Wer privat krankenversichert ist, erhält bei längerer Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch einen Ersatz für sein ausfallendes Einkommen. Die private Krankenvollversicherung übernimmt die vereinbarten Behandlungskosten, ersetzt in regulären Tarifen aber grundsätzlich keinen Verdienstausfall. Dafür ist eine Krankentagegeldversicherung erforderlich. Wie hoch das Tagegeld sein sollte und wann es gezahlt wird, hängt insbesondere davon ab, ob jemand angestellt oder selbstständig tätig ist.
Warum ist Krankentagegeld in der PKV wichtig?
Eine längere Erkrankung kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Während das Arbeitseinkommen ganz oder teilweise wegfällt, laufen Lebenshaltungskosten und Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung weiter. Eine private Krankentagegeldversicherung soll diesen vorübergehenden Verdienstausfall ausgleichen.
In regulären Tarifen werden die Höhe des Krankentagegeldes und der Leistungsbeginn vertraglich vereinbart. Anders als beim gesetzlichen Krankengeld besteht grundsätzlich keine allgemeine gesetzliche Begrenzung auf 78 Wochen. Der Anspruch endet allerdings, wenn die vertraglichen Leistungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Für den PKV-Basistarif gelten besondere Regelungen.
Wie hoch sollte das Krankentagegeld sein?
Die passende Höhe richtet sich nach dem bisherigen Einkommen und dem finanziellen Bedarf während einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Neben den Lebenshaltungskosten sollten die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung sowie gegebenenfalls Aufwendungen für die Altersvorsorge berücksichtigt werden.
Nicht jeder errechnete Bedarf lässt sich jedoch in voller Höhe versichern. Nach den üblichen Krankentagegeldbedingungen darf das Tagegeld zusammen mit anderen entsprechenden Ersatzleistungen das maßgebliche Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit grundsätzlich nicht übersteigen. Welche Einkünfte und Abzüge berücksichtigt werden, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Gerade bei Selbstständigen mit schwankenden Einnahmen verdient diese Berechnung besondere Aufmerksamkeit.
Wann wird das Krankentagegeld ausgezahlt?
Der Leistungsbeginn richtet sich nach der vereinbarten Karenzzeit. Sie bestimmt, wie lange eine Arbeitsunfähigkeit zunächst ohne Krankentagegeld überbrückt werden muss. Nach Ablauf dieser Zeit wird das Tagegeld bei erfüllten Leistungsvoraussetzungen grundsätzlich für jeden versicherten Kalendertag gezahlt, also auch an Wochenenden und Feiertagen.
Voraussetzung ist eine ärztlich festgestellte und entsprechend den Versicherungsbedingungen nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit. Wichtig sind insbesondere die Meldefristen und die Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen. Fehlende Nachweise oder verspätete Meldungen können den Leistungsanspruch beeinträchtigen. Die Auszahlung erfolgt üblicherweise nachträglich für den nachgewiesenen Zeitraum.
Krankentagegeld für privat versicherte Arbeitnehmer
Privat versicherte Arbeitnehmer haben bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich denselben gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie gesetzlich versicherte Beschäftigte. Der Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt normalerweise bis zu sechs Wochen weiter. Danach endet die Entgeltfortzahlung, sofern keine weitergehenden arbeits- oder tarifvertraglichen Ansprüche bestehen.
Da privat versicherte Arbeitnehmer anschließend kein gesetzliches Krankengeld erhalten, wird das private Krankentagegeld häufig ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit vereinbart. Die Karenzzeit sollte zur tatsächlichen Dauer der Entgeltfortzahlung passen, damit keine unnötige Einkommenslücke entsteht.
Arbeitgeberzuschuss und laufende Versicherungsbeiträge
Während der Beschäftigung beteiligt sich der Arbeitgeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen an den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung entfällt dieser Zuschuss grundsätzlich, soweit kein entsprechender Entgeltanspruch mehr besteht. Die Versicherungsbeiträge müssen dann vollständig aus den verfügbaren Mitteln finanziert werden.
Bei der Berechnung des Krankentagegeldes sollte dieser zusätzliche finanzielle Bedarf berücksichtigt werden. Ob er sich vollständig über die vereinbarte Tagegeldhöhe absichern lässt, hängt von den tariflichen Regelungen ab.
Arbeitslosenversicherung während des Krankentagegeldbezugs
Privat versicherte Arbeitnehmer können während des Krankentagegeldbezugs weiterhin in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sein. Nach § 26 Abs. 2 SGB III setzt dies insbesondere voraus, dass unmittelbar vor Beginn der Leistung bereits Versicherungspflicht bestand oder ein Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III vorlag.
