Wenn die Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) zur finanziellen Belastung werden, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Kosten zu reduzieren. Neben einem internen Tarifwechsel kommen unter bestimmten Voraussetzungen der Basistarif und der Standardtarif infrage. Daneben gibt es den Notlagentarif, der allerdings nicht freiwillig gewählt werden kann. Diese drei häufig als Sozialtarife bezeichneten Tarife unterscheiden sich deutlich bei den Zugangsvoraussetzungen, den Leistungen und der Beitragsberechnung. Wer seine Krankenversicherung langfristig bezahlbar halten möchte, sollte diese Unterschiede kennen, bevor er eine Entscheidung trifft.
Basistarif, Standardtarif und Notlagentarif im Vergleich
Während der Basistarif und der Standardtarif unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einen Wechsel in einen beitragsbegrenzten Versicherungsschutz ermöglichen, ist der Notlagentarif eine besondere Regelung für Versicherte mit erheblichen Beitragsrückständen. Die wichtigsten Unterschiede zeigt die folgende Übersicht.
| Merkmal | Basistarif | Standardtarif | Notlagentarif |
|---|---|---|---|
| Zweck | Gesetzlich geregelter Versicherungsschutz mit Beitragsobergrenze | Beitragsbegrenzter Schutz für bestimmte langjährig Privatversicherte | Eingeschränkter Schutz bei Beitragsrückständen |
| Zugang | Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen; besondere Regeln für Verträge vor 2009 | Vor 2009 bestehende PKV, mindestens zehn Versicherungsjahre und weitere Voraussetzungen | Bei gesetzlich geregeltem Ruhen des Vertrags wegen Beitragsrückständen |
| Leistungen | Mit den Leistungen der GKV vergleichbar | An den Leistungen der GKV orientiert | Insbesondere akute Erkrankungen, Schmerzen, Schwangerschaft und Mutterschaft; zusätzlicher Schutz für Minderjährige |
| Beiträge | Gesetzlich begrenzt; Halbierung bei sozialrechtlicher Hilfebedürftigkeit | Gesetzlich begrenzt; vorhandene Alterungsrückstellungen werden berücksichtigt | Gesondert kalkuliert; bestehende Beitragsschulden bleiben erhalten |
| Frei wählbar? | Bei bestehendem Zugangsrecht | Bei bestehendem Zugangsrecht | Nein |
Basistarif: Versicherungsschutz mit gesetzlicher Beitragsbegrenzung
Der Basistarif wurde 2009 eingeführt. Seine Leistungen müssen nach Art, Umfang und Höhe mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein. Der Beitrag ist gesetzlich begrenzt und darf den jeweils maßgeblichen GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten. Bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nach dem Sozialrecht wird der Beitrag halbiert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich eine Unterstützung durch den zuständigen Sozialleistungsträger erfolgen.
Privatversicherte, deren maßgeblicher Vertrag ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde, haben grundsätzlich Zugang zum Basistarif. Bei älteren Verträgen ist ein Wechsel insbesondere ab dem 55. Lebensjahr, bei bestimmten Renten- oder Ruhegehaltsansprüchen oder bei sozialrechtlicher Hilfebedürftigkeit möglich. Weitere Personengruppen können ebenfalls ein gesetzliches Zugangsrecht haben. Der Basistarif ist deshalb nicht ausschließlich ein Angebot für Menschen mit geringem Einkommen.
Standardtarif: Eine Möglichkeit für langjährig Privatversicherte
Der Standardtarif steht nur einem begrenzten Kreis von Versicherten offen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die private Krankheitskostenvollversicherung beim betreffenden Versicherer bereits vor dem 1. Januar 2009 bestanden hat und eine mindestens zehnjährige private Krankenversicherung vorliegt. Hinzu kommen weitere Bedingungen: Ein Wechsel ist beispielsweise ab 65 Jahren möglich oder ab 55 Jahren, wenn das Gesamteinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Für jüngere Renten- oder Ruhegehaltsberechtigte gelten besondere Regelungen.
Wichtig ist außerdem, dass Versicherte, die aus einem früheren geschlechtsabhängig kalkulierten Tarif in einen Unisex-Tarif gewechselt sind, grundsätzlich keinen Zugang mehr zum Standardtarif haben. Seine Leistungen orientieren sich an der GKV, sind aber nicht mit ihr identisch. Da vorhandene Alterungsrückstellungen beitragsmindernd wirken können, lohnt sich für berechtigte Versicherte ein Vergleich mit anderen Tarifen ihres Versicherers.
Notlagentarif: Eingeschränkter Schutz bei Beitragsschulden
Der Notlagentarif ist kein freiwillig wählbarer günstiger Krankenversicherungstarif. Er greift, wenn wegen erheblicher Beitragsrückstände nach dem gesetzlich vorgesehenen Mahnverfahren der Versicherungsvertrag ruht. Erwachsene erhalten dann insbesondere Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Für Kinder und Jugendliche werden zusätzlich bestimmte Vorsorgeuntersuchungen und empfohlene Schutzimpfungen übernommen.
