Begriff | Definition |
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Leistungszusage | Bei der Leistungszusage handelt es sich um einen Begriff aus dem Bereich der Betrieblichen Altersvorsorge. Eine Versorgungszusage gilt als Versorgungsversprechen und rechtliche Begründung vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer. Das Betriebsrentengesetz regelt die Zusagearten. Von einer Leistungszusage wird ausgegangen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Leistungen aus der Altersversorgung, Invalidenversorgung oder Hinterbliebenenversorgung zusagt. Der Arbeitgeber muss dann die konkret benannten Leistungen auch erbringen. Welcher Aufwand zur Finanzierung dieser zugesagten Leistungen notwendig ist, ist dafür erst einmal nicht relevant. Die Leistungszusage stellt die ursprünglichste Form der Zusagen dar. Eine beitragsorientierte Leistungszusage verspricht, eine bestimmte Versorgungsleistung an den Arbeitnehmer zu erbringen. Es handelt sich demnach nicht um eine Beitragszusage, bei der unabhängig von der Leistungshöhe ein Beitrag entrichtet werden muss. In der beitragsorientierten Leistungszusage muss dem Arbeitnehmer der Betrag mitgeteilt werden, den der Arbeitgeber zur Finanzierung von Versorgungsleistungen aufwendet. Beitragsorientierte Leistungszusagen können flexibel eingesetzt und auf eine bestimmte Zeit begrenzt werden. Die Beitragszusage mit Mindestleistung gilt nur für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Mit dieser Beitragszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, die festgelegten Beiträge für die Finanzierung der zugesagten Leistungen zu investieren und diese anzulegen. Arbeitnehmer erhalten dann die Leistungen, die sich aus der Anlage von Kapital und den Erträgen durch Zinsen ergeben. Die Höhe der späteren Versorgung ist demnach nicht bestimmbar.
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