Bei Arbeitnehmern, die zuvor regulär arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, sind diese Voraussetzungen häufig erfüllt. Besteht die Versicherungspflicht während des Krankentagegeldbezugs, trägt das private Krankenversicherungsunternehmen die entsprechenden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Gesetzliche Rentenversicherung: Beitragslücken vermeiden
Anders als bei der Arbeitslosenversicherung führt der Bezug von privatem Krankentagegeld nicht automatisch zur weiteren Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung können deshalb Beitragslücken entstehen.
Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 SGB VI können privat versicherte Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit eine Versicherungspflicht auf Antrag begründen. Dafür müssen sie insbesondere im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt rentenversicherungspflichtig gewesen sein. Die Versicherungspflicht nach dieser Regelung ist auf höchstens 18 Monate begrenzt.
Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gestellt, kann die Versicherungspflicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen rückwirkend beginnen, frühestens jedoch nach dem Ende einer vorausgehenden Pflichtversicherung. Bei späterer Antragstellung beginnt sie grundsätzlich erst am Tag nach dem Antragseingang. Die Beiträge müssen Versicherte in dieser Konstellation grundsätzlich selbst tragen. Eine frühzeitige Klärung mit der Deutschen Rentenversicherung ist daher sinnvoll.
Krankentagegeld für Selbstständige und Freiberufler
Selbstständige und Freiberufler haben normalerweise keinen Arbeitgeber, der bei Krankheit das Einkommen weiterzahlt. Je nach Tätigkeit können die Einnahmen deshalb bereits nach wenigen Tagen zurückgehen oder vollständig ausfallen. Für sie sind neben der Tagegeldhöhe vor allem der Leistungsbeginn und die Ermittlung des versicherbaren Einkommens wichtig.
Welche Karenzzeit ist sinnvoll?
Je nach Versicherer und Tarif sind unterschiedliche Karenzzeiten möglich, beispielsweise mit einem Leistungsbeginn ab dem 4., 15. oder 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Ein früherer Leistungsbeginn führt bei vergleichbarem Versicherungsschutz in der Regel zu einem höheren Beitrag.
Entscheidend ist, wie lange laufende Ausgaben durch Rücklagen oder weiterhin erzielte Einnahmen gedeckt werden können. Wer mehrere Wochen finanziell überbrücken kann, benötigt möglicherweise keinen sehr frühen Leistungsbeginn. Fehlen solche Reserven, kann eine längere Karenzzeit dagegen zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten führen.
Wie wird das versicherbare Einkommen ermittelt?
Bei Selbstständigen und Freiberuflern schwanken die Einnahmen häufig stärker als bei Arbeitnehmern. Für die Berechnung des versicherbaren Krankentagegeldes können deshalb beispielsweise steuerliche Gewinnermittlungen oder Einkommensnachweise über einen bestimmten Zeitraum herangezogen werden. Welche Unterlagen und Berechnungsgrundlagen maßgeblich sind, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.
Das private Krankentagegeld dient dem Ersatz des persönlichen Verdienstausfalls. Fortlaufende Betriebskosten wie Büromiete, Leasingraten oder Mitarbeitergehälter sind davon zu unterscheiden. Für solche Ausgaben kann eine gesonderte Betriebskostenabsicherung erforderlich sein.
Was gilt für die Sozialversicherung?
Selbstständige sind sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich abgesichert. Manche unterliegen einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, andere zahlen freiwillige Beiträge oder sorgen ausschließlich privat vor. Auch eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen bestehen.
Der Krankentagegeldbezug führt deshalb nicht automatisch bei jedem Selbstständigen zu einer fortlaufenden gesetzlichen Renten- oder Arbeitslosenversicherung. Für die Arbeitslosenversicherung kann § 26 Abs. 2 SGB III auch bei Selbstständigen greifen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich ist die individuelle Versicherungssituation vor Beginn des Leistungsbezugs.
Kann der Versicherer die Krankentagegeldversicherung kündigen?
Für private Krankentagegeldversicherungen gelten besondere Kündigungsregeln. Nach § 206 VVG ist die ordentliche Kündigung durch den Versicherer grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz oder teilweise den entsprechenden Schutz des gesetzlichen Sozialversicherungssystems ersetzen kann.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Krankentagegeldversicherungen, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Arbeitgeber-Beitragszuschuss besteht. Solche Verträge darf der Versicherer in den ersten drei Versicherungsjahren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres ordentlich kündigen. Das betrifft insbesondere viele Selbstständige und Freiberufler. Manche Versicherer verzichten vertraglich auf dieses Kündigungsrecht.
Bei privat versicherten Arbeitnehmern mit gesetzlichem Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss greift dagegen grundsätzlich der Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Davon zu unterscheiden ist das bedingungsgemäße Ende des Versicherungsschutzes, beispielsweise bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit oder bei Berufsunfähigkeit.
