuständige Schweizer Behörde.
Auswanderung in andere Staaten außerhalb von EU und EWR
Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft in einen Staat außerhalb der EU und des EWR verlegt, muss damit rechnen, dass seine deutsche private Krankenvollversicherung nach den üblichen Bedingungen endet. Das kann beispielsweise bei einer Auswanderung in die USA, nach Kanada oder Australien der Fall sein. Abweichende vertragliche Regelungen sind möglich. Deshalb sollte der bestehende Vertrag nicht vorschnell gekündigt werden.
Manche Versicherer ermöglichen eine Fortführung durch eine besondere Vereinbarung, gegebenenfalls gegen einen Beitragszuschlag. Eine allgemeine Verpflichtung, einen solchen Vertrag anzubieten, besteht jedoch nicht. Ist die Fortführung nicht möglich oder nicht sinnvoll, kann eine internationale Krankenversicherung oder eine Versicherung im neuen Wohnsitzstaat erforderlich werden. Eine gewöhnliche Auslandsreisekrankenversicherung ist dafür meist kein gleichwertiger Ersatz, weil sie auf vorübergehende Reisen ausgerichtet ist.
Certificate of Entitlement: Nachweis des Versicherungsschutzes
In einigen europäischen Staaten muss gegenüber Behörden, Universitäten oder anderen Einrichtungen nachgewiesen werden, dass bereits eine Krankenversicherung besteht. Dafür kann das sogenannte Certificate of Entitlement verwendet werden. Mit dieser Bescheinigung bestätigt der deutsche private Krankenversicherer den bestehenden Versicherungsschutz. Der Vordruck wurde vom PKV-Verband in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales entwickelt.
Ob die Bescheinigung ausreicht, um eine Befreiung von einer ausländischen Versicherungspflicht zu erhalten, entscheidet jedoch die zuständige Stelle nach den dort geltenden Vorschriften. Das Certificate of Entitlement ist daher ein Versicherungsnachweis, aber keine allgemeingültige Befreiung von jeder Krankenversicherungspflicht im Ausland.
Alterungsrückstellungen und Anwartschaft bei Auswanderung
Wer seine private Krankenvollversicherung wegen einer Auswanderung beendet, sollte auch an eine mögliche spätere Rückkehr nach Deutschland denken. In der PKV werden grundsätzlich Alterungsrückstellungen gebildet, um die mit zunehmendem Alter erwarteten Behandlungskosten auszugleichen. Diese Rückstellungen sind kein frei verfügbares Sparguthaben und werden bei einer Vertragsbeendigung nicht einfach ausgezahlt. Eine spätere Neuversicherung kann deshalb deutlich ungünstiger sein als die Fortführung des bisherigen Vertrags oder die rechtzeitige Vereinbarung einer Anwartschaft.
Mit einer Anwartschaft lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen das Recht sichern, den früheren Versicherungsschutz später wieder aufleben zu lassen. Bei der kleinen Anwartschaft wird grundsätzlich der Gesundheitszustand für die spätere Wiederaufnahme berücksichtigt, sodass keine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich ist. Die große Anwartschaft sichert darüber hinaus nach den vereinbarten Bedingungen das ursprüngliche Eintrittsalter und die weitere Bildung von Alterungsrückstellungen. Sie kostet deshalb in der Regel mehr, kann bei einer späteren Rückkehr aber langfristige Beitragsvorteile bieten.
Wichtig ist, dass eine Anwartschaft während ihrer Laufzeit selbst keinen aktiven Krankenversicherungsschutz bietet. Die medizinische Versorgung im Ausland muss daher anderweitig abgesichert werden. Ob eine kleine oder große Anwartschaft sinnvoll ist, hängt insbesondere von der Dauer des geplanten Aufenthalts, dem bisherigen Tarif und den persönlichen Rückkehrplänen ab. Die konkreten Rechte sollten vor Abschluss schriftlich festgehalten werden.
Rückkehr nach Deutschland: Lebt die frühere PKV wieder auf?
Wer nach mehreren Jahren im Ausland nach Deutschland zurückkehrt, kann nicht automatisch davon ausgehen, wieder zu den früheren Bedingungen privat versichert zu werden. Zunächst ist zu klären, ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht oder eine private Absicherung infrage kommt. Maßgeblich sind unter anderem die berufliche Situation, das Einkommen, das Alter und die bisherige Versicherungsgeschichte.
Besteht eine wirksame Anwartschaft, kann der frühere private Versicherungsschutz nach den vereinbarten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden. Wurde der Vertrag dagegen vollständig beendet, kann ein neuer Versicherungsantrag erforderlich sein. Dabei können das inzwischen erreichte Alter und gesundheitliche Veränderungen eine Rolle spielen. Eine Anwartschaft hebt außerdem eine gegebenenfalls bestehende gesetzliche Versicherungspflicht nicht auf.