Die Umstellung beseitigt die Beitragsschulden nicht. Zudem ist der Versicherungsschutz deutlich eingeschränkt. Wer seine Beiträge nicht mehr bezahlen kann, sollte daher möglichst frühzeitig mit dem Versicherer nach einer Lösung suchen. Bei nachgewiesener sozialrechtlicher Hilfebedürftigkeit gelten besondere gesetzliche Schutzregelungen, die ein Ruhen des Vertrags verhindern oder beenden können.
Welche Möglichkeiten gibt es, die PKV-Beiträge zu senken?
Ein Wechsel in den Basis- oder Standardtarif ist nicht zwangsläufig der erste oder beste Weg, um die Beiträge zu reduzieren. Häufig lohnt sich zunächst die Prüfung eines anderen Tarifs innerhalb des bisherigen Versicherungsunternehmens. Nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf einen internen PKV-Tarifwechsel. Bereits erworbene Rechte und Alterungsrückstellungen werden dabei nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt.
Auch Änderungen des Selbstbehalts oder einzelner Leistungen können den Beitrag beeinflussen. Sie sollten jedoch sorgfältig abgewogen werden, weil höhere Eigenbeteiligungen und ein eingeschränkter Versicherungsschutz später erhebliche Nachteile haben können. Bei finanziellen Schwierigkeiten ist außerdem zu prüfen, ob sozialrechtliche Hilfen oder besondere Beitragsregelungen infrage kommen. Entscheidend ist nicht allein der niedrigste Monatsbeitrag, sondern ob die verbleibenden Leistungen zur persönlichen Situation passen und die Kosten langfristig tragbar bleiben.
Welche gesetzlichen Grundlagen gelten?
Die besonderen PKV-Tarife beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften. Der Basistarif ist insbesondere in § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Für den Notlagentarif sind vor allem § 153 VAG und § 193 VVG maßgeblich. Der Standardtarif beruht auf besonderen gesetzlichen Übergangsregelungen und den hierfür geltenden Versicherungsbedingungen. Anders als in der GKV werden die Beiträge dieser Tarife nicht generell nach dem Einkommen berechnet.
Häufige Fragen zu den Sozialtarifen der PKV
Kann jeder Privatversicherte in den Basistarif wechseln?
Nein. Der Zugang ist gesetzlich geregelt. Besonders wichtig ist, ob die private Krankenversicherung vor oder ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat. Bei älteren Verträgen gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Ist der Standardtarif günstiger als der Basistarif?
Das kann sein, lässt sich aber nicht pauschal beantworten. Der tatsächliche Beitrag hängt unter anderem von den vorhandenen Alterungsrückstellungen ab. Außerdem unterscheiden sich die Zugangsvoraussetzungen und Leistungen.
Werden die Beiträge der Sozialtarife nach dem Einkommen berechnet?
Nein. Die Beiträge richten sich nicht allgemein nach dem Einkommen. Im Basistarif gibt es jedoch besondere gesetzliche Regelungen zur Beitragshalbierung bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit.
Kann ich freiwillig in den Notlagentarif wechseln?
Nein. Der Notlagentarif kommt nur im Zusammenhang mit dem gesetzlich geregelten Ruhen des Versicherungsvertrags wegen Beitragsrückständen zur Anwendung. Ein freiwilliger Wechsel ist ausgeschlossen.
Kann ich statt eines Sozialtarifs zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln?
Eine Rückkehr in die GKV ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere ab dem 55. Lebensjahr bestehen erhebliche Einschränkungen. Weitere Informationen bietet unser Blogbeitrag zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung.
Fazit: Nicht jeder Sozialtarif ist für jeden Versicherten geeignet
Der Basistarif und der Standardtarif können unter bestimmten Voraussetzungen helfen, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zu begrenzen. Welcher Tarif infrage kommt, hängt insbesondere vom bisherigen Versicherungsvertrag, dem Alter und der persönlichen Situation ab. Der Notlagentarif ist dagegen keine Alternative zur freiwilligen Beitragsreduzierung, sondern eine gesetzliche Auffangregelung bei Beitragsschulden. Bevor Leistungen eingeschränkt oder ein Tarifwechsel beantragt werden, sollten deshalb die Möglichkeiten innerhalb des bisherigen Versicherers geprüft werden. Ein günstigerer Beitrag ist nur dann ein wirklicher Vorteil, wenn auch der verbleibende Versicherungsschutz den eigenen Bedürfnissen entspricht.
Zuletzt aktualisiert am 10. Oktober 2026.