Was passiert bei Arbeitslosigkeit oder Aufgabe der Selbstständigkeit?
Eine Krankentagegeldversicherung setzt grundsätzlich voraus, dass ein versicherbarer Verdienstausfall aus beruflicher Tätigkeit entstehen kann. Wird ein Arbeitnehmer arbeitslos oder beendet ein Selbstständiger seine Tätigkeit, kann sich dadurch die Versicherungsfähigkeit verändern.
Ob der Vertrag fortgeführt werden kann, welche Übergangsregelungen gelten und was bei einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit geschieht, hängt von den Versicherungsbedingungen und den Umständen des Einzelfalls ab. Eine berufliche Veränderung führt deshalb nicht in jedem Fall automatisch zum sofortigen Wegfall sämtlicher Ansprüche. Die Folgen sollten möglichst frühzeitig mit dem Versicherer geklärt werden.
Was gilt bei einem Tarif- oder Versichererwechsel?
Wer innerhalb seiner privaten Krankenversicherung den Tarif wechselt, sollte prüfen, ob die bestehende Krankentagegeldabsicherung weiterhin zur beruflichen und finanziellen Situation passt. Ein Wechsel des Krankenvollversicherungstarifs bedeutet nicht automatisch, dass auch die Krankentagegeldversicherung unverändert fortgeführt oder angepasst wird.
Bei einem Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer können eine erneute Gesundheitsprüfung, andere Karenzzeiten und abweichende Vertragsbedingungen gelten. Bestehende Erkrankungen können einen Neuabschluss erschweren. Der bisherige Krankentagegeldschutz sollte deshalb erst aufgegeben werden, wenn die neue Absicherung verbindlich vereinbart ist.
Wird eine privat versicherte Person kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig, kann nach § 205 Abs. 2 VVG ein besonderes Kündigungsrecht bestehen. Dieses kann auch die private Krankentagegeldversicherung betreffen. Die gesetzlichen Fristen und Nachweispflichten sind dabei zu beachten.
Wird Krankentagegeld während einer Wiedereingliederung gezahlt?
Eine private Krankentagegeldversicherung setzt nach den üblichen Bedingungen grundsätzlich vollständige Arbeitsunfähigkeit voraus. Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung in den Beruf kann deshalb fraglich sein, ob weiterhin ein Leistungsanspruch besteht.
Einige Tarife enthalten besondere Regelungen für die schrittweise Rückkehr an den Arbeitsplatz. Vor Beginn einer Wiedereingliederung sollte daher geklärt werden, welche Leistungen der Vertrag vorsieht und ob eine vorherige Abstimmung mit dem Versicherer erforderlich ist.
Welche Besonderheiten gelten bei Schwangerschaft und Mutterschutz?
Nach § 192 Abs. 5 VVG muss eine private Krankentagegeldversicherung unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch den Verdienstausfall während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag ersetzen, soweit kein anderweitiger angemessener Ersatz besteht.
Das ist insbesondere für selbstständige Frauen von Bedeutung, die keine Entgeltfortzahlung durch einen Arbeitgeber erhalten. Zu beachten sind mögliche Wartezeiten und die weiteren gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen. Für diese Leistungen kann eine besondere Wartezeit von bis zu acht Monaten vereinbart werden. Weitere Informationen bietet das Bundesfamilienportal zu Mutterschaftsleistungen.
Was gilt im PKV-Basistarif und Standardtarif?
Im PKV-Basistarif ist Krankentagegeld grundsätzlich Bestandteil des vorgesehenen Versicherungsschutzes. Anspruchsberechtigt sind insbesondere Arbeitnehmer, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Selbstständige und Freiberufler müssen dagegen hauptberuflich tätig sein, daraus Einkommen erzielen und das Krankentagegeld ausdrücklich gewählt haben.
Das Krankentagegeld wird im Basistarif frühestens ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Es beträgt höchstens 70 Prozent des maßgeblichen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Arbeitnehmern darf es zudem 90 Prozent des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Für Selbstständige und Freiberufler ist der Gewinn aus der versicherten Tätigkeit maßgeblich. Wegen derselben Krankheit besteht innerhalb von drei Jahren grundsätzlich für höchstens 78 Wochen Anspruch auf Krankentagegeld.
Im PKV-Standardtarif gehört Krankentagegeld dagegen nicht automatisch zum Leistungsumfang. Eine gesonderte Krankentagegeldversicherung kann unter den dafür geltenden Voraussetzungen erforderlich sein.
Was geschieht beim Übergang von Arbeitsunfähigkeit zu Berufsunfähigkeit?
Das Krankentagegeld soll einen vorübergehenden Verdienstausfall während der Arbeitsunfähigkeit ausgleichen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sichert dagegen die finanziellen Folgen einer längerfristigen gesundheitlichen Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit ab.