Wer seine Auswanderung von Anfang an nur für einige Jahre plant, sollte deshalb bereits vor der Abreise prüfen, welche Möglichkeiten für die spätere Rückkehr bestehen. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Wechsel zwischen den Versicherungssystemen erläutern wir auch in unserem Beitrag zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung.
Was sollten Privatversicherte vor der Abreise klären?
Vor einer längeren Reise oder Auswanderung empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage beim privaten Krankenversicherer. Darin sollten das Zielland, die geplante Aufenthaltsdauer und die Frage genannt werden, ob der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bestehen bleibt. Der Versicherer kann dann bestätigen, wie lange der Vertrag gilt, welche Behandlungskosten übernommen werden und ob ein medizinischer Rücktransport versichert ist.
Bei einer dauerhaften Auswanderung kommen Fragen zur Vertragsfortführung, zur Versicherungspflicht im Zielland und zu einer möglichen Anwartschaft hinzu. Auch die private Pflegepflichtversicherung sowie gegebenenfalls bestehende Krankentagegeld- oder Beihilfeansprüche sollten gesondert betrachtet werden, weil dafür andere Voraussetzungen gelten können als für die Krankheitskostenversicherung. Gerade bei einem Wohnsitzwechsel wäre es daher zu kurz gegriffen, ausschließlich die Krankenvollversicherung zu prüfen.
Häufige Fragen zur PKV im Ausland
- Bin ich mit meiner privaten Krankenversicherung weltweit versichert?
Bei vorübergehenden Aufenthalten besteht nach den üblichen Bedingungen grundsätzlich Versicherungsschutz in Europa. Außerhalb Europas gilt dieser zunächst für einen Monat. Viele Tarife bieten einen längeren weltweiten Schutz. Welche Dauer und welche Leistungen tatsächlich versichert sind, ergibt sich aus Ihrem Vertrag. - Brauche ich trotz privater Krankenversicherung eine Reisekrankenversicherung?
Nicht unbedingt. Eine zusätzliche Reisekrankenversicherung kann jedoch sinnvoll sein, wenn die bestehende PKV keinen medizinischen Rücktransport übernimmt, der weltweite Schutz zeitlich begrenzt ist oder andere wichtige Leistungen fehlen. Entscheidend ist der Vergleich der konkreten Vertragsbedingungen. - Kann ich meine deutsche PKV bei einer Auswanderung behalten?
Bei einem dauerhaften Umzug in einen EU- oder EWR-Staat wird das Versicherungsverhältnis nach § 207 Abs. 3 VVG grundsätzlich fortgesetzt. Bei einem Umzug in andere Staaten hängt die Fortführung von den Versicherungsbedingungen und möglichen Vereinbarungen mit dem Versicherer sowie gegebenenfalls besonderen zwischenstaatlichen Regelungen ab. Zusätzlich müssen die Vorschriften des Ziellandes beachtet werden. - Was passiert mit meiner PKV, wenn ich später nach Deutschland zurückkehre?
Das hängt davon ab, ob der bisherige Vertrag fortgeführt, durch eine Anwartschaft gesichert oder vollständig beendet wurde. Außerdem ist zu prüfen, ob bei der Rückkehr eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht entsteht. Eine frühzeitige Planung kann verhindern, dass wichtige Versicherungsrechte verloren gehen.
Fazit: Der bestehende PKV-Vertrag ist der Ausgangspunkt
Eine private Krankenvollversicherung kann auch im Ausland einen umfangreichen Schutz bieten. Für eine vorübergehende Reise gelten jedoch andere Voraussetzungen als für eine dauerhafte Auswanderung. Während bei Reisen vor allem die Aufenthaltsdauer, die Erstattung von Behandlungskosten und der medizinische Rücktransport wichtig sind, stehen bei einem Wohnsitzwechsel die Fortführung des Vertrags und die Absicherung einer möglichen Rückkehr im Mittelpunkt.
Wer seinen Versicherungsschutz vor der Abreise überprüft und offene Fragen schriftlich mit dem Versicherer klärt, kann Versorgungslücken und spätere Nachteile vermeiden. Weitere Informationen zu Leistungen, Tarifen und grundsätzlichen Unterschieden finden Sie in unserer Übersicht zur privaten Krankenversicherung.
Quellen und rechtliche Grundlagen
- § 207 VVG – Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
- PKV-Verband – Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK)
- PKV-Verband – Privatversichert im Ausland
Zuletzt aktualisiert am 10. Oktober 2026.