Wird Berufsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldbedingungen festgestellt, kann der Anspruch auf Krankentagegeld enden. Je nach Vertrag bestehen Übergangsregelungen. Eine finanzielle Lücke kann entstehen, wenn der Krankentagegeldversicherer bereits von Berufsunfähigkeit ausgeht, während über die Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung noch nicht entschieden wurde. Deshalb sollten beide Absicherungen aufeinander abgestimmt werden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
Wann sollte die Krankentagegeldabsicherung überprüft werden?
Die vereinbarte Tagegeldhöhe und Karenzzeit sollten zur aktuellen beruflichen und finanziellen Situation passen. Eine Überprüfung ist insbesondere bei Gehaltserhöhungen, dauerhaften Einkommensrückgängen, einem Wechsel zwischen Anstellung und Selbstständigkeit oder Änderungen des Krankenversicherungsschutzes sinnvoll.
Bei steigendem Einkommen kann eine Erhöhung des Krankentagegeldes erforderlich werden. Ob dies ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich ist, hängt von den vereinbarten Anpassungsrechten ab. Sinkt das Einkommen dauerhaft, kann sich dies auf die versicherbare Tagegeldhöhe auswirken. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer das vereinbarte Krankentagegeld herabsetzen darf, richtet sich nach den wirksamen Vertragsbedingungen. Ein Einkommensrückgang während einer laufenden Erkrankung berechtigt den Versicherer nicht ohne Weiteres zu einer beliebigen Kürzung.
Mit den rechtlichen Fragen rund um die Herabsetzung des Krankentagegeldes bei sinkendem Einkommen beschäftigt sich auch unser Blogbeitrag zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über das Krankentagegeld.
Häufige Fragen zum Krankentagegeld in der PKV
Ist Krankentagegeld in jeder privaten Krankenversicherung enthalten?
Nein. In regulären privaten Krankenvollversicherungstarifen muss der Verdienstausfall in der Regel gesondert abgesichert werden. Für den Basistarif gelten besondere Regelungen.
Ab wann erhalten privat versicherte Arbeitnehmer Krankentagegeld?
Häufig ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, weil der Arbeitgeber das Gehalt grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiterzahlt. Entscheidend sind die tatsächliche Entgeltfortzahlung und die vereinbarte Karenzzeit.
Ist das private Krankentagegeld auf 78 Wochen begrenzt?
Für reguläre private Krankentagegeldversicherungen besteht grundsätzlich keine allgemeine gesetzliche Begrenzung auf 78 Wochen. Der Leistungsanspruch setzt jedoch weiterhin die vertraglich versicherte Arbeitsunfähigkeit voraus. Im Basistarif gelten besondere zeitliche Begrenzungen.
Wer zahlt die Arbeitslosenversicherungsbeiträge während des Krankentagegeldbezugs?
Besteht nach § 26 Abs. 2 SGB III Versicherungspflicht, trägt der private Krankenversicherer die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Entscheidend ist insbesondere die Versicherungssituation unmittelbar vor dem Leistungsbezug.
Ist privates Krankentagegeld steuerpflichtig?
Leistungen aus einer privaten Krankentagegeldversicherung sind grundsätzlich einkommensteuerfrei und unterliegen regelmäßig nicht dem Progressionsvorbehalt.
Müssen die Beiträge zur privaten Krankenversicherung weitergezahlt werden?
Ja. Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung laufen grundsätzlich weiter. Arbeitnehmer müssen berücksichtigen, dass der Arbeitgeberzuschuss nach dem Ende der Entgeltfortzahlung normalerweise entfällt.
Fazit: Krankentagegeld in der PKV richtig absichern
Für privat versicherte Arbeitnehmer und Selbstständige ist Krankentagegeld ein wichtiger Baustein zur Absicherung des Einkommens. Die Anforderungen unterscheiden sich jedoch: Arbeitnehmer müssen vor allem die Zeit nach der Entgeltfortzahlung und den Wegfall des Arbeitgeberzuschusses berücksichtigen. Für Selbstständige und Freiberufler stehen häufig ein früherer Leistungsbeginn und die richtige Ermittlung des versicherbaren Einkommens im Vordergrund.
Unabhängig von der beruflichen Situation sollten Tagegeldhöhe, Karenzzeit, Kündigungsschutz und Regelungen bei beruflichen Veränderungen regelmäßig geprüft werden. Auch die Abstimmung mit einer bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung ist wichtig, damit bei längerer Erkrankung keine unnötigen finanziellen Lücken entstehen.
Weitere Informationen zur Krankentagegeldversicherung als Einkommenssicherung sowie zu Tarifen, Vertragsbedingungen und möglichen Fallstricken finden Sie auf unseren ergänzenden Themenseiten.
Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026